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Theta

Hallo

 

Ich habe mir diese Aldi-Steuererklärungssoftware gekauft (das ist eine abgespeckte Lexware).

 

Nun habe ich folgende Fragen zum EIntragen (gerne auch in Bezug auf die offiziellen Formulare):

 

1. Ich habe vergangenes Jahr ein DAX-Zertifikat mit Gewinn verkauft. Das Zertifikat hatte ich länger als ein Jahr gehalten.

Wo trage ich dieses "private Veräußerungsgeschäft" ein? Die Software scheint mir nur Erträge wie Dividenden abzufragen.

 

2. Ich habe eine strukturierte Anleihe (Basket mit Kapitalgarantie, so ein Blödsinn halt) verkauft. Das ganze lief anderthalb Jahre. Am Ende bekam ich erstens Zinsen (von denen ich weiß, wo ich sie angebe) und zweitens hat die Bank, zu der ich die Anleihe während der Laufzeit übertrage habe, Steuern für einen imaginären Kursgewinn (30% des Nennwerts meine ich) abgeführt. Die will ich zurück. Wo trage ich das ein und muß ich Kauf-, Depotübertrags- und Verkaufsunterlagen dem Finanzamt beilegen oder reichen Kauf und Verkauf?

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Sven82

Forder einfach die Jahresbescheinigung nach § 24c EStG von deiner Bank an. Dann wirst du wissen was wo reinkommt. Ich kenn' mich nämlich nicht mit Zertifikaten und Finanzinnovationen aus.

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Theta
Forder einfach die Jahresbescheinigung nach § 24c EStG von deiner Bank an. Dann wirst du wissen was wo reinkommt. Ich kenn' mich nämlich nicht mit Zertifikaten und Finanzinnovationen aus.

 

Die hilft mir natürlich nicht bei dem Steuerprogramm und auch sonst eher nicht, fürchte ich.

 

Die Sparkasse verschickt ja wohl Bescheinigungen, auf denen genau steht, in welche Zeile was einzutragen ist. Keine meiner Banken tut das.

 

Das DAX-Zertifikat ist gar nicht aufgeführt, in der Verkaufsabrechnung sehe ich auch, daß keine Steuer abgeführt wurde. Muß ich das dann etwas gar nicht angeben in der Steuererklärung? Kann ja kaum sein, oder?

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35sebastian

Ein Steuerprofi kann bestimmt auch mit der Aldi Version oder mit der kostenlosen "Elster" Software die Steuererklärung machen.

Mit der Wiso Sparbuch Version kannst Du ganz einfach Dein Problem lösen.

Ich spare gerne, aber billig kann manchmal recht teuer sein.

Statt 40 habe ich jetzt das neue Programm incl. Handbuch für 30 gekauft. Echt lohnend !

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Theta
Ein Steuerprofi kann bestimmt auch mit der Aldi Version oder mit der kostenlosen "Elster" Software die Steuererklärung machen.

Mit der Wiso Sparbuch Version kannst Du ganz einfach Dein Problem lösen.

Ich spare gerne, aber billig kann manchmal recht teuer sein.

Statt 40 habe ich jetzt das neue Programm incl. Handbuch für 30 gekauft. Echt lohnend !

 

Die "teure" Lexware unterscheidet sich meines Wissens in diesem Punkt rein gar nicht.

 

Wenn du mir nicht helfen kannst oder willst ist das völlig okay. Nicht okay ist, hier den überlegenen raushängen zulassen und auf diejenigen herabzuschauen, die nicht so schlau waren, genau das von dir favorisierte Programm zu kaufen.

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neysee
Die hilft mir natürlich nicht bei dem Steuerprogramm und auch sonst eher nicht, fürchte ich.

 

Die Sparkasse verschickt ja wohl Bescheinigungen, auf denen genau steht, in welche Zeile was einzutragen ist. Keine meiner Banken tut das.

 

Ernsthaft? Ich kriege von fast jeder meiner Banken genau diese Bescheinigung, wo pro Zeile die in Anlage KAP einzutragenden Zahlen stehen.

 

Das DAX-Zertifikat ist gar nicht aufgeführt, in der Verkaufsabrechnung sehe ich auch, daß keine Steuer abgeführt wurde. Muß ich das dann etwas gar nicht angeben in der Steuererklärung? Kann ja kaum sein, oder?

 

Doch, kann es. Wenn du bezüglich der Modalitäten des DAX-Zertifikats nichts verschwiegen hast, ist der Kursgewinn nach 1 Jahr steuerfrei, und demzufolge kommt das Ding auch nicht in die Steuererklärung mit rein.

 

Mit dem Kapitalschutz-Zertifikat hast du wohl ins Klo gegriffen, das dürfte eine Finanzinnovation sein, insofern ist der Kursgewinn unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig, und die Bank hat korrekt Steuern abgeführt.

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35sebastian
Die "teure" Lexware unterscheidet sich meines Wissens in diesem Punkt rein gar nicht.

 

Wenn du mir nicht helfen kannst oder willst ist das völlig okay. Nicht okay ist, hier den überlegenen raushängen zulassen und auf diejenigen herabzuschauen, die nicht so schlau waren, genau das von dir favorisierte Programm zu kaufen.

War gar nicht meine Absicht.

Wenn das mit Deiner Software auch so "easy" ist, "private Veräußerungsgeschäfte" einzutragen, warum fragst Du dann?

Ich kannte mich damals auch nicht mit den Programmen aus und habe mich dann über "Vergleichstests" schlau gemacht.

Ich weiß nicht, was Du willst. Will ich auch jetzt nicht mehr wissen.

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Theta
Ernsthaft? Ich kriege von fast jeder meiner Banken genau diese Bescheinigung, wo pro Zeile die in Anlage KAP einzutragenden Zahlen stehen.

 

 

 

Doch, kann es. Wenn du bezüglich der Modalitäten des DAX-Zertifikats nichts verschwiegen hast, ist der Kursgewinn nach 1 Jahr steuerfrei, und demzufolge kommt das Ding auch nicht in die Steuererklärung mit rein.

 

Mit dem Kapitalschutz-Zertifikat hast du wohl ins Klo gegriffen, das dürfte eine Finanzinnovation sein, insofern ist der Kursgewinn unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig, und die Bank hat korrekt Steuern abgeführt.

 

Danke für den Hinweis mit dem Zertifikat aus der Spekulationsfrist. Ich dachte halt, der Staat möchte selbst überprüfen, daß das mehr als ein Jahr war.

 

Bezüglich des Basket-Zertifikats: Ja, das ist eine Finanzinnovation.

 

Jedoch hatte ich da keinen Kursgewinn. Lediglich einen fiktiven, für den Steuern abgeführt wurden, die ich nun zurückhaben möchte.

 

Der Kupon ist etwas anderes, dafür müßte ich natürlich Steuern abführen, wenn ich über den Sparerfreibetrag käme.

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FabMan

Versuche mich gerade an meiner ersten Steuererkärung.

 

Mit erschrecken stelle ich fest, dass alles was mit Börse zu tun hat wahnsinnig kompliziert zu sein scheint.

 

Diese Abrechnung von Comdirekt hilft zwar deutlich weiter, aber so ganz schlau wird man daraus leider auch nicht.

Kann jemand zu folgenden Punkten etwas sagen:

 

- Anlage AUS: Was mache ich mit ausländische Steuern die ich bezahlt habe. Zwar ist in der Jahresbescheinigung jeder Fonds und jedes Land aufgelistet, jedoch weiß ich nicht was ich mit dem Betrag der in der letzten Zeile unter

 

"Ausl. Steuern (Wahlrecht zur Anrechnung oder zum Abzug gemäß der Anleitung zur Anlage AUS" zu den Zeilen 4 bis 20

 

machen soll? Was ich z.B. erkenne sind die 15% welche von den USA einbehalten werden, wie bekomme ich diese zurück?

 

Vielen Dank!

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FabMan

Hat hier noch niemand eine Steuererklärung gemacht?

 

Nochmal zusammengefasst geht es konkret darum:

 

- Bei den Dividendenzahlungen zB. aus den USA wurden 15% abgezogen, wie bekomme ich diese 15% zurück (wenn ich unter dem Freibetrag von 801 Euro liege?)

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Sven82
· bearbeitet von Sven82

die hier schon gelesen?

http://www.steuer.bayern.de/Vordrucke/01_e...lage_aus_07.pdf

 

oder das hier

http://www.finanzamt.bayern.de/information...Eink%FCnfte.pdf

 

Ohne Hintergrundwissen wie eine Doppelbesteuerung vermieden wird bringen die ganzen Erklärungen nämlich nichts.

 

Wenn du damit durch bist wirst du mir aber zustimmen, dass die Zeilen 17 oder 18 hierfür die richtige Wahl sind. In dem Fall dürfte die Anrechnung (Zeile 18) jedoch günstiger sein als der Abzug wie Werbungskosten.

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FabMan

So wie ich das verstehe hat man ein echtes Problem wenn man unter dem Freibetrag von 801 Euro liegt.

Dann nämlich muss man natürlich keine Steuern in Deutschland bezahlen, hat aber den riesen Aufwand in jedem Land seinen bereits gezahlten Steuern hinterherzurennen.

 

Liegt man jedoch über dem Freibetrag, dann kann man die bezahlten beträge bequem durch das Doppelsteuerabkommen verrechnen und hat diesen Aufwand nicht.

 

Ist das soweit richtig?

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Sven82
Liegt man jedoch über dem Freibetrag, dann kann man die bezahlten beträge bequem durch das Doppelsteuerabkommen verrechnen und hat diesen Aufwand nicht.

man hat exakt den gleichen Aufwand wie jetzt auch.

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FabMan

Das kann ich nicht nachvollziehen!

 

Beispiel 1:

 

A bekommt 800 Euro Dividende aus den USA und 800 Euro Dividende aus Deutschland.

Er hat einen Freibetrag von 801 Euro der nicht versteuert wird. Die verbleibenden 799 Euro müssen versteuert werden.

Durch das DBA mit den USA werden die 15% welche von der US Dividende abgezogen wurde in der Steuererklärung in Deutschland berücksichtigt

und man muss diese 15% nun weniger bezahlen.

 

Beispiel 2:

 

B bekommt 200 Euro Dividende von US Aktien und 200 Euro Dividende von Aktien deutscher Unternehmen.

Für 400 Euro Dividende müsste B eigentlich keinen einzigen Cent Steuern bezahlen. Trotzdem wurden ihm aber schon 30 Euro (15%) von der US

Dividende abgezogen. Die sind schon weg, in den USA verschwunden.

Um diese 30 Euro welche er nach deutschem Recht nicht hätte bezahlen müssen wiederzubekommen muss B jetzt irgendeinen Antrag stellen.

Wie kompliziert das ist weiß ich jetzt nicht, aber Person A aus Beispiel 1 muss soweit ich es verstehe diesen Antrag nicht stellen und hat trotzdem keine steuerlichen Nachteile.

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Sven82
Um diese 30 Euro welche er nach deutschem Recht nicht hätte bezahlen müssen wiederzubekommen muss B jetzt irgendeinen Antrag stellen.
das ist der gleiche Antrag wie A in Beispiel 1 gestellt hat, nämlich eine Steuererklärung inklusiv Anlage AUS.

 

Wie kompliziert das ist weiß ich jetzt nicht, aber Person A aus Beispiel 1 muss soweit ich es verstehe diesen Antrag nicht stellen und hat trotzdem keine steuerlichen Nachteile.
würde Person A diesen Antrag nicht stellen und die Anlage AUS nicht ausfüllen, würden die ausländischen Steuern nicht angerechnet und er würde doppelt Steuern zahlen.

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FabMan
das ist der gleiche Antrag wie A in Beispiel 1 gestellt hat, nämlich eine Steuererklärung inklusiv Anlage AUS.

 

Ich dachte man muss irgendein Formular in den USA einreichen.

Wenn man tatsächlich nur die Steuererklärung mit Anlage AUS ausfüllen muss um diese 30 Euro aus Beispiel 2 zu bekommen wäre der Aufwand ja nicht so groß.

 

Daran habe ich allerdings noch immer meine Zweifel, denn ich habe in meinem Steuerprogramm diese Zahlen welche die Comdirekt in ihrer Jahresabrechnung angegeben hat versucht einzugeben.

Insbesondere den Betrag unter:

 

"Ausl. Steuern (Wahlrecht zur Anrechnung oder zum Abzug gemäß der Anleitung zur Anlage AUS" zu den Zeilen 4 bis 20

 

welcher genau den 15% welche die USA einbehalten, also die 30 Euro aus Beispiel 2 entspricht bekomme ich nicht mehr rückerstattet laut Programm.

Egal wie ich die Zahlen jetzt hindrehe.

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Sven82
· bearbeitet von Sven82
Ich dachte man muss irgendein Formular in den USA einreichen.

Wenn man tatsächlich nur die Steuererklärung mit Anlage AUS ausfüllen muss um diese 30 Euro aus Beispiel 2 zu bekommen wäre der Aufwand ja nicht so groß.

wenn bei dir 15 % einbehalten wurden hast du bereits das Formular W-8BEN eingereicht (vermutlich bei Eröffnung des Depots) und insofern werden nur die 15 % einbehalten anstatt normal 30 %. Eine komplette Freistellung in den USA gibt es nicht.

 

Liegst du überhaupt insgesamt mit deinem zu versteuernden Einkommen über dem Grundfreibetrag, hast du also sonst noch Einkünkfte (Arbeitnehmertätigkeit etc.). Wenn nicht bekommst du auch nichts wieder, da die Anrechnung ausländischer Steuern auf einen Höchstbetrag begrenzt ist. Es kann nur in der Höhe ausländische Steuer auf die inländische Einkommensteuer angerechnet werden, als deutsche Einkommensteuer auf die ausländischen Einkünfte entfällt.

 

Sprich:

 

ausländische Einkünfte * deutsche Einkommensteuer

-------------------------------------------------------------

Summe der inländischen und ausländischen Einkünfte

 

Alternativ könnte man den Abzug bei den Einkünften wählen, aber wenn du unter dem Grundfreibetrag liegst wird auch da keine Erstattung herauskommen. Du würdest dann auf den ausländischen Steuern sitzen bleiben und kannst dir im Prinzip die Eintragungen in Anlage AUS schenken.

 

Gruß

Sven

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FabMan
· bearbeitet von FabMan
Liegst du überhaupt insgesamt mit deinem zu versteuernden Einkommen über dem Grundfreibetrag, hast du also sonst noch Einkünkfte (Arbeitnehmertätigkeit etc.). Wenn nicht bekommst du auch nichts wieder, da die Anrechnung ausländischer Steuern auf einen Höchstbetrag begrenzt ist.

 

Ja das liege ich, war 2007 voll beschäftigt.

 

Es kann nur in der Höhe ausländische Steuer auf die inländische Einkommensteuer angerechnet werden, als deutsche Einkommensteuer auf die ausländischen Einkünfte entfällt.

 

Was meinst du mit "angerechnet werden".

Bleiben wir bei dem Beispiel, dass 30 Euro der Dividende in den USA verblieben sind.

Bekomme ich durch diese Anrechnung die 30 Euro zurück, oder bekomme ich NUR einen Bruchteil der 30 Euro zurück (nämlich den Steuersatz+Soli+Kirchsteuer, also z.B. 30% von den 30 Euro) ?

 

Alternativ könnte man den Abzug bei den Einkünften wählen, aber wenn du unter dem Grundfreibetrag liegst wird auch da keine Erstattung herauskommen. Du würdest dann auf den ausländischen Steuern sitzen bleiben und kannst dir im Prinzip die Eintragungen in Anlage AUS schenken.

 

Wenn ich die 30 Euro auf das Einkommen weniger habe wäre es ja definitiv so, dass ich nicht die vollen 30 Euro zurück bekommen würde sondern eben nur den persönlichen Steuersatzanteil.

 

Fazit: Es gibt keine Möglichkeite die vollen 30 Euro zurück zu bekommen?

--> Ausländische Dividenden sind praktisch immer schlechter gestellt als inländische?

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sparfux
· bearbeitet von sparfux

Hier ist auch noch ein Artikel zu dem Thema Quellensteuern.

 

Es ist wohl so: Wenn Du keine Kapitalerträge zu versteuern hast, kannst Du die Quellensteuer auch nicht zurückbekommen/anrechnen.

 

In dem verlinkten Artikel gibt es eine Tabelle, die die in den jeweiligen Ländern erhobenen und dann auch die in D anrechenbaren Quellensteuern zeigt. Wenn die erhobenen höher als die anrechenbaren sind, kann man die Differenz wohl von dem jeweiligen Land zurückfordern. Habe aber keine Ahnung wie das geht. Bei den USA ist das (für deutsche Anleger) aber sowieso nicht der Fall. Da werden 15% erhoben und 15% sind anrechenbar.

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Sven82
Ja das liege ich, war 2007 voll beschäftigt.

mh, dann sollten die Eintragungen in der Anlage AUS aber zu einer niedrigeren zu zahlenden Steuer führen.

Ansonsten lass die Angaben in der Anlage AUS offen und mach' ein kleines Anschreiben für den Bearbeiter, dass du die Steuern gerne angerechnet hättest. Die Anrechnung der Steuern nach § 34c EStG hat nämlich von Amts wegen zu erfolgen und insofern hat der Bearbeiter auch eine gewisse Ermittlungspflicht.

 

Was meinst du mit "angerechnet werden".

Die Steuer wird angerechnet, aber auf den Betrag begrenzt, der der durchschnittlichen deutschen Steuerbelastung entspricht anhand der oben genannten Formel:

 

Beispiel:
A hat inländische Einkünfte i.H.v. 50 TEUR und aus den USA Einkünfte i.H.v. 10 TEUR. Darauf hat er 1,5 TEUR Steuern in den USA gezahlt. Das DBA besagt, dass die Anrechnungsmethode anzuwenden ist um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Ermittlung deutsche Steuer:
inländische Einkünfte 50 TEUR
+ ausländische Einkünfte 10 TEUR
= Summe der Einkünfte 60 TEUR (soll auch gleichzeitig zu versteuerndes Einkommen sein )

Steuersatz rund 30 % = 18 TEUR

10 TEUR * 18 TEUR
------------------ = 3 TEUR Höchstanrechnungsbetrag
60 TEUR

Die ausländischen Steuern i.H.v. 1,5 TEUR können also auf die deutsche ESt i.H.v. 18 TEUR angerechnet werden, so dass letztlich 16,5 TEUR zu zahlen sind. Wären 4 TEUR Steuern auf die ausländischen Einkünfte einbehalten worden hätten nur maximal 3 TEUR auf die deutsche ESt angerechnet werden

 

Fazit: Es gibt keine Möglichkeite die vollen 30 Euro zurück zu bekommen?

--> Ausländische Dividenden sind praktisch immer schlechter gestellt als inländische?

nein, pauschalieren kann man das nicht. Es kommt immer auf den Einzelfall an.

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35sebastian

Das Steuerrecht ist schon kompliziert, aber nicht so kompliziert, wie hier geschrieben.

 

Quellensteuern werden , wie der Name schon sagt, an der Quelle erhoben.

Dividenden von ausländischen Unternehmen unterliegen zumeist einer Quellensteuer des eigenen Landes. Ausnahme:GB

Die USA erheben für deutsche Aktienbesitzer einen ermäßigten Satz von 15%. Dieser Betrag bleibt in den USA und kann auch nicht zurückgefordert werden.

Bei der Steuererklärung kann man sich diese Steuer anrechnen lassen oder als Werbungskosten eintragen. Was besser ist, rechnet eine gute Steuersoftware.

Wer in Deutschland keine zu versteuernden Kapitaleinkünfte hat, kann natürlich nichts sich anrechnen lassen.

Wie gesagt, die Quellensteuer wird in den USA erhoben und fließt dem amerikanischen Staat zu.

Viele Staaten greifen schlimmer zu z.B. die Schweiz, Italien, Norwegen, Korea . Wer mehr wissen will, einfach mal googeln.

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FabMan
· bearbeitet von FabMan
Dieser Betrag bleibt in den USA und kann auch nicht zurückgefordert werden.

 

Genau das meinte ich mit dem Fazit von der letzten Seite.

Man kann diese fehlenden 15% = 30 Euro (im Beispiel von weiter oben) zwar anrechnen lassen (wenn man überhaupt anrechnen kann - das ist klar) aber dann bekommt man

NIE 30 Euro zurück, sondern z.B. 10 Euro (wenn der persönliche Steuersatz z.B. 33% beträgt).

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etherial

Ich bin bisher mit den Werbungskosten nicht über 50 gekommen, dann lohnt sich ja der Werbungskostenabzug von Quellensteuern nicht.

 

In diesem Zusammenhang würde mich aber brennend interessieren ob Orderkosten auch Werbungkosten sind?

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Sven82
Ich bin bisher mit den Werbungskosten nicht über 50 gekommen, dann lohnt sich ja der Werbungskostenabzug von Quellensteuern nicht.
die ausländischen Quellensteuern werden bei der Abzugsmethode "wie" Werbungskosten abgezogen und nicht "als" Werbungskosten. Der Werbungskosten-Pauschbetrag wird trotzdem gewährt.

 

In diesem Zusammenhang würde mich aber brennend interessieren ob Orderkosten auch Werbungkosten sind?
nein, die mindern die Anschaffungskosten oder den Veräußerungspreis, ggfs. zur Hälfte (Halbeinkünfteverfahren § 3c Abs. 2 EStG).

 

Gruß

Sven

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etherial
· bearbeitet von etherial
die ausländischen Quellensteuern werden bei der Abzugsmethode "wie" Werbungskosten abgezogen und nicht "als" Werbungskosten. Der Werbungskosten-Pauschbetrag wird trotzdem gewährt.

 

Ist das neu? In sparfux' Link steht eine Checkliste:

 

Vorteil Anrechnung

- bei hoher Steuerprogression,

- bei Kapitaleinnahmen über dem Sparerfreibetrag,

- bei Quellensteuerbeträgen unter dem Werbungskosten-Pauschbetrag von 51 .

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