KaiLu 26. Juli · bearbeitet 26. Juli von KaiLu Hallo zusammen, dass man Aktienverluste nicht mit ETF-Gewinnen verrechnen kann, ist klar – ich trage seit Jahren einen Aktien-Verlustvortrag (ein paar hundert Euro) über die Steuererklärung vor mir her. Aber funktioniert das eigentlich umgekehrt? Ich habe aktuell einige tausend Dollar Gewinn aus dem Verkauf von Einzelaktien und gleichzeitig noch Verlustpositionen bei ETFs. Es sieht so aus, als ob nur Aktienverluste eingeschränkt sind (nur mit Aktiengewinnen verrechenbar), während ETF-Verluste als „sonstige Verluste“ eigentlich mit allen Kapitalerträgen – also auch mit Aktiengewinnen – verrechnet werden können. Kann ich diese Aktiengewinne also mit den ETF-Verlusten über die Anlage KAP / KAP-INV verrechnen, oder gibt es dabei Fallstricke? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
SlowHand7 26. Juli Das ist im Prinzip möglich. Aber: wenn du einen festgestellten Verlustvortrag hast dann bist du verpflichtet eine Steuererklärung mit allen Erträgen abzugeben. Dann werden deine schönen Gewinne mit den Verlusten verrechnet. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
franko 26. Juli vor einer Stunde von SlowHand7: wenn du einen festgestellten Verlustvortrag hast dann bist du verpflichtet eine Steuererklärung mit allen Erträgen abzugeben. Woraus soll sich eine Pflicht zur Angabe sämtlicher Kapitalerträge ergeben? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
KaiLu 26. Juli 8 hours ago, SlowHand7 said: Das ist im Prinzip möglich. Danke! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Vogelhaus 27. Juli · bearbeitet 27. Juli von Vogelhaus vor 18 Stunden von franko: Woraus soll sich eine Pflicht zur Angabe sämtlicher Kapitalerträge ergeben? Denke mal das ergibt sich implizit daraus, wenn man den Vortrag nutzen will... Pflicht insgesamt kann ich mir auch nicht vorstellen Zitat § 46 EStG – Veranlagung zur Einkommensteuer (2) Eine Veranlagung ist durchzuführen, wenn [...] 2. der Steuerpflichtige einen Verlustvortrag oder einen Verlustabzug nach § 10d geltend machen will; Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Andreas Haas 27. Juli 20 hours ago, KaiLu said: Aber funktioniert das eigentlich umgekehrt? Nochmal zu deiner Kernfrage: Die Richtung sollte gehen, ja. Laut § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG werden nur Verluste aus der Veräußerung von Aktien beschränkt. Andersherum ist die Verrechnung von ETF-Verlusten mit Aktiengewinnen möglich, da ETF-Verluste keine Aktienverluste in dem Sinne darstellen. Stattdessen landen diese im allgemeinen Topf und werden mit allen positiven Kapitalerträgen verrechnet. Nur 70% des Verlustes werden steuerlich wirksam bei Aktien-ETFs, da hier die Teilfreistellung wirkt nach § 20 InvStG. Bei Kapitalerträgen läuft die Nutzung des Verlustvortrags über den Antrag nach § 32d Abs. 4 EStG in der Anlage KAP. Wie das im Einzelfall konkret aussieht, ist ehrlicherweise durch einen Steuerberater zu beantworten (der ich nicht bin). Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
whister 27. Juli vor 4 Stunden von Vogelhaus: Denke mal das ergibt sich implizit daraus, wenn man den Vortrag nutzen will... Pflicht insgesamt kann ich mir auch nicht vorstellen Wenn man nur den Verlustvortrag nutzen möchte genügt es den entsprechenden Teil der Kapitelerträge zu erklären - es müssen nicht sämtliche Kapitelerträge erklärt werden. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
KaiLu 27. Juli 6 hours ago, Andreas Haas said: Nochmal zu deiner Kernfrage: Die Richtung sollte gehen, ja. Vielen Dank für die Antwort Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase 28. Juli · bearbeitet 28. Juli von MeinNameIstHase Am 26.7.2026 um 12:12 von KaiLu: Es sieht so aus, als ob nur Aktienverluste eingeschränkt sind (nur mit Aktiengewinnen verrechenbar), während ETF-Verluste als „sonstige Verluste“ eigentlich mit allen Kapitalerträgen – also auch mit Aktiengewinnen – verrechnet werden können. Kann ich diese Aktiengewinne also mit den ETF-Verlusten über die Anlage KAP / KAP-INV verrechnen, oder gibt es dabei Fallstricke? § 20 Absatz 6 EStG mag für den einen oder anderen schwer verständlich sein. Ich brösle das mal auf ... Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden ... heißt im Umkehrschluss .... "nur innerhalb von Kapitaleinkünften". Standard ist bei einer Bank mit Sitz in D via Verlustverrechnungstöpfe. Das steht woanders im EStG. ... sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. gemeint ist der Verlustrücktrag bei den anderen (tariflichen) Einkunftsarten. Die Einkunfstarten sind in § 2 Absatz 1 EStG definiert. Bei Kapitaleinkünften gibt es nur den Verlustvortrag für nicht verrechnete Verluste. ... Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt. gemeint sind nach Verrechnung verbleibende Verluste. ... § 10d Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden; im Fall von zusammenveranlagten Ehegatten erfolgt ein gemeinsamer Verlustausgleich vor der Verlustfeststellung. § 10d Absatz 4 beschreibt die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustes zum Jahresende. "Sinngemäß" deshalb, weil bei Kapitaleinkünften die Verlustverrechnung noch Teil der Einkünfteermittlung ist, während bei anderen Einkunftsarten da die Ermittlung der Einkünfte schon abgeschlossen ist und man bereits zum Gesamtbetrag der Einkünfte aufsummiert. Dieses Aufsummieren über Einkunfstarten entfällt bei Kapitaleinkünften, weil es nur diese eine Einkunftsart gibt, die dem gesond. Tarif (Abgeltungssteuer) unterliegt. Gedanklich gibt es aber noch die ehegattenübergreifende Verrechnung (nach der getrennten Ermittlung der Kapitaleinkünfte). Selbst die ist aber noch Teil der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen, weil sie ja hier in § 20 geregelt ist. ... Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß. Das heißt für die Verrechnung von Aktien-Veräußerungsverlusten gibt es einen Extra-Verlustverrechnungskreis (bzw. Verlusttopf bei Banken mit Sitz in D). Damit man Aktienverluste auch mit Aktiengewinne verrechnen kann, wird diese Verrechnung zuerst durchgeführt und erst danach werden sonst. Verluste (ohne Beschränkung) mit Gewinnen (darunter auch verbleibende Aktiengewinne) verrechnet. Sonst könnten Aktiengewinne schon "aufgebraucht" sein. Das ist relevant, wenn man beide Sorten von Verlusten hat. Z.B. aus Aktienverkäufen und ETF-Verkäufen. Manchmal stiftet das Verwirrung, weil das nicht explizit im Gesetz steht, sondern der ungeschrieben Logik folgt, dass Spezialnormen vorrangig vor Allgemeinnormen gelten. ... Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt. Banken müssen die bankintern nichtverrechnete Verluste auf Antrag zum Jahresende bescheinigungen und intern dann ihren Verlusttopf auf null setzen. Dies ermöglicht eine bankübergreifende Verlustverrechnung per Steuererklärung. Das Thema ist tricky und soll hier nicht vertieft werden. Etwas Hintergrundwissen: Anknüpfungspunkt bei Kapitaleinkünfte sind sog. Geschäftsvorfälle: Eine Dividendenzahlung für x Aktien im Depot, eine Zinsgutschrift, Verkauf von x Aktien usw. Die Einkünfte aus einzelnen Geschäftsvorfälle können positiv, manchmal auch negativ sein (verlustbehaftet). Deren Summe bilden die Einkünfte aus Kapitalvermögen. Und § 20 Absatz 6 regelt, wie und wann man verlustbehaftete Geschäftsvorfälle dabei berücksichtigen kann. Erträge/Verluste aus ETF bzw. Investmentfonds sind Geschäftsvorfälle, die alle unter § 20 Absatz 1 Nr. 3 EStG fallen. Wie man die berechnet, steht im InvStG. Das ist ausgelagert. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
KaiLu 28. Juli 3 hours ago, MeinNameIstHase said: Das Thema ist tricky und soll hier nicht vertieft werden. Super, danke! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase 29. Juli vor 8 Stunden von KaiLu: vor 12 Stunden von MeinNameIstHase: Das Thema ist tricky und soll hier nicht vertieft werden. Super, danke! Das betrifft § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG (aktuelle Fassung): ... Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt. Relevant bei Banken mit Sitz in Deutschland, die Abgeltungssteuer auf alle steuerpflichtigen Transaktionen einbehalten ... Verwechsle nicht die alljährliche Steuerbescheinigung und die nur auf Antrag zu erstellndee Verlustbescheinigung. Der Antrag auf Erteilung einer Verlustbescheinigung muss bis 15.12. eines Jahres bei der Bank eingehen. Also u.U. bevor man die genaue Höhe überhaupt kennt. §43a Absatz 3 Satz 4 EStG: Auf Verlangen des Gläubigers der Kapitalerträge (= Bankkunde) hat sie (= die Bank) über die Höhe eines nicht ausgeglichenen Verlusts eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen; der Verlustübertrag (=Verlusttopfvortrag ins neuer Jahr) entfällt in diesem Fall. Salopp: Damit holt man Verlusttöpfe bei einer Bank ab, um sie dann in der Steuererklärung nutzen zu können; und nur dort. Wer hier dann in der Steuererklärung vergisst, den Verlust geltend zu machen, verliert den Verlusttopf ganz. Tricky ist es, weil man den Verlustüberhang nicht mehr zurück in die Bank als Verlusttopf kriegt. Das Ganze ist eine Einbahnstraße von Bank-Verlusttopf zu Finanzamt-Verlustverrechnung/Verlustfeststellung. Es gibt andere Methoden, um z.B. den Verlusttopf bei einer Bank auf eine andere Bank zu übertragen (Bankwechsel), die so nicht im Gesetz stehen. Im Grunde reicht dafür ein Depotübertrag. ... für Kleinanleger interessant ist das Zusammenspiel von Verlustverrechnung und Sparer-Pauschbetrag, den man per Freistellungsauftrag beliebig auf Banken verteilen kann. Verluste werden nämlich zuerst verrechnet, nur der verbleibende Gewinn wird dann mit dem Sparer-Pauschbetrag verrechnet. Man will also nicht seinen Gewinn unter die Grenze von 1000 Euro per Verlustverrechnung drücken, weil diese 1000 Euro ja per Sparer-Pauschbetrag eh steuerfrei sind. Bei taktisch unklugem Verhalten kann man also 261,37 Euro an Steuern (25%+Soli auf 1000 Euro) an Vater Staat in den Sand setzen. Wobei das relativ ist: Man muss erst mal Gewinne in entsprechender Höhe haben, die besteuert werden. Jemand, der eh keine Steuern zahlt, setzt diesbezüglich auch nichts in den Sand. Und "hätte" ist - zumindest - für mich kein Argument. Die Strategien, das in Verlusten zu "parken" und so für spätere Jahre zu nutzen, übersteigen regelmäßig das Fachwissen des bislang nichts zahlennden Kleinanlegers und ist mit gewissen Risiken verbunden. Tipps dazu gibt es im Forum zur Genüge. Deshalb schrieb ich tricky und nicht Thema hier. Meine Haltung dazu ist schlicht: Lass die Finger davon, wenn du es nicht wirklich verstanden hast. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
wpapifo 29. Juli vor 1 Stunde von MeinNameIstHase: Bei taktisch unklugem Verhalten kann man also 261,37 Euro an Steuern (25%+Soli auf 1000 Euro) an Vater Staat in den Sand setzen. Läßt sich das nicht mit der Einkommensteuererklärung korrigieren? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
moonraker 29. Juli vor 1 Stunde von wpapifo: Läßt sich das nicht mit der Einkommensteuererklärung korrigieren? Nein, das klappt nicht. Wenn Du die Gewinne und Verluste in der Anlage KAP angibst, werden sie vom Finanzamt genauso verrechnet... Um das zu verhindern, musst Du die verschiedenen Gewinne und Verluste eben bei verschiedenen Banken getrennt lassen und auch nicht per KAP zusammenwerfen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase 29. Juli vor 3 Stunden von wpapifo: Läßt sich das nicht mit der Einkommensteuererklärung korrigieren? Das sind genau die Fragen, die zeigen, dass man die Feinheiten im Steuerrecht für Kapitalerträge nicht kennt. Das lernt man nicht an einem WE. Und deshalb schrieb ich oben: Finger von tricky Tricks lassen. Antwort: In bestimmten Konstellationen ... ja, es geht per Steuererklärung. Grundsätzlich hat man Erträge bei mind. zwei verschiedenen Banken. Bei einer wird der Sparer-Pauschbetrag ausgenutzt, bei der anderen laufen die Verluste auf. Dann bedarf es keiner Steuererklärung. Aber, wenn bei einer dritten Bank dann gegen die bei Bank 2 aufgelaufenenen Verluste verrechenbare Erträge sind, dann (unter Verzicht auf die Günstigerprüfung) gibt man in der Steuererklärung die per Antrag bei Bank 2 bescheinigten Verluste und die Erträge lt. Jahressteuerbescheinigung der Bank 3 an, lässt aber Bank 1 außen vor und gibt in der Anlage KAP an, dass der Sparer-Pauschbetrag bereits in Höhe von x Euro in Anspruch genommen wurde. Aber da ist dann schon bei der Wahl, welches Geschäft man bei welcher Bank macht, etwas schiefgelaufen bzw. die dritte Bank kam nur ins Spiel, weil sie z.B. mehr Zinsen fürs Festgeld versprach. Varianten davon gibt es, wenn eine Bank ihren Sitz im Ausland hat und man diese Bank schon deshalb in der Steuererklärung mit aufnehmen muss. Alles in allem: Kategorie Steuer-Sparfüchse, Ertragoptimierer im Zehntelprozentbereich und hoffentlich sattelfest im Steuerrecht und verliebt darin, am WE ein paar Extrastunden für Verwaltung und Steuererklärung zu investieren. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Vogelhaus 6. August Wird dieses Jahr eigentlich entschieden ob dieser ganze Mist wegkommt mit den Töpfen? Ich meine beim BGH ist für 2026 ein Entscheid anhängig. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
fgk 6. August Das Bundesverfassungsgericht soll wohl in diesem Jahr darüber entscheiden, ob diese Regelung zulässig ist. Zitat Nach über fünf Jahren des Wartens scheint eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in greifbare Nähe zu rücken: Dieses Jahr soll über die eingeschränkte Verrechnung von Aktienverlusten mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen entschieden werden, berichtet das Handelsblatt am 8.4.2026. https://www.steuertipps.de/altersvorsorge-rente-finanzen/aktienverluste-nur-mit-aktiengewinnen-verrechenbar-verfassungswidrig Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Vogelhaus 6. August fantastisch... Ich hab nämlich 8000 eur aus aktienverlusten die ich ungenutzt von Jahr zu Jahr schleppe. Ich würde gerne meine ETF Vorabpauschalen damit bezahlen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Carol Jarecki 7. August · bearbeitet 7. August von Carol Jarecki Das würde ich mal ganz stark bezweifeln dass das BVerfG schon dieses Jahr in der Sache entscheidet. Ich hab das die letzten Jahre immer mal wieder verfolgt, die Thematik ist erst seit diesem Jahr (2026) überhaupt erst in der Jahresvorschau aufgenommen worden. In den seltensten Fällen wird dann im gleichen Jahr schon entschieden, das kann schon nochmal ein paar Jahre dauern. Es gibt Themen die wurden schon 2020 in die Jahresvorschau aufgenommen und sind immer noch offen. Eigentlich ein Trauerspiel wenn man bedenkt das die Ursprungsklage (Aktenzeichen 5 K 69/15) von 2015 ist. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Vogelhaus 7. August vor einer Stunde von Carol Jarecki: offen. Eigentlich ein Trauerspiel wenn man bedenkt das die Ursprungsklage (Aktenzeichen 5 K 69/15) von 2015 ist. Das muss der sog. Deutschlandtakt sein. Unglaublich. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Megatron 12. August Am 7.8.2026 um 15:28 von Carol Jarecki: Eigentlich ein Trauerspiel wenn man bedenkt das die Ursprungsklage (Aktenzeichen 5 K 69/15) von 2015 ist. Beim BVerG ist die Klage aber meines Wissens erst 2021 aufgeschlagen. Insofern sind 5 Jahre noch die Fast Lane, eigentlich ging es ja um einen Verlustvortrag von 2012 (!!!) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Carol Jarecki 14. August wäre mal interessant ob die Kläger überhaupt noch leben. Was passiert eigentlich wenn der Kläger stirbt wird dann das Verfahren eingestellt? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu 14. August vor 13 Minuten von Carol Jarecki: Was passiert eigentlich wenn der Kläger stirbt? Nichts Besonderes. Die Erben treten an seine Stelle. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase Freitag um 16:09 Am 14.8.2026 um 19:43 von Carol Jarecki: Was passiert eigentlich wenn der Kläger stirbt wird dann das Verfahren eingestellt? Kommt drauf an, würde der Jurist sagen. Z.B. gehen Verlusttöpfe mit dem Tod des Steuerpflichtigen unter und der Fall könnte sich dadurch "erledigen". Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
supertobs Freitag um 18:04 An den Themeneröffner: Du hast Aktienaltverluste und aktuel Aktien in der Gewinnzone. Ja, da kannst Du doch ganz einfach die Gewinne in der richtigen Höhe realisieren und neu anlegen und gut ist. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag