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cpandrea

Veranlagung und alle Steuerbescheinigungen ?

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cpandrea

Hallo

 

Wenn ich die Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung veranlagen will (Anlage KAP), weil ich eine Verlustrechnung kompensieren will,  kann ich  auswählen, welche Bank ich  “mitnehme” und welche nicht in der Veranlagung ?   oder bin ich verpflichtet  alle relevanten Kapitalerträge (und einbehaltene Steuern) aus allen deutschen Banken/Depots in der Steuererklärung angeben ?  Ich möchte keine Günstigerprüfung beantragen, nur die Verluste ausgleichen.

 

Danke

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reckoner
· bearbeitet von reckoner

Hallo,

 

ohne Günstigerprüfung kannst du auswählen (vorausgesetzt, dass keine anderen Gründe dagegen sprechen, etwa eine Ersatzbemessungsgrundlage in Z11).

 

Stefan

 

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MeinNameIstHase
vor 9 Stunden von cpandrea:

Wenn ich die Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung veranlagen will (Anlage KAP), weil ich eine Verlustrechnung kompensieren will,  kann ich  auswählen, welche Bank ich  “mitnehme” und welche nicht in der Veranlagung ?   oder bin ich verpflichtet  alle relevanten Kapitalerträge (und einbehaltene Steuern) aus allen deutschen Banken/Depots in der Steuererklärung angeben ?  Ich möchte keine Günstigerprüfung beantragen, nur die Verluste ausgleichen.

Mit dem Einbehalt der KESt ist die Einkommenssteuer abgegolten. Deshalb heißt es ja Abgeltungssteuer. 

Siehe § 43 Absatz 5 Satz 1 EStG: Für Kapitalerträge im Sinne des § 20, soweit sie der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, ist die Einkommensteuer mit dem Steuerabzug abgegolten; ...

Insoweit besteht für die Erträge dann auch keine Erklärungspflicht.

Ich schreibe insoweit, weil auch Privatanleger immer wieder "Pech" haben und der Einbehalt nicht stattfindet. Der Klassiker: Fehlender Einbehalt der KESt mangels Kontodeckung der Vorabpauschale. Ausländische Broker behalten auch keine Abgeltungsteuer ein, selbst wenn sie ihren Jahresreport dann "Steuerreport" nennen. Ein weiterer Sonderfall sind Nichtveranlagungsbescheinigungen, wenn die Erträge insgesamt zu einer Steuerpflicht führen, der Kandidat aber die NV-Bescheinigung noch nicht widerrufen hat.

 

Wie Stefan schon schrieb gibt es weitere Konstellationen, die eine Erklärungspflicht sämtlicher Erträge hervorrufen kann. Zum Beispiel die Günstigerprüfung nach § 32d Absatz 6 EStG. Absatz 6 Satz 3 EStG sagt dazu: Der Antrag kann für den jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge gestellt werden.

 

Darüber hinsaus besteht ein Wahlrecht nach § 32d Absatz 4 EStG:

Der Steuerpflichtige kann mit der Einkommensteuererklärung für Kapitalerträge, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, eine Steuerfestsetzung entsprechend Absatz 3 Satz 2 insbesondere in Fällen eines nicht vollständig ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrags, einer Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage nach § 43a Absatz 2 Satz 7, eines noch nicht im Rahmen des § 43a Absatz 3 berücksichtigten Verlusts, eines Verlustvortrags nach § 20 Absatz 6 und noch nicht berücksichtigter ausländischer Steuern, zur Überprüfung des Steuereinbehalts dem Grund oder der Höhe nach oder zur Anwendung von Absatz 1 Satz 3 (Anm: Ermäßigung wg. Kirchensteuerpflicht = Berücksichtung der KiSt als Sonderausgabe) beantragen.

Zur Ausübung des Wahlrechts müssen aber nicht sämtliche Kapitalerträge angegeben werden. Es reicht, wenn man nur die Banken aufnimmt, die davon betroffen sind. Aufgrund der bankinternen Verrechnungslogik macht es keinen Sinn, hier nur ausgewählte Erträge einer Bank anzugeben. Regelmäßig erfüllt man damit nicht seine Mitwirkungspflichten.

 

Ergänzend kommt eine Erklärungspflicht nach Kirchensteuerrecht hinzu, wenn die Bank diese nicht einbehält. Insoweit besteht für den Antrag einer Ermäßigung des Steuersatzes zwecks Anrechnung der KiSt auch eine "Pflicht", denn die Nicht-Anrechnung bankseitig passiert nur, wenn die KiSt bankseitig nicht einbehalten wurde, die Bank also über die Kirchmitgliedschaft nicht informiert ist (Bei Widerruf des Kunden zum entsprechenden Kennzeichenabruf durch die Bank).

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