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Lobster
· bearbeitet von Lobster

Hallo zusammen,

 

wie muss man die Rabatte, die einem der Vermittler der Reiser-Rente (in meinem Fall RRP) gutschreibt, versteuern?

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Sven82

Minderung der geleistete Riester-Beiträge und somit ein geringerer Sonderausgabenabzug.

 

Die Minderung ist in dem Jahr anzusetzen, für das sie gezahlt wurde. Die Erstattung für 2008, die in 09 gezahlt wird, würde ich als Minderung der geleisteten Riester-Beiträge in 08 angeben.

 

... wenn man ihn denn angibt.

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tom1978

AVL schreibt dazu:

 

AVL Kickback-Rabatte können als Werbungskosten im Rahmen des Werbungs- kostenpauschbetrags für vorzeitige Rentenauszahlungen in Höhe von bis zu 102,- EUR (Stand 2009) berücksichtigt werden und sind dann steuerfrei.

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seventh_son

Warum verzichtet ein Vermittler eigentlich auf seine Kickbacks? Bei den ganzen Rabatten ist das doch das einzige, womit er Geld verdienen kann?

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Sven82

Die Abschlusskosten sind in den Versicherungsbeiträgen enthalten und wirken sich dort steuermindernd im Rahmen der Höchstbeträge aus. Eine Doppelberücksichtigung als vorweggenommene Werbungskosten wäre meiner Meinung nur möglich wenn diese aus den Versicherungsbeiträgen herausgerechnet werden (machen die Versicherer das?). Insofern dürfte nur eine Berücksichtigung im Rahmen des Sonderausgabenabzug in Betracht kommen, so dass Rückzahlungen oder Erstattungen den Sonderausgabenabzug mindern.

 

 

AVL sieht die Abschlussgebühren hingegen als vorweggenommene Werbungskosten aus sonstigen Einkünften, so dass die Erstattung als sonstige Einkünfte zu erfassen wären.

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neysee
Die Abschlusskosten sind in den Versicherungsbeiträgen enthalten und wirken sich dort steuermindernd im Rahmen der Höchstbeträge aus. Eine Doppelberücksichtigung als vorweggenommene Werbungskosten wäre meiner Meinung nur möglich wenn diese aus den Versicherungsbeiträgen herausgerechnet werden (machen die Versicherer das?). Insofern dürfte nur eine Berücksichtigung im Rahmen des Sonderausgabenabzug in Betracht kommen, so dass Rückzahlungen oder Erstattungen den Sonderausgabenabzug mindern.

 

Das ist die logische Sichtweise. Die Erstattung mindert die Einzahlung und sollte daher die Sonderausgaben mindern.

 

Aber ganz von der Hand zu weisen ist die Argumentation von AVL nicht, denn letzlich

 

AVL sieht die Abschlussgebühren hingegen als vorweggenommene Werbungskosten aus sonstigen Einkünften, so dass die Erstattung als sonstige Einkünfte zu erfassen wären.

 

steht es seit dem Jahressteuergesetz 2008 genauso im EStG.

 

Erstattete Vertriebs- und Abschlusskosten gelten nach §22 Nr. 5 Satz 9 als Einkünfte im Sinne von Satz 1 (=Leistung aus einem Altersvorsorgevertrag), und für genau die gilt nach §9a Satz 1 Nr. 3 ein Werbungskostenpauschbetrag von 102 Euro.

 

Ich glaube kaum, dass der Gesetzgeber das so beabsichtigt hat, aber irgendwie steht es genau so, so widersinnig das erscheint.

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Sven82
steht es seit dem Jahressteuergesetz 2008 genauso im EStG.

oh, das scheint dann an mir vorbei gegangen zu sein.

 

Dann dürften die Vertriebs- und Abschlusskosten Werbungskosten bei den Renteneinkünften sein und die Erstattung entsprechend Einnahmen und keine Sonderausgaben.

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neysee
· bearbeitet von neysee
oh, das scheint dann an mir vorbei gegangen zu sein.

 

Naja, die Jahressteuergesetze sind ja eh immer ein Sammelsurium, von dem ich wenig Zweifel habe, dass es an denjenigen, die dem in Bundestag und -rat zustimmen, noch viel mehr vorbei geht. (Übrigens war es das Jahressteuergesetz 2009, nicht 2008.)

 

Dann dürften die Vertriebs- und Abschlusskosten Werbungskosten bei den Renteneinkünften sein und die Erstattung entsprechend Einnahmen und keine Sonderausgaben.

 

Ich hatte ja wirklich gehofft, dass du den Denkfehler findest, denn wie gesagt finde ich es im Ergebnis unbefriedigend. Ein Abzug der Erstattung von den Sonderausgaben wäre letzlich sauberer gewesen, und ich glaube nicht, dass der AVL-Trick im Sinne des Erfinders ist.

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