Zum Inhalt springen
hoggy

aktiengewinne versteuern (in österreich)?

Empfohlene Beiträge

hoggy

wenn man aktien länger als ein jahr behält verfällt die spekulationssteuer. wie ist das, wenn ich nun meine aktien mit einem gewinn von z.b. 5000 verkaufe - muss ich dafür einkommensteuer bezahlen?

 

der freibetrag für die kinderbeihilfe ist ca. 8000 einkommen pro jahr (den genauen betrag weiss ich nicht). wenn ich nun als student 5000 im jahr durch praktika verdiene und 5000 mit aktien gewinne, hab ich dann trotzdem den anspruch auf die kinderbeihilfe?

 

mfg wolfgang

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
DrFaustus
· bearbeitet von DrFaustus

Wenn du mit "nun" nach einem Jahr meinst, dann nicht

Wenn nicht, dann schon :lol: Allerdings gibt es bei Aktien das Halbeinkünfteverfahren. Somit musst du nur auf den halben Betrag Steuer zahlen (deinen persönlichen Steuersatz). Spmit kommst du mit deinen 5.000 + 2.500 unter den Betrag

 

Ausserdem fällen Aktiengewinne denke ich sowieso nicht mit in den Freibetrag für das Kindergeld, sonder nur Einkommen aus unselbstständiger Arbeit. :thumbsup:

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Mankra

Wenns die Papiere über die 365 Tage behälst, braucht man keine EK Steuer zahlen, bei unterjährigen Verkauf schon.

Im 1. Fall betrifft es die Kinderbeihilfe nicht, im 2. Fall schon.

Zur Sicherheit aber beim Finanzamt oder Bank nachfragen.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
eurofetischist
Einsatzgebiet der Kapitalertragsteuer

 

Endbesteuerung in Höhe von 25%

 

Die Kapitalertragsteuer kommt bei den meisten Kapitalerträgen zum Einsatz. Vom Schuldner ist hierbei die Kapitalertragsteuer an der Quelle einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Schuldner der Kapitalerträge ist die AG, die GmbH, der Inhaber des Handelsgewerbes bei einer stillen Gesellschaft oder die Bank. Der Bezieher der Kapitalerträge erhält nur den Nettobetrag ausbezahlt.

Die Kapitalertragsteuer ist fast vollständig als Abgeltungssteuer konzipiert * sowohl für Kapitalanlagen des Privatvermögens als auch solche des Betriebsvermögens, va. Sparbuchzinsen und Zinsen aus festverzinslichen Wertpapieren, gilt die Einkommensteuer endgültig als abgegolten.

Zu den endbesteuerten Zinserträgen zählen Kapitalerträge aus Geldeinlagen bei inländischen Banken sowie aus sonstigen Forderungen gegenüber inländischen Banken, denen ein Bankgeschäft zugrunde liegt. Darüber hinaus sind auch Erträge aus Forderungswertpapieren erfasst, wenn sich die kuponauszahlende Stelle im Inland befindet.

 

Die endbesteuerten Dividendenwerte umfassen konkret:

- Dividenden (offene Ausschüttungen) aus österreichischen Aktien, Genuss- und Partizipationsscheine

- Offene Ausschüttungen aus österreichischen GmbHs

- Gewinnanteile, Zinsen, Rückvergütungen von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

- Zuwendung einer Privatstiftung an den Begünstigten

Hinsichtlich der Erbschaftsteuer kommen jedoch nur Einlagen und Wertpapieren die Abgeltungswirkung zu; Dividendenwerte sind hiervon ausgeschlossen.

Seit 2001 gibt es hierbei allerdings eine Änderung. Anteile an Kapitalgesellschaften von unter 1% werden - wie bisher Sparbücher und festverzinsliche Wertpapiere - hinsichtlich der Erbschaftsteuer in die Endbesteuerung einbezogen.

Damit jedoch auch Familienbetriebe fortgeführt und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften steuerschonend vererbt werden können, gilt seit 2002 für mindestens 25%ige Kapitalanteile ein erbschaftssteuerlicher Freibetrag in Höhe von 365.000 Euro bezogen auf 100% der Anteile. Bei Schenkungen der Anteile kommt der Freibetrag nur dann zur Anwendungen, wenn der Schenkende über 55 Jahre oder erwerbsunfähig ist.

Hinsichtlich der Spareinlagen dehnt der österreichische Fiskus die Begünstigung bis 31. Dezember 2002 weiter aus und befreite die Übergabe von Sparbüchern auch von der Schenkungssteuer.

 

Zinserträge im Detail

Neben den oben erwähnten Einkünften sind bestimmte Zinserträge gänzlich von der Kapitalertragssteuer und der Einkommensteuer befreit:

- Ausschüttungen von Genussscheinen und jungen Aktien, die sonderausgabenbegünstigt angeschafft wurden

- Erträge aus Wohnsparaktien (zur Förderung des Wohnbaus) bis 4% des Nominales

- Erwerb von Gratisaktien aus einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Auf der anderen Seite besteht für bestimmte Zinserträge die Verpflichtung, sie voll zur Einkommensteuer zu veranlagen:

 

... ohne Kest-Abzug:

- Zinsen aus Einlagen und Wertpapieren bei ausländischen Banken

- Erträge ausländischer Aktien (Dividenden aus Einzeltitel, z.B. einer Schweizer Aktiengesellschaft)

- Zinsen aus Privatdarlehen

- Zinsen aus der Beteiligung an Personengesellschaften

- Erträge aus dem Rückkauf bestimmter kurzläufiger (d.h. bis max. 10 Jahren) Lebensversicherungen

 

... mit Kest-Abzug (Achtung: die Kapitalertragsteuer stellt nur eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer dar):

- Gewinnanteile echter Stiller Gesellschafter

- Überschüsse aus der Abschichtung echter Stiller

- Zinsen aus privat platzierten Anleihen, sogenannte private placements

 

http://www.die-wirtschaft.at/ireds-1557.html

 

 

 

Körperschaftsteuer

 

Während die Einkommensteuer nur vom Einkommen natürlicher Personen ( = Menschen) erhoben wird, unterliegen juristische Personen der Körperschaftsteuer. Juristische Personen sind Rechtsgebilde, denen von der Rechtsordnung dieselben Rechte und Pflichten wie den natürlichen Personen zuerkannt werden.

 

Juristische Personen sind Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft und Gesellschaft mbH), Vereine (zB Genossenschaften), Anstalten und Stiftungen, aber auch Gebietskörperschaften (Bund, Land und Gemeinden) und Berufskörperschaften (zB Kammer der gewerblichen Wirtschaft).

 

Juristische Personen können Rechte und Pflichten haben und durch Rechtshandlungen ihrer Organe (GmbH-Geschäftsführer, Vorstand der Aktiengesellschaft etc.) Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen. Erwirbt etwa eine GmbH eine Liegenschaft, wird dadurch ein Eigentumsrecht der GmbH begründet und daher die GmbH im Grundbuch eingetragen. Einkünfte aus Vermietung dieser Liegenschaft sind der GmbH zuzurechnen, der entstehende Gewinn ist bei der GmbH der Körperschaftsteuer zu unterwerfen und nicht etwa bei den Anteilseignern der Einkommensteuer.

 

In gleicher Weise haftet für Schulden nur das Gesellschaftsvermögen der Kapitalgesellschaft, weshalb Gläubiger der Kapitalgesellschaft ihre Forderungen nur gegenüber der Gesellschaft geltend machen können und nicht wie zB bei einer Offenen Handelsgesellschaft auf das Privatvermögen der Gesellschafter Zugriff haben.

 

Besteuerungsgrundlage ist regelmäßig das Einkommen der Körperschaft: Bei Kapitalgesellschaften ist dies der im handelsrechtlichen Jahresabschluß ausgewiesene Gewinn des Geschäftsjahres, welcher um die Körperschaftsteuer und andere kraft gesetzlicher Regelung nicht abzugsfähige Aufwendungen (zB überhöhte Abschreibungen, Spenden, verdeckte Gewinnausschüttungen) zu erhöhen ist.

 

Der lineare Steuersatz beträgt bei der Körperschaftsteuer 25 Prozent (seit 1. Jänner 2005).

 

Kapitalgesellschaften haben eine Mindestkörperschaftsteuer in Höhe von 5 Prozent des gesetzlichen vorgeschriebenen Mindestgrund- oder stammkapitals zu entrichten. Diese beträgt daher für Gesellschaften mbH EUR 1.750,00 und für Aktiengesellschaften EUR 3.500,00 jährlich.

 

Die entrichtete Mindestkörperschaftsteuer wird - soweit sie die vom Gewinn des Geschäftsjahres zu berechnende Körperschaftsteuer übersteigt - auf die vom Gewinn zu berechnende Körperschaftsteuer nachfolgender Geschäftsjahre angerechnet.

 

Nachdem juristische Personen die gleichen Rechte und Pflichten wie natürliche Personen haben, sind Rechtsbeziehungen zwischen Kapitalgesellschaften und deren Anteilseignern auch mit steuerlicher Wirkung anzuerkennen. Wenn zB der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH gemäß Dienstvertrag Anspruch auf einen Bruttomonatsgehalt von EUR 3.600,00 hat, so sind diese Bezüge bei der GmbH als Aufwand zu verbuchen und schmälern den Gewinn der Kapitalgesellschaft bzw. die darauf entfallende Körperschaftsteuer, gleichzeitig sind aber diese Bezüge beim Gesellschafter-Geschäftsführer als Einkünfte zu erfassen und der Einkommensteuer zu unterwerfen. Außerdem sind idR Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung sowie Gehaltsnebenkosten (Dienstgeberbeitrag zum FLAF, Zuschlag zum DB, Kommunalabgabe und Dienstgeberabgabe)abzuführen.

 

Die Grenze der steuerlichen Anerkennung von Rechtsbeziehungen zwischen Kapitalgesellschaft und Anteilseignern stellt die durch die Rechtsprechung entwickelte "verdeckte Gewinnausschüttung" dar: Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft einem Anteilseigner oder einer diesem nahestehenden Person einen Vorteil zuwendet, dessen Ursache im Gesellschaftsverhältnis liegt und der einem fremden Dritten nicht gewährt worden wäre. Dies könnte zB die unangemessen hohe Entlohnung eines Gesellschafter-Geschäftsführers sein, aber auch die Veräußerung von Vermögensgegenständen der Gesellschaft an einen Gesellschafter oder diesem nahestehende Personen zu einem unangemessen niedrigen Preis oder die Bezahlung von Provisionen uä ohne entsprechende Gegenleistung.

 

Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung hat folgende Konsequenzen:

 

* Nichtanerkennung der geltend gemachten Aufwendungen bei der Kapitalgesellschaft und damit Erhöhung des körperschaftsteuerpflichtigen Gewinnes

* Erhebung von Kapitalertragsteuer vom Gesamtbetrag der verdeckten Ausschüttung

 

Obwohl die Kapitalertragsteuer eigentlich eine Erhebungsform der Einkommensteuer des Gesellschafters ist, wird sie im Haftungswege bei der Kapitalgesellschaft eingehoben. Anzumerken ist, daß die Kapitalertragsteuer im Falle des Vorliegens einer verdeckten Gewinnausschüttung jedenfalls entrichtet werden muß, während eine Nachzahlung an Körperschaftsteuer in jenen Fällen unterbleibt, in denen die Kapitalgesellschaft auch nach Hinzurechnung der nicht anerkannten Aufwendungen keine körperschaftsteuerpflichtigen Gewinne erwirtschaftet.

 

http://www.finconsult.at/Info-Center...erschaftsteuer

 

Spekulationssteuer

Spekulationssteuer Ein Spekulationsgeschäft liegt nach derzeitiger Rechtslage vor, wenn der Zeitraum zwischen Kauf und Verkauf innerhalb der sogenannten Spekulationsfrist liegt. Diese beträgt in Österreich derzeit ein Jahr.

 

Spekulationsgewinne zählen zu den sonstigen Einkünften. Spekulationsverluste können nur mit Spekulationsgewinnen des gleichen Jahres aufgerechnet werden. Für Spekulationsgewinne gibt es eine Freigrenze, die in Österreich 440 Euro beträgt.

 

http://www.univie.ac.at/steuerrecht/...-%20IRW-BA.pdf

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde dich hier an.

Jetzt anmelden

×
×
  • Neu erstellen...