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slekcin

Freiwillige Krankenversicherung

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slekcin
· bearbeitet von slekcin

Moin, 

 

zur Bemessung der Höhe der freiwilligen Versicherung müssen Angaben zu Mieteinkünften und Kapitalerträgen gemacht werden. 

 

Bei Mieteinkünften scheinbar die Bruttokaltmiete. Sprich ohne Abschreibungen ? 

 

Bei Kapitalerträgen habe ich auf der Seite der TK nichts genau dazu gefunden. Muss man hier die Bruttoerträge vor Abzug der Abgeltungssteuer angeben ? 

 

Viele Grüße 

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chirlu
vor 15 Minuten von slekcin:

Muss man hier die Bruttoerträge vor Abzug der Abgeltungssteuer angeben ? 

 

Ja. Beim Arbeitseinkommen geht es ja auch um das Brutto vor Lohnsteuer und vor den anderen Sozialversicherungsbeiträgen.

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gravity
vor einer Stunde von slekcin:

Bei Kapitalerträgen habe ich auf der Seite der TK nichts genau dazu gefunden. Muss man hier die Bruttoerträge vor Abzug der Abgeltungssteuer angeben ?

ja, gemäß § 3 (1b) Satz 3 der "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" des GKV-Spitzenverbands darf man von den Bruttoerträgen 51 € pauschale Werbungskosten abziehen:

Zitat

Als Werbungskosten ist bei Einnahmen aus Kapitalvermögen ein Betrag von 51 Euro pro Kalenderjahr zu berücksichtigen, sofern keine höheren tatsächlichen Aufwendungen nachgewiesen werden.

Der Sparer-Pauschbetrag wird bei freiwillig GKV-Versicherten nicht berücksichtigt, aber in der GKV-Familienversicherung

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franko
vor 2 Stunden von slekcin:

Bei Mieteinkünften scheinbar die Bruttokaltmiete. Sprich ohne Abschreibungen ?

Beitragspflichtig sind Mieteinnahmen nach Abzug der Werbungskosten, also insbesondere auch nach Abzug von Abschreibungen. Siehe § 3 Abs. 1b der oben bereits zitierten Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler. Entscheidend sind letztlich die Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid.

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Maikel
vor 3 Stunden von franko:

Entscheidend sind letztlich die Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid.

Den fordert die KV doch eh an, kenn ich zumindest so von der TK.

Man kann sich also separate Rechnereien sparen.

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