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Superhirn

Vorsicht bei Barzahlung! Denn: bei Barzahlung kein Steuerabzug

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Superhirn

Wer eine Handwerkerrechnung bar bezahlt, statt den Betrag zu überweisen, verliert den Anspruch auf einen Steuerabzug. §35a Abs. 2 EStG setzt den Nachweis der unbaren Zahlung voraus.

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) Aktenzeichen: VI R 14/08 hat entschieden, dass "nur wenn das Geld für die Rechnung per Bank überwiesen wurde, könne der Auftraggeber 20 % davon von der Einkommensteuer absetzen." Die Dokumentation der Zahlung durch die Bank sei wichtig, "um die Schwarzarbeit zu bekämpfen", erklärte das oberste deutsche Finanzgericht.

 

Nur damit es keine Missverständnisse gibt:

 

Der Handwerker hatte ordnungsgemäß eine Rechnung erstellt, die Einnahmen versteuert und die MWSt. korrekt abgeführt, die Eheleute hatten aus ordnungsgemäß versteuertem Geld auf Wunsch des Handwerkers diesen bar bezahlt.

 

 

Bin mal gespannt wie lange es dauert, bis noch vorgeschrieben wird in welcher Stückelung man bezahlen muss und welche Bank man benutzen muss! :blink: Am besten wird dazu eine Staatskontrollfinanzsuchbank eingerichtet über die alle Zahlungen laufen müssen, die irgendwie steuerrelevant sein könnten. <_<

 

Oder noch besser, jeder der Geld oder Vermögen besitzt hat dies ohne Umschweife direkt bei einer politischen Partei oder dem FA abzuliefern. Die dürfen dann natürlich in bar :- abheben und .... :P

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le_chiffre
· bearbeitet von le_chiffre

Das eine Rechnung nicht bar bezahlt werden darf um die Vorteile des § 35 II EStG zu bekommen ergibt sich bereits aus dem Wortlaut und war bekannt.

 

Was wirklich neu ist und in diesem Urteil bejaht wurde, ist die Frage ob dies verfassungsrechtlich zulässig ist.

 

Meiner Meinung nach also viel Wind um nichts, das nicht schon vorher bekannt war oder zumindest durch Rechtsprechung,... hätte bekannt sein müssen.

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ipl

Was wird da eigentlich befürchtet? Dass ich die Rechnung des Handwerkers nicht bezahle, den Betrag aber von der Steuer absetze, während der Handwerker auf seine nicht erhaltenen Einnahmen still und leise Steuern zahlt?

 

Und was hat das mit Schwarzarbeit zu tun?

 

Bei B2B Zahlungsvorgängen vertraut man darauf, dass mindestens eine der Parteien Interesse daran hat, den Vorgang dem FA mitzuteilen (um Steuern zu mindern). Bei Privat an Handwerker greift das nicht mehr, weil die Privatpersonen früher nichts davon hatten, ihre Ausgaben dem FA kundzutun. Jetzt wurde das geändert.

 

Warum wird da noch die Dokumentation des Zahlvorganges verlangt und warum wo anders nicht?

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Superhirn
Das eine Rechnung nicht bar bezahlt werden darf um die Vorteile des § 35 II EStG zu kommen ergibt sich bereits aus dem Wortlaut und war bekannt.

 

Was neu ist, ist das der BFH überprüft hat ob dieser § verfassungsrechtlich zulässig ist.

 

Meiner Meinung nach also viel Wind um nichts, das nicht schon vorher bekannt war.

 

 

Ja klar, jeder kennt sich natürlich so genau aus und weiß, dass wenn ein Handwerker ihn bittet (vielleicht aus Erfahrung mit anderen Kunden) die Rechnung sofort bar zu bezahlen, er die Rechnung nicht mehr absetzen kann.

 

Reglementierungswut ist da noch eine nette Bezeichnung. Vom Kontrollwahn der Politiker mal abgesehen. :w00t:

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le_chiffre
Ja klar, jeder kennt sich natürlich so genau aus und weiß, dass wenn ein Handwerker ihn bittet (vielleicht aus Erfahrung mit anderen Kunden) die Rechnung sofort bar zu bezahlen, er die Rechnung nicht mehr absetzen kann.

 

Wenn ich weiß, dass ich was absetzen kann, sollte ich doch vielleicht auch über die genaueren Umstände bescheid wissen.

 

Sonst kannst du ja auch genausogut sagen: "Mir hat nie jemand gesagt, das die beim FA die Quittungen sehen wollen, woher sollte ich denn wissen das ich die besser aufhebe?"

 

 

Wobei wohl klar sein dürfte, dass der Wissende immer besser da steht als der, der sich mit nichts auskennt, vorallem wenns um deutsches Steuerrecht geht.

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ghostkeeper

Hallo,

 

so viel Schwachsinn habe ich lange nicht gehört.

Meine Handwerkerrechnungen im Zusammenhang mit dem Hauserwerb wurden problemlos per Rechnung anerkannt. :rolleyes:

Jetzt mache ich mich natürlich extra schlau, ob das bei Handwerkerrechnungen als haushaltnahe Dienstleistung auch geht, oder ob ich hier eventuell einen Kontoauszug brauche.

 

Die Erklärung des Finanzgerichtes, wie bei Barzahlung Schwarzarbeit kaschiert werden soll würde ich mir gerne mal anhören.

Insbesondere anhand der Tatsache, dass man bei Schwarzarbeit echte 19% Märchensteuer spart und nicht bloss 20% der Rechnung vom Steuereinkommen abzieht.

 

cu

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vanity
...

Insbesondere anhand der Tatsache, dass man bei Schwarzarbeit echte 19% Märchensteuer spart und nicht bloss20% der Rechnung vom Steuereinkommen abzieht.

Und wo ist die Ersparnis jetzt wohl größer? :'(

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Superhirn
Wenn ich weiß, dass ich was absetzen kann, sollte ich doch vielleicht auch über die genaueren Umstände bescheid wissen.

 

Es geht darum, dass sogar die Zahlungsart relevant sein kann und das ist eigentlich absurd. Aber es findet sich tatsächlich jemand hier, der diesen deutschen Unsinn auch noch gutheißt. :blink:

 

Sonst kannst du ja auch genausogut sagen: "Mir hat nie jemand gesagt, das die beim FA die Quittungen sehen wollen, woher sollte ich denn wissen das ich die besser aufhebe?"

 

Belege sind etwas selbstverständliches, das sagt einem schon der gesunde Menschenverstand. Dass man den bei BFH-Richtern und Politikern nicht unbedingt voraussetzen sollte .. ;)

 

Wobei wohl klar sein dürfte, dass der Wissende immer besser da steht als der, der sich mit nichts auskennt, vorallem wenns um deutsches Steuerrecht geht.

 

Ja klar, trägt ja auch immens zur Steuergerechtigkeit bei. Desto komplizierter und verschachtelter desto "gerechter" :narr:

 

Hallo,

so viel Schwachsinn habe ich lange nicht gehört.

Meine Handwerkerrechnungen im Zusammenhang mit dem Hauserwerb wurden problemlos per Rechnung anerkannt. :rolleyes:

cu

 

Sei froh. Alles was Du bar bezahlt hast ist nicht absetzbar. Und wieder haben die Politiker zugeschlagen und abkassiert.

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santander
· bearbeitet von santander
vanity schrieb:
U-

 

-

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Black Jack
nsbesondere anhand der Tatsache, dass man bei Schwarzarbeit echte 19% Märchensteuer spart und nicht bloss 20% der Rechnung vom Steuereinkommen abzieht.

 

cu

 

Bitte beachten, die 20% gelten nur auf den Arbeitslohn, nicht aufs Material. Der Arbeitslohn muss auf der Rechnung extra ausgewiesen sein, ebenso sollte eine Freistellungsbescheinigung vom Finanzamt dabei sein, sonst ist der Handwerksbetrieb nicht berechtigt, Mehrwertsteuer einzunehmen.

 

Ich halte das auch für Schwachsinnn, aber so ist es halt.

 

BJ

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boRn
· bearbeitet von boRn
...ebenso sollte eine Freistellungsbescheinigung vom Finanzamt dabei sein, sonst ist der Handwerksbetrieb nicht berechtigt, Mehrwertsteuer einzunehmen.

Das ist totaler Schwachsinn.

Eine Freistellungsbescheinigung gem. § 48b EStG hat mit Umsatzsteuer überhaupt nichts zu tun. Eine Freistellungsbescheinigung (die jeder Unternehmer, der anständig Steuern zahlt, bekommt) ist ausschließlich relevant bei Bauleistungen zwischen zwei Unternehmern (nachzulesen in § 48 Abs. 1 EStG)!

 

Bei Bedarf erläutere ich den Grund und die Folgen einer fehlenden Bescheinigung gerne nochmal.

 

Zum Thema:

Es ergibt sich bereits ganz deutlich aus dem Gesetz, dass es ausschließlich Banküberweisung mit Vorlage eines Kontoauszugs den Abzug sein darf(§ 35a Abs. 2 S. 5 EStG). Das gilt sowohl für Handwerkerleistungen und für haushaltsnahe Dienstleistungen. Normalerweise wissen das die betreffenden Unternehmen ganz genau und weisen die Kunden darauf hin.

 

mfg

Chris

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Sven82
Der Arbeitslohn muss auf der Rechnung extra ausgewiesen sein,
muss? ... besser ist: sollte

 

es geht auch eine sachgerechte Schätzung, find' die OFD-Verfügung leider nicht. Hatte sie mir damals bei der neuen Heizung meiner Eltern aber irgendwo ausgedruckt.

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ghostkeeper
Zum Thema:

Es ergibt sich bereits ganz deutlich aus dem Gesetz, dass es ausschließlich Banküberweisung mit Vorlage eines Kontoauszugs den Abzug sein darf(§ 35a Abs. 2 S. 5 EStG). Das gilt sowohl für Handwerkerleistungen und für haushaltsnahe Dienstleistungen. Normalerweise wissen das die betreffenden Unternehmen ganz genau und weisen die Kunden darauf hin.

 

Da hast Du ja recht, aber hier im Thread geht es um den Schwachsinn der deutschen Gesetzgebung und Rechtssprechung.

 

Zur Ersparnis, der max. absetzbare Betrag von 600,- entspricht einer Rechnungssumme von 3000,- (2521,- + 479,- MWSt.) und bei 100.600,- z.v.E. einer Ersparnis von 246,- (die bei entsprechend niedrigeren Einkommen immer weniger wird). Sollte die MWSt. nicht absetzbar sein, wird das Ergebnis noch schlechter.

Fazit: Selbst bei max. Steuersatz ist Schwarzarbeit um die Hälfte billiger. Dabei wurde die Kostenersparnis durch die Tatsache, dass der Handwerker keine Steuer abführen muss und somit noch günstiger werden dürfte nicht beachtet.

 

cu

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vanity
· bearbeitet von vanity
...

Zur Ersparnis, der max. absetzbare Betrag von 600,- entspricht einer Rechnungssumme von 3000,- (2521,- + 479,- MWSt.) und bei 100.600,- z.v.E. einer Ersparnis von 246,- (die bei entsprechend niedrigeren Einkommen immer weniger wird). Sollte die MWSt. nicht absetzbar sein, wird das Ergebnis noch schlechter.

Fazit: Selbst bei max. Steuersatz ist Schwarzarbeit um die Hälfte billiger. Dabei wurde die Kostenersparnis durch die Tatsache, dass der Handwerker keine Steuer abführen muss und somit noch günstiger werden dürfte nicht beachtet.

Der 20%-Anteil (auf Lohnanteil, aber incl. USt) wird direkt von der Einkommensteuer abgesetzt (nicht vom zu versteuernden Einkommen). Deine Rechnung ist nicht zutreffend.

Von Kostenersparnis würde ich in diesem Zusammenhang auch nicht sprechen, eher von Steuerhinterziehung (bin gelegentlich etwas altmodisch).

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boRn
· bearbeitet von boRn
@bORn

 

Private Hausbesitzer müssen den Steuereinbehalt nur dann beachten, wenn die Bauleistungen

eine fremdvermietete Wohnung oder ein beruflich genutztes Zimmer innerhalb der

eigengenutzten Wohnung betreffen.

Oftmals betrifft eine Baumaßnahme nicht nur den privat genutzten, sondern zugleich auch den

fremdvermieteten/beruflich genutzten Teil eines Bauwerkes (z.B. Neueindeckung eines Daches).

In diesen Fällen der sog. „nicht-teilbaren“ Leistungen ist wie folgt zu verfahren: überwiegt nach

dem Wohn-/Nutzflächenverhältnis der eigengenutzte Teil, so ist kein Abzug vorzunehmen.

Überwiegt der fremdvermietete/beruflich genutzte Teil, so ist von dem gesamten

Rechnungsbetrag der Steuerabzug vorzunehmen.

 

 

Quelle:

 

http://www.coburg.ihk.de/downloads/recht/B...besteuerung.pdf

 

 

Kann man aber auch leicht googeln, also wohl doch kein schwachsinn.

Was du jetzt schreibst ist natürlich richtig.

Mein "Schwachsinn" bezog sich aber auf den Zusammenhang von Bauabzugsteuer und Umsatzsteuer, die haben nämlich null und nichts miteinander zu tun (außer evtl. die Definition von Unternehmer nach § 2 UStG). Bauabzugsteuer ist im Grunde eine Vorleistung auf die ESt.

 

Deshalb habe ich ja geschrieben bei Bausleistungen zwischen zwei "Unternehmern"! Auch die Privatperson, die fremdvermietet ist Unternehmer im Sinne von § 2 UStG und für diesen gelten dann natürlich auch die Regelungen des § 48 EStG. Bei fehlender Bescheinigung müsste er dann theoretisch 15% des Rechnungsbetrags für den Leistenden anmelden und abführen. Diesem werden die 15% dann auf seine zu zahlende ESt angerechnet.

 

Aber mal ehrlich: Das ganze System höchst höchst selten (kennt daher kaum jmd.), weil diese Bescheinigung wie gesagt fast immer erteilt wird.

 

mfg

Chris

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Black Jack

Da gebe ich Dir Recht und wenn ich es hin und wieder interessierten Kunden näher erkläre, dann schütteln diese meist unglaubwürdig mit dem Kopf.

 

BJ

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