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florian1977

Gebühren für Wertpapierdepotüberträge sind gesetzeswidrig

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florian1977

Gesetzeswidrigkeit

 

Eine Aussendung des Vereins für

Konsumenteninformation (VKI)

machte heute hellhörig. In dieser

Aussendung geht es um eine Entscheidung

des Handelsgerichts, die

besagt, dass Gebühren für Wertpapierdepotüberträge

gesetzeswidrig

sind. Anlassfall für das Urteil war die

Raiffeisenlandesbank Tirol, die in ihren

Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(AGB) - so wie andere Banken

auch - für den Fall, dass der Inhaber

eines Wertpapierdepots die Übertragung

seiner Wertpapiere auf ein Depot

einer anderen Bank wünscht, eine

Gebühr vorsieht. Der VKI mahnte -

im Auftrag des Bundesministeriums

für Soziales und Konsumentenschutz

- die Raiffeisenlandesbank Tirol ab

und verwies auf die Grundsatzjudikatur

des deutschen Bundesgerichtshofes

(BGH), wonach für die Erfüllung

einer gesetzlichen Verpflichtung keine

Gebühren verlangt werden dürfen.

Die Bank war aber nur bereit die Gebühr

zu senken, nicht aber darauf zu

verzichten. Das Handelsgericht folgt

nunmehr der Judikatur des BGH und

erkennt eine derartige Gebühr als

gröblich benachteiligend und gesetzwidrig.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Dennoch wird sich so mancher

Trader schon die Hände reiben.

Denn zum einen fällt die Entscheidung

für einen Wechsel zu einer

Bank mit besseren Konditionen dadurch

leichter. Und zum anderen ist

diese mögliche Gebührenbefreiung

zumindest ein kleines symbolisches

Gegengewicht zur geplanten Vermögenszuwachssteuer. (Quelle: Boerse Express)

 

 

Ich habe letztes Jahr beim Bankenwechsel 695 Euro an Gebühren für mein Depotwechsel bezahlt. Ich werde mich heute beim VKI nach dem genauen Gesetzestext erkundigen, meiner alten Bank eine kurze Frist geben um mir die gesamte Summe zu retournieren. Sollte dies nicht erfolgen werde ich diese Bank sofort verklagen und mir das Geld so zurückholen. Hat jemand den genauen Gesetzestext?oder erfahrungen damit?

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le_chiffre
Ich habe letztes Jahr beim Bankenwechsel 695 Euro an Gebühren für mein Depotwechsel bezahlt.

 

695 ????

 

Die meisten/viele Kreditinstitute nehmen doch eh keine Depotübetragunskosten.

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Sapine

Das Depot war in Österreich, wenn ich es richtig verstehe. Insofern könnten das andere Verhältnisse sein als in Deutschland.

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florian1977
Das Depot war in Österreich, wenn ich es richtig verstehe. Insofern könnten das andere Verhältnisse sein als in Deutschland.

 

 

Ja genau, hier der genaue Tesxt des Handelsgerichts:

 

 

[size="2"]Handelsgericht Wien untersagt Gebühren für Wertpapierdepotübertragung[/size]

Gebühren für Depotüberträge sind gesetzwidrig, für gesetzliche Verpflichtungen dürfen keine Gebühren verlangt werden - mit diesem Urteil folgt das Handelsgericht Wien der Ansicht des deutschen Bundesgerichtshofs in einer Verbandsklage gegen die RLB Tirol, teilt der VKI mit. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die Raiffeisenlandesbank Tirol sah in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Fall, dass der Inhaber eines Wertpapierdepots die Übertragung seiner Wertpapiere auf ein anderes Depot einer anderen Bank wünscht, eine Gebühr vor. Diese betrug zunächst 110 Euro, später 35 Euro.

 

 

Gröblich benachteiligend"

Als ersten Schritt mahnte der VKI im Auftrag des BMSK die Raiffeisenlandesbank Tirol ab und verwies auf die Grundsatzjudikatur des deutschen Bundesgerichtshofes (BGH), wonach für die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung keine Gebühren verlangt werden dürfen. Die Bank sei aber nur bereit gewesen, die Gebühr von 110 Euro auf 35 Euro zu mäßigen, nicht aber gänzlich darauf zu verzichten. Daher sei eine Verbandsklage eingebracht worden.

 

Das Handelsgericht Wien folge nunmehr in seiner Entscheidung der Judikatur des BGH und erkenne eine Gebühr für die Übertragung von Wertpapieren auf das neue Depot einer fremden Bank als gröblich benachteiligend und gesetzwidrig. Dabei komme es auf die Höhe der Gebühr nicht an, so der VKI.

 

Die Bank sei gemäß § 961 ABGB als Verwahrer verpflichtet, die Wertpapiere auf Wunsch des Hinterlegers herauszugeben. Diese Herausgabe erfolgt im heutigen Massengeschäft in der Regel ohne körperliche Übergabe von Wertpapierurkunden durch Umbuchung auf ein anderes Wertpapierdepot. Dies sei eine gesetzliche Verpflichtung und keine zusätzliche, vom Hinterleger zu vergütende Leistung. Das Urteil ist nicht rechtskräftig

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schinderhannes

"Die Bank sei gemäß § 961 ABGB als Verwahrer verpflichtet, die Wertpapiere auf Wunsch des Hinterlegers herauszugeben."

 

Leute,dann zeigt mir mal eine Bank die effektive Stücke kostenlos ausliefert - das macht keine Bank umsonst !

Und es dürfte rechtlich gesehen ja keinen Unterschied zwischen "elektronischen" und effektiven WP geben.

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BarGain

der depotübertrag als solcher wird von den banken (zumindest in deutschland kenn ich es so) gebührenfrei durchgeführt. wenn sich dabei jedoch die verwahrende stelle ändert, können dadurch tatsächlich gebühren anfallen. diese reicht die bank einfach weiter durch, und darin sehe ich keinen verstoß gegen gesetz, auch wenns mich selbst natürlich auch schonmal geärgert hat, als ich meine us-dotcom-leichen vor jahren von der spasskasse zu codi umgezogen habe.

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florian1977
"Die Bank sei gemäß § 961 ABGB als Verwahrer verpflichtet, die Wertpapiere auf Wunsch des Hinterlegers herauszugeben."

 

Leute,dann zeigt mir mal eine Bank die effektive Stücke kostenlos ausliefert - das macht keine Bank umsonst !

Und es dürfte rechtlich gesehen ja keinen Unterschied zwischen "elektronischen" und effektiven WP geben.

 

 

Ich nenne hier den Namen, ich werde die BA-CA verklagen bis in die letzte Instanz. Ich bin sehr gut Rechtsschutzversichert. Ich habe die Angelegenheit meinem Anwalt übergeben, dieser wird Klage gegen die BA-CA einreichen. Laut telefon. Auskunft vom VKI müssen mir die Kosten in jedem Fall Rückerstattet werden.

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le_chiffre
Laut telefon. Auskunft vom VKI müssen mir die Kosten in jedem Fall Rückerstattet werden.

 

Ich liebe ja diese kurzen, knappen, juristischen Aussagen, in denen die Wörter "in jedem Fall" vorkommen, ohne das der konkrete Sachverhalt einem ausreichend qualifizierten Juristen vorgelegt wurde.

 

Generell sollten erstmal alle Einzelheiten von einem Juristen in Augenschein genommen werden, bevor konkrete Aussagen über den Ausgang eines Rechtsstreits gemacht werden können.

Ob die von der VKI (= Verbaucherschutz in Deutschland???) nach einem Telefonat ausreichend informiert sind und auch qualifiziert sind eine korrekte Aussage zu machen, wage ich auch mal zu bezweifeln.

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schinderhannes
Ich nenne hier den Namen

 

was soll das heissen?

ich habe lediglich ein zitat wiederholt.

ob das stimmt weiss ich nicht. ich habe nur eine aussage zu dem getroffen,was wäre wenn es so wäre

 

<_<

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