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HatschiPu

Depotübertrag mit anschließender Veräußerung und Kindergeld

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HatschiPu

Hallo,

 

ich hoffe meine Frage ist in diesem Forum nicht zu sehr Off Topic, ich habe nur leider keine Idee wo ich sonst stellen könnte:

 

Angenommen ich bekomme ein Depot von meinen Eltern übertragen. In dem Depot liegen schon seit mehreren Jahren Aktien, d.h. bei einer anschließenden direkten Veräußerung fällt die Spekulationssteuer nicht an. Soweit ich weiß übernehme ich ja als Beschenkter die Speku-Frist des Schenkers.

 

Wie sieht es nun aber mit dem Kindergeld aus, dass ich momentan noch bekomme? Meine Eltern haben die Aktien im Jahr 2000 zu einem Kurs von 10 gekauft, zum Zeitpunkt der Schenkung an mich, war der Kurs 15. Ich veräußere sie in einem Monat für 17.

 

Habe ich dann pro Aktie 7 Gewinn gemacht, den ich von meinem Freibetrag auf das Kindergeld (ca. 7600) abziehen muss? Oder sind es doch nur 2 pro Aktie die als Gewinn verbuchen muss? (Ich arbeite noch nebenbei und bräuchte die Info, damit ich weiß, wieviel ich dieses Jahr noch verdienen darf)

 

Vielen Dank für eure Hilfe!

 

P.s.: Durch die Aktienerlöse möchte ich mir ein langfristiges ETF Depot aufbauen...um den Dreh zum OnTopic noch zu bekommen :rolleyes: .

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Fleisch

also soweit ich weiß wird eine Depotübertragung als Kauf, sprich Neuerwerb angesehen. Deine Ellis müssten dann auf die bis dahin anfallenden Erträge bezahlen.

 

Beim Kindergeld gilt der Sparerfreibetrag übrigens nicht, wird alles alles alles angerechnet :angry:

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HatschiPu

Hi Schnitzel,

 

danke für deine Antwort.

 

Ich bin mir aber relativ sicher, dass ein Depotübertrag als Schenkung angesehen wird. In der Realität war es auch so, ich habe meinen Eltern die Aktien nicht abgekauft, sondern sie wurden mit geschenkt...

 

Wenn man die Speku-Frist mit übernimmt könnte ich mir auch gut vorstellen, dass ich die damaligen Einstandskurse mitbekomme und auf den Gewinn auf das Kindergeld anrechnen muss.

 

Andererseits wäre es irgendwie nicht gerecht: Meine Eltern haben die Aktien beispielsweise für 1000 erworben, beim Wert von 1500 werden die mir geschenkt. Ich verkaufe sie bei 1700. Nach der Logik müsste ich mir 700 Gewinn auf mein Kindergeld anrechnen, obowhl ich real nur 200 Gewinne gemacht habe. Kann doch auch nicht sein, oder?

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Sapine

Denke auch, dass du die Einstandskurse und Termine bei der Schenkung übernommen hast was die Betrachtung zur Spekulationssteuer angeht. Bezüglich Kindergeld kann ich leider nichts definitives sagen. Aber nur mal theoretisch angenommen, du schenkst die Aktien wieder zurück und deine Eltern verkaufen? Dann sollten in keinem Fall Steuern anfallen und mit Kindergeld hätte das auch sicher nichts zu tun.

 

Aber vielleicht findet sich ja auch noch jemand, der wirklich weiss wie es sich aufs Kindergeld auswirkt. :'(

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HatschiPu
Denke auch, dass du die Einstandskurse und Termine bei der Schenkung übernommen hast was die Betrachtung zur Spekulationssteuer angeht. Bezüglich Kindergeld kann ich leider nichts definitives sagen. Aber nur mal theoretisch angenommen, du schenkst die Aktien wieder zurück und deine Eltern verkaufen? Dann sollten in keinem Fall Steuern anfallen und mit Kindergeld hätte das auch sicher nichts zu tun.

 

Hi Sapine,

 

an die Variante hatte ich auch schon gedacht :thumbsup: .

 

Das ist wohl die sicherste Variante... und falls meine Eltern dann Ärger mit dem Finanzamt bekommen sollten, kann man über die verschiedenen "Depotübertragungsbelege" gut nachweisen, dass sie wirklich die Aktien verkauft haben, die sie bereits im Jahr 2000 gekauft hatten.

 

Dennoch die Auswirkungen auf das Kindergeld würde mich trotzdem interessieren...

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HatschiPu

@ Postguru: In dem von dir verlinkten Absatz finde ich leider nicht die Antwort auf meine Frage. Kannst du mir ein wenig auf die Sprünge helfen? :blushing:

 

Das generell Veräußerungsgewinne von Aktien auf das Kindergeld angerechnet werden müssen ist mir klar. Mir geht es aber um folgende Konstellation...(nach Ablauf der Speku-Frist)

 

"Meine Eltern haben die Aktien beispielsweise für 1000 erworben, beim Wert von 1500 werden die mir geschenkt. Ich verkaufe sie bei 1700. Nach der Logik müsste ich mir 700 Gewinn auf mein Kindergeld anrechnen, obwohl ich real nur 200 Gewinne gemacht habe. Kann doch auch nicht sein, oder?"

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postguru
@ Postguru: In dem von dir verlinkten Absatz finde ich leider nicht die Antwort auf meine Frage. Kannst du mir ein wenig auf die Sprünge helfen? :blushing:

 

Das generell Veräußerungsgewinne von Aktien auf das Kindergeld angerechnet werden müssen ist mir klar. Mir geht es aber um folgende Konstellation...(nach Ablauf der Speku-Frist)

 

"Meine Eltern haben die Aktien beispielsweise für 1000 erworben, beim Wert von 1500 werden die mir geschenkt. Ich verkaufe sie bei 1700. Nach der Logik müsste ich mir 700 Gewinn auf mein Kindergeld anrechnen, obwohl ich real nur 200 Gewinne gemacht habe. Kann doch auch nicht sein, oder?"

 

Nach Ablauf der Spekulationsfrist stellt der Verkauf doch gar kein Einkommen da

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HatschiPu

@ postguru und sapine: Vielen Dank für die schnelle Hilfe!

 

"Nach Ablauf der Spekulationsfrist stellt der Verkauf doch gar kein Einkommen da". Ich beschäftige mich erst seit kurzem mit dem Thema Geldanlage, daher sind an vielen Stellen noch üble Lücken :- .

 

Nachdem meinem Aktienverkauf dann nichts mehr im Wege steht, werde ich mich nun wieder in "Souverän investieren" vertiefen und an meinem ETF Depot basteln. Ach ja, so einen NEW Energy Fund muss ich dieses Jahr auch noch irgendwie wieder loswerden...(sonst holt mich der börsifant :P ).

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HatschiPu

Ich bin noch auf einen anderen Thread hier aus dem Forum gestoßen, danach könnten die Veräußerungsgewinne aus Aktien nach Ablauf der Spekulationsfrist beim Kindergeld unter dem Stichwort "Bezüge" angerechnet werden.

 

Grundlage sind die Einkünfte und Bezüge, die 7.680 EUR nicht übersteigen dürfen. Zu Letzterem zählt nämlich die Freigrenze, soweit sie ausgeschöpft ist. Im Falle des Halbeinkünfteverfahrens fällt zudem der steuerfreie Anteil unter die Bezüge.

 

Ebenso fallen unter die Bezüge, die Veräußerungsgewinne, die nach Ablauf der Spekulatiusfrist vereinnahmt worden sind. Wobei ich mich bei letzterem mit der Familienkasse darüber streiten würde zumal es da meines Wissens noch kein Verfahren gab auf das sich die Familienkasse beziehen könnte und sofern dies nicht vorliegt sind die auch meistens mit ihrem Latein am Ende zumal da Leute ohne steuerliche Ausbildung sitzen.

 

https://www.wertpapier-forum.de/index.php?s...c=5378&st=0

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Sapine
· bearbeitet von Sapine

http://www.bzst.bund.de/003_menue_links/01...FamESt_2004.pdf

Falls deine Eltern einen Steuerberater haben, frag ihn. Notfalls ist er versichert bei einer Falschauskunft. Ansonsten bleibt Plan B.

Bedenken von Sven82 würde ich immer ernst nehmen.

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boRn

Also da hätte ich gern mal die Rechtsgrundlage gewusst. Aus der DA-FamEStG geht es jedenfalls nicht hervor. Das kommt mir wirklich komisch vor!

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Sven82

"Bezüge sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkünfte-Ermittlung erfasst werden, also nicht steuerbare sowie nach §§ 3, 3b EStG für steuerfrei erklärte Einnahmen und nach §§ 40, 40a EStG pauschal versteuerter Arbeitslohn."

 

Wenn man sich alleine den Katalog von Punkt 63.4.2.3 der DA-FamEStG anschaut sollten private Veräußerungsgeschäfte außerhalb der Spekulationsfrist definitiv dazu zählen, wenn bereits Hilfen zum Lebensunterhalt zu den Bezügen zählen.

 

Problem bei den Wertpapiergeschäften ist die Kontrolle der außerhalb der Spekulatiusfrist veräußerten Wertpapiere. Insofern ist die Familienkasse auf den Steuerpflichtigen angewiesen und dessen Mithilfe. Dass dieser sich dumm stellt und diese Erträge nicht angibt sollte klar sein. Der Ehrliche wäre der Dumme. Was allerdings 1000 Mal falsch gemacht wird bedeutet nicht, dass es dadurch richtig wird.

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boRn

Naja, da könnte man das schon drunter subsumieren, da gebe ich dir recht. In jedem Fall bezweifle ich aber, dass das ein Mitarbeiter der FamKasse weiss. Weiterhin ist ja die Kostenpauschale von 180 gegenzurechnen.

 

Ab 2009 hat sich das eh erledigt, da wird dann alles bei den Einkünften angerechnet....

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valueseeker
Wenn man sich alleine den Katalog von Punkt 63.4.2.3 der DA-FamEStG anschaut sollten private Veräußerungsgeschäfte außerhalb der Spekulationsfrist definitiv dazu zählen, wenn bereits Hilfen zum Lebensunterhalt zu den Bezügen zählen.

 

Tatsächlich, da steht es ja unter Punkt 18:

 

18. Steuerfreie Veräußerungsgewinne nach den §§ 14, 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 EStG sowie Sonderabschreibungen

und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen nach § 7 EStG übersteigen

(§ 32 Abs. 4 Satz 4 EStG).

 

auch lustig:

 

Im Übrigen sind

auch einmalige Bezüge zu berücksichtigen, etwa Lotto-Gewinne und Geld-Geschenke, sofern diese nicht von den

unterhaltspflichtigen Eltern stammen.

 

sogar im Lotto gewinnen bringt Nachteile...

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Sven82
Tatsächlich, da steht es ja unter Punkt 18:
Da steht nichts von privaten Veräußerungsgeschäften i.S.v. 23 EStG

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valueseeker
· bearbeitet von valueseeker

ach nagut weiß der geier, wenns jetzt auch noch unterschiedliche veräußerungsgewinne gibt, dann kapitulier ich da glaub ich einfach. typisch deutsches steuerrecht, wer soll da bitte noch durchblicken, ohne eine entprechende ausbildung?

 

ein schönes beispiel, wie dringend eine reform notwendig gewesen wäre... :rolleyes:

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HatschiPu

Hi Leute,

 

danke für die vielen Beiträge. Echt super, dass ihr euch so Mühe gebt! Ich glaube ich werde zur Sicherheit einfach Plan B fahren. Aktien meinen Eltern zurück übertragen, sie verkaufen sie und schenken mir das Geld erneut. Dadurch schmallert sich zwar mein Schenkungsfreibetrag, aber von der Grenze von 200.000?!? bin ich sowieso Meilen entfernt...

 

Im Übrigen sind

auch einmalige Bezüge zu berücksichtigen, etwa Lotto-Gewinne und Geld-Geschenke, sofern diese nicht von den

unterhaltspflichtigen Eltern stammen.

 

Wenigstens dürfen mir meine Eltern noch etwas schenken, ohne dass sie das Kindergeld verlieren... :-

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Fleisch
· bearbeitet von Schnitzel

mal ne Frage zu 2009:

 

ich dachte, dass dann die Kapitalerträge die Famkasse garnicht mehr jucken, hatte ich zumindest mal iwo gelesen. Aber da unser feiner Staat ja Pleite ist, glaub ich eher, dass die auch die letzten Freibeträge streichen werden oder sowas :unsure:

Also wie ist das ab 2009 ?

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Sven82

bisherige Formulierung § 32 Abs. 4 S. 4 EStG (bis 2008)

Zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3, die nach § 19 Abs. 2 und § 20 Abs. 4 steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen.

 

zukünftige Formulierung § 32 Abs. 4 S. 4 EStG (ab 2009)

Zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3, die nach § 19 Abs. 2 steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen

 

der Sparer-Freibetrag (§ 20 Abs. 4 EStG) wird nicht in den Katalog übernommen und auch nicht der Sparer-Pauschbetrag ab 2009, der in § 20 Abs. 9 EStG verankert ist. Insoweit bleiben Kapitalerträge unterhalb des Sparer-Pauschbetrag für das Kindergeld ab 2009 außen vor.

 

Gruß

Sven

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boRn

Hallo Sven82,

 

das diese Formulierung nicht im Gesetz auftaucht ab 2009 gebe ich dir recht, aber es handelt sich in § 32 Abs. 4 S. 4 EStG nicht um eine abschließende Aufzählung. Bereits durch das Wort "AUCH" wird deutlich, dass hier mehr gemeint ist. Schon in die allgemeine Definition von "Bezügen" würde ich den Sparer-PB mit einbeziehen, was meinst du dazu?

 

mfg

Chris

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Sven82

Seite 99 ;)

 

http://www.bundesfinanzministerium.de/lang...icationFile.pdf

 

Wenn er den Sparer-Pauschbetrag als Bezüge werten wollte hätte der Gesetzgeber eine redaktionelle Änderung vorgenommen. Hier wurde er aber komplett außen vor gelassen, so dass davon auszugehen ist, dass er diesen nicht zu den Bezügen zählen will.

 

Gruß

Sven

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Fleisch

heißt also, dass Bezüge, die innerhalb des Sparerpauschbetrages bleiben nicht angerechnet werden. Bezüge, die jedoch über den Pauschbetrag hinausgehen angerechnet werden, da dies dann steuerpflichtige Erträge darstellt (auch wenn sie durch Kursgewinne erzielt worden sind und eigentlich steuerfrei wären) oder ?

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Sven82
heißt also, dass Bezüge, die innerhalb des Sparerpauschbetrages bleiben nicht angerechnet werden.
richtig

 

Bezüge, die jedoch über den Pauschbetrag hinausgehen angerechnet werden,
das sind dann keine Bezüge, sondern Einkünfte wie bei der Einkommensteuererklärung auch.

 

Vereinfacht ausgedrückt werden Kapitaleinkünfte bei der Steuer und beim Kindergeld ab 2009 gleich behandelt.

 

Gruß

Sven

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