Bolanger vor 3 Stunden Hallo, ich habe gerade davon gelesen, dass man im Rahmen von Kleinbetragsabfindungen Betriebs- und Riesterrenten in die GRV überführen kann. Ob das später auch für das Altersvorsorgedepot gilt weiß ich nicht, könnte es mir aber vorstellen, wenn man eine gewisse Analogie zu Riester einhält. Das ganze wurde im Altersvorsorgereformgesetz im Frühjahr 2026 neu geregelt. Anstatt einen kleinen Riester in die Auszahlung oder ins AVD zu überführen könnte es sich lohnen, diesen in die GRV zu übertragen. Die "Rentenfaktoren", die es dort gibt, liegen derzeit bei +- 45 und damit meist über denen von Riesterverträgen. Zusätzlich gibt es keine Gebühren in der Auszahlphase sowie regelmäßige Rentenanpassungen. Insgesamt könnte das also lohnend sein. Dazu habe ich allerdings eine Frage: Bei Riester scheint es mir klar zu sein, da Riester typischerweise eine Verrentung vorsieht. Sobald die Rente geringer als derzeit knapp 60 EUR ist, kann man den entsprechenden Vertragswert übertragen lassen und Rentenpunkte der GRV erwerben. Aber wie wird die Einzahlung in die GRV bei betrieblichen Altersversorgungen berechnet, die lediglich eine Rentenhöhe für den Mitarbeiter vorgeben, aber nicht mit Kontoständen geführt werden? Ich denke da an Betriebsrenten nach dem Muster "Für jedes Jahr Betriebszugehörigkeit erhält der Mitarbeiter eine Rente von XY%"? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
hilflos vor 2 Stunden hab noch nie etwas davon gehört. Rentenpunkte kaufen war unter bestimmten Voraussetzungen schon immer möglich. Woher das Geld stammt war der DRV egal. steuerlich absetzbar war es schon sehr lange welche zusätzlichen Vorteile habe ich noch? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu vor 2 Stunden vor 19 Minuten von Bolanger: wenn man eine gewisse Analogie zu Riester einhält Keine Analogie. Das Altersvorsorgedepot ist eine Form von Riester; so wie es bisher schon Versicherungen, Fondssparpläne und Banksparpläne gab. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Bolanger vor 1 Stunde Das Altersvorsorgereformgesetz und BetrAVG (§3 Abs. 2a) sind die Basis Für Riester und bAV scheint für eine Auszahlung zu gelten: Solange die Rente unter 1,5% der Bezugsgröße liegt, also derzeit 1,5% von etwa 4 KEUR pro Monat = 60 EUR, dann kann man sich das Riester-/bAV-Guthaben auch als Einmalbetrag auszahlen lassen, ohne dass dies förderschädlich ist. Das Altersvorsorgereformgesetz beantwortet zumindest für die Abfindung von Riester auch die Frage zum AVD: Auch da ist eine Abfindung möglich, sogar wenn ansonsten ein Auszahlplan gewählt wird. Das BetrAVG (§3 Abs 2a) sieht jedoch einen höheren Prozentsatz von 2% als Grenze vor, bis zu dem man die Betriebsrente in die GRV überführen kann anstatt sie auszuzahlen. Auch da sollte man bei geringen Ansprüchen vergleichen, ob die Kosten und Leistungen einer kleinen Betriebsrente besser sind als wenn das Guthaben in der GRV aufgeht. Immerhin wird die Möglichkeit der Überführung der bAV in die gesetzliche Rente explizit genannt. Nur bleibt die Frage, wie bei einer Betriebsrente die Umrechnung einer Monatsrente in einen Kapitalbetrag bzw. Barwert erfolgt, der letztlich zum Kauf von Rentenpunkten dient. Oder irre ich mich und die GRV übernimmt einfach so die Zahlung der vereinbarten Mini-Monatsrente? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag