Zum Inhalt springen
lieschenn

Aufgabe des steuerlichen Wohnsitzes durch Vermietung der eigenen Wohnung als Lager

Empfohlene Beiträge

lieschenn

Jemand will ins Ausland auswandern und deshalb sein bisher selbst bewohntes Haus vermieten, damit ihm vom Finanzamt nicht unterstellt wird, dass er eine Wohnung in Deutschland habe.
Es handelt sich um ein Haus mit ca. 300qm Wohnfläche.
Da die Person keinen geeigneten Mieter gefunden hat, der das Haus zu Wohnzwecken mieten würde, würde die Person das Haus als Lager an eine fremde Person vermieten.
Erreicht man mit der Vermietung als Lager genauso gut das Ziel, dass einem das Finanzamt in dem Haus keine Wohnung mehr unterstellt?
Man würde als Miete 500 Euro pro Monat vereinbaren.
Kann man im Mietvertrag vereinbaren, dass die Miete nur 50 Euro pro Monat beträgt und der Mieter dafür als Gegenleistung die Pflege des Gartens übernimmt?
Oder würde das Finanzamt dem Hauseigentümer dann immer noch unterstellen, dass er dort einen Wohnsitz hat?

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
PEOPLES

Hmm, rechtlicher Rat immer schwierig.

 

Das Ziel ist den steuerlichen Wohnsitz ins Ausland zu verlegen, nehme ich an. Das FA schickt nicht automatisch Leute los die das prüfen. Du darfst halt keinen Zugriff auf einen Wohnort/Schlafplatz haben, der dauerhaft fuer dich vorgehalten wird. Da kann im Zweifel auch das alte Kinderzimmer relevant sein, wenn man noch den Schluessel hat. Wie das am Ende geprüft werden soll, lasse ich mal dahingestellt. 

 

Wichtig ist eigentlich, dass der Verdacht eines solchen Zugriffs auf eine Wohnung nicht aufkommt. Also entweder die Huette vermieten oder unbewohnbar machen. Wenn du keinen Mieter findest (wundert mich ja), dann kann man das wahrscheinlich auch als Lager oder weisderGeier vermieten. Wichtig ist, du hast keinen Zugriff mehr drauf. 

 

Es geht am Ende darum, dass du deinen Lebensmittelpunk ins Ausland verlegst und nicht nur auf dem Papier. Zugriff auf einen dauerhaften Schlafplatz in D ist halt ein starkes Indiz dafuer, dass dies nicht geschehen ist, muss aber am Ende nicht so sein. 
Wenn also beispielsweise Kinder/Frau noch in D wohnen und du 100 Tage im Jahr in D verbringst, und dich dort im Haus wohnst, dann wird das eher dazu führen, dass das FA eine steuerliche Ansaessigkeit annimmt. 

Wenn Sack und Pack in den USA lebt, die Kiddies dort in die Schule gehen, du dort nen Arbeitsvertrag hast aber dennoch 4 Wochen im Jahr im Gästezimmer bei deinen Eltern pennst, dann eher nicht. 

 

Das Thema unverhältnismässig niedrige Miete ist ja nen anderes Thema, wahrscheinlich fehlt da die Gewinnerzielungsabsicht. Zumal schuerrt das den Verdacht, dass es nur eine Alibi-Vermietung ist. 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Churgast
vor 10 Stunden von lieschenn:

Jemand will ins Ausland auswandern und deshalb sein bisher selbst bewohntes Haus vermieten, damit ihm vom Finanzamt nicht unterstellt wird, dass er eine Wohnung in Deutschland habe.

"Ausland" kann alles sein. Wenn es um Monaco oder Panama geht (kein Doppelbesteuerungsabkommen), ist das ein Risiko. Wenn es um Länder mit DBA geht, sollte man mal durchrechnen, ob die Zweitwohnung in Deutschland wirklich ein Problem bedeutet. 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
lieschenn
vor 2 Stunden von Churgast:

Wenn es um Länder mit DBA geht, sollte man mal durchrechnen, ob die Zweitwohnung in Deutschland wirklich ein Problem bedeutet. 

Ja, es geht um Länder mit einem Doppelbesteuerungsabkommen und ja, die Zweitwohnung in Deutschland würde ein Problem bedeuten.

vor 4 Stunden von PEOPLES:

Das Thema unverhältnismässig niedrige Miete ist ja nen anderes Thema, wahrscheinlich fehlt da die Gewinnerzielungsabsicht. Zumal schuerrt das den Verdacht, dass es nur eine Alibi-Vermietung ist.

Man kann die Miete für das Lager ja z.B. auf 700 Euro pro Monat erhöhen. Dann wäre es nicht mehr unverhältnismäßig.

Ändert das etwas?

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Bolanger

Es wäre eine Umwidmung von Wohnraum in Nicht-Wohnraum, mit den entsprechenden Implikationen. Baugenehmigung muss her, Auflagen müssen eingehalten werden, ggf. ist diese Nutzung in einem reinen Wohngebiet gar nicht zulässig. Neben dem Steuerrecht könnte auch das Baurecht interessant werden. 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
migieger

Die meisten Länder dieser Erde wollen das Welteinkommen ihrer steuerpflichtigen Bürger besteuern. Um doppelte Besteuerung zu vermeiden gibt's meistens Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Ländern.

Selbst bei Beibehaltung des Hauses in D (und damit zunächst unterstellter unbeschränkter Steuerpflicht in D), wird die entscheidende Frage sein in welchem Staat man nach dem Doppelbesteuerungsabkommen als steuerlich ansässig gilt.
Wenn z.B. die Familie samt Kindern mit im Ausland wohnen, man selbst dort arbeitet wird der Lebensinteressenmittelpunkt wohl im Ausland nachweisbar sein...

Auf alle Fälle sollte man einen Anwalt oder Steuerberater aufsuchen, der sich mit der Besteuerung der betroffenen beiden Länder auskennt. Handelskammer in D und im Ausland könnte man nach Anwalt/Steuerberater fragen.

Am einfachsten ist natürlich nicht jederzeit auf einen Schlafplatz in D zugreifen zu können (dann entfällt die unterstellte Steuerpflicht).
 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
lieschenn
vor einer Stunde von Bolanger:

Es wäre eine Umwidmung von Wohnraum in Nicht-Wohnraum, mit den entsprechenden Implikationen. Baugenehmigung muss her, Auflagen müssen eingehalten werden, ggf. ist diese Nutzung in einem reinen Wohngebiet gar nicht zulässig. Neben dem Steuerrecht könnte auch das Baurecht interessant werden. 

Das ist dem Finanzamt für die Frage, ob die unbeschränkte Steuerpflicht erfüllt ist, aber egal.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Bolanger
vor 19 Minuten von lieschenn:

Das ist dem Finanzamt für die Frage, ob die unbeschränkte Steuerpflicht erfüllt ist, aber egal.

Wenn sich das nicht auf die Grundsteuer auswirkt und das Finanzamt ohne offizielle Umwidmung und damit quasi ohne jeglichen Nachweis der wirklichen Umsetzung einer Vermietung zu Gewerbezwecken alles akzeptiert, dann ist doch alles tutti. Du scheinst diesen Punkt ja schon geklärt zu haben. 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
lieschenn
vor 8 Stunden von Bolanger:

Wenn sich das nicht auf die Grundsteuer auswirkt und das Finanzamt ohne offizielle Umwidmung und damit quasi ohne jeglichen Nachweis der wirklichen Umsetzung einer Vermietung zu Gewerbezwecken alles akzeptiert, dann ist doch alles tutti. Du scheinst diesen Punkt ja schon geklärt zu haben. 

Ich habe diesen Punkt nicht geklärt. Um diesen Punkt geht es in der Frage auch gar nicht.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Neverdo

Baurecht greift...Bebauungsplan weist mit Sicherheit Wohnbebauung aus...das ist dann kein Lager...auch wenn man es als Lager nutzt bleibt es Wohnbebauung, die Grundsteuer ist darauf abgestimmt, Baurecht ebenso.

Umwidmung wäre kaum zulässig...warum verkaufst du nicht?

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde dich hier an.

Jetzt anmelden

×
×
  • Neu erstellen...