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Katrinchen

Aktien verschenken - steuerlich

Empfohlene Beiträge

Katrinchen
· bearbeitet von Katrinchen

Hallo zusammen,

 

ich habe folgende Frage: wenn man (zB innerhalb der Familie) sich Aktien verschenken möchte.

1. ist dies überhaupt möglich durch Übertrag von einem Depot in ein anderes?

2. falls es möglich ist, ohne dass es (fiktiv) als Verkauf von Person A und direkt wieder Kauf von Person B angesehen wird: wie sieht es mit der Steuer auf die aufgelaufenen Kursgewinnen aus? müssen diese im Moment der Schenkung sofort entrichtet werden, oder übernimmt der Beschenkte einfach die Aktien, die neue Bank "merkt" sich den damaligen Kaufkurs und erst wenn die beschenkte Person B die Aktien mal verkauft, fällt Steuer an?

 

Ich hoffe ich habe es klar formuliert ;)

 

Danke euch schonmal für Antworten!

Sorry Doppelpost kann gelöscht werden. Ich hatte bei der Themenerstellung eine Fehlermeldung vom Forum bekommen, daher noch einmal auf Erstellen geklickt

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CorMaguire

Ja, Stichwort ist "unentgeltlicher (Depot)Übertrag".

Z. B. hier --> https://www.fonds-super-markt.de/depotuebertrag/uebertragungsarten-steuerliche-auswirkungen/

 

Die steuerlichen Anschaffungsdaten werden übermittelt, man sollte trotzdem schauen, dass man die alten Kaufabrechnungen hat und nach der Übertragung die richtige Übernahme prüfen.

 

Unentgeltliche Übertragungen werden afaik dem Finanzamt gemeldet, also an die Vorgaben der Schenkungssteuer denken.

 

Werden verschieden Tranchen eines WP an unterschiedliche Empfänger übertragen möchte man sich vielleicht über FIFO Gedanken machen.

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 9 Stunden von Katrinchen:

1. ist dies überhaupt möglich durch Übertrag von einem Depot in ein anderes?

2. falls es möglich ist, ohne dass es (fiktiv) als Verkauf von Person A und direkt wieder Kauf von Person B angesehen wird: wie sieht es mit der Steuer auf die aufgelaufenen Kursgewinnen aus? müssen diese im Moment der Schenkung sofort entrichtet werden, oder übernimmt der Beschenkte einfach die Aktien, die neue Bank "merkt" sich den damaligen Kaufkurs und erst wenn die beschenkte Person B die Aktien mal verkauft, fällt Steuer an?

1: ja

2: ja

 

Zum Verständnis: Ein Depot ist wie eine Aufbewahrungbox für Wertpapiere. Steuergegenstand ist immer der Inhalt. Man kann nun die Box selbst mitsamt Inhalt weitergeben oder  den Inhalt herausnehmen und weitergeben. Beides führt zur Weitergabe des Inhalts, sprich der Wertpapiere.

 

Die Weitergabe der ganzen Box nennt man Depotüberschreibung. Das geht auch teilweise, wenn z.B. jemand seinen Ehepartner als Mitinhaber eintragen lässt oder einfach nur Gütergemeinschaft als Güterstand in der Ehe wählt.

 

Bei Depotüberträgen unterscheidet man zwei Fälle:

Mit oder ohne Gläubigerwechsel: Der Depotinhaber (genauer der Eigentümer) wird als Gläubiger bezeichnet. Ohne Gläubigerwechsel nennt man einen Übertrag, bei dem der Depotinhaber Wertpapiere auf ein anderes Depot, das ihm auch gehört überträgt (Personenidentität). Typisches Szenario ist ein Bankwechsel z.B. aus Kostengründen. Anschaffungsdaten werden hier mit übertragen (siehe aber Einschränkungen wie bei Schenkungsfällen).

 

In Fällen mit Gläubigerwechsel unterscheidet man dann zusätzlich entgeltlich und unentgeltlich. Der Verkauf ist entgeltlich, eine Schenkung ist unentgeltlich. Wie das Entgelt aussieht, ist dabei Nebensache. Kompliziert wird's nur, wenn es nicht dem Marktwert entspricht. Man muss bei einem Depotübertrag der Bank sagen, ob der Übertrag entgeltlich erfolgt, weil die Gegenleistung auch ohne Bankmitwirkung (z.B. Bar oder im Tausch) möglich ist. Die Bank wird dann Börsenkurse zwecks Bewertung des "Verkaufs" heranziehen.

 

Erfolgt der Übertrag unentgeltlich, verschickt die Bank eine Schenkungsanzeige and die Steuerbehörden.

 

Innerhalb Deutschland werden bei einem unentgeltlichen Übertrag immer auch die Anschaffungsdaten mit übertragen. Problematisch sind Banken aus Drittstaaten (unterscheide EU, EWR, Abkommensstaaten versus Drittstaaten), weil von denen darf eine empfangende Bank mit Sitz in Deutschland keine Anschaffungsdaten akzeptieren.


Manchmal scheitert die Übertragung der Anschaffungsdaten aus technischen Gründen. Als Kunde läuft man insb. bei Onlinebanken dann gegen eine Wand, weil sich niemand für zuständig erklärt. Deshalb ist man gut beraten, Kaufbelege aufzubewahren bzw. als Download zu speichern, bevor man eine Geschäftsbeziehung zu einer Bank beendet.

 

Ohne Anschaffungsdaten, wird der Gewinn im Verkaufsfall via Ersatzbemessungsgrundlage geschätzt und zwar mit 30% des Verkaufserlös/Börsenwerts. Das kann zuviel oder auch zuwenig sein. Falls es zuwenig ist, weil die Aktien tatsächlich viel billiger eingekauft wurden (z.B. Rheinmetall), muss man das per Steuererklärung korrigieren. War es dagegen zuviel, kann und sollte man es per Steuererklärung korrigieren. 

 

Steuerlich muss man zwischen Schenkungssteuer und Kapitalertragssteuer/Abgeltungssteuer als Erhebungsform der Einkommensteuer unterscheiden.

 

Es gibt im ESt-Recht auch fiktive Verkäufe. Als die Besteuerung von Investmentfonds in 2018 reformiert wurde, führte der Gesetzgeber einen fiktiven Verkauf/Rückkauf per 31.12.2017/1.1.2018 ein. Aber nur, um die Berechnung des Gewinns im Falle  einer Veräußerung für die Zeiträume davor und danach nach jeweiliger Gesetzeslage zu berechnen.

Dazu Verkaufsfiktionen bei Wegzug ins Ausland usw. Und in wieder anderen Konstellationen spricht man von einem wirtschaftlichen Verkauf, also Vorgänge, die einem Verkauf gleichstehen (als ob man verkauft hätte), relevant, wenn etwas fast wertlos oder bei Fälligkeit ausgebucht wird. Ein Tausch ist immer ein Verkauf und ein Kauf. Ausnahmen sind bestimmte Kapitalmaßnahmen von Aktiengesellschaften, wenn dabei die Aktie in eine andere getauscht wird ... aber das führt hier jetzt zu weit.

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