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BobbyX

Überschreitung Pflichtversicherungsgrenze

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BobbyX

Hallo,

 

ich habe mal eine kleine (dringende :) ) Frage:

 

2008 lag ja die Pflichtversicherungsgrenze bei 48150 Euro.

 

Problem ist nun innerhalb dieses Jahres erhielt ich eine Einmalzahlung aus Gehaltserhöhungen und auch eine %-Erhöhung.

 

Wenn ich nun alle monatl. Gehälter + Urlaubsgeld (vertraglich geregelt) + Weihnachtsgeld (vertragl. geregelt) + Einmalzahlung addiere, bin ich über dieser Grenze.

 

Problem ist, ich habe keinerlei Bestätigung vom Arbeitgeber erhalten, dass ich nun freiwillig versichert bin (hängt das vielleicht mit der 3 Jahres Wartezeit zusammen??).

 

 

Was genau fällt denn nun da alles hinein ??? Z.b. habe ich vertraglich ein Weihnachtsgeld von 55% des Januargehaltes vereinbart....mit Firmenüberschüssen wurde aber 65% bezahlt. Zählt dieses dann auch bei der Berechnung??

 

Danke schonmal.

 

greetz,

Bobby

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Padua

Hallo,

 

ich habe mal eine kleine (dringende :) ) Frage:

 

2008 lag ja die Pflichtversicherungsgrenze bei 48150 Euro.

 

Problem ist nun innerhalb dieses Jahres erhielt ich eine Einmalzahlung aus Gehaltserhöhungen und auch eine %-Erhöhung.

 

Wenn ich nun alle monatl. Gehälter + Urlaubsgeld (vertraglich geregelt) + Weihnachtsgeld (vertragl. geregelt) + Einmalzahlung addiere, bin ich über dieser Grenze.

 

Problem ist, ich habe keinerlei Bestätigung vom Arbeitgeber erhalten, dass ich nun freiwillig versichert bin (hängt das vielleicht mit der 3 Jahres Wartezeit zusammen??).

 

 

Was genau fällt denn nun da alles hinein ??? Z.b. habe ich vertraglich ein Weihnachtsgeld von 55% des Januargehaltes vereinbart....mit Firmenüberschüssen wurde aber 65% bezahlt. Zählt dieses dann auch bei der Berechnung??

 

Danke schonmal.

 

greetz,

Bobby

 

Frag am besten Deinen Arbeitgeber oder die Krankenkasse oder beide.

 

Gruß Padua

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Fleisch

ich schreib später mal was dazu

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Fleisch

Das Entgelt im Sinne der Krankenversicherung, welches du Brutto verdienen musst um die Versicherungspflichtgrenze (nicht andersrum) zu überschreiten, setzt sich aus allen regelmäßigen Einkünften aus einer abhängigen Beschäftigung zusammen. Hierunter fallen zum Beispiel

 

Gehalt

regelmäßig wiederkehrende Zahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld

Überstundenpauschalen

 

Gemindert wird dein Brutto durch Beiträge zur Betrieblichen Altersvorsorge, so dass mancher, der eigentlich drüber ist plötzlich wieder drunter ist. Macht keinen Spaß den Leuten das zu erklären ;)

 

Eine Bescheinigung über das Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze erhälst du von deinem Arbeitgeber erst, wenn du die 3-Jahres-Regelung, die seit 01.04.2007 gilt erfüllst. In § 6 SGB V findest du dann:

 

(1) Versicherungsfrei sind

1. Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt und in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hat;

 

im weiteren dann Absatz 4

 

(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist. Ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze in einem von drei aufeinander folgenden Kalenderjahren liegt vor, wenn das tatsächlich im Kalenderjahr erzielte regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat. Für Zeiten, in denen bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis kein Arbeitsentgelt erzielt worden ist, insbesondere bei Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung sowie bei Bezug von Entgeltersatzleistungen, ist ein regelmäßiges Arbeitsentgelt in der Höhe anzusetzen, in der es ohne die Unterbrechung erzielt worden wäre. Für Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit, für Zeiten, in denen als Entwicklungshelfer Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfergesetz geleistet worden ist, sowie im Falle des Wehr- oder Zivildienstes ist ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze anzunehmen, wenn spätestens innerhalb eines Jahres nach diesen Zeiträumen eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgenommen wird; dies gilt auch für Zeiten einer Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a, 2, 2a oder 3.

 

sowie noch ein paar andere Passagen, die aber hier nichts mehr zur Sache tun.

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BobbyX

Erstmal Danke für die Antwort.

 

Wie sieht das denn mit Einmalzahlungen aus einer Tariferhöhung aus....Die kommen logischerweise nur einmal, aber gehören doch zum Gehalt, oder??

 

Grüße,

Bobby

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August Zillmer

Erstmal Danke für die Antwort.

 

Wie sieht das denn mit Einmalzahlungen aus einer Tariferhöhung aus....Die kommen logischerweise nur einmal, aber gehören doch zum Gehalt, oder??

 

Grüße,

Bobby

 

Hallo Bobby,

 

Schnitzel hat doch alle Vorschriften zitiert. Dein (tatsächliches) Gehalt muß in den Jahren 2007, 2008 und 2009 über der jeweiligen Pflichtgrenze gelegen haben und dein voraussichtliches Gehalt für 2010 muß ebenfalls darüber liegen, dann erlischt ab Januar 2010 deine Versicherungspflicht in der GKV. Einmalzahlungen für 2010 können natürlich nur Bestandteil des voraussichtlichen Gehalts sein, wenn sie in der Höhe feststehen.

 

Übrigens: Die rechtliche Kompetenz, das festzustellen, hat dein Arbeitgeber. Für die Krankenkasse bist du pflichtversicherter Arbeitnehmer, solange dein Arbeitgeber das so meldet. Dein Arbeitgeber wird dich, wenn die genannten Voraussetzungen feststehen, gegen Ende das Jahres darauf hinweisen und dich bitten, dir Gedanken über die Weiterversicherung zu machen. (Rührst du dich nicht, wird er dich als freiwillig Versicherter bei deiner letzten Krankenkasse anmelden.) Das Ende der Versicherungspflicht wird dem Arbeitgeber dank allgegenwärtiger Lohnabrechnungssoftware schon auffallen - DATEV sei Dank.

 

Gruß

August

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Fleisch

also ehrlich...DATEV ist für so Beurteilungen auch nur bedingt zu gebrauchen. Was wir da schon an Meldungen bekommen haben bei Prüfungen ist ums vorsichtig auszudrücken "interessant"

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herr_welker

Mal eine Frage.

 

Wie schaut es den mit Mieteinnahmen aus? Gelten die auch als "regelmäßige Zahlung"?

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tom1978

Da die Rede von "Arbeitsentgelt" ist, denke ich: nein.

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Fleisch

nein.

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Noob1981

es tut sich was:

http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,655621,00.html

 

wenn das wirklich so ist, freu ich mich schon auf die kommenden Dialoge zum Thema "welche PKV ist die richtige für mich" ^_^

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