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Stairway

Eurohypo AG Gen.Sch.E.556838 03/31.12.2013

Empfohlene Beiträge

DanteAllemis

Bin auch dabei .... Danke an Dante für das Informieren der SDK!!!

 

Mit fremden Federn schmücke ich mich nicht gerne... SDK war ich nicht, sondern DSW, Börsenzeitung und FAZ. Trotzdem danke.. :-)

Und ich bin natürlich auch dabei. Ich denke, morgen und Donnerstag kommen hier vielleicht noch neue Nachrichten.

 

P.s. Welcome K1 hier im WP-Forum!

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nord_sued

hab mich auch eingetragen. Vielen Dank allen für das Engagement.

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Torman

Passend zum Imageschaden bei der Eurohypo durch die kreative Rechtsauslegung hat die Commerzbank im vierten Quartal 55 Millionen Euro auf den Wert der Marke Eurohypo abgeschrieben. Da wäre eine Bedienung der GS doch billiger gekommen. :-

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Stairway

Seit 15 Minuten läuft die Pressekonferrenz, weiss jemand ob die Übertragen wird ? Wäre ich gerade in FFM würde ich da ja gerne vorbeischauen.

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Junkbond Junkie

Hallo Zusammen,

 

Bin auch dabei .... Danke an Dante für das Informieren der SDK!!!

 

Mit fremden Federn schmücke ich mich nicht gerne... SDK war ich nicht, sondern DSW, Börsenzeitung und FAZ. Trotzdem danke.. :-)

Und ich bin natürlich auch dabei. Ich denke, morgen und Donnerstag kommen hier vielleicht noch neue Nachrichten.

 

P.s. Welcome K1 hier im WP-Forum!

 

SDK ist bei der Anlegermessse 2010 in Frankfurt:

Programm Freitag, 5. März 2010, RWB AG Bühne

14:00 SDK: "Hilfe zur Selbsthilfe. Warum Anlegerbildung der beste Weg zu effizientem Anlegerschutz ist" Lars Labryga (Vorstand der SDK)

 

klicke Vortragsplan in:

 

http://*** ICH BIN EIN DUMMER WERBESPAMER UND MÖCHTE GESPERRT WERDEN ... BITTE MEINEN BEITRAG MELDEN!***/

 

:loud:

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DanteAllemis

http://www.welt.de/die-welt/finanzen/article6617317/Banken-Genussscheine-bescheren-schlaflose-Naechte.html

 

darin:

"Die Eurohypo plant ebenfalls eine Herabsetzung um einen "niedrigen einstelligen Prozentsatz", trifft damit aber auf den Widerstand von Anlegerschützern, die darauf pochen, dass nicht der Anleger, sondern die Mutter Commerzbank für Verluste der Eurohypo einstehen müsse."

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DanteAllemis
· bearbeitet von DanteAllemis

ACHTUNG: KEINE EMPFEHLUNG HIERBEI MITZUMACHEN, DA KOMMT NOCH MEHR

 

Pressemitteilung:

Eurohypo AG drohen Klagen von Genussscheininhaber - CLLB Rechtsanwälte prüft Ansprüche

03.03.2010 14:50:01

 

(PA) München, 03. März 2010

Im Hinblick auf den von der Eurohypo AG angekündigten Ausfall der Zinszahlungen für das Geschäftsjahr 2009 sowie der Beteiligung der Genussscheine am Verlust der Eurohypo AG, rät die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei CLLB Inhabern von Genussscheinen der Eurohypo AG (WKN 805976, WKN 556838 und WKN 810109) das Bestehen etwaiger Ansprüche gegenüber der Eurohypo AG rechtlich von einer spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.

 

Zum Hintergrund:

 

Die Eurohypo AG bzw. deren Rechtsvorgängerinnen, die Hypothekenbank in Essen AG und die Rheinhypo AG, haben in den Jahren 1997 bis 2000 verschiedene Genussscheine emittiert. Die Bedingungen dieser Genussscheine sehen allesamt vor, dass die Genussscheininhaber aus dem Bilanzgewinn der Gesellschaft jährliche Ausschüttungen erhalten, begrenzt durch das Entstehen eines Bilanzverlustes sowie, dass sich im Falle des Ausweises eines Bilanzverlustes der Rückzahlungsanspruch der Genussscheininhaber entsprechend vermindert.

 

Im Jahr 2007 schloss die Eurohypo AG mit der Commerzbank Inlandsbank Holding GmbH einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Der Vertrag sah für außenstehende Aktionäre während der Dauer des Vertrages einen jährlichen Ausgleichsanspruch (EUR 1,24 je Aktie) sowie eine Barabfindung (EUR 24,32 je Aktie) vor, um die Folgen des Vertrages für diese zu kompensieren. Für Genussscheininhaber sah der Vertrag keinen derartigen Ausgleichsanspruch vor.

 

Auf Grund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages und der damit verbunden Pflicht zur Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme ist der Ausweis eines Bilanzverlustes/Bilanzgewinnes sowie eines Jahresfehlbetrages/Jahresüberschusses bei der Eurohypo AG bilanztechnisch nicht mehr möglich. Dennoch hat die Eurohypo AG die Bedingungen der Genussscheine bis heute nicht angepasst.

 

Mit Ad-hoc-Mitteilung vom 02. November 2009 teilte die Eurohypo AG nun mit, dass "für das Geschäftsjahr 2009 sowohl im Konzern als auch in der Eurohypo AG ein negatives Jahresergebnis (Jahresfehlbetrag) erwartet wird. Für die Genussscheine der Eurohypo AG bedeutet dies, dass keine Kuponzahlungen für das Jahr 2009 zu erwarten sind".

 

Am 03. Februar 2010 gab die Eurohypo AG in einer weiteren Ad-hoc-Mitteilung bekannt "dass aufgrund des für das Geschäftsjahr 2009 zu erwartenden Jahresfehlbetrages der Eurohypo AG die Nennwerte sämtlicher von der Eurohypo AG ausgegebenen Genussscheine um ein niedrigen, einstelligen Prozentsatz herabgesetzt werden".

 

Aus diesen beiden Ad-hoc-Mitteilungen der Eurohypo AG lässt sich schließen, dass die Eurohypo AG die Auffassung vertritt, dass die Genusscheinbedingungen dahingehend ausgelegt werden können, dass Ausschüttungen auf die Genussscheine ausfallen und eine Kürzung des Rückzahlungsanspruches der Genussscheine erfolgt, wenn bei der Eurohypo AG ein Jahresfehlbetrag vor Verlustausgleich eintritt.

 

Nach Ansicht der Rechtsanwälte Franz Braun und Nikola Breu der Kanzlei CLLB ist diese Auslegung jedoch unzulässig. Denn zum einen ist sie mit dem Wortlaut der Genussscheinbedingungen nicht vereinbar und geht außerdem zu Lasten der Genussscheingläubiger. Zum anderen lässt diese Auslegung die negativen Folgen des bestehenden Beherrschungsvertrages für die Genussscheine, nämlich die Einflussnahme der Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH auf die Gewinnerwirtschaftung der Eurohypo AG, unberücksichtigt. Nach Auffassung der Rechtsanwälte der Kanzlei CLLB muss den Inhabern von Genussscheinen der Eurohypo AG während der Dauer des Bestehens des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ein jährlicher fester Ausgleichsanspruch gewährt werden, um die negativen Folgen des Beherrschungsvertrages für diese zu kompensieren. Denn ein solcher Ausgleichsanspruch ist auch den außenstehenden Aktionären gewährt worden. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs der Genussscheininhaber richtet sich nach dem gemäß den Genussscheinbedingungen geschuldeten Zinssatzes. Ferner darf nach Auffassung der Rechtsanwälte von CLLB eine Kürzung des Rückzahlungsanspruches der Genussscheine während der Dauer des Bestehens des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages nicht erfolgen.

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tsadapeter

Ich bin etwas verwirrt. Offenbar bekommen GS-Halter ja nicht selbst Post über ausgefallene/auszufallende Kupons und eventuelle Nennwertherabsetzungen.

 

Wann kann und muss ich denn "juristisch" aktiv werden? Muss ich überhaupt selbst oder kann ich mich als Trittbrettfahrer darauf verlassen, dass ein evtl erstrittenes Urteil für alle gilt?

 

Dank & Gruss

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Fleisch

an Urteilen kann man sich soweit ich weiß orientieren, da sie rechtlich bindend sind, für Vergleiche gilt dies nicht.

 

Informationen über ausgefallene Kupons und Nennwertherabsetzungen veröffentlicht das Unternehmen per ad-hoc-Meldung. Diese werden im ebundesanzeiger/unternehmensregister veröffentlicht und sind auch auf der Seite des betreffenden Unternehmens abrufbar.

 

Ich würde zunächst einmal die Bilanz der EuroHypo abwarten und schauen, ob diese weitere Informationen für GS-Inhaber enthält. Die Zahlung der Zinsen ist ja eh erst für um den 01.07. des Jahres vorgesehen. Insofern halte dich auf dem laufenden hier im Forum und auch über den SDK etc.. Einige User sind juristisch ja bereits in den Vorbereitungen. Da kann man sich sicherlich dranhängen / beteiligen.

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tsadapeter

Dank!

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Superhirn
· bearbeitet von Superhirn

an Urteilen kann man sich soweit ich weiß orientieren, da sie rechtlich bindend sind, für Vergleiche gilt dies nicht. ....

 

Immer langsam. ;)

 

Urteile gelten erst einmal nur für das einzelne Verfahren. Ob dann ein Urteil auch Anwendung in ähnlich gelagerten Fällen findet, bedarf einer sorgfältigen Prüfung. Als Beispiel sei genannt, dass die deutsche Bank in 6 Fällen vor dem OLG obsiegt hat, jetzt aber in einem Fall nicht, obwohl der Sachverhalt sehr ähnlich gelagert war. :lol:

 

Immer daran denken: 2 Juristen ergeben 3 Meinungen :P

 

und vor allem: Judex non calculat !! :w00t:

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Fleisch

daher ja auch das wörtchen "orientieren" ;) ich hab niemals geschrieben, dass sowas auch für andere rechtsgültig ist. in vielen fällen wird aber dann auf andere verfahren verwiesen. sowas gräbt dann dein rechtsverdreher häufig aus

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Superhirn

... der Knapppunkt war auch, "dass Urteile rechtlich bindend sind", ;)

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Fleisch

bindend für denjenigen, der den Prozess geführt hat hat und seinen Prozessgegner im konkreten Fall. Der Rest kann sich nur an sowas orientieren

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Stairway

Also mir wurde heute direkt vom Vorstand bestätigt, dass der BuG keine Anwendung bei der Feststellung des JÜ/Bilanzergebnis findet. Damit bleibt also nur noch der letzte Weg.

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Fleisch

hat er dir auch begründet warum ?

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fireball

Na ist doch schön, die werden sich warm anziehen dürfen, unterschätzen sollte man "Kleinanleger" nie, den denen gehts sehr schnell nur noch ums Prinzip.

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Torman

Also mir wurde heute direkt vom Vorstand bestätigt, dass der BuG keine Anwendung bei der Feststellung des JÜ/Bilanzergebnis findet. Damit bleibt also nur noch der letzte Weg.

Mich wundert, dass so ein Jahresabschluss vom Wirtschaftsprüfer mitgetragen werden soll. Oder müssen die nicht einmal die Übereinstimmung mit den grundlegenden Rechtsvorschriften HGB und AktG prüfen? Die Verstöße sind schließlich offensichtlich, ebenso wie die abweichende Vorgehensweise vom Vorjahresabschluss. Kennt sich jemand mit den Pflichten des Prüfers aus und kann dazu etwas sagen?

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Fleisch

prüfen die nicht nur auf formale dinge und nicht auf inhalt ?

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DanteAllemis
· bearbeitet von DanteAllemis

prüfen die nicht nur auf formale dinge und nicht auf inhalt ?

 

Zitiert vom IDW (Institut der Wirtschaftsprüfer)

 

gesetzliche Abschlussprüfung:

 

* Geprüft wird die Verlässlichkeit und die Ordnungsmäßigkeit der Informationen, die das Unternehmen in seiner Buchführung, dem Jahres- oder Konzernabschluss, aber auch ggf. dem (Konzern)Lagebericht dokumentiert.

* Der Abschlussprüfer bestätigt, dass das Unternehmen die gesetzlichen Bilanzierungsregeln eingehalten hat.

 

Zu den Bilanzierungsregeln gehört auch das Vorsichtsprinzips inkl. Imparitätsprinzip (vorhersehbare Verluste und Risiken sind durch Bildung von Rückstellungen bzw. Abwertungen bereits vor ihrer Realisation zu berücksichtigen). M.E. ist nach kurzem Studium der GS-Prospekte und der Beachtung der öffentlich gewordenen Klageabsichten klar, dass eine Rückstellung für Bedienung gebildet werden muss. Wer prüft eigentlich die Eurohypo? PWC?

 

Übrigens noch ein schöner Aufsatz: http://www.jura.uni-frankfurt.de/fb/fb01/ifawz1/baums/Downloads/Dr_Tim_Florstedt/5_-_RdU_II_05_06_2008_-_Genussrechte.pdf

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DanteAllemis

 

Ja, das Buch ist bei mir mittlerweile ein Klassiker!

 

Zu Deiner Frage: Die Aktien gibt es noch. Die Ausgleichzahlung bekommt z.Z. jedoch keiner; sie ist nur außenstehenden Aktionären der Eurohypo für die Dauer des BuG garantiert. [und außenstehende gibt es nach Squeeze-Out z.Z. nicht]. Dennoch bin ich der Überzeugung, dass diese Auslgeichszahlung ausstrahlt und eine Bedienung zwingend erforderlich macht. [Neben anderen Gründen].

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Torman

* Der Abschlussprüfer bestätigt, dass das Unternehmen die gesetzlichen Bilanzierungsregeln eingehalten hat.

Es dürfte doch wohl eindeutig gegen die Bilanzierungsregeln verstoßen, wenn die EH wie angekündigt einen Jahresfehlbetrag ausweisen möchte. Prüfer ist PWC, so wie auch bei der Mutter Commerzbank.

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Stairway
· bearbeitet von Stairway

[...] einen Jahresfehlbetrag ausweisen möchte. [...]

 

Ich denke du weisst das, aber die EH wird keinen Jahresfehlbetrag ausweisen. Für die Bedinung wird einen "fiktive" GuV angenommen. Im original Wortlaut heißt das dann:

 

Das Jahr 2009 hat für die Eurohypo vor Berücksichtigung möglicher Zinszahlungen für die Genussrechte und deren Herabschreibung mit einem Verlust geendet, so dass sich aufgrund der Vertragsbedingungen der Genussrechte die Teilnahme am Verlust ergab.

 

Genussscheine und Hybride Tier 1 Kapitalinstrumente (sogenannte Trust Preferred Securities) sind gewinnabhängige Instrumente, die die Anforderungen an Eigenmittel erfüllen. Darin haben die Investoren bewusst die für Eigentümer typischen Risiken übernommen. Hierzu gehört auch die Teilnahme am Verlust.

 

Daraus folgt, dass sie beim Eintritt des Verlusts daran teilnehmen. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist außer Acht zu lassen bei der Beurteilung der Fragen,

 

(a) ob Ausschüttungen auf gewinnabhängige Instrumente der Eurohypo zu zahlen sind und

(b) ob eine Verlustteilnahme der hierfür in Frage kommenden Instrumente erfolgt.

 

Wie bereits der Sprecher der Eurohypo gegenüber der Presse äußerte, ist die Herabsetzung eine Entscheidung des Managements auf Basis der oben genannten Begründung gewesen. Basierend auf den vorläufigen HGB Ergebnissen erwarten wir eine Herabschreibung in Höhe von weniger als 3 % des Rückzahlungsanspruches der Genüsse.

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