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Vermietung an Studenten mit Elternbürgschaft

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Hallo zusammen,

 

was ist für den Vermieter zu beachten, wenn er erwägt, an Studenten zu vermieten, die freiwillig eine Elternbürgschaft anbieten?

Sollten die Studenten zunächst zum Besichtigungstermin der Wohnung lediglich eine allgemeine Bürgschaftszusage der Eltern mitbringen?

Oder schickt der Vermieter schon im Voraus ein selber angefertigtes Formular für die Elternbürgschaft, welches unterschrieben mitgebracht werden soll?

Wo finde ich eine gute, rechtssichere Vorlage für die freiwillige Elternbürgschaft?

 

Aus meinem Gefühl heraus wäre es für mich sinnvoll, dass die Studenten erst eine allgemeine Bürgschaftszusage zum Termin mitbringen, und dass die rechtssichere Elternbürgschaft erst beim zu Stande kommen eines Mietvertrages unterzeichnet wird. Oder wie wäre der korrekte und sinnvolle Ablauf?

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stagflation
vor 47 Minuten von 50cent:

Oder schickt der Vermieter schon im Voraus ein selber angefertigtes Formular für die Elternbürgschaft, welches unterschrieben mitgebracht werden soll?

Das könnte juristisch so gewertet werden, dass die "freiwillige" Elternbürgschaft nicht freiwillig ist...

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PEOPLES

Muss die freiwillig sein?

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50cent
vor 2 Minuten von PEOPLES:

Muss die freiwillig sein?

Mein gefährliches Halbwissen besagt, dass eine Bürgschaft, die vom Vermieter eingefordert wird, in der Höhe der Haftung begrenzt ist auf 3 Monatsmieten. Bei der freiwilligen hingegen soll die Haftung unbegrenzt sein. Bitte korrigieren, wenn ich hier Unsinn verbreite.

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50cent
vor 31 Minuten von stagflation:

Das könnte juristisch so gewertet werden, dass die "freiwillige" Elternbürgschaft nicht freiwillig ist...

Berechtigter Einwand. 

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alpha_omega

Am einfachsten ist es ein Elternteil den Mietvertrag unterschreiben zu lassen. Das hat die aktuelle Vermieterin unserer Studenten so praktiziert.

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50cent
vor 1 Minute von alpha_omega:

Am einfachsten ist es ein Elternteil den Mietvertrag unterschreiben zu lassen. Das hat die aktuelle Vermieterin unserer Studenten so praktiziert.

Das ist natürlich auch eine gute Idee, danke. Da müsste ich mich dann nur mal schlau machen, ob man so etwas dann im Mietvertrag auch besonders formulieren muss. Oder ob es einfach reicht, dass mitunterschrieben wird.

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ttrax12

 

vor 42 Minuten von 50cent:

Oder ob es einfach reicht, dass mitunterschrieben wird.

Also bei mir damals waren ausschließlich meine Eltern die Vertragspartner im Mietvertrag und haben ihn unterschrieben.

 

Es gab dort lediglich einen zusätzlichen Passus das ich der Bewohner sein werde der einzieht.

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ineedadollar
vor einer Stunde von 50cent:

Mein gefährliches Halbwissen besagt, dass eine Bürgschaft, die vom Vermieter eingefordert wird, in der Höhe der Haftung begrenzt ist auf 3 Monatsmieten. Bei der freiwilligen hingegen soll die Haftung unbegrenzt sein. Bitte korrigieren, wenn ich hier Unsinn verbreite.

Kann ich zumindest aus der Praxis nicht bestätigen. Bei der Wohnungsgenossenschaft, mit welcher meine Tochter als Studentin einen Mietvertrag abgeschlossen hat, habe ich eine Bürgschaftserklärung einreichen müssen, welche keine Begrenzung erhielt, sondern generell Mietrückstände und Forderungen, welche sich aus dem Mietverhältnis ergeben umfasste. Vorzulegen war weiterhin eine Selbstauskunft meinerseits sowie ein Einkommensnachweis.

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alpha_omega
· bearbeitet von alpha_omega
vor 21 Minuten von ttrax12:

 

Also bei mir damals waren ausschließlich meine Eltern die Vertragspartner im Mietvertrag und haben ihn unterschrieben.

 

Es gab dort lediglich einen zusätzlichen Passus das ich der Bewohner sein werde der einzieht.

Bei uns ebenfalls so. Dies gibt der Vermietpartei maximale Sicherheit.

Ansonsten müsste der/die Vermieter/in erst versuchen beim Studenty Geld zu holen und kann sich erst danach an den Bürgen wenden. Das kostet Zeit und Nerven.

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whister
vor 1 Stunde von 50cent:

Mein gefährliches Halbwissen besagt, dass eine Bürgschaft, die vom Vermieter eingefordert wird, in der Höhe der Haftung begrenzt ist auf 3 Monatsmieten. Bei der freiwilligen hingegen soll die Haftung unbegrenzt sein. Bitte korrigieren, wenn ich hier Unsinn verbreite.

Freiwillig gilt die Bürgschaft jedoch nur, wenn du den Mietvertrag auch ohne die Bürgschaft abschließen würdest. Alles, was darauf hindeutet, dass diese für den Vertragsabschluss erforderlich ist, macht sie nicht mehr freiwillig.

vor 29 Minuten von ineedadollar:

Kann ich zumindest aus der Praxis nicht bestätigen. Bei der Wohnungsgenossenschaft, mit welcher meine Tochter als Studentin einen Mietvertrag abgeschlossen hat, habe ich eine Bürgschaftserklärung einreichen müssen, welche keine Begrenzung erhielt, sondern generell Mietrückstände und Forderungen, welche sich aus dem Mietverhältnis ergeben umfasste. Vorzulegen war weiterhin eine Selbstauskunft meinerseits sowie ein Einkommensnachweis.

Rechtlich ist diese Bürgschaft jedoch dann auf 3 Monatsnettokaltmieten begrenzt (abgl. einer evtl. geleisteten Kaution) – selbst wenn das nicht explizit in der Bürgschaft steht.

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seraphuriel

ich kann nur sagen, dass ich damals auch eine bürgschaft meiner eltern hatte für meine studentenbude. ist aber ewig her. war nicht nötig, da ich selbst gearbeitet hatte. aber meine mutter war mit auf besichtigung (gewünscht vom vermieter), hat mündliche zusage erteilt an den vermieter und später unterschrieben. hat nie probleme gegeben. aber ich kann da nur für meinen fall sprechen. 

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gurkentruppe
vor 31 Minuten von alpha_omega:

Bei uns ebenfalls so. Dies gibt der Vermietpartei maximale Sicherheit.

Ansonsten müsste der/die Vermieter/in erst versuchen beim Studenty Geld zu holen und kann sich erst danach an den Bürgen wenden. Das kostet Zeit und Nerven.

Nicht bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft.

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ineedadollar
vor 1 Stunde von whister:

Freiwillig gilt die Bürgschaft jedoch nur, wenn du den Mietvertrag auch ohne die Bürgschaft abschließen würdest. Alles, was darauf hindeutet, dass diese für den Vertragsabschluss erforderlich ist, macht sie nicht mehr freiwillig.

Rechtlich ist diese Bürgschaft jedoch dann auf 3 Monatsnettokaltmieten begrenzt (abgl. einer evtl. geleisteten Kaution) – selbst wenn das nicht explizit in der Bürgschaft steht.

Danke für die Klarstellung.

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stagflation

Mietbürgschaft über gesetzliche Kaution: Wann die Bürgschaft unwirksam ist

 

Unabhängig von der konkreten Fragestellung empfehle ich, NIEMALS eine unbegrenzte Bürgschaft abzugeben. Am Anfang sehen solche Bürgschaften harmlos aus ("nur pro forma, wird sowieso nicht notwendig"). Aber wenn die Bürgschaft dann doch gezogen wird, gibt es Ärger und Tränen. 

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fgk

Eine Bürgschaft ist vor allem dann relevant, wenn sie benötigt wird. An sich eine recht banale Erkenntnis.

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Rubberduck
vor 7 Stunden von 50cent:

Mein gefährliches Halbwissen besagt, dass eine Bürgschaft, die vom Vermieter eingefordert wird, in der Höhe der Haftung begrenzt ist auf 3 Monatsmieten. Bei der freiwilligen hingegen soll die Haftung unbegrenzt sein. Bitte korrigieren, wenn ich hier Unsinn verbreite.

 

In jedem Fall ist dann eine Kaution hinfällig. Die ist auf 3 Monatsmieten begrenzt. Mit der Bürgschaft hättest Du eine Übersicherung. Das darfst Du nicht.

 

Darum mache ich keine Bürgschaften. Die unbegrenzte Haftung müsste im Zweifel auch vor Gericht Bestand haben. Es wird niemand in der Hände klatschen und fünfstellige Summen mit einem Lächeln bezahlen. Also Vorlage aus dem Internet klingt nach schlechter Idee....

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DancingWombat

Das einfachste und für den Vermieter beste ist, die Eltern als Mieter in den Vertrag aufzunehmen. Eine Bürgschaft muss begrenzt sein auf max 3 Monatskaltmieten. Alternativ kannst du auch du eine Kaution verlangen. Beides zusammen geht nur, solange in Summe nicht mehr als 3 Mieten besichert sind. 

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paradox82

Bericht aus der Praxis einer Vermietung einer Kirchengemeinde. Im Mietvertrag wurde explizit aufgenommen, dass es sich um eine freiwillige Bürgschaft der Eltern handelt und diese nicht Bedingung zum Abschluss des Mietvertrages ist.


 

siehe Punkte Ausnahme:

 https://www.deurag.de/blog/elternburgschaft-fuer-mietvertrag/#:~:text=Gemäß%20§%20551%20Abs.,BGH%2DUrteil%20v.

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