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Thunder_Blade

Steuererklärung mit WISO

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Thunder_Blade

Hallo zusammen,

 

ich bekomme von meiner Bank die Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgeschäfte aus Finanznalagen 2006 im PDF-Format.

Diese habe ich mir ausgedruckt.

 

Nun möchte ich in die Steuersoftware von ZDF-WISO alles nötige eintragen.

Da ich 2006 keine Gewinne gemacht habe - sondern Verluste - muss ich in die Anlage KAP auch keine positiven Zahlen eintragen. Dort ist alles mit "Nullern" ausgewiesen.

 

In den letzten Seiten sind alle privaten Veräußerungsgeschäfte ausgewiesen die mit Gewinn, oder Verlust getätigt wurden. Diese Angaben sind für die Anlage SO gedacht.

 

Muss ich nun alle einzeln in WISO eintippen und ausweisen? Will das Finanzamt ALLE einzelnen Geschäfte mit der WKN einsehen?

Immerhin habe ich ca. 350 Geschäfte getätigt.

 

Das ist ja dann eine extreme Fleißarbeit!!!

Danke für Rückmeldung

 

Grüße, Thunder_Blade

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Sven82

nein, die Summe aller Geschäfte reicht aus. Allerdings solltest du die einzelnen Geschäfte dem Finanzamt nachweisen können (zumindest auf Nachfrage) oder am besten gleich die Jahresbescheinigung in Kopie beifügen.

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DerDude1980
· bearbeitet von DerDude1980

Ja, die Fleißarbeit habe ich auch jedes Jahr zu erledigen, ich hasse das auch. Nur, wenn du weniger als 512 EUR Gewinn gemacht hast, kannst du dir das sparen.

 

EDIT: Danke für den Hinweis, Sven82, das war mir nicht bekannt. Aber bei mir ist es auch jedes Mal noch überschaubar, 350 Trades hab ich da zum Glück nicht einzutragen. ;)

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Sven82
Nur, wenn du weniger als 512 EUR Gewinn gemacht hast, kannst du dir das sparen.

richtig, wenn ein Verlust erzielt wurde lohnt es sich aber wieder um den Verlustvortrag zu sichern.

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35sebastian

Sehe ich ähnlich wie Sven.

Aber ich würde zur Kontrolle alle Positionen überprüfen, da Banken auch nicht immer richtig rechnen, vor allem, wenn Staffelkäufe bzw. Staffelverkäufe getätigt wurden. Da wird nämlich häufig nicht die Regel angewendet:"first in, first out". Und eine Nachbetrachtung ist auch recht förderlich, meiner Meinung nach.

Wichtig ist, dass das Finanzamt eine einfach zu bearbeitende Dokumentation erhält.

Das schafft Vertrauen und positive Stimmung beim Beamten.

Wenn Verluste angefallen sind, hat das auch einen guten Effekt. Diese werden als negative Einkünfte eingetragen, die man in den Folgejahren mit positiven Einkünften aus Privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen kann.

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etherial
Ja, die Fleißarbeit habe ich auch jedes Jahr zu erledigen, ich hasse das auch. Nur, wenn du weniger als 512 EUR Gewinn gemacht hast, kannst du dir das sparen.

 

Mir hat man gesagt, dass Verdachtsmomente entstehen, wenn man das nicht angibt ...

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otto03

Verschwörung ?

 

Wenn sich aus den beigefügten Jahresbescheinigungen (deren Abgabe nicht zwingend erforderlich ist, im Gegensatz zu den Jahressteuerbescheinigungen) ein Saldo kleiner 512,00 ergibt, sehe ich keine Veranlassung eine Einzelaufstellung beizufügen.

 

Hatte bisher deswegen in solchen Fällen auch noch keine Probleme.

 

Aber: der/die einzelne zuständige Fianazbeamte/in hat Ermessensspielräume, mag sein, daß andere andere Erfahrungen gemacht haben.

 

Im vorigen Jahr hatte ich per saldo Verluste in Anlage SO.

 

Ich hatte mehrere Bankbescheingungen beigefügt, aus der die einzelnen Geschäfte etwas unübersichtlich hervorgingen. Die zuständige Finanzbeamtin forderte mich daraufhin auf, eine tabellarische Übersicht nachzureichen. Nach meinem Hinweis, die Einzelgeschäfte wären in den Bescheinigungen dokumentiert und ich würde keine zusätzliche Aufstellung für die Eintragung in SO erstellen, bemerkte sie telefonisch, sie bräuchte eine solche Aufstellung, um sie "abhaken" zu können. :lol:

 

Nach einigem Hin und Her (dann dauert es länger ihrerseits, meinerseits Hinweis auf Dienstaufsichtsbeschwerde) kam dann doch doch der Steuerbescheid - mit fehlerhaften Summierung. Nach Einspruch (mit dann leider doch von mir aufzustellenden Tabelle) kam die entsprechende Korrektur.

 

Wahrscheinlich habe ich dieses Jahr nichts zu lachen.

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Thunder_Blade

Vielen Dank für die ausführliche Darstellung.

 

Als Fazit kann man also sagen:

 

- bei Gewinnen kleiner 512 EUR ist eine Übersicht unerheblich.

- bei Gewinnen größer 512 EUR wird das Finanzamt (je nach Ermessen) eine Übersicht anfordern. Je übersichtlicher diese gestaltet ist, je besser für den bearbeitenden Beamten.

- bei Verlusten macht eine Austellung Sinn, um einen Verlustvortrag (oder Verlustrücktrag) zu machen. Damit kann ich die Gewinne in Folgejahren dann verrechnen. Ohne Fleißiges ausweisen der gemachten Verluste bekomme ich diese nicht anerkannt.

 

(korrigiert mich wenn ich einen Fehler drin habe)

 

Abschließend habe ich jetzt noch eine Frage zum Zeitraum (sorry, schwer zu Formulieren - bitte konzentriert lesen):

Wenn ich mit Bescheid zum 31.12.2005 eine Feststellung erhalte, die mir zum 31.12.2004 einen verbleibenden Verlustvortrag von 2.500 EUR aufweist,...

... dann kann ich in der Steuererklärung 2006 die gemachten Verluste dazu rechnen lassen, oder? In 2006 habe ich Verluste von 1.500 EUR gemacht. Bedeutet für den zukünftigen Bescheid dann zum 31.12.2006 einen Verlustvortrag von 4.000 EUR. Richtig?

 

Ich behaupte somit: Verlustvorträge verfallen nicht nach Jahren, oder?

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otto03

Verfallen z.Zt. nicht.

 

Ab 2009 gelten alle vorher angefallenen Verluste als sog. Altberluste die nur bis 2013 mit Wertpapiergewinnen verrechnet werden können.

 

Die Reste danach nur noch mit sonstigen privaten steuerpflichtigen Veräußerungserlösen.

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42long

Servus, 

man entschuldige mir das Ausgraben dieses Threads, aber meine Frage passt hier wohl genau so gut wie in einen neuen Thread rein. 

"Nicht verschwenden, wiederverwenden."

 - Rocky, Mitglied der Paw Patrol

 

Die Abgabe meiner Steuererklärung mittels WISO hat bei mir in diesem Jahr -warum auch immer- leider nicht auf digitalem Wege geklappt (da kam irgendeine Fehlermeldung, kA welche, tut hier aber auch nichts zur Sache). Ich sah mich daher genötigt diese Auszudrucken und zum Finanzamt "old school" zu schicken. 

 

Was ich nicht wusste: So habe ich anscheinend auch leider nur den Steuerbescheid bzw. die Festsetzung "old school" zurück bekommen, sprich in Papierform :-D

Mich würde das zwar nicht weiter stören, aber zwischen erstattetem Betrag und dem, was mir das Programm ausgerechnet hat, klafft leider eine deutliche Lücke (zu meinen Ungunsten, sonst würde ich die Fresse halten). 

 

Ich habe schon versucht Angaben im Bescheid, mit dem, was ich angegeben habe, zu vergleichen. Aber letztlich habe ich keine Ahnung, ob und falls ja wo dem FA hier ggf. Fehler unterlaufen sind. 

 

Das war bei der elektronischen Variante natürlich deutlich einfacher, da eine Gegenüberstellung gemacht wurde. 

 

Welche Optionen habe ich jetzt?

 

Gibt es einen Weg, den elektronischen Bescheid noch nachträglich in mein Buhl-Konto anzufordern? 

Andernfalls müsste ich mich dazu befähigen, den Steuerbescheid dezidiert mit meinen damaligen Angaben aus der Steuererklärung zu vergleichen. Hier scheint mir Ersteres einfacher. 

Zudem kommt noch, dass mir das Programm als Einspruchsfrist gegen den Steuerbescheid den 20.07. nennt, ich von kommendem Samstag bis dann aber in Urlaub bin - und im Urlaub eher weniger Zeit und Infrastruktur (ich mache alles am Computer) haben werde (und natürlich auch Lust). Da bleibt mir nur eine Fristverlängerung erst mal pauschal zu beantragen?

 

Vielen Dank im Voraus für Tipps 

Servus

 

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gruber

Du solltest in "Mein Elster" nachschauen können, ob dir der Steuerbescheid auch in elektronischer Form zugegangen ist.

Bei elektronischer Abgabe über das Programm passiert das automatisch. Bei den Papierausdrucken aus tax (ebenfalls von Buhl) habe ich bei mir auf die Schnelle kein Kästchen gesehen für einen entsprechenden Antrag; es könnte also sein, dass die Daten nicht elektronisch abrufbar sind.

Wenn die Daten in "Mein Elster" verfügbar sind, sollte man sie auch nachträglich über das Programm abrufen können.

 

Rechtsmittelfristen können üblicherweise nicht verlängert werden. Wenn du den Bescheid schon hast und dann erst in Urlaub fährst, gibt es normalerweise auch keinen Grund dir nach Ablauf der Frist eine "Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand" zu gewähren.

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Micha78
vor einer Stunde von 42long:

Welche Optionen habe ich jetzt?

 

Du kannst doch erstmal Einspruch einlegen ohne Begründung.

Die kannst du dann später nachreichen.

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42long

Servus

vor 20 Stunden von gruber:

Du solltest in "Mein Elster" nachschauen können, ob dir der Steuerbescheid auch in elektronischer Form zugegangen ist.

Bei elektronischer Abgabe über das Programm passiert das automatisch. Bei den Papierausdrucken aus tax (ebenfalls von Buhl) habe ich bei mir auf die Schnelle kein Kästchen gesehen für einen entsprechenden Antrag; es könnte also sein, dass die Daten nicht elektronisch abrufbar sind.

Wenn die Daten in "Mein Elster" verfügbar sind, sollte man sie auch nachträglich über das Programm abrufen können.

Hm. Ich bin erst seit diesem Jahr mit "mein Elster" wirklich vertraut, seit ich herausgefunden habe, dass man auch so mit dem FA kommunizieren kann und sich das Porto sparen kann ;-P 

Spontan habe ich nichts dergleichen gefunden. 

vor 20 Stunden von Micha78:

Du kannst doch erstmal Einspruch einlegen ohne Begründung.

Die kannst du dann später nachreichen.

Ok, was bleibt mir auch anderes übrig? Aber das widerspricht ja irgendwie dem:



Rechtsmittelfristen können üblicherweise nicht verlängert werden. Wenn du den Bescheid schon hast und dann erst in Urlaub fährst, gibt es normalerweise auch keinen Grund dir nach Ablauf der Frist eine "Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand" zu gewähren.

 

Also beste Option würde ich sagen: 

1) Widerspruch einlegen

2) Fristverlängerung bis max. beantragen

3) gleichzeitig um die Bereitstellung auf elektronischem Wege auf "Mein Elster" bitten - dann kann ich diesen auch automatisch mit der WISO Software abrufen, so richtig verstanden?

Servus

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stagflation
· bearbeitet von stagflation
vor 23 Stunden von 42long:

Ich habe schon versucht Angaben im Bescheid, mit dem, was ich angegeben habe, zu vergleichen. Aber letztlich habe ich keine Ahnung, ob und falls ja wo dem FA hier ggf. Fehler unterlaufen sind.

 

Ich verwende t@x (auch von Buhl). Da gibt es eine Funktion: Steuerberechnung durchführen. Damit erhalte ich eine Steuerberechnung, die genauso aufgebaut ist, wie der Steuerbescheid vom Finanzamt. Diese drucke ich aus.

 

Wenn dann der Steuerbescheid kommt, lege ich ihn neben die Steuerberechnung. Dann kann ich ganz schnell und einfach die einzelnen Positionen vergleichen. Unterschiede fallen mir sofort auf.

 

Ansonsten gibt es weiter hinten im Steuerbescheid - schön versteckt hinter Paragraphen und einigen unverständlichen Rechtsbelehrungen - auch meistens ein oder zwei Sätze, in denen das Finanzamt erklärt, warum es bei der Berechnung der Steuer von den Daten der Steuererklärung abgewichen ist. Diese Sätze muss man aktiv suchen. Das ist ein bisschen wie Ostereier suchen - aber wenn man das ein paar Mal gemacht hat, weiß man auch, wo diese Sätze stehen - und dann findet man die auch schnell.

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Micha78
vor 2 Minuten von stagflation:

Ansonsten gibt es weiter hinten im Steuerbescheid - schön versteckt hinter Paragraphen und einigen unverständlichen Rechtsbelehrungen - auch meistens ein oder zwei Sätze, in denen das Finanzamt erklärt, warum es bei der Berechnung der Steuer von den Daten der Steuererklärung abgewichen ist. Diese Sätze muss man aktiv suchen. Das ist ein bisschen wie Ostereier suchen - aber wenn man das ein paar Mal gemacht hat, weiß man auch, wo diese Sätze stehen - und dann findet man die auch schnell.

Ich empfinde das immer eher als faule Eier die man zu Ostern nicht haben möchte.   :)

 

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42long
· bearbeitet von 42long
Am 23.6.2022 um 20:24 von 42long:

Also beste Option würde ich sagen: 

1) Widerspruch einlegen

2) Fristverlängerung bis max. beantragen

3) gleichzeitig um die Bereitstellung auf elektronischem Wege auf "Mein Elster" bitten - dann kann ich diesen auch automatisch mit der WISO Software abrufen, so richtig verstanden?

Servus

Servus,

hier noch ein kurzes Update, wie es gelaufen ist: 

1) + 2) Die Fristverlängerung war doch nicht so hart an der Grenze zu meinem Urlaubsende wie gedacht, FA hat mir bis ca. 1,5 Wochen danach Zeit für die Begründung gegeben.

3) Auskunft FA: Die elektronische Bereitstellung ginge nicht, das müsste man wenn dann direkt bei der Steuererklärung beantragen. Ok, dann habe ich dann doch den Vergleich manuell machen müssen, was aber gar nicht so schwer war, wie ich gedacht hatte. 

Hier fiel auf, dass einige Positionen tatsächlich vom FA nicht berücksichtigt wurden. Das habe ich geflaggt und einfach gesagt "das haben sie vergessen". Für eine größere Position mussten noch Nachweise eingereicht werden. Gesagt, getan und dann hatte ich auch die Rückerstattung alsbald bekommen. 

Happy End sozusagen. 

Servus

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phlp112
vor 12 Stunden von 42long:

Servus,

hier noch ein kurzes Update, wie es gelaufen ist: 

1) + 2) Die Fristverlängerung war doch nicht so hart an der Grenze zu meinem Urlaubsende wie gedacht, FA hat mir bis ca. 1,5 Wochen danach Zeit für die Begründung gegeben.

3) Auskunft FA: Die elektronische Bereitstellung ginge nicht, das müsste man wenn dann direkt bei der Steuererklärung beantragen. Ok, dann habe ich dann doch den Vergleich manuell machen müssen, was aber gar nicht so schwer war, wie ich gedacht hatte. 

Hier fiel auf, dass einige Positionen tatsächlich vom FA nicht berücksichtigt wurden. Das habe ich geflaggt und einfach gesagt "das haben sie vergessen". Für eine größere Position mussten noch Nachweise eingereicht werden. Gesagt, getan und dann hatte ich auch die Rückerstattung alsbald bekommen. 

Happy End sozusagen. 

Servus

Die elektronische Bereitstellung musst du bei der Übermittlung einstellen. Du kannst dort auswählen, ob du weiterhin einen Bescheid auf Papier haben möchtest und zusätzlich die elektronischen Bescheiddaten in WISO oder nur noch einen elektronischen Bescheid als PDF. Dazu musst du dann eine Email-Adresse angeben, über die du dann benachrichtigt wirst. 
 

Wählst du die PDF Version, ist dieser Bescheid der echte rechtsverbindliche Bescheid, der über die WISO Software wirksam bekanntgegeben wird!

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