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berndd

Kirchensteuer beim Verkauf von bestandsgeschützten Alt-Fonds

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berndd

Ich habe im Jahr 2024 bestandsgeschützte Alt-Investmentfonds verkauft, der (bestandsgeschützte) Gewinn daraus wurde im Einkommensteuerbescheid richtig auf den Freibetrag von 100.000€ angerechnet. D.h. die auf diesen Gewinn entfallenden Kapitalertragsteuer + Kirchensteuer + Soli habe ich richtig im Jahr 2025 erstattet bekommen.

 

Bei meinem Einkommensteuerbescheid für das Steuerjahr 2025 wurden mir nun bei den als Sonderausgaben abzugsfähigen Kirchensteuern auch die in 2025 auf die Kapitalertragsteuer entfallende erstattete Kirchensteuer von der in 2025 aus meinem Arbeitslohn abgeführten Kirchensteuer abgezogen.
Nach meiner Meinung ist das falsch, da als Sonderausgaben nur Kirchensteuer abzugsfähig ist, soweit diese nicht auf die Kapitalertragsteuer entfällt, mit der Folge, dass auch nur Erstattungen der Kirchensteuer berücksichtigt werden dürften, soweit diese nicht auf die Kapitalertragsteuer entfallen.

 

Ich habe schon versucht dazu genaueres zu finden, war aber nicht wirklich erfolgreich. Die einzige Spur, die mir erfolgversprechend erscheint, ist:

 

https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/b768e0f2-957b-4c56-a5ee-3ff8e5bc46f1

Der Absatz der daraus zutreffen könnte:
"Wird Kirchensteuer, die von einer Bank auf die Kapitalertragsteuer erhoben wurde, über
die Steuererklärung des Bankkunden erstattet und führt dies zu einem Erstattungsüber-
hang, darf das Finanzamt diesen im Steuerbescheid nicht zum Einkommen hinzurechnen
und damit versteuern (Niedersächsisches FG vom 21.11.2018, 2 K 25/17, EFG 2019 S. 1090).
Vielmehr muss der Kapitalertragsteuerabzug nachträglich korrigiert werden."

 

Allerdings ist hier von einem "Erstattungsüberhang" die Rede, d.h. wenn z.B. keine oder wenig Kirchensteuer angefallen ist aber die Erstattung größer war.

 

Hatte schon jemand diesen Fall? Der Verkauf von bestandsgeschützten Investmentfonds mit Abzug von Kirchensteuer ist doch bestimmt bei anderen auch schon vorgekommen.

 

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stagflation
· bearbeitet von stagflation
vor 56 Minuten von berndd:

Nach meiner Meinung ist das falsch, da als Sonderausgaben nur Kirchensteuer abzugsfähig ist, soweit diese nicht auf die Kapitalertragsteuer entfällt, mit der Folge, dass auch nur Erstattungen der Kirchensteuer berücksichtigt werden dürften, soweit diese nicht auf die Kapitalertragsteuer entfallen.

 

Ich bin kein Steuerexperte. Aber es kommt wohl darauf an, ob die Kapitalerträge über Abgeltungssteuer oder über Einkommensteuer (z.B. Günstigerprüfung) besteuert werden. Im letztgenannten Fall kann/muss die die Kirchensteuer bei den Sonderausgaben berücksichtigt werden.

 

Wie war es bei Dir? "Einkommensteuerbescheid" lässt auf letzteres schließen?

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berndd

Nein, wurde nicht über Günstigerprüfung versteuert, ganz normal mit Abgeltungssteuer.

Der 100.000€ Freibetrag muss über die Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden, da die Bank diesen nicht berücksichtigt. Deshalb auch die Erstattung der von der Bank einbehaltenen Kirchensteuer.

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