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Karl Kaputt

Freistellungsauftrag ausgeschöpft: was muss man, was nicht?

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Karl Kaputt

Frage 1:

Was ist eigentlich, wenn man (als Einzelperson) mehr Kapitalerträge als 1.000 € hat? Muss man zwingend die darüber hinausgehenden Erträge in der Einkommenssteuererklärung angeben? Oder ist das durch die Abgeltungssteuer abgegolten und man kann sich das sparen?

 

Ich habe ein Tagesgeldkonto bei der VW Bank und ein Tagesgeldkonto und Depot bei der ING. Im Depot befinden sich thesaurierende ETF auf den MSCI Word und den Stox 600. Da beide ja seriöse Banken sind, werden die ja alles, was über meinen Freistellungsauftrag hinaus geht, dem Finanzamt abführen (also die Steuern darauf). Muss ich dennoch eine Anlage KAP abgeben?

 

Frage 2:

Und was wird dann eigentlich im Einkommenssteuerbescheid stehen? Bisher hatte ich noch nie Kapitalerträge über 1.000 €, also meine Freistellungsaufträge wurden nie ausgeschöpft. Dennoch hatte ich ja Kapitalerträge, wenn diese auch steuerfrei waren dank Sparerpauschbetrag. Allerdings tauchten die bisher nie im Einkommenssteuerbescheid auf. Wird sich das ändern, wenn ich den Pauschbetrag überschreite? Denn auch in dem Fall sind ja die Steuern auf die Kapitalerträge über 1.000 € bereits bezahlt (durch die Bank abgeführt).

 

Ich frage deshalb, weil ich freiwillig gesetzlich versichert bin und von daher alle Einkünfte herangezogen werden zur Berechnung des Beitrages für die Krankenkasse. Und das geschieht, indem ich den Steuerbescheid bei meiner Krankenkasse einreiche. Und wenn da nichts draufsteht von Kapitalerträgen, entgeht der Kasse ja im Prinzip Geld.

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SlowHand7

Bei inländischen Erträgen wird die Steuer von der Bank abgeführt und ist als Abgeltungssteuer abgegolten. Dazu musst du nichts weiter erklären.

Wenn du allerdings wegen eines geringen Einkommens eine Günstigerprüfung machen lässt dann erscheinen alle Erträge und deren Verrechnung im Steuerbescheid.

 

Wenn du Sorge hast dass deine Krankenkasse zu wenig verdient kannst du die Kapitalerträge ja getrennt melden.

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chirlu
vor 12 Minuten von Karl Kaputt:

ist das durch die Abgeltungssteuer abgegolten und man kann sich das sparen?

 

Ja.

 

vor 12 Minuten von Karl Kaputt:

tauchten die bisher nie im Einkommenssteuerbescheid auf. Wird sich das ändern, wenn ich den Pauschbetrag überschreite?

 

Nein, solange du keine Anlage KAP abgibst (was du freiwillig tun kannst; in manchen Fällen bist du auch verpflichtet, wenn Steuern nicht abgeführt wurden).

 

vor 12 Minuten von Karl Kaputt:

Ich frage deshalb, weil ich freiwillig gesetzlich versichert bin und von daher alle Einkünfte herangezogen werden zur Berechnung des Beitrages für die Krankenkasse. Und das geschieht, indem ich den Steuerbescheid bei meiner Krankenkasse einreiche. Und wenn da nichts draufsteht von Kapitalerträgen, entgeht der Kasse ja im Prinzip Geld.

 

Ja. Die Krankenkasse sollte dich fragen, ob du noch weitere Einkünfte hast, die nicht im Steuerbescheid auftauchen.

 

Wenn du ohnehin schon ohne Kapitalerträge die Beitragsbemessungsgrenze erreichst und den Höchstbeitrag bezahlst, ist es natürlich egal.

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Karl Kaputt
vor 1 Minute von chirlu:

 

 

 

Wenn du ohnehin schon ohne Kapitalerträge die Beitragsbemessungsgrenze erreichst und den Höchstbeitrag bezahlst, ist es natürlich egal.

Ich bin als Selbständiger freiwillig gesetzlich versichert. Und als Kinderloser zahle ich für Krankenversicherung (mit Anspruch auf Krankengeld nach 6 Wochen), Zusatzbeitrag sowie Pflegeversicherung satte 22,09 % der Einkünfte. Die Einkünfte sind natürlich nicht zu verwechseln mit dem zu versteuernden Einkommen, weil ja steuerlich so einiges abgezogen wird (Vorsorgeaufwendungen, Handwerkerleistungen, Spenden etc). 

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chirlu
· bearbeitet von chirlu

Was ich meinte: Es gibt einen Höchstbetrag für das Einkommen, aus dem die Beiträge berechnet werden (sogenannte Beitragsbemessungsgrenze). Der liegt heuer bei 66150 Euro und nächstes Jahr bei 69750 Euro im Jahr. Wenn du mehr verdienst, z.B. 100000 Euro, zahlst du nicht 22,09% daraus (also 22090 Euro), sondern nur 14613 Euro bzw. 15408 Euro, nämlich 22,09% aus der Bemessungsgrenze. Es ist dann egal, ob du 70000 Euro oder 100000 Euro oder 250000 Euro verdienst, der Beitrag bleibt gleich. In dem Fall ist es auch egal, ob du noch zusätzliche Kapitalerträge hast.

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Karl Kaputt

Ich hatte ehrlich gesagt gar nicht auf dem Schirm, dass die Beitragsbemessungsgrenze auch für Selbständige gilt. Ich wusste wohl, dass es sie gibt und dass man darüber als Angestellter die Wahl hat, sich privat zu versichern. Aber da mein Einkommen sich leider nicht in diesen Sphären bewegt, ist das für mich nicht relevant. Leider :D

 

Grundsätzlich finde ich das auch gut, freiwillig gesetzlich versichert zu sein. Mir gefällt das Prinzip: hat man wenig, zahlt man wenig. Hat man viel, zahlt man viel. Bei Privatversicherung weiß man ja, dass das im Alter immer teurer wird. Aber diese Grundsatz-Diskussion ist wohl eher nicht für dieses Forum geeignet.

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satgar
vor 54 Minuten von Karl Kaputt:

darüber als Angestellter die Wahl hat, sich privat zu versichern

Die BBG ist nicht die Grenze, ab der man in die PKV. Dafür gibts ne eigene Grenze, die sogenannten JAEG.

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stagflation
vor 7 Stunden von Karl Kaputt:

Ich frage deshalb, weil ich freiwillig gesetzlich versichert bin und von daher alle Einkünfte herangezogen werden zur Berechnung des Beitrages für die Krankenkasse. Und das geschieht, indem ich den Steuerbescheid bei meiner Krankenkasse einreiche. Und wenn da nichts draufsteht von Kapitalerträgen, entgeht der Kasse ja im Prinzip Geld.

 

Äh, nein. Wenn man freiwillig gesetzlich versichert ist und Kapitalerträge hat, muss man diese der Krankenkasse melden. Und zwar vollständig und unabhängig davon, ob sie auf dem Einkommensteuerbescheid stehen. Neben Kapitalerträgen muss man auch Abfindungen oder ähnliche Leistungen, Renten und Kapitalleistungen aus privaten Lebensversicherungen, Insolvenzgeld, Sachleistungen, Ehegatten- oder Getrenntlebensunterhalt, Veräußerungsgewinne usw. melden. Siehe auch §206 SGB 5

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