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Slater_DH

Umstellung eines Riester 1.0 Vertrages auf Altersvorsorgedepot

Empfohlene Beiträge

Slater_DH

Hallo,

evtl. ist die Frage viel zu früh gestellt, aber wie wird eine Umstellung eines Riester 1.0 Vertrages ablaufen ?

Ich habe eine DWS Riesterrente Premium, die ich von 2007 bis 2017 bespart hatte. Ich habe ca. EUR 22.000,00 eingezahlt und das Vermögen beläuft sich jetzt auf ca. EUR 50.000,00 EUR.

Ich bin 57 Jahre alt.

 

Kann ich ein Altersvorsorgedepot bei jedem Broker eröffnen (z.B. Scalable), sofern dieser es anbietet, und mein Guthaben wird dann dorthin übertragen ohne Abzug von Kapitalertragsteuer und ohne Steuererstattungs- und Zulagenrückzahlung ?

Werden die Fondsanteile übertragen oder werden die von DWS verkauft und dann wird Geld auf das AVD übertragen und es werden dann neue ETFs davon gekauft ?

 

Ich habe dazu noch nichts gefunden, aber vielleicht hat jemand von Euch dazu schon etwas gehört. Aber wie anfangs erwähnt, vielleicht ist die Frage auch zu früh gestellt.

Gruß
Oliver

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satgar
· bearbeitet von satgar

Das Verfahren ist das gleiche wie bisher:

 

Alten Riester beitragsfrei stellen

neues AV Depot abschliessen

neuer Anbieter stellt ein Anbieterwechselformular zur Verfügung, bei dem du die Daten deines alten Vertrages angibst (Vertragsnummer, Anbieter etc)

neuer Anbieter sendet das Formular an alten Anbieter

Alter anbieter löst den Vertrag auf und verkauft alle Assets

Alter Anbieter ermittelt den Guthabenstand und zieht davon bis zu gesetzlich maximierte 150€ Gebühren für den Anbieterwechselprozess ab (siehe Produktinformationsblatt deines Produkts)

Alter Anbieter überweist an neuen Anbieter, alter Vertrag erlischt

neuer Anbieter erhält das Guthaben und investiert es in dein Depot in deine dortigen Fonds

fertig

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B2BFighter
· bearbeitet von B2BFighter

Ich selbst habe eine Debeka Riester-Rente (Tarif F3) aus 2005, welche besonders für Personen im öffentlichen Dienst angeboten wurde (reduzierte Verwaltungskosten).

Garantiezins 2,75%, Rentengarantie 20 Jahre, Rentenfaktor 44 €/10.000 € Vertragsguthaben, Laufzeit bis 2048.

 

Stand: 31.12.25

Summe Zulagen: 3.069,00 €

Summe Beiträge: 36.563,04 €

Stand Vermögen: 52.228,08 €

 

Ich werde nun folgenden Antrag stellen, aufgrund der FAQ des Bundesfinanzministeriums:

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

hiermit erkläre ich, vorbehaltlich Ihrer schriftlichen Bestätigung der nachstehenden Punkte, dass ich von meinem gesetzlichen Wahlrecht Gebrauch machen möchte, meinen bestehenden Riester-Vertrag (Vers.-Nr. XXXXXXX) in die ab dem 01.01.2027 geltende neue steuerliche Förderung zu überführen.

Die Umstellung soll ausschließlich die Fördermodalitäten betreffen. Eine Änderung des bestehenden Vertrags oder seiner Kalkulationsgrundlagen ist ausdrücklich nicht gewünscht.

 

Ich bitte daher um verbindliche schriftliche Bestätigung, dass im Zuge der Umstellung insbesondere folgende Vertragsbestandteile unverändert fortgelten:

 

- der garantierte Rechnungszins von 2,75 % auf das vorhandene und zukünftige Deckungskapital

- der garantierte Rentenfaktor gemäß den vertraglich vereinbarten Bedingungen

- sämtliche weiteren garantierten Leistungen und Bedingungen des bestehenden Vertrages

 

Weiterhin bitte ich um Bestätigung, dass:

 

- keine Umstellung in einen Neuvertrag oder ein anderes Produkt erfolgt

- keine neuen Kosten, Abschlusskosten oder sonstige Gebühren ausgelöst werden

- die bisher erworbenen Zulagen und steuerlichen Vorteile vollständig erhalten bleiben

- die Umstellung keine Auswirkungen auf die aufsichtsrechtliche oder steuerliche Behandlung meines Vertrages hat

 

Ich bitte zudem um eine klare Bestätigung, dass es sich bei der Umstellung ausschließlich um eine Anpassung der Förderlogik handelt und keine Änderung im Sinne einer Vertragsänderung oder Novation vorliegt.

Sollte eine der oben genannten Bedingungen nicht erfüllt werden können, bitte ich ausdrücklich von einer Umstellung abzusehen und meinen Vertrag unverändert fortzuführen.

 

Bitte bestätigen Sie mir die oben genannten Punkte schriftlich.

Freundliche Grüße

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Bigwigster

@B2BFighter  Bei der Reform geht es um Neuverträge und damit um einen Wechsel. Nicht, dass sich der Kunde bestehende Verträge anpassen kann, an den Stellen, die ihm nicht passen. :thumbsup:

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B2BFighter
vor 6 Minuten von Bigwigster:

@B2BFighter  Bei der Reform geht es um Neuverträge und damit um einen Wechsel. Nicht, dass sich der Kunde bestehende Verträge anpassen kann, an den Stellen, die ihm nicht passen. :thumbsup:

Siehe FAQ,

 

Sie können ihren 1.0 Riesterrentenvertag beibehalten und nur die neue Förderleistung beantragen. 

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Demim
vor 8 Minuten von Bigwigster:

@B2BFighter  Bei der Reform geht es um Neuverträge und damit um einen Wechsel. Nicht, dass sich der Kunde bestehende Verträge anpassen kann, an den Stellen, die ihm nicht passen. :thumbsup:

 

Zitat

Alternativ können Sie Ihren alten Vertrag behalten und durch Erklärung gegenüber Ihrem Anbieter unter Beibehaltung der sonstigen Konditionen ausschließlich in die neue Fördersystematik wechseln.

 

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Bigwigster

Da hat meine digitale Aufmerksamkeitsspanne wohl kurz vor dem entscheidenden letzten Satz Feierabend gemacht! o:)

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whister

Man kann auch einfach ab dem 01.01.2027 ein neues AVD abschließen – alle Riester-1.0-Verträge werden dadurch automatisch auf die neue Förderung umgestellt.

 

Das sollte man auch auf dem Schirm haben wenn man in der alten Förderung bleiben möchte - man darf ab 01.01.2027 dann keinen neuen Riester-2.0-Vertrag abschließen.

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chirlu
vor 4 Stunden von Bigwigster:

Nicht, dass sich der Kunde bestehende Verträge anpassen kann, an den Stellen, die ihm nicht passen.

 

Geändert werden kann (ohne Beteiligung des Anbieters) nur die steuerliche Seite, also die Fördersystematik. Damit hat der Vertrag auch weiter nichts zu tun – es gehen nur Zulagen ggf. in anderer Höhe ein, als das sonst der Fall gewesen wäre.

 

Für weitergehende Änderungen, z.B. ein Weglassen der Garantie, muss der Anbieter im Boot sein. Wobei der da weniger Interesse an individuellen Lösungen haben wird, sondern eher den Wechsel in ein ganz neues Produkt vorschlagen wird.

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satgar
· bearbeitet von satgar
vor 4 Stunden von B2BFighter:

Ich selbst habe eine Debeka Riester-Rente (Tarif F3) aus 2005, welche besonders für Personen im öffentlichen Dienst angeboten wurde (reduzierte Verwaltungskosten).

Garantiezins 2,75%, Rentengarantie 20 Jahre, Rentenfaktor 44 €/10.000 € Vertragsguthaben, Laufzeit bis 2048.

 

Stand: 31.12.25

Summe Zulagen: 3.069,00 €

Summe Beiträge: 36.563,04 €

Stand Vermögen: 52.228,08 €

Hier würde ich wohl auch den Vertrag behalten. Für eine RK1 Anlage im Sinne des Risikoarm/risikoreich Modells. Mit einer „Amortisation“ von unter 19 Jahren beim Rentenfaktor ist das sehr gut. Vielleicht gibts irgendwann auf die 2.75% auch noch Überschüsse oben drauf. Aber da sollte man erstmal nicht mit rechnen, sondern nur mit der harten Garantierente. Wichtig bei Verträgen der Debeka ist auch, dass man sich wegen dem Garantiezins und späteren Beitragserhöhungen nicht mit dem Zins hat verarschen lassen, als die Debeka den absenken wollte. Hier also immer Obacht.

 

Wenn der Vertrag am 01.01.2005 begann und bis 31.12.2025 betrachtet wird, sind gemittelt über 252 Monate im Durchschnitt 145,09€ eingezahlt worden. Ohne Zulagen sind daraus 49.159,08€ geworden. Rein die Rendite des Produkts war also 2,72%, was sehr nah am Garantiezins ist. Wenn das also so weiter geht, hat man eine gute RK1 Anlage. Da drauf kommt dann eben noch der Effekt der Zulagen und Steuerförderung.

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intInvest
vor 4 Stunden von whister:

Man kann auch einfach ab dem 01.01.2027 ein neues AVD abschließen – alle Riester-1.0-Verträge werden dadurch automatisch auf die neue Förderung umgestellt.

 

Das sollte man auch auf dem Schirm haben wenn man in der alten Förderung bleiben möchte - man darf ab 01.01.2027 dann keinen neuen Riester-2.0-Vertrag abschließen.

Wo hast du das denn her?

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fgk
Zitat

„(50a) Für zertifizierte Altersvorsorgeverträge,

die vor dem 1. Januar

2027 abgeschlossen wurden (Bestandsvertrag),

gelten die §§ 10a, 79, 82, 84, 85

Absatz 1 und die §§ 86, 89 und 91 sowie

die §§ 7, 10 und 14 der Altersvorsorge-

Durchführungsverordnung in der bis

zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung

bis zum Beginn der Auszahlungsphase

weiter. Satz 1 gilt auch für Vereinbarungen,

nach denen mindestens ein

Altersvorsorgebeitrag nach § 82 Absatz

2 an Versorgungseinrichtungen der

kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung

geleistet und vor dem 1. Januar

2028 nach § 10a Absatz 5 bescheinigt

wurde. Der Anbieter (§ 80) eines

Bestandsvertrages hat mit der Übermittlung

der Vertragsdaten nach § 10a Absatz

5 und nach § 89 Absatz 2 auch zu

bestätigen, dass der Vertrag ein Bestandsvertrag

ist. Der Zulageberechtigte

kann gegenüber seinem Anbieter unwiderruflich

erklären, dass er die Anwendung

der §§ 10a, 79, 82, 84, 85 Absatz 1

und die §§ 86, 89 und 91 sowie der §§ 7,

10 und 14 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung

in der ab 1. Januar

2027 geltenden Fassung einheitlich für

alle Bestandsverträge wünscht. Die Erklärung

nach Satz 4 wirkt ab dem Beitragsjahr,

in dem die Erklärung dem Anbieter

vorliegt. Schließt der Zulageberechtigte

nach dem 31. Dezember 2026

einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag

ab, ist einheitlich für alle Altersvorsorgeverträge

dieses Gesetz sowie die

Altersvorsorge-Durchführungsverordnung

in der aktuellen Fassung anzuwenden.

Satz 6 gilt entsprechend, wenn aufgrund

einer Vereinbarung mindestens

ein Altersvorsorgebeitrag im Sinne des

§ 82 Absatz 2 an eine Versorgungseinrichtung

der kapitalgedeckten betrieblichen

Altersversorgung geleistet und erstmals

nach dem 31. Dezember 2027 nach

§ 10a Absatz 5 bescheinigt wurde. Wird

bei einem Ehegatten dieses Gesetz in seiner

aktuellen Fassung nach Satz 4, 6

oder 7 angewendet und beantragt sein

nach § 79 Satz 2 mittelbar zulageberechtigter

Ehegatte eine Zulage, ist ab diesem

Zeitpunkt auch bei dem nach § 79 Satz 2

mittelbar zulageberechtigten Ehegatten

dieses Gesetz sowie die Altersvorsorge-

Durchführungsverordnung in der aktuellen

Fassung anzuwenden. Liegt eine Erklärung

nach Satz 4 vor oder wird nach

Satz 6, 7 oder 8 dieses Gesetz in der aktuellen

Fassung angewendet, gilt der

Vertrag nicht mehr als Bestandsvertrag.

Hat ein Anbieter eines weiteren Bestandsvertrages

keine Kenntnis davon,

dass eine Erklärung nach Satz 4 vorliegt

oder dass nach Satz 6, 7 oder 8 dieses

Gesetz in der aktuellen Fassung angewandt

wird, teilt die zentrale Stelle

(§ 81) dies bei Kenntnis dem Anbieter

mit.“

Aus dem aktuellen Entwurf

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chirlu

Das sind hier die entscheidenden Abschnitte:

vor 28 Minuten von fgk:
Zitat

Schließt der Zulageberechtigte nach dem 31. Dezember 2026 einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag ab, ist einheitlich für alle Altersvorsorgeverträge dieses Gesetz sowie die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der aktuellen Fassung anzuwenden. (…) Wird bei einem Ehegatten dieses Gesetz in seiner aktuellen Fassung nach Satz 4, 6 oder 7 angewendet und beantragt sein nach § 79 Satz 2 mittelbar zulageberechtigter Ehegatte eine Zulage, ist ab diesem Zeitpunkt auch bei dem nach § 79 Satz 2 mittelbar zulageberechtigten Ehegatten dieses Gesetz sowie die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der aktuellen Fassung anzuwenden.

 

 

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intInvest

Hm schade. 

Hätten den Riester 1.0 meiner Frau behalten um beim evtl. geplanten zweiten Kind die vollen Zulagen bei 60€ Eigenbeitrag abzugreifen.

Das ist ja echt blöd, nun gut, sind ja keine signifikanten Beträge.

 

Danke für die Infos : )

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chirlu
vor 2 Stunden von intInvest:

Hätten den Riester 1.0 meiner Frau behalten

 

Dann sollte sie wohl unmittelbar förderberechtigt werden. Die ersten vier Jahre wird sie es ja vermutlich ohnehin sein.

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intInvest
vor 10 Stunden von chirlu:

 

Dann sollte sie wohl unmittelbar förderberechtigt werden. Die ersten vier Jahre wird sie es ja vermutlich ohnehin sein.

Wir hatten ja schon hier diskutiert:

 

Sie ist zwar mit Kind natürlich unmittelbar förderberechtigt für die (rentenrelevante) Erziehungszeit, aber die 4% Regel des Riester 1.0 macht es unattraktiv, sobald sie wieder arbeitet, und das wird eben früher sein.
Wir wären halt parallel Riester 1.0 und AVD gefahren. Bis zum zweiten Kind dauerts halt noch etwas, falls wir uns dafür entscheiden. Und in der Zwischenzeit hätten wir dann ab 2028 ein AVD für meine Frau gemacht um die vollen Zulagen bei weniger als 4% vom Brutto zu bekommen.

 

Regulär AVD und nur während der Zeit zu Hause dann die 60€ Sockelbeitrag in den Riester 1.0. 

 

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Bjørn
· bearbeitet von Bjørn
Ergänzung aus Gesetzestext

Dass man nur in einer Förderwelt unterwegs sein kann, erscheint logisch.

 

Mir machen die Formulierungen etwas Sorge, dass der alte Anbieter (Riester 1.0) bei Abschluss eines AVD plötzlich berechtigt sein könnte, die Bedingungen an die "neuen rechtlichen Rahmenbedingungen" anzupassen. Also u.a. Rentenbeginn, Garantiefaktoren etc. - Oder ist das völlig losgelöst von dem Gesetz und der Durchführungsverordnung, da in dieser eben nur die Förderung geregelt wird und der Rest im Binnenverhältnis Anbieter<>Kunde stattfindet? Der entscheidende Satz ist "

Liegt eine Erklärung nach Satz 4 vor oder wird nach Satz 6, 7 oder 8 dieses Gesetz in der aktuellen Fassung angewendet, gilt der Vertrag nicht mehr als Bestandsvertrag."

 

Hintergrund: Ich habe auch noch einen Altvertrag mit entsprechenden Privilegien. Dieser hat bei Beitragsfreistellung jedoch hohe Gebühren, die man umgehen kann, wenn man weiter eine Mindestbesparung von 60€ p.a. leistet.

Mein Plan war:

- Riester 1.0 behalten und auf 60€ Mindestbesparung setzen, restliche Bedingungen unangetastet lassen. Diesen Vertrag komplett aus der Förderung zu nehmen, wäre auch denkbar, falls es hilft

- AVD mit der restlichen Summe besparen und hierfür die Förderung/Steuervorteile in Anspruch nehmen

 

 

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TimboM

Hallo Björn

Das ist völlig losgelöst. Du kannst auf https://zukunftsrechner.de/ simulieren, wie es sich auswirkt wenn du deinen Riester in einen AVD umschichtest. 

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