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Cando

Kind über welchen Ehegatten in der PKV versichern?

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Cando
· bearbeitet von Cando

Hallo zusammen,

 

meine Frau ist Beamtin und mit Beihilfeanspruch anteilig in der PKV versichert, ich bin angestellt und in der PKV vollversichert (selber Versicherer). Da wir kürzlich Nachwuchs bekommen haben, würden wir das Kind gerne ebenfalls in der PKV versichern. Meiner Frau steht ein Beihilfeanspruch für das Kind zu.

 

Wir stellen uns nun die Frage, ob man unser Kind für den Rest anteilig über meine Frau oder über mich versichert. Der Versicherungsvertreter empfiehlt, eine beihilfekonforme Versicherung mit mir als Versicherungsnehmer abzuschließen. Da ich den Arbeitgeberzuschuss mit meiner Versicherung derzeit nicht ausschöpfe, könne ich den verbleibenden Restbetrag für das Kind nutzen. 

 

Mir kommt es etwas widersprüchlich vor, dass man Beihilfe und Arbeitgeberzuschuss gleichzeitig nutzen können sollte. Die Beihilfestelle hat uns auf Nachfrage telefonisch mitgeteilt, dass der Beihilfeanspruch unabhängig davon ist, bei wem das Kind versichert ist. § 257 Abs. 2 SGB V könnte man auf den ersten Blick tatsächlich so lesen, dass die Beihilfe für den Arbeitgeberzuschuss keine Rolle spielt. Ich kenne mich in diesem Feld aber nicht besonders gut aus und möchte nicht ausschließen, dass ich etwas übersehe. Bei einer Recherche bin ich auf einem Maklerblog auf eine gegenteilige Aussage gestoßen: Ein Arbeitgeberzuschuss über den anderen Partner sei neben der Beihilfe nicht möglich (Quelle).

 

Meine Fragen sind daher:

 

  1. Kann man den Arbeitgeberzuschuss für Angehörige parallel zum Beihilfeanspruch des anderen Partners beanspruchen?
  2. Falls ja: Gibt es Gründe, die ich übersehe, die eher für eine Versicherung über meine Frau sprechen?


Edit: es geht hier um einen verhältnismäßig geringen Betrag.

 

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Turmalin

Auch ohne Arbeitgeberzuschuss würdet ihr euch bei der Versicherung über den Vater doch nicht schlechter stehen, oder? Bin aber nur Laie, vielleicht antwortet noch einer der Profis…

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Cando

Ich vermute ja, da die Beihilfe offenbar kein Problem in der Konstellation sieht. Siehe aber Frage 2. Bin einfach unsicher, ob ich hier was übersehe. 

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chirlu
vor einer Stunde von Cando:

257 Abs. 2 SGB V könnte man auf den ersten Blick tatsächlich so lesen, dass die Beihilfe für den Arbeitgeberzuschuss keine Rolle spielt.

 

Na ja, es gibt zwei Voraussetzungen:

Zitat

für (…) ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches entsprechen

Das erste (theoretischer Anspruch auf Familienversicherung) dürfte gegeben sein, weil Beamte meist nicht so riesig verdienen. Fraglich ist, ob ein 20%-Tarif als GKV-entsprechend gelten kann. Andererseits ist nur von „der Art“ der Leistungen die Rede, nicht von der Höhe.

 

vor 1 Stunde von Cando:

es geht hier um einen verhältnismäßig geringen Betrag.

 

Warum nicht einfach versuchen? Vielleicht zahlt der Arbeitgeber den Zuschuss ja ohne Weiteres.

 

vor 1 Stunde von Cando:

Gibt es Gründe, die ich übersehe, die eher für eine Versicherung über meine Frau sprechen?

 

Wenn ihr steuerlich gemeinsam veranlagt werdet, sehe ich da nichts. Es ist ja auch derselbe Versicherer, so dass es nicht unterschiedliche Tarife gibt.

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yuser
vor 1 Stunde von Cando:

geht hier um einen verhältnismäßig geringen Betrag

Wegen den 40 Euro im Monat würd ich erst gar nicht anfangen und das Kind einfach beihilfekonform bei der Mutter versichern.

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chirlu

@yuser: Welchen Vorteil bringt das gegenüber „einfach versuchen“?

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yuser
· bearbeitet von yuser

Ich frage mich was passiert, falls z.B. der Beihilfeergänzungstarif ins Spiel kommt und ein Beihilfebescheid der Mutter mit Ablehnung von xyz bei der PKV „des Vaters“ eingereicht wird. Macht das Probleme? Oder nicht?

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chirlu
· bearbeitet von chirlu

Was für Probleme soll das machen? Zumal es auch noch derselbe Versicherer ist. Ich habe noch nie in irgendwelchen Bedingungen gesehen, dass der Versicherungsnehmer auch der Beihilfeberechtigte sein müsste.

 

Bei mir (beide Eltern Beamte, aber bei verschiedenen Dienstherren) war auch ein Wechsel zwischen den Beihilfen möglich, was den Versicherer (nicht derselbe bei beiden Eltern) überhaupt nicht weiter interessiert hat. Wir hatten aber vielleicht auch keine allzu speziellen Fälle.

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Cando

Vielen Dank für Eure Antworten. In den Versicherungsbedingungen hatte ich auch nichts in diese Richtung gesehen.

 

Ich versuche es einfach mal. Ist natürlich nur ein kleiner Betrag, aber wenn es funktioniert, landet das postwendend im Kinderdepot. 

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August Zillmer

Hallo Cando,

 

es wird darauf ankommen, welche Beiträge der Versicherer als zuschussfähige Beiträge meldet. Bislang musste man dem Arbeitgeber eine "Bescheinigung zur Erlangung des Arbeitgeberzuschusses" vorlegen, neuerdings erfolgt da eine elektronische Meldung. Als zuschussfähig werden m.E. nur Beiträge für substitutive KV/PV-Tarife gemeldet, also für Vollversicherungen, die dem Leistungsumfang der gesetzlichen Versicherung bzw. sozialen Pflegeversicherung entsprechen. Die Quotentarife für beihilfeberechtige Personen fallen nicht darunter. Die Zuschussfähigkeit korrekt zu bescheinigen, obliegt aber dem Versicherer.

 

Gruß

August

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chirlu

Die Beihilfetarife sind ebenfalls substitutive Krankenversicherung im Sinn von § 146 VAG. (Womit ich nicht sagen will, dass die Zuschussfähigkeit allein daran hängt.)

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