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flachradler
Hi, kannst du das mal etwas ausführen ?

 

Angenommen ein Bauunternehmen erstellt ein 20-geschossiges Gebäude mit einer Bauzeit von 18 Monaten. Nach 12 Monaten wird bilanziert. Nach HGB und dem strengen Realisationsprinzip darf die unfertige Leistung maximal zu Herstellkosten angesetzt werden. Im Fall einer Verlustbaustelle muss auf den niedrigeren Veräußerungswert zzgl. eventueller drohender Verluste aus schwebenden Geschäften abgewertet werden. Läuft der Bau sehr gut und es zeichnet sich nach den ersten 15 Geschossen bereits ein Gewinn ab, dann kommt es zur Bildung von stillen Reserven im Umlaufvermögen. Wenn die Baukonjunktur richtig brummt bilden Bauunternehmen also erhebliche Reserven in den unfertigen Leistungen, die der Bilanzleser nicht sehen kann. Jetzt kippt die Konjunktur, die Gewinnbaustellen laufen aber in die Endabrechnung und die Gewinne werden in voller Höhe realisiert. D.h. die stillen Reserven, die im Vorjahr gebildet wurden, werden sukzessive aufgelöst, ohne dass im gleichen Maße neue Reserven gebildet werden. Der Bilanzleser sieht aber nur die zeitverzögerte Realisation, nicht aber die Verschlechterung im Auftragsbestand. Die schlechtere Ertragslage, die aus internen betriebswirtschaftlichen Daten bereits erkennbar ist, ist im Jahresabschluss in dem Maße nicht zu sehen.

 

Nach US-GAAP und IFRS werden die unfertigen Bauleistungen nach der "Percentage-of-Completion" (POC) Methode angesetzt. Im Wesentlichen heißt das Gewinnrealisierung nach Baufortschritt. Die Gewinne, die in den ersten 15 Geschossen drin stecken werden zum ersten Bilanzierungszeitpunkt ertragswirksam. Eine verschleppte Darstellung der schlechteren Ertragslage ist so nicht möglich.

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Stairway
· bearbeitet von Stairway
Angenommen ein Bauunternehmen erstellt ein 20-geschossiges Gebäude mit einer Bauzeit von 18 Monaten. Nach 12 Monaten wird bilanziert. Nach HGB und dem strengen Realisationsprinzip darf die unfertige Leistung maximal zu Herstellkosten angesetzt werden. Im Fall einer Verlustbaustelle muss auf den niedrigeren Veräußerungswert zzgl. eventueller drohender Verluste aus schwebenden Geschäften abgewertet werden. Läuft der Bau sehr gut und es zeichnet sich nach den ersten 15 Geschossen bereits ein Gewinn ab, dann kommt es zur Bildung von stillen Reserven im Umlaufvermögen. Wenn die Baukonjunktur richtig brummt bilden Bauunternehmen also erhebliche Reserven in den unfertigen Leistungen, die der Bilanzleser nicht sehen kann. Jetzt kippt die Konjunktur, die Gewinnbaustellen laufen aber in die Endabrechnung und die Gewinne werden in voller Höhe realisiert. D.h. die stillen Reserven, die im Vorjahr gebildet wurden, werden sukzessive aufgelöst, ohne dass im gleichen Maße neue Reserven gebildet werden. Der Bilanzleser sieht aber nur die zeitverzögerte Realisation, nicht aber die Verschlechterung im Auftragsbestand. Die schlechtere Ertragslage, die aus internen betriebswirtschaftlichen Daten bereits erkennbar ist, ist im Jahresabschluss in dem Maße nicht zu sehen.

 

Nach US-GAAP und IFRS werden die unfertigen Bauleistungen nach der "Percentage-of-Completion" (POC) Methode angesetzt. Im Wesentlichen heißt das Gewinnrealisierung nach Baufortschritt. Die Gewinne, die in den ersten 15 Geschossen drin stecken werden zum ersten Bilanzierungszeitpunkt ertragswirksam. Eine verschleppte Darstellung der schlechteren Ertragslage ist so nicht möglich.

 

Danke für die Ausführliche Antwort, ich hätte da noch eine Frage zu den Stillen Reserven (kenne mich mit HGB kaum aus) und zwar steht bei Wikipedia:

 

Ein Wertpapierpaket einer größeren Beteiligung, welches in der Bilanz mit einem Betrag von 2.000.000 Euro steht, einen Verkaufswert von 2.200.000 Euro, so besteht eine Stille Reserve in Höhe von 200.000 Euro, da wegen des Realisationsprinzips in der Bilanz nach HGB nicht über die Anschaffungskosten hinaus bewertet werden darf. Für das Unternehmen stellt dies eine Rücklage in gleicher Höhe dar, die in der Bilanz nicht erscheint (Zwangsreserven).

 

Heisst das nun, dass es in der Aktiva einen Posten mit "Stille Reserve: 200.000 Euro" und im EK einen Posten mit "Rücklage: 200.000 Euro" gibt oder beide Posten einfach unterschlagen werden ?

 

Gruß Stairway

 

Soweit ich das bisher gesehen habe, gibt es diese Stille Reserven nicht in der Externen Rechnunsglegung, sind also völlig unsichtbar für den Aktionär ?!

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flachradler
.. beide Posten einfach unterschlagen werden ?

 

..Soweit ich das bisher gesehen habe, gibt es diese Stille Reserven nicht in der Externen Rechnunsglegung, sind also völlig unsichtbar für den Aktionär ?!

 

Ja, die Posten werden nicht gezeigt, sind vollkommen unsichtbar. Das ist mit dem Wort "still" gemeint.

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crosplit

Bilanzen

Die Krise in Zahlen

 

http://www.faz.net/s/RubA5A53ED802AB47C6AF...n~Scontent.html

 

Jedes Unternehmen versucht sich zwar so positiv wie möglich darzustellen, und auch in den geprüften Zahlen steckt nicht immer die ganze Wahrheit. Dennoch kann man die Krise im Zahlenwerk über den wirtschaftlichen Erfolg oder Misserfolg zwar schönen, aber doch nicht negieren. Es muss ja nicht gleich die Existenz der Firma gefährdet sein. In diesem Fall müsste der Vorstand Rückstellungen für Sozialpläne ausweisen. An diesem Posten kann man ablesen, dass das Management mit erheblichen negativen Auswirkungen der Krise rechnet.

 

-Insolvenzrechtliche Überschuldung gelockert

 

-Derzeit besonders betroffen: der Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)

 

-Vieldiskutiert: die Bewertung von Wertpapieren in der Bilanz

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DerRichterII
· bearbeitet von DerRichterII

Zu dem Beitrag aus Nov 2008, muss ich teilweise heftigst widersprechen

 

1) Nur das Ergebnis der Konzernmutter darf ausgeschüttet werden. Deshalb sind deutsche Kapitalgesellschaften immer zum Jahresende unterwegs und sammeln Dividenden ein. Quellensteuer und teilweise Doppelbesteuerung sind der negative Nebeneffekt. Das Ausland hat über diesen Unsinn immer schon den Kopf geschüttelt.

 

Das ist so formal nicht richtig. Nur das Ergebnis der Gesellschaft an der Aktionäre oder Gesellschafter beteiligt sind, steht zur Ausschüttung zur Verfügung. Ob diese Gesellschaft auch Konzernmutter bzw. Konzernobergesellschaft ist, hat damit nichts zu tun. Diese Kombination ist wohl meist gegeben aber grundsätzlich sind dies unabhängige Sachverhalte.

Die Ausschüttungsvoraussetzungen werden daneben auch im AktG bzw. GmbHG geregelt und wären daher kein Kritikpunkt am HGB.

Die Besteuerung von Kapitalerträgen ist ebenfalls nichts, was dem HGB anzulasten ist.

 

2) Das strenge Anschaffungskostenprinzip bei monetären Werten führt dazu, dass Unternehemen kurz vor Bilanzstichtag einige Werte verkaufen, um sie kurz darauf wieder einzukaufen. Andere machen es nicht! Und schon ist der Mainpulaition Tür und Tor geöffnet

Ich sehe zwar nicht unbedingt, welcher Sachverhalt Dir vorschwebt (Verräußerung mit Gewinn oder mit Verlust?) aber wirtschaftlichen Schwachsinn auf Rechnungslegungsvorschriften zurückzuführen bzw. diesen anzulasten greift m.E. daneben.

Sollte ein Unternehmen darauf hinweisen wollen, dass bestimmte Aktiva einen deutlich höheren Marktwert aufweisen, so gibt es genügend Möglichkeiten dies zu tun (was natürlich vorraussetzt, dass Marktteilnehmer in der Lage sein müssten, mehr als 2 Seiten (Bilanz + GuV) an Informationen zu verarbeiten).

 

3) Die umgekehrte Maßgeblichkeit läßt (in der Regel) viel zu niedrige Werte für Pensionsrückstellungen zu.

 

Ja und Nein. Bei den steuerlichen Vorschriften würde ich Dir zustimmen, dass diese dazu führen, dass Pensionsverpflichtungen grundsätzlich zu niedrig ausgewiesen werden.

Dies würde das Unternehmen aber nicht hindern, handelsrechtlich davon abzuweichen.

Müsste jetzt mein etwas verstaubtes steuerliches Wissen ausgraben, ich bin mir aber auch so relativ sicher, dass aufgrund der expliziten Regelungen im EStG eine Umkehrung nicht mehr vorliegt.

Sollte ich mich hier irren, so träfe dies widerum nur den Einzelabschluss, für den Konzernabschluss ist die steuerliche Regelung unbedeutend.

 

Davon unabhängig verweise ich auf die unterschiedlichen Pensionsmodelle, die in der Praxis in jeweiligen Ländern existieren. Diese fundamentalen Unterschiede bei Analyse der Bilanzierung unberücksichtigt zu lassen, halte ich für falsch.

Daneben wären auch die komplexen und gar nicht mehr so realistischen Übergangsregelungen bei US-GAAP bzw. IFRS zu berücksichtigen. Diese Regelungen kommen zum Tragen, wenn es "plötzlich" zu wesentlichen Schwankungen kommt.

 

4) Das Realisationsprinzip bei langfristiger Fertigung kann dazu führen, dass eine Ertragsverschlechterung wesentlich später erst bilanziert wird.

Habe hier Deine späteren Ausführungen gelesen und muss hier deutlichst widersprechen.

Um an Deinem Beispiel zu bleiben

Der Auftragsbestand ist von der Profitabilität des Projektes nicht berührt. Von daher hat die Bilanzierung eines langfristigen Projektes (egal ob nach HGB oder US-GAAP oder IFRS) keinerlei Aussagekraft über den Auftragsbestand.

 

Über die Aussage der Ertragskraft lässt sich trefflich streiten.

Üblicherweise stehen die Erlöse aus einem solchem Projekt zu Projektbeginn fest (ggf. gibt es noch eine Klausel für bestimmte Zusatzkosten). Ein blindes Bauen mit unsicheren Erlösen halte ich in der Praxis für eher unwahrscheinlich aber wenn dem so wäre, so wären die Voraussetzungen für PoC (Percentage of Completion) nicht gegeben.

Die verbleibende Variablen sind die Kosten.

 

Wenn man nach einem Jahr davon ausgeht, das Projekt mit niedrigeren Kosten abzuschließen, würde man nach PoC somit in Jahr 1 einen höheren Umsatz und eine höhere Marge ausweisen

Stellt man dann zum Abschluss des Projektes fest, dass man das Budget nicht einhalten konnte ist dann ein Verlust in Jahr 2 zu zeigen.

 

Erhöht diese Bilanzierung wirklich die Aussagekraft bzgl. Ertragslage?

 

Meine Erfahrungen zeigen, dass üblicherweisen in den ersten Jahren die Kosten immer unterschätzt werden und somit Umsätze zu hoch ausgewiesen werden.

Aufgrund der Vielzahl der Projekte (mit jeweils unterschiedlichen Startdaten), lässt sich dies im Schneeballsystem aber recht gut vertuschen (so lange mehr neue Aufträge reinkommen)

 

4) Wahlrecht bei der Aktivierung latenter Steuern führt zu Gemauschel.

 

Da kann ich Dir nicht widersprechen, dass Wahlrechte unterschiedlich ausgeübt werden; ob das Gemauschel ist?

Wenn einmal eine Entscheidung bzgl. Handhabung eines Wahlrechts getroffen wurde, so gilt diese Entscheidung über das Stetigkeitsprinzip auch für Folgeperioden.

Davon abgesehen (aber das ist meine persönliche Meinung) halte ich latente Steuern für so mit den größten bilanziellen Schwachsinn, den sich die Angelsachsen haben einfallen lassen.

Extrem aufwendig zu berechnen, mit hohen Unsicherheiten und Halbwertszeiten verbunden und nahezu keine Aussagekraft.

 

 

5) Goodwill darf in's Eigenkapital verrechent werden.

 

Die Aussage trifft für den Einzelabschluss nicht zu. Dort ist Goodwill sofort Aufwand oder über 4 Jahre abzuschreiben bzw. gem. steuerlichen Vorschriften werden üblicherweise 15 Jahre genommen.

 

Die beziehst Dich hier auf den Goodwill aus der Kapitalkonsolidierung im Konzern.

 

Die Wahlmöglichkeiten, die das HGB hier zulässt halte ich auch nicht für gelungen (einfach zuviele Möglichkeiten; sofort Aufwand, planmäßige Abschreibungen, gegen EK verrechnen und dann kann man grundsätzlich das alles auch noch miteinander kombinieren)

 

Ob andere Bilanzierungen inhaltlich aussagekräftiger oder richtiger sind....darüber ließe sich auch streiten

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DerRichterII
Soweit ich das bisher gesehen habe, gibt es diese Stille Reserven nicht in der Externen Rechnunsglegung, sind also völlig unsichtbar für den Aktionär ?!

 

Das heißt es so nicht. Stille Reserven tauchen in der Bilanz bzw. GuV nicht auf.

 

Wenn diese Reserven wesentlichen für die Beurteilung von Finanz-, Vermögens- und Ertragslage sind, so sind sie im Anhang bzw. im Lagebericht zu erläutern.

 

Gleiche Sachverhalte gibt es auch nach US-GAAP, IFRS, etc..

 

Auch dort werden nur bestimmte Anlageklassen zu Marktwerten (wie auch immer diese ggf. ermittelt werden :- ) ausgewiesen.

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Duder
· bearbeitet von Duder
Fair Value Bewertung heißt ja nicht, daß Wertschwankungen automatisch in die GuV wandern.

 

Hab den Thread nicht ganz durchgelesen aber ist für die Finanzanlagen im Umlaufvermögen nicht eine erfolgswirksame Erfassung Pflicht? Das wäre ja auch der Grund, warum die Kurse so gedrückt wurden. Wenn Dein Eigenkapital durchs "Nichtstuen" wächst, während die Verbindlichkeiten gleich bleiben, kannst Du mehr Risiken eingehen. Mehr Risiken ergeben meist mehr Gewinne. Dreht sich aber das Ganze mal um so musst Du aufeinmal Abschreibungen vornehmen und damit es Dir die Bilanz nicht zerreisst musst Du Kapitalerhöhungen machen und Staatshilfen annehmen. Will man noch liquide Mittel haben müssen die Aktien und andere Finanzpakete mal schnell abgestoßen werden. Weil Banken und Versicherungen so viel im Umalufvermögen haben, haben wir auch hier die Sorgenkinder.

Im Endeffekt wirkt IFRS prozyklisch, weshalb wir auch so heftige Schwankungen an den Börsen sehen!

Das HGB ist zu starr und die IFRS sind schon zu flexibel. Was also tuen? Eine Ausnahme in Sachen Fair Value für Banken und Versicherungen wäre hier also wirklich sinnvoll.

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DerRichterII
Hab den Thread nicht ganz durchgelesen aber ist für die Finanzanlagen im Umlaufvermögen nicht eine erfolgswirksame Erfassung Pflicht?

 

Kommt drauf an.

 

Beim HGB klassischerweise nach unten "ja", über Anschaffungskosten hinaus "nein".

 

International müsste nach folgenden Kriterien unterschieden werden:

1. Held-for-trading -> GuV

2. Available for sale -> entweder GuV oder EK

 

Die Bewertungsänderungen gehen hier in beide Richtungen (Ertrag und Aufwand)

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Duder
Kommt drauf an.

 

Beim HGB klassischerweise nach unten "ja", über Anschaffungskosten hinaus "nein".

 

1. Held-for-trading -> GuV

 

Nach dem BilMog steht ja in diesem Fall bei beiden Szenarien ein "ja".

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Malvolio
· bearbeitet von Malvolio
Nach dem BilMog steht ja in diesem Fall bei beiden Szenarien ein "ja".

 

Man wird mal abwarten müssen, was letztendlich im BilMoG drinstehen wird. Gerade die erfolgswirksame Neubewertung zum "fair value" war ja in den Beratungen bisher sehr umstritten und wird .... wenn überhaupt ....wohl nur Finanzinstrumente von Kreditinstituten betreffen.

 

Den Begriff "Umlaufvermögen" gibt es so nach IFRS nicht. Es ist durchaus möglich auch kurzfristiges Vermögen erfolgsneutral zum fair value zu bewerten.

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Fleisch

ich zieh das Thema mal wieder hoch, da das IFRS-Rechnungswesen umgestellt wird:

Neue Bilanzierungsregeln kosten Unternehmen Umsatz

 

Neue Bilanzierungsregeln zur Konsolidierung von Joint Ventures kosten viele Unternehmen überraschend Umsatz. Sie müssen nun bekennen, wie sie es mit Beteiligungen halten – wie der Automobilzulieferer Elring-Klinger.

 

http://www.faz.net/aktuell/finanzen/cfo/ifrs-11-neue-bilanzierungsregeln-kosten-umsatz-12968170.html

 

Hat da schon jemand nähere Infos oder Kenntnisse drüber das im Detail mal vorzustellen ?

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ceekay74

Hat da schon jemand nähere Infos oder Kenntnisse drüber das im Detail mal vorzustellen ?

6. Mai 2014: Bilanzierung von Erwerben von Anteilen an einer gemeinsamen Geschäftstätigkeit (Änderungen an IFRS 11) veröffentlicht; mit den Änderungen wird die Bilanzierung von Erwerben von Anteilen an einer gemeinsamen Geschäftstätigkeit klargestellt, wenn diese einen Geschäftsbetrieb darstellen (weiterführende Informationen)

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