mmusterm gestern um 04:04 Uhr Im Gesellschaftsrecht gibt es sogenannte Shoot-out Klauseln, um bei Parität zu einer Entscheidung zu kommen: https://www.gvw.com/aktuelles/blog/detail/shoot-out-klauseln-sind-wirksam Ist Euch bekannt, ob man eine solche Klausel auch im Testament verankern kann? Beispiel: 1 Einfamilienhaus Wert ca. 1.000.000 EUR 2 Kinder A und B Nach dem letztverstorbenen Elternteil besitzen die 2 Kinder je 50 % des EFH. Entscheidungen (Renovierung, Vermietung etc.) müssen einstimmig beschlossen werden. Ein 50%-Anteil an einem EFH dürfte praktisch unverkäuflich sein. Um diese Patt-Situation zu beenden, bietet nun A dem B seinen 50%-Anteil zum Kauf an und verlangt: Fall 1: EUR 600.000. Lehnt B aus rein ökonomischen Gründen ab, darf A den Anteil von B zu diesem Preis kaufen. Fall 2: EUR 400.000. B kann kaufen, muss aber nicht, und wird - bei rein ökonomischer Betrachtung - eher kaufen. --> Patt-Situation aufgelöst. Das Angebot von A wird spieltheoretisch beim "gerechten" Wert von ca. 500.000 EUR liegen. Gleichzeitig wird die Patt-Situation elegant (ohne Wertgutachten, langwährenden Streit ....) aufgelöst. Können die Kinder A und B auf eine solche Shoot-out-Klausel verpflichtet werden? a) einseitig im Erbvertrag der Eltern (durch Setzen auf den Pflichtteil im Falle des Zuwiderhandelns) b) unter zwingender Zustimmung der Kinder in einem Erbvertrag mit ihnen Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Bolanger gestern um 05:59 Uhr Steht denn überhaupt fest, dass das Haus dauerhaft in der Familie bleiben soll? Ich würde zusehen, eine möglichst einfache Ausstiegsmöglichkeit zu schaffen, für beide Erben. Nur weil die Eltern gut mit Immos klarkamen und Interesse an daran hatten muss das nicht automatisch für die Kinder gelten. Dieses Gespräch würde ich mit den Kindern führen bevor ich mir Gedanken über die Gestaltung des Testaments mache. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
satgar gestern um 07:16 Uhr · bearbeitet gestern um 07:16 Uhr von satgar Jeder Erbe kann doch ohnehin jederzeit die Erbauseinandersetzung verlangen. Reicht das nicht? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
mmusterm gestern um 09:02 Uhr 1 hour ago, satgar said: Erbauseinandersetzung Die Teilungsversteigerung gemäß §§ 2042, 753 BGB in Verbindung mit §§ 180 – 185 ZVG ist aber sehr bürokratisch, unflexibel und teuer. 3 hours ago, Bolanger said: dauerhaft in der Familie Es geht ja nicht um die "einvernehmlichen" Optionen: Haus wird von den 2 Erben gemeinsam verkauft oder gemeinsam vermietet oder gar gemeinsam bewohnt ;-) Es geht darum, wie eine 50:50-Situation aufgelöst werden kann, wenn unterschiedliche Interessen da sind. Keiner der 2 Erben soll eine Blockade-Haltung einnehmen können. Die Shoot-out-Klausel führt immer zu einer Lösung! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
M.Halberstram gestern um 10:18 Uhr vor einer Stunde von mmusterm: Die Teilungsversteigerung gemäß §§ 2042, 753 BGB in Verbindung mit §§ 180 – 185 ZVG ist aber sehr bürokratisch, unflexibel und teuer. Ich denke, das trifft eher auf die von Dir vorgeschlagene Lösung zu. Die Teilungsversteigerung ist zumindest gerechter, weil entweder einer von beiden den Zuschlag erhalten kann, oder halt ein Dritter. Man kann das zahlen, was das Objekt einem "wert" ist. Wenn es jemand anderem mehr wert ist, ersteigert dieser halt das Objekt. Letztendlich trägt es zum Familienfrieden bei, weil keiner das Gefühl hat, über den Tisch gezogen worden zu sein, oder zu etwas gezwungen zu werden, was man eigentlich nicht möchte. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
mmusterm gestern um 10:42 Uhr 21 minutes ago, M.Halberstram said: gezwungen Ja, zu EINER Entscheidung wird man bei meiner Lösung tatsächlich gezwungen. Aber man hat immerhin zwei Möglichkeiten: Selber kaufen oder an den anderen verkaufen. Der Verkauf an Dritte, die eventuell mehr bieten, bleibt dem Kind A oder B ja immer noch, nachdem es das EFH im 100-%igen Eigentum hat. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Neverdo vor 23 Stunden vor 4 Stunden von mmusterm: Ja, zu EINER Entscheidung wird man bei meiner Lösung tatsächlich gezwungen. Aber man hat immerhin zwei Möglichkeiten: Selber kaufen oder an den anderen verkaufen. Der Verkauf an Dritte, die eventuell mehr bieten, bleibt dem Kind A oder B ja immer noch, nachdem es das EFH im 100-%igen Eigentum hat. Klar kann er dann an Dritte verkaufen, aber was soll das alles denn dann, ich dachte, das Haus soll in Familienbesitz bleiben? Grunderwerbsteuer fällt an in NRW mehr als 30.000,- Euro bei der Haushälfte, die sind dann weg und wenn schon amk Ende doch verkauft wird, warum nicht von vornherein Gutachten und dann zur Hälfte..?..oder ist da doch der Gedanke Familienbesitz? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
KlausX vor 7 Stunden · bearbeitet vor 7 Stunden von KlausX Grundsätzlich lässt sich die Absicht des Fragestellers testamentarisch festhalten. Dies kann im Wege der Auflage (§ 1940 BGB) oder eines Vermächtnisses geschehen. Aber auch z.B. im Wege der Ausgestaltung der Teilungsanordnung ((§ 2048 BGB). Befürchtet man Streit unter den Kindern bietet sich die Anordnung der Testamentsvollstreckung an, um die Vorgänge zu überwachen. Auch Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung mit den Kindern im Rahmen eines Erbvertrages (notariell!) ist auch möglich. Man muss sich aber im klaren sein, dass nach dem Tod der Eltern, die Kinder, sofern natürlich wechselseitige Einvernehmlichkeit besteht, dennoch anders, wie von den Eltern gedacht, verfügen können. Entscheiden die beiden die Immobilie zu verkaufen und den Erlös zu teilen, so könne die das ohne weiteres tun. Wer soll denn da auch juristisch dagegen vorgehen wollen? Es wird einfach kein Kläger da sein. Im Übrigen ist folgendes zu bedenken: In der Praxis führen die "wohlwollenden Bemühungen" der Eltern die Nachlassverteilung den Kindern auch noch nach dem Tod vorzuschreiben meist zu Problemen. Die Testamente werden immer für die Zukunft gemacht, und entfalten deren Rechtswirkungen erst nach vielen Jahren ober gar Jahrzehnten. Die Lebenssituation der Kinder hat sich in der Regel geändert (haben selber ein Immobilie, sind im Ausland, sind vorverstorben oder verarmt etc.). Dieser, manchmal fieberhafte, Wunsch die Kontrolle auch nach dem Tod zu behalten nimmt den Erben die Flexibilität und ist in der Regel kontraproduktiv. Vorteil haben nur die Juristen, die entsprechenden Lösungen dann entwickeln sollen. Es wäre auf jeden Fall sinnvoll sich mit Kindern abzustimmen. Parallel wäre es sinnvoll auch die klassischen Lösungen zu prüfen, etwa die Übertragung der Immobilie an ein Kind zum Eigentum bereits zu Lebzeiten der Eltern (wobei die Eltern durch Nießbrauch abgesichert werden, und bis zum Tod die Immobilie weiter nutzen können), welches dann das andere Kind entsprechend auszahlt. Hier lassen sich auch schöne Steuerspareffekte generieren. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Neverdo vor 1 Stunde vor 5 Stunden von KlausX: Grundsätzlich lässt sich die Absicht des Fragestellers testamentarisch festhalten. Dies kann im Wege der Auflage (§ 1940 BGB) oder eines Vermächtnisses geschehen. Aber auch z.B. im Wege der Ausgestaltung der Teilungsanordnung ((§ 2048 BGB). Befürchtet man Streit unter den Kindern bietet sich die Anordnung der Testamentsvollstreckung an, um die Vorgänge zu überwachen. Auch Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung mit den Kindern im Rahmen eines Erbvertrages (notariell!) ist auch möglich. Man muss sich aber im klaren sein, dass nach dem Tod der Eltern, die Kinder, sofern natürlich wechselseitige Einvernehmlichkeit besteht, dennoch anders, wie von den Eltern gedacht, verfügen können. Entscheiden die beiden die Immobilie zu verkaufen und den Erlös zu teilen, so könne die das ohne weiteres tun. Wer soll denn da auch juristisch dagegen vorgehen wollen? Es wird einfach kein Kläger da sein. Im Übrigen ist folgendes zu bedenken: In der Praxis führen die "wohlwollenden Bemühungen" der Eltern die Nachlassverteilung den Kindern auch noch nach dem Tod vorzuschreiben meist zu Problemen. Die Testamente werden immer für die Zukunft gemacht, und entfalten deren Rechtswirkungen erst nach vielen Jahren ober gar Jahrzehnten. Die Lebenssituation der Kinder hat sich in der Regel geändert (haben selber ein Immobilie, sind im Ausland, sind vorverstorben oder verarmt etc.). Dieser, manchmal fieberhafte, Wunsch die Kontrolle auch nach dem Tod zu behalten nimmt den Erben die Flexibilität und ist in der Regel kontraproduktiv. Vorteil haben nur die Juristen, die entsprechenden Lösungen dann entwickeln sollen. Es wäre auf jeden Fall sinnvoll sich mit Kindern abzustimmen. Parallel wäre es sinnvoll auch die klassischen Lösungen zu prüfen, etwa die Übertragung der Immobilie an ein Kind zum Eigentum bereits zu Lebzeiten der Eltern (wobei die Eltern durch Nießbrauch abgesichert werden, und bis zum Tod die Immobilie weiter nutzen können), welches dann das andere Kind entsprechend auszahlt. Hier lassen sich auch schöne Steuerspareffekte generieren. Was bedeutet das denn..."Befürchtet man Streit unter den Kindern bietet sich die Anordnung der Testamentsvollstreckung an, um die Vorgänge zu überwachen. "" Das müsste über einen Notar geregelt werden..?..und wie sind denn da die Erfahrungen in der Praxis, ist das nicht ein erheblicher Kostenaufwand zudem ? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag