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lgx90x

Einfluss von Kapitalerträgen auf die Abfindung & GKV-Pflicht

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lgx90x

Sehr geehrtes Forum!

 

Ich erhalte im Januar 2027 eine Abfindung und habe mich auf die Suche begeben, ob Kapitalerträge (Aktiengewinne) einen Einfluss auf die steuerliche Berechnung der Abfindung haben werden?

Um aus der Füntelregelung das maximale Steuerersparnis einzuholen, ist es laut Recherche am günstigsten in 2027 keine weiteren Einnahmen zu haben. 

 

Was ich nicht berücksichtigt habe, dass ich 2027 Aktiengewinne haben werde. Bei der Suche nach einer Antwort, bin ich auf den folgenden Eintrag im Forum gestoßen.

https://www.wertpapier-forum.de/topic/43884-f%C3%BCnftelregelung-und-kapitalertr%C3%A4ge/?do=findComment&comment=891294 

 

Hier steht: 

mit Abgeltungsteuer -> kein Einfluss und mit Günstigerprüfung -> Es hat es einen Einfluss...

 

Daher die Frage, die sich mir stellt: Kann das Finanzamt nicht beschließen, dass sie selbst eine Günstigerprüfung macht? Warum sollte das Finanzamt sich diese zusätzlichen Steuern nehmen lassen?

 

Vielen Dank für eure Antwort!
Viele Grüße  & Lgx90x

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

Kann das Finanzamt nicht beschließen, dass sie selbst eine Günstigerprüfung macht?

Auch das Finanzamt ist an das Gesetz gebunden, und kann daher nicht irgendetwas beschließen.

Die Steuern auf Kapitalerträge sind mit der Abgeltungsteuer erledigt (meist jedenfalls).

 

Stefan

 

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PEOPLES

Ich habs noch nie gemacht, aber das findet doch auf Antrag statt. 

 

Aber das kannst du ja vorher mal ausrechnen, ob sich das lohnt. Ist aber eher niedrig. 

 

Sollte klar sein, ich erwähne es nur: Es werden nur die Kursgewinne versteuert, das berücksichtigen bei der Berechnung. 

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stagflation
· bearbeitet von stagflation

Vielleicht hilft auch diese Seite: Der Privatier: Hinweise zur Fünftelregel: Kapitaleinkünfte

Zitat

Zusammenfassung

 

Sofern alle Kapitaleinkünfte über die Abgeltungssteuer bereits von Banken etc. versteuert wurden, müssen die Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung nicht angegeben werden und haben somit keinen Einfluss auf die Fünftelregel.

 

Erklärt man die Kapitaleinkünfte (freiwillig oder verpflichtet) über die Anlage KAP, so wird im Rahmen der Günstigerprüfung die für den Steuerpflichtigen vorteilhafte Variante bestimmt. Dabei kann es auch zu Rückzahlungen von zuviel gezahlter Abgeltungssteuer kommen. Ein Nachteil kann dadurch nicht entstehen.

 

Für eine verbindliche Antwort solltest Du aber den Steuerberater oder das Finanzamt fragen. Zumal in der Frage der Sachverhalt nur angedeutet und nicht vollständig dargestellt wurde.

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Turmalin
· bearbeitet von Turmalin
Ergänzung
vor 11 Stunden von lgx90x:

 

 

Daher die Frage, die sich mir stellt: Kann das Finanzamt nicht beschließen, dass sie selbst eine Günstigerprüfung macht? Warum sollte das Finanzamt sich diese zusätzlichen Steuern nehmen lassen?

 

Vielen Dank für eure Antwort!
Viele Grüße  & Lgx90x

Überleg mal, der Steuersatz, zumindest jedoch der Grenzsteuersatz ist doch bei allen einigermaßen gut verdienenden Leuten höher als 25% Zinsabschlagsteuersatz. Da lässt „das Finanzamt sich diese zusätzlichen Steuern“ ebenfalls nehmen. Ist halt das Prinzip einer Abgeltungssteuer, von der nur zugunsten und auf Antrag des Bürgers abgewichen wird. 
Bei der GKV sieht das vermutlich anders aus, aber die hast du nur in der Überschrift genannt und nicht danach gefragt. 

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Quailman
vor 13 Stunden von lgx90x:

Was ich nicht berücksichtigt habe, dass ich 2027 Aktiengewinne haben werde.

Woher weißt du das jetzt schon?

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lgx90x

Ok Super ich danke euch allen für die Antwort! 

 

@Turmalin Ja für die GKV wird es spannend, ich plane eine Teilzeitstelle nach meinem 9 monatigen ALG1-Bezug aufzunehmen. Damit sollte das Problem erledigt sein, da ich ja dann über den Arbeitgeber versichert bin und die Höhe der Kapitalerträge keine Rolle mehr spielen?

 

@Quailman Als Investor muss ich mit potentiellen Annahmen rechnen. 

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