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Jose Mourinho

Bilanzmodernisierungsgesetz (BILMOG)

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Jose Mourinho
· bearbeitet von Jose Mourinho

Guten Abend zusammen,

 

da ich beruflich immer wieder damit in Kontakt komme möchte ich ein Thema zum BILMOG aufmachen.

 

Interessant finde ich insbesondere die Punkte Aktivierung von selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenstände sowie die Aktivierung von Entwicklungskosten. In der Automobilindustrie werden derzeit ca. 50 % der F+E Kosten als Entwicklungskosten generiert. Dies dürfte ab 2010 einen nicht unerheblichen Einfluss auf die Bilanzstrukturen der Automobilisten haben.

 

 

 

Das Bilanzmodernisierungsgesetz stellt die größte Bilanzreform seit 25 Jahren dar. Mit dem Gesetz wird das Ziel verfolgt, das HGB-Bilanzrecht für den Wettbewerb mit den internationalen Rechnungslegungsstandards zu stärken. Dazu soll die Aussagekraft des handelsrechtlichen Jahresabschlusses erhöht werden, um von nicht kapitalmarktorientierten Unternehmen den Druck zu nehmen, internationale Rechnungslegungsstandards anzuwenden. In einem gewissen Umfang erfolgt außerdem eine Deregulierung durch Erhöhung der Schwellenwerte für die Buchführungspflicht bei Einzelkaufleuten sowie der Schwellenwerte für die Größenklassen bei Kapitalgesellschaften, nach denen sich das Detailniveau bei der Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses bemisst. Unternehmen, die von diesen Punkten nicht profitieren, müssen jedoch vielfach einen Mehraufwand bei der Jahresabschlusserstellung in Kauf nehmen.

 

 

Verpflichtend sind die Vorschriften erstmalig für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2009 beginnen, anzuwenden. Damit wurde die Anwendung im Vergleich zum Regierungsentwurf auf Grund des langwierigen Gesetzgebungsverfahrens um ein Jahr verschoben. Unternehmen können, insbesondere bei abweichendem Geschäftsjahr, die Neuregelungen freiwillig vorzeitig, und zwar auf nach dem 31.12.2008 beginnende Geschäftsjahre, anwenden, jedoch nur insgesamt. Eine nur teilweise vorzeitige Anwendung ist ausgeschlossen.

 

Die begünstigenden Vorschriften, also die Befreiung von der Buchführungspflicht und die Heraufsetzung der Schwellenwerte, können schon für nach dem 31.12.2007 beginnende Geschäftsjahre angewandt werden.

 

Aufwendungen und Erträge aus der erstmaligen Anwendung der neuen Vorschriften müssen erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden. Eine erfolgsneutrale Bilanzierung ist nur möglich, soweit dies ausdrücklich angeordnet wird. Ergeben sich also aus der Anwendung der Übergangsvorschriften Aufwendungen und Erträge, die nicht unmittelbar mit den Gewinnrücklagen verrechnet bzw. in die Gewinnrücklagen eingestellt werden dürfen, sind diese in der Gewinn- und Verlustrechnung unter den Posten „Außerordentliche Aufwendungen“ bzw. „Außerordentliche Erträge“ anzugeben.

Aktivierung des entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts

 

Künftig wird der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert durch Fiktion zum zeitlich begrenzt nutzbaren Vermögensgegenstand erhoben und damit aktivierungspflichtig. Er ist in Höhe des Unterschiedsbetrages anzusetzen, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden zum Zeitpunkt der Übernahme übersteigt. Bisher dürfen Unternehmen einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert entweder ganz oder teilweise ansetzen oder sofort aufwandswirksam erfassen.

 

Soweit Unternehmen den Geschäfts- oder Firmenwert über mehr als fünf Jahre planmäßig abschreiben wollen, müssen sie im Anhang darlegen, aus welchen Gründen dieser länger als fünf Jahre genutzt werden kann. Ein Hinweis auf die steuerlichen Vorschriften genügt nicht, denn die handelsrechtliche Nutzungsdauer ist unabhängig vom Steuerrecht zu beurteilen.

 

Die Neuregelung gilt für Erwerbe in nach dem 31.12.2009 beginnenden Geschäftsjahren.

 

Gesetzliche Verankerung der wirtschaftlichen Zurechnung

 

Bisher gab es nur einzelne Bestimmungen, die die Anwendung des Prinzips der wirtschaftlichen Zurechnung auf Einzelfälle beschränkten. Das wird nun geändert. Es bleibt bei dem Grundsatz, dass der handelsrechtliche Vollständigkeitsgrundsatz auf das rechtliche Eigentum abstellt. Nur wenn ein Vermögensgegenstand wirtschaftlich einem anderen als dem rechtlichen Eigentümer zuzurechnen ist, ist er bei dem anderen (wirtschaftlichen) Eigentümer zu bilanzieren. Die wirtschaftliche Zurechnung ist anhand der Verteilung der Chancen und Risiken zu beurteilen, die aus dem zu bilanzierenden Vermögensgegenstand erwachsen. Es ergeben sich keine Veränderungen des bisherigen Rechtszustandes. Die von der Rechtsprechung erarbeiteten Beurteilungskriterien behalten ebenso ihre Bedeutung, wie beispielsweise die steuerlichen Leasingerlasse.

 

Verrechnung von Vermögensgegenständen und Schulden

 

Künftig können Vermögensgegenstände, die ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersvorsorgeverpflichtungen oder vergleichbaren langfristigen Verpflichtungen dienen, mit diesen Schulden verrechnet werden. Entsprechendes gilt für die aus den Vermögensgegenständen und den Schulden erwachsenden Aufwendungen und Erträge aus der Abzinsung und dem zu verrechnenden Vermögen.

 

Die Vermögensgegenstände müssen dem Zugriff aller Gläubiger entzogen sein. Folglich können nur unbelastete Vermögensgegenstände zur Verrechnung herangezogen werden. Die Vermögensgegenstände müssen zudem so isoliert werden, dass sie im Fall einer Insolvenz des Unternehmens dem Zugriff aller übrigen Unternehmensgläubiger, mit Ausnahme der Gläubiger der Altersvorsorgeverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen, entzogen sind. Die Vermögensgegenstände dienen nur dann ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersvorsorgeverpflichtungen oder vergleichbaren langfristigen Verpflichtungen, wenn sie jederzeit zur Erfüllung dieser Schulden verwendet werden können. Das ist beispielsweise bei betriebsnotwendigem Anlagevermögen nicht der Fall.

 

Übersteigt der beizulegende Wert der Vermögensgegenstände den Wert der Schulden, kann der übersteigende Betrag unter einem gesonderten Posten „Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung“ aktiviert werden. Da es sich nur um einen Verrechnungsposten handelt, der kein Vermögensgegenstand ist, besteht insoweit eine Ausschüttungssperre.

 

Unternehmen, die verrechnen, müssen die Anschaffungskosten und den beizulegenden Zeitwert der verrechneten Vermögensgegenstände sowie den Erfüllungsbetrag der verrechneten Schulden im Anhang angeben. Das Gleiche gilt für die Angabe der in der Gewinn- und Verlustrechnung verrechneten Aufwendungen und Erträge.

 

Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit

 

Die Anknüpfung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses an den Grundsatz der umgekehrten Maßgeblichkeit wird aufgegeben. Die in diesem Zusammenhang stehenden handelsrechtlichen Vorschriften werden aufgehoben. Dabei handelt es sich um steuerliche Mehrabschreibungen oder steuerlich motivierte Abschreibungen sowie steuerfreie Rücklagen.

 

Steuerlich wird klargestellt, dass die Ausübung steuerlicher Wahlrechte, die von den handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften abweichen, im handelsrechtlichen Jahresabschluss nicht mehr nachzuvollziehen, aber in laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen ist. Den Anforderungen wäre z. B. mit einer Ergänzung des Anlagenspiegels um die vorgenommenen steuerlichen Abschreibungen und das ausgeübte steuerliche Wahlrecht Genüge getan. Entsprechend fallen die bisher erforderlichen Anhangsangaben weg.

 

Keine Instandhaltungsrückstellung mehr

 

Die Rückstellung für unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung durfte gebildet werden, wenn beabsichtigt war, die Instandhaltung innerhalb des folgenden Geschäftsjahrs nachzuholen. Der Ausweis dieser Rückstellungen führte zu einer für die Abschlussadressaten irreführenden Darstellung der Ertrags- und Vermögenslage im handelsrechtlichen Jahresabschluss. Mit der Aufhebung wird das Informationsniveau des handelsrechtlichen Jahresabschlusses verbessert.

 

Darüber hinaus resultiert aus der Aufhebung der Vorschrift eine Annäherung der handelsrechtlichen Rechnungslegung an die internationale Rechnungslegung, denn international ist die Bildung von Rückstellungen für Innenverpflichtungen grundsätzlich nicht zulässig.

 

In steuerlicher Hinsicht ergeben sich aus der Aufhebung keine Konsequenzen. Das bisher bestehende handelsrechtliche Passivierungswahlrecht führte zu einem steuerlichen Passivierungsverbot. Die bisher gebildeten Aufwandsrückstellungen können beibehalten oder unmittelbar zu Gunsten der Gewinnrücklagen aufgelöst werden. Letzteres gilt nicht für Beträge, die der Rückstellung erst im letzten vor dem 01.01.2010 beginnenden Geschäftsjahr zugeführt wurden.

 

Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände

 

Das Verbot der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens wird aufgehoben und durch ein Aktivierungswahlrecht ersetzt und mit einer Ausschüttungssperre gekoppelt.

 

Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten und vergleichbare selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind einer Aktivierung auch weiterhin nicht zugänglich. Der Grund für diese eingeschränkte Aufrechterhaltung des bisherigen Aktivierungsverbots ist, dass den genannten selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens Herstellungskosten teilweise nicht zweifelsfrei zugerechnet werden können.

 

Auf die Forschungsphase entfallende Herstellungskosten sind von der Aktivierung ausgeschlossen. Wann von der Forschungs- zur Entwicklungsphase übergegangen wird, ist in jedem Einzelfall gesondert zu beurteilen. Kann der Zeitpunkt des Übergangs nicht hinreichend nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden, sind alle angefallenen Aufwendungen aufwandswirksam zu erfassen.

 

Korrespondierend wird die Bilanz um die Position „Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte“ erweitert.

 

Im Anhang müssen der Gesamtbetrag der Forschungs- und Entwicklungskosten und der davon auf die selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entfallende Betrag angegeben werden.

 

Die Neuregelung gilt für die selbst geschaffenen immateriellen Gegenstände des Anlagevermögens, mit deren Entwicklung in nach dem 31.12.2009 beginnenden Geschäftsjahren angefangen wird.

 

Rückstellungsbewertung

 

Rückstellungen sind künftig mit dem Erfüllungsbetrag zu bewerten. Damit wird ausdrücklich klargestellt, dass künftige Preis- und Kostensteigerungen zu berücksichtigen sind. Gleichwohl ist nur der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendige Erfüllungsbetrag anzusetzen. Es müssen folglich ausreichende objektive Hinweise auf den Eintritt künftiger Preis- und Kostensteigerungen schließen lassen.

 

Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind verpflichtend abzuzinsen. Die Abzinsung hat auf der Grundlage des durchschnittlichen Marktzinssatzes der vergangenen sieben Geschäftsjahre, unter Berücksichtigung der Restlaufzeit der Rückstellungen und der diesen zugrunde liegenden Verpflichtungen, zu erfolgen. Der Zinssatz wird von der Deutschen Bundesbank auf ihren Internetseiten veröffentlicht.

 

Auch die Bewertung der Rückstellungen für Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen wird vereinfacht. Grundsätzlich ist wegen des Einzelbewertungsgrundsatzes jede Pensionsrückstellung einzeln zu bewerten, also auch der individuelle Abzinsungszinssatz zu ermitteln. Nunmehr kann für alle Pensionsrückstellungen pauschal der durchschnittliche Marktzinssatz angesetzt werden, der sich bei einer angenommenen Laufzeit von 15 Jahren ergibt.

 

Rückstellungen für Altersvorsorgeverträge, bei denen sich der Umfang der Altersvorsorgeverpflichtung nach dem beizulegenden Zeitwert bestimmter Wertpapiere richtet, sog. wertpapiergebundene Pensionszusagen, können zum beizulegenden Zeitwert der Wertpapiere bewertet werden. Damit ist kein Pensionsgutachten mehr nötig.

 

Neuregelung der Steuerabgrenzung

 

Das bisherige GuV-orientierte Konzept (timing-Konzept) zur Steuerabgrenzung wird durch das international gebräuchlichere Bilanz-orientierte Konzept (temporary-Konzept) ersetzt. Die Steuerabgrenzung orientiert sich also an Differenzen aus unterschiedlichen Wertansätzen in der Handels- und der Steuerbilanz, die sich künftig steuerbe- oder -entlastend abbauen. In die Ermittlung der abzugrenzenden Steuern sind auch die quasi-permanenten Differenzen einzubeziehen. Gleiches gilt für Verlustvorträge, soweit eine Verlustverrechnung innerhalb der nächsten fünf Jahre zu erwarten ist. Gleichzeitig wird eine Ausschüttungssperre vorgesehen.

 

Die aktiven latenten Steuern, für die ein Aktivierungswahlrecht besteht, können unter dem Posten „Aktive latente Steuern“ ausgewiesen werden, die passiven latenten Steuern sind unter dem Posten „Passive latente Steuern“ auszuweisen. Die Gesamtdifferenzbetrachtung ist weiter möglich. Weil die latenten Steuern ein Sonderposten eigener Art sind, kommt eine Abzinsung nicht in Betracht.

 

Im Anhang sind die ausgewiesenen Posten zu erläutern. Dabei ist darauf einzugehen, inwieweit Verlustvorträge oder Steuergutschriften bei der Berechnung der abzugrenzenden Steuern berücksichtigt wurden. Die ausgewiesenen Posten sind aufzulösen, sobald die Steuerbe- oder -entlastung eintritt oder mit ihr nicht mehr zu rechnen ist.

 

Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Verpflichtung zur Ermittlung und zum Ausweis der latenten Steuern befreit.

 

Bildung von Bewertungseinheiten

 

Abweichend vom Einzelbewertungsgrundsatz können Bewertungseinheiten zwischen Vermögensgegenständen, Schulden, schwebenden Geschäften oder mit hoher Wahrscheinlichkeit vorgesehenen Transaktionen und Finanzinstrumenten zur Absicherung von Risiken gebildet werden. Die Bildung von Bewertungseinheiten oder die kompensatorische Betrachtung von Aufwendungen und Erträgen ist nur in dem Umfang und für den Zeitraum zulässig, in dem oder für den die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme sich tatsächlich ausgleichen.

 

Die Bildung von Bewertungseinheiten ist zu dokumentieren. Die Wirksamkeit der gebildeten Bewertungseinheiten ist zu überwachen. Die Dokumentation ist allerdings kein Tatbestandsmerkmal, weshalb im Anhang anzugeben ist, zur Absicherung welcher Risiken welche Bewertungseinheiten gebildet worden sind.

 

Anpassung der handelsrechtlichen Bewertung

 

Die handelsrechtliche Herstellungskostenuntergrenze wird an die steuerliche angeglichen. Zu den aktivierungspflichtigen Herstellungskosten zählen die Material- und Fertigungseinzelkosten und die Sonderkosten der Fertigung sowie die Material- und Fertigungsgemeinkosten und der Werteverzehr des Anlagevermögens, soweit er durch die Fertigung veranlasst ist. Außerdem können in die Herstellungskosten solche Aufwendungen eingerechnet werden, die unabhängig von der Erzeugnismenge anfallen, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Dazu zählen die Kosten der allgemeinen Verwaltung, Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebes sowie Aufwendungen für freiwillige soziale Leistungen und die betriebliche Altersversorgung. Nicht angemessene Kosten bleiben auch weiterhin unbeachtlich. Weiterhin dürfen die Vertriebskosten nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden. Die Aktivierung von Forschungskosten wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Neuregelung gilt für alle Herstellungsvorgänge, die in nach dem 31.12.2009 beginnenden Geschäftsjahren angefangen wurden.

 

Die Wahlrechte,außerplanmäßige Abschreibungen bei nicht voraussichtlich dauerhafter Wertminderung vorzunehmen, Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens bei Wertschwankungen abzuschreiben,

Abschreibungen nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung abzuschreiben und Wertaufholungen vorzunehmen, werden abgeschafft.

 

Quelle: http://www.stb-schef...lanzrechts.html

 

 

Bundesministerium für Finanzen:

 

KPMG Wirtschaftsprüfungskanzlei:Wichtige Änderungen im Überblick

 

Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts

 

 

Vielleicht kann der eine oder andere etwas zum Thema beitragen? Würde mich über eine sachliche und inhaltsvolle Diskussion freuen.

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Malvolio
· bearbeitet von Malvolio

Prima Idee. :)

 

Aber ein kurzer Hinweis. Der obige Link zum BMF bezieht sich offensichtlich noch auf den Entwurf des BilMoG. In der endgültigen Version hat es noch einige Änderungen gegeben. Ist mir bei dem Punkt aufgefallen, dass die noch im Gesetzentwurf von 2008 für alle Unternehmen vorgesehene neue Bewertung von zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumenten nach dem Fair Value letztlich nur für Kreditinstitute umgesetzt worden ist.

 

Hier ist das (hoffentlich) aktuelle Zeugs zu finden: ;)

 

Wesentliche Änderungen: http://www.bmj.bund.de/files/-/3542/wesentliche_aenderungen_bilmog.pdf

 

Diverse Links: BMJ

 

BilMoG-Synopse von KPMG: http://www.kpmg.de/docs/BilMoG-Synopse_2009_Stand_140509_online_s.pdf

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John Silver
· bearbeitet von John Silver

Super Idee mit dem Thread!

Leider sind bei Deinem Posting keine § mit angegeben.

Werde da mal am Wochenende auch ein paar Zeilen zu schreiben.

 

Das aktuelle BilMoG findet ihr hier:

EDIT: d.h. natürlich HGB, BilMoG ist ja jetzt im HGB "enthalten" bzw. stellt ja die Veränderung gegenüber dem alten HGB da.

http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/

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John Silver

Hallo!

Eigentlich hatte ich vor Joses Posting #01 "schnell" mal um ein paar Paragraphen zu bereichern. Habe mir jetzt mal das alte HGB geschnappt und mit der aktuellen Fassung verglichen.

Nur ganz kurz:

neu §241 a, neu §242 ($), geändert §246 (1) u. (2), neu §246 (3), gestrichen §247 (§), geändert §248, geändert §249 alt (3) wird neu (2) und alt (2) gestrichen, gestrichen §250 (1) S.2, geändert §253 (1)-(5), ganz geändert §254 ....usw.

Habe den o.g. Vorsatz deshalb so jetzt aufgegeben.

Ich habe aber folgenden Link gefunden, der die einzelnen Änderungen mit Paragraphen unterlegt:

 

http://www.roedl.de/Mb_09_05_Im_Fokus_Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz__BilMoG__Das_Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz.Roedl

 

Frage:

Ich bin auf der Suche nach einer Gegenüberstellung von altem HGB, also vor BilMoG, mit dem neuen HGB inklusive BilMoG. Praktisch eine Tabelle links alter Paragraph rechts neuer. Habe leider im Netz nichts gefunden. Gibt es als Buch. Ich hätte aber lieber eine Datei die man dann bearbeiten kann mit copy paste etc. Hat jemand einen Link für mich?

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Sven82
· bearbeitet von Sven82

Einen direkten Vergleich wüsste ich nicht. Hier aber eine nette Broschüre.

 

http://www.ebnerstol...018-08-2009.pdf

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Malvolio
· bearbeitet von Malvolio

Frage:

Ich bin auf der Suche nach einer Gegenüberstellung von altem HGB, also vor BilMoG, mit dem neuen HGB inklusive BilMoG. Praktisch eine Tabelle links alter Paragraph rechts neuer. Habe leider im Netz nichts gefunden. Gibt es als Buch. Ich hätte aber lieber eine Datei die man dann bearbeiten kann mit copy paste etc. Hat jemand einen Link für mich?

 

 

Schau dir mal den letzten Link oben im zweiten Beitrag an: => BilMoG-Synopse

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John Silver

Schau dir mal den letzten Link oben im zweiten Beitrag an: => BilMoG-Synopse

Genau das meine ich! Bin ich mal wieder schön blind gewesen.

Danke Malvolio!

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Malvolio

Genau das meine ich! Bin ich mal wieder schön blind gewesen.

Danke Malvolio!

 

Keine Ursache ... wenn's weiter nichts ist. :)

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Laser12

Moin,

Interessant finde ich insbesondere die Punkte Aktivierung von selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenstände sowie die Aktivierung von Entwicklungskosten. In der Automobilindustrie werden derzeit ca. 50 % der F+E Kosten als Entwicklungskosten generiert. Dies dürfte ab 2010 einen nicht unerheblichen Einfluss auf die Bilanzstrukturen der Automobilisten haben.

 

Wenn ich Bilanzen analysiere, nehme ich teilweise Bereinigungen vor. Damit wird in einigen Fällen das Aufblasen der Bilanz rückgängig gemacht.

 

Wenn es z.B. um die Eigenkapitalquote geht, bereinige ich vorher mit folgender Buchung:

per Eigenkaptal an Immaterielle Vermögensgegenstände (Betrag der Immateriellen Vermögensgegenstände)

Wenn das Eigenkapital dafür nicht reicht, ist die Analyse schon beendet. :blink:

Für eine Berücksichtigung latenter Steuern liegen in der Regel keine ausreichenden Informationen vor.

 

Wenn es z.B. um meine Lieblingskennzahl geht, nehme ich keine Bereinigung vor:

Cash-Flow / Bilanzsumme

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BondWurzel

Da ich das auch jobmäßig diveres Jahre getätigt habe, waren die Immateriellen immer ein Gesprächsthema, da ich als Hardliner den Unfug immer vollständig konsolidiert habe, ergab sich für manche Bilanz plötzlich eine unschöne Vermögenssituation. Das Wort "Immateriell" sagt ja schon alles aus, wer zahlt im Fall der Fälle was und wieviel dafür?

 

Es geht immer mehr weg vom alten Gläubigerschutz den das HGB einmal repräsentierte. Top-Markennamen haben natürlich ihren Wert.

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Prospektständer
· bearbeitet von jschoeck

Interessant Bondwurzel, "Immaterielles Vermögen" war ja aus deiner Sicht auch ein Manko bei Synthes...

Bin ja noch ziemlich grün hinter den Ohren was die Bilanzanalyse angeht, gibt es da keine Möglichkeit "hinter" die Fassade zu blicken und brauchbare Informationen (IRS) zu kriegen? Wenn Nein dann ist das in der Tat nicht das gelbe vom Ei...

 

Was meinen den die anderen Bilanzchecker?

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Stairway

@ #1: Auf die Automobilwerte sollte das tatsächlich einen großen Einfluss haben.

 

Bei der Umstellung von HGB auf IFRS stieg zum Beispiel das Eigenkapital von VW um flockige 114 % :w00t:

 

Kann also gut sein, dass die Autowerte, z.B. die Volkswagen AG ein deutlich höheres Eigenkapital ausweißt, insbesondere für Genußscheinhalter von solchen Unternehmen kann das sehr interessant sein, da dies das "am Verlust teilnehmende Kapital" entsprechend erhöht.

 

Grüße

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Wave XXL

bei immateriellem Vermögen muss man IMO ganz klar differenzieren zwischen den verschiedenen Komponenten - Software zählt zum Beispiel auch zum immaterierellen Vermögen und diese ist IMO mit einem materiellen Vermögensgegenstand durchaus vergleichbar....nur weil man sie nicht anfassen kann, heißt das ja noch lange nicht, dass sie keinen Wert hat ;)

 

Bei Goodwill, Kundenbeziehungen, Auftragsbeständen und dergleichen muss man natürlich immer aufpassen....ich persönlich ziehe den Goodwill vom EK anteilig ab, je nachdem wie gut es dem Unternehmen geht - geht es ihm schlecht, wird der anteilige Abzug größer, da die Wahrscheinlichkeit von Abschreibungen größer wird.

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BondWurzel

bei immateriellem Vermögen muss man IMO ganz klar differenzieren zwischen den verschiedenen Komponenten - Software zählt zum Beispiel auch zum immaterierellen Vermögen und diese ist IMO mit einem materiellen Vermögensgegenstand durchaus vergleichbar....nur weil man sie nicht anfassen kann, heißt das ja noch lange nicht, dass sie keinen Wert hat ;)

 

Bei Goodwill, Kundenbeziehungen, Auftragsbeständen und dergleichen muss man natürlich immer aufpassen....ich persönlich ziehe den Goodwill vom EK anteilig ab, je nachdem wie gut es dem Unternehmen geht - geht es ihm schlecht, wird der anteilige Abzug größer, da die Wahrscheinlichkeit von Abschreibungen größer wird.

 

Diese Meinung vertrat mein damaliger Chef auch, dann habe ihm versucht zu erklären, dass gerade Software in der heutigen Zeit nur eine sehr kurzfristige werthaltige Lebensdauer hat, um des lieben Friedens willen, hab ich sie dann doch angesetzt. Die Werte sind sowieso nicht besonders hoch. Wer die denn doch aktiviert, hat schon seinen Grund. Volles abschreiben wäre besser... ^_^

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John Silver

bei immateriellem Vermögen muss man IMO ganz klar differenzieren zwischen den verschiedenen Komponenten -

...

Zustimmung.

 

Eines der größten Probleme bei IAS/IFRS ist meiner Meinung der enorme Spielraum bei den Bewertungen. Bei IAS/IFRS wird ja jede Micky Maus abgezinst.

Da sollte es jeder noch so Blinde eigentlich hinkriegen sein Unternehmen bilanztechnisch hübsch zu machen...

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Wave XXL

bei immateriellem Vermögen muss man IMO ganz klar differenzieren zwischen den verschiedenen Komponenten - Software zählt zum Beispiel auch zum immaterierellen Vermögen und diese ist IMO mit einem materiellen Vermögensgegenstand durchaus vergleichbar....nur weil man sie nicht anfassen kann, heißt das ja noch lange nicht, dass sie keinen Wert hat ;)

 

Bei Goodwill, Kundenbeziehungen, Auftragsbeständen und dergleichen muss man natürlich immer aufpassen....ich persönlich ziehe den Goodwill vom EK anteilig ab, je nachdem wie gut es dem Unternehmen geht - geht es ihm schlecht, wird der anteilige Abzug größer, da die Wahrscheinlichkeit von Abschreibungen größer wird.

 

Diese Meinung vertrat mein damaliger Chef auch, dann habe ihm versucht zu erklären, dass gerade Software in der heutigen Zeit nur eine sehr kurzfristige werthaltige Lebensdauer hat, um des lieben Friedens willen, hab ich sie dann doch angesetzt. Die Werte sind sowieso nicht besonders hoch. Wer die denn doch aktiviert, hat schon seinen Grund. Volles abschreiben wäre besser... ^_^

 

bei Software- und IT-Unternehmen sind diese Posten garnich soooo klein :- ;):D

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jjj

Gibt es Regeln, wie die aktivierten Entwicklungskosten auch wieder abgeschrieben werden?

 

z.B.

10M Entwicklungskosten werden aktiviert und aufgrund dieser Eigenentwicklung werden anschließend über viele Jahre "nur" 10M zusätzlicher Gewinn geschaffen - sowas soll ja vorkommen.

oder noch schlimmer

10M Entwicklungskosten werden aktiviert und aufgrund dieser Eigenentwicklung werden anschließend über viele Jahre "nur" 1M zusätzlicher Gewinn geschaffen.

Dann hat man mit Nieten die Bilanz aufpoliert.

 

Wenn eine Entwicklung taugt, tauchen sie gewissermaßen auf dem Umweg über die Gewinne ohnehin früher oder später in der Bilanz auf. Ich verstehe die gute Absicht. Vielleicht wäre eine Lösung, dass die Aktivierung nur für Firmen unter einer gewissen Bilanzsumme zulässig ist oder nur Entwicklungskosten, die 50% des Gesamtaufwands übersteigen, aktiviert werden dürfen. D.h. start-ups ok, aber die Großen müssen nach den Spielregeln der Großen spielen.

 

Ich glaube daher, dass für den Laien wie mich, der GB immer undurchsichtiger wird und ich bei HGB GBs genauso wie bei IFRS immer mehr dazu übergehe die Immateriellen zu ignorieren wenn nicht das Gegenteil bewiesen ist.

 

Regeln zum Abschreiben von Firmenwerten gibst beim HGB zum Glück noch - die fehlen mir beim IFRS komplett. (Unter "Regeln" fallen meiner Ansicht nach nicht, dass die Geschäftsleitung zukünftige Erträge schätzt und so überprüft, ob die durch Ihre Entscheidung erworbene Firma noch werthaltig ist).

IMHO sollte der Firmenwert jedenfalls durch Synergieeffekte (bzw. durch den Aufwand der Entflechtung) vermindert werden - die würden nämlich wegfallen (bzw. würde der anfallen), wenn man die erworbene Firma wieder veräußert. Da dies u.U. schwierig ist, finde ich den Ansatz des HGB besser - vielleicht sind 5 Jahre etwas wenig aber das Prinzip gefällt mir. Das hat darüber hinaus, meistens ganz im Sinne der Eigentümer, den Vorteil, dass eine Geschäftsleitung weniger dazu verleitet ist, eine Firma zu stark überhöhten Preisen zu kaufen weil das die GuV über Jahre verhageln würde.

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BondWurzel

IFRS = Black Hole.

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John Silver

Gibt es Regeln, wie die aktivierten Entwicklungskosten auch wieder abgeschrieben werden?

Ja, die Entwicklungskosten werden entweder nach IAS 16/60 ff oder nach IAS 38/97 ff abgeschrieben.

 

10M Entwicklungskosten werden aktiviert und aufgrund dieser Eigenentwicklung werden anschließend über viele Jahre "nur" 10M zusätzlicher Gewinn geschaffen - sowas soll ja vorkommen.

oder noch schlimmer

10M Entwicklungskosten werden aktiviert und aufgrund dieser Eigenentwicklung werden anschließend über viele Jahre "nur" 1M zusätzlicher Gewinn geschaffen.

Dann hat man mit Nieten die Bilanz aufpoliert.

So schnell aktivierst Du nun auch nicht, siehe IAS 38/57. Bei erwarteten Erlösen von 1/10 oder so testiert Dir das kein WP. Aber wo liegt denn so genau Dein Problem? Entweder Du buchst die Entwicklungskosten sofort als Aufwand oder Du schreibst sie nach 38/97 ff über die Nutzungsdauer ab. Der Effekt bleibt abgesehen von einer Zeitverschiebung der gleiche. I.d.R. freut sich über eine lange Abschreibungsdauer nur das Finanzamt.

 

Wenn eine Entwicklung taugt, tauchen sie gewissermaßen auf dem Umweg über die Gewinne ohnehin früher oder später in der Bilanz auf. Ich verstehe die gute Absicht. Vielleicht wäre eine Lösung, dass die Aktivierung nur für Firmen unter einer gewissen Bilanzsumme zulässig ist oder nur Entwicklungskosten, die 50% des Gesamtaufwands übersteigen, aktiviert werden dürfen. D.h. start-ups ok, aber die Großen müssen nach den Spielregeln der Großen spielen.

Verstehe ich nicht. Es geht hier dachte ich um Aufwand und Abschreibungen und nicht um Erlöse?

 

Ich glaube daher, dass für den Laien wie mich, der GB immer undurchsichtiger wird und ich bei HGB GBs genauso wie bei IFRS immer mehr dazu übergehe die Immateriellen zu ignorieren wenn nicht das Gegenteil bewiesen ist.

Das sehe ich ähnlich. IAS/IFRS predigt die Transparenz und schafft meiner Meinung nach durch die Vielfalt an Bewertungsspielräumen leider vielmehr Intransparenz.

 

Regeln zum Abschreiben von Firmenwerten gibst beim HGB zum Glück noch - die fehlen mir beim IFRS komplett. (Unter "Regeln" fallen meiner Ansicht nach nicht, dass die Geschäftsleitung zukünftige Erträge schätzt und so überprüft, ob die durch Ihre Entscheidung erworbene Firma noch werthaltig ist).

Aber hier ist IAS/IFRS wesentlich besser als das HGB! Denn "Die Abschreibungsmethode hat dem erwarteten Verlauf des Verbrauchs des künftigen wirtschaftlichen Nutzens des Vermögenswertes durch das Unternehmen zu entsprechen" (IAS 16/60) Nach HGB ist man ja (fast) an die lineare Abschreibungsmethode gekettet.

 

IMHO sollte der Firmenwert jedenfalls durch Synergieeffekte (bzw. durch den Aufwand der Entflechtung) vermindert werden - die würden nämlich wegfallen (bzw. würde der anfallen), wenn man die erworbene Firma wieder veräußert.

Aber der Aufwand wird doch so oder so in der GuV erfaßt. Entweder direkt oder nach Deinem Vorschlag über den geminderten Firmenwert. Wo ist da ergebnistechnisch der Unterschied?

 

Da dies u.U. schwierig ist, finde ich den Ansatz des HGB besser - vielleicht sind 5 Jahre etwas wenig aber das Prinzip gefällt mir. Das hat darüber hinaus, meistens ganz im Sinne der Eigentümer, den Vorteil, dass eine Geschäftsleitung weniger dazu verleitet ist, eine Firma zu stark überhöhten Preisen zu kaufen weil das die GuV über Jahre verhageln würde.

Kein Management, selbst das schlechteste, will zu Überhöhten Preisen ein Unternehmen kaufen. Warum? Das Mangement wird auch an Kennzahlen gemessen und i.d.R. liegt der Gewinn dabei ganz weit vorne im Fokus.

 

Gruss

John Silver

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jjj
· bearbeitet von jjj

Wenn eine Entwicklung taugt, tauchen sie gewissermaßen auf dem Umweg über die Gewinne ohnehin früher oder später in der Bilanz auf. Ich verstehe die gute Absicht. Vielleicht wäre eine Lösung, dass die Aktivierung nur für Firmen unter einer gewissen Bilanzsumme zulässig ist oder nur Entwicklungskosten, die 50% des Gesamtaufwands übersteigen, aktiviert werden dürfen. D.h. start-ups ok, aber die Großen müssen nach den Spielregeln der Großen spielen.

Verstehe ich nicht. Es geht hier dachte ich um Aufwand und Abschreibungen und nicht um Erlöse?

Soweit ich es verstanden habe, geht es ums Fördern von start-ups bzw von kleinen, entwicklungsintensiven Unternehmen (damit sie besser an Geld kommen etc). Das ginge auch so, dass die K(M)Us Sonderregeln bekommen.

 

10M Entwicklungskosten werden aktiviert und aufgrund dieser Eigenentwicklung werden anschließend über viele Jahre "nur" 10M zusätzlicher Gewinn geschaffen - sowas soll ja vorkommen.

oder noch schlimmer

10M Entwicklungskosten werden aktiviert und aufgrund dieser Eigenentwicklung werden anschließend über viele Jahre "nur" 1M zusätzlicher Gewinn geschaffen.

Dann hat man mit Nieten die Bilanz aufpoliert.

So schnell aktivierst Du nun auch nicht, siehe IAS 38/57. Bei erwarteten Erlösen von 1/10 oder so testiert Dir das kein WP. Aber wo liegt denn so genau Dein Problem? Entweder Du buchst die Entwicklungskosten sofort als Aufwand oder Du schreibst sie nach 38/97 ff über die Nutzungsdauer ab. Der Effekt bleibt abgesehen von einer Zeitverschiebung der gleiche. I.d.R. freut sich über eine lange Abschreibungsdauer nur das Finanzamt.

Klar kein WP - es wird aber niemand absichtlich eine solche Fehlinvestition tätigen. D.h. es weiß niemand im Voraus. Man aktiviert daher etwas, was noch mit unternehmerischem Risiko verbunden ist.

Mein Vorbehalt ist daher genau die Zeitverschiebung. Ich aktiviere etwas, von dem ich nicht weiß, was es Wert ist und vermindere den Wert, wenn ich dann erfahre, dass ich mich verschätzt habe. Als Aktionär mag ich das gar nicht. Das öffnet IMHO Tür und Tor für Missbrauch und ich wette, dass wir den noch sehen werden.

 

Regeln zum Abschreiben von Firmenwerten gibst beim HGB zum Glück noch - die fehlen mir beim IFRS komplett. (Unter "Regeln" fallen meiner Ansicht nach nicht, dass die Geschäftsleitung zukünftige Erträge schätzt und so überprüft, ob die durch Ihre Entscheidung erworbene Firma noch werthaltig ist).

Aber hier ist IAS/IFRS wesentlich besser als das HGB! Denn "Die Abschreibungsmethode hat dem erwarteten Verlauf des Verbrauchs des künftigen wirtschaftlichen Nutzens des Vermögenswertes durch das Unternehmen zu entsprechen" (IAS 16/60) Nach HGB ist man ja (fast) an die lineare Abschreibungsmethode gekettet.

In IFRS GBs habe noch nicht viele (und niemals nennenswerte) Abschreibungen von Firmenwerten gesehen. Ich kenne den Werthaltigkeitstest nach IFRS nicht im Detail, aber ich vermute, dass das hauptsächlich darauf zurückzuführen ist, dass genau diejenigen, die einen ev. überhöhten Kauf angezettelt haben, wesentlichen Einfluss auf die Bewertung der Werthaltigkeit des Firmenwertes haben. Ich wäre erstaunt wenn es nicht so wäre. Stutzig macht mich auch, dass ich noch nie Details in den GBs finde warum/warum nicht der Firmenwert beibehalten wird - immer nur der allg. Verweis auf den Werthaltigkeitstest. Das ist für meinen Geschmack viel zu subjektiv. (Vielleicht sollte ich mir mal den Daimler GB ansehen - Schrempp ist ja jetzt weg).

Ich stimme dir zu, dass dem HGB zwar jede Objektivität fehlt weil es eine planmäßige Abschreibung vorschreibt, dem IFRS aber Transparenz fehlt, weil ich nicht glaube, dass jemand innerhalb des Unternehmens objektiv/unabhängig beurteilen kann, ob die Anschaffung werthaltig bleibt. Ein häufiges gehörtes Gegenargument ist: da muss das Mgmt den Aktionären dann erklären, warum die zuvor angepriesene Übernahme in einem Fiasko endete... Habe ich noch nicht gesehen, dass so eine Fehlentscheidung den Personen im Mgmt wirklich geschadet hätte - Schrempp ist zwar den Posten und sogar seine Abfindung los (letzteres ist bemerkenswert) aber er ist zweifellos finanziell gut gepolstert - besser als voraussichtlich ich.

Für meinen Geschmack ist die konservative Herangehensweise des HGB besser: Hoher Firmenwert bedeutet verhagelte GuV über viele Jahre -> man überlegt es sich 2 Mal. Diesbezüglich bin ich auf die anlaufende Bilanzsaison gespannt: ein paar Kandidaten wie z.B. Nemetschek werde ich beobachten.

 

IMHO sollte der Firmenwert jedenfalls durch Synergieeffekte (bzw. durch den Aufwand der Entflechtung) vermindert werden - die würden nämlich wegfallen (bzw. würde der anfallen), wenn man die erworbene Firma wieder veräußert.

Aber der Aufwand wird doch so oder so in der GuV erfaßt. Entweder direkt oder nach Deinem Vorschlag über den geminderten Firmenwert. Wo ist da ergebnistechnisch der Unterschied?

Keiner - aber ich habe noch nicht gesehen, dass ein Firmenwert gemindert wurde, nur weil die übernommene Firma operativ voll integriert wurde (und damit der Firmenwert um die Kosten einer ev. späteren Entflechtung vermindert wurde).

 

Da dies u.U. schwierig ist, finde ich den Ansatz des HGB besser - vielleicht sind 5 Jahre etwas wenig aber das Prinzip gefällt mir. Das hat darüber hinaus, meistens ganz im Sinne der Eigentümer, den Vorteil, dass eine Geschäftsleitung weniger dazu verleitet ist, eine Firma zu stark überhöhten Preisen zu kaufen weil das die GuV über Jahre verhageln würde.

Kein Management, selbst das schlechteste, will zu Überhöhten Preisen ein Unternehmen kaufen. Warum? Das Mangement wird auch an Kennzahlen gemessen und i.d.R. liegt der Gewinn dabei ganz weit vorne im Fokus.

Es spielt keine Rolle mehr, ob man zu überhöhten Preisen kauft - man kann das zuviel Bezahlte aktivieren und die Einschätzung der Werthaltigkeit wesentlich beeinflussen - also zeitlich unbegrenzt aktiviert lassen. Außerdem passiert dem Mgmt nur sehr selten etwas ernsthaftes. Das Eingehen von unternehmerischen Risiken ist nämlich nicht fahrlässig (und das ist auch gut so). Nur sollte das System sowas nicht geradezu anheizen.

 

 

Gruss

Josef

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Gast240123
· bearbeitet von Schlafmuetze

Bilanzierung von Entwicklungskosten nach dem BilMoG

 


  •  
  • Das BilMoG hat sich zum Ziel gesetzt die Informationsfunktion des Jahresabschlusses zu stärken. Damit einhergehend hat man das bestehende Bilanzierungsverbot abgeschafft, da immaterielle Vermögensgegenstände als Werttreiber eine immer größere Rolle spielen. Mit der geschaffenen Neuregelungen wurde zudem eine Angleichung an die internationalen Bilanzierungsgepflogenheiten angestrebt. Es wurde vor allem befürchtet, dass die HGB-Bilanzierer bei Kreditverhandlungen und Bonitätseinstufungen schlechter eingestuft werden als die nach IFRS bilanzierenden Wettbewerber. Um die Informationsfunktion in den Vordergrund zu rücken, wollte man die bestehenden Wahlrechte aus dem Handelsrecht verbannen. Hinsichtlich der Aktivierung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögen (Entwicklungskosten) ist dies allerdings nicht gelungen.

 


  •  
  • Ursprünglich sah der Gesetzentwurf eine Aktivierungspflicht vor. Allerdings ist die Abgrenzung von Forschung und Entwicklung mit recht hohem Aufwand für Kleinbetriebe verbunden, sodass man sich im Bundesrat auf ein Aktivierungswahlrecht geeinigt hat. Damit einhergehend wurde mit dem Aktivierungswahlrecht des § 248 Abs. 2 HGB neue bilanzpolitische Spielräume geschaffen.

 


  •  
  • Da mit der Aktivierung Erträge ausgewiesen werden, die mit großer Unsicherheit behaftet sind und man diese Erträge aus Gläubigerschutzgründen nicht zur Ausschüttung bringen möchte, hat man die Neuregelung mit einer Ausschüttungssperre (§ 268 Abs. 2 HGB) versehen. D.h. die Dividendenjäger unter uns sollten in Zukunft einen Blick in den handelsrechtlichen Einzelabschluss werfen.

 


  •  
  • Relativiert wird die Erfolgswirkung der aktivierten Erträge durch die Kompensationswirkung der passiven latenten Steuern. Nach § 5 Abs. 2 EStG ist die Aktivierung immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, untersagt. Zudem werden die Banken aller Voraussicht nach die unsichere Position des § 248 Abs. 2 HGB in der Strukturbilanz bereinigen. In der Totalperiode gleichen sich Erträge und Aufwendungen insgesamt aus, demnach handelt es sich lediglich um kurzfristige Push-Effekte. Auch gibt es keine speziellen Abschreibungsregelungen. Der Abschreibungszeitraum liegt zu einem großen Teil im Ermessen des Bilanzierenden

.

 


  •  
  • Kritisiert wurden auch die fehlenden Regelungen zur Abgrenzung der Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen. Es ist damit zu rechnen, dass sich die HGB-Bilanzierer an den IFRS-Katalog anlehnen werden. Der Begriff Forschung bezeichnet nach § 255 Abs. 2a Satz 3 HGB n. F. die eigenständige und planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen bzw. technischen Erkenntnissen oder Erfahrungen allgemeiner Art, über deren wirtschaftliche Erfolgsaussichten bzw. technische Verwertbarkeit noch keine Aussagen getroffen werden können. Demgegenüber bezeichnet der Begriff der Entwicklung gem. § 255 Abs. 2a Satz 2 HGB die Anwendung von Forschungsergebnissen oder von anderem Wissen für die Neuentwicklung von Gütern oder Verfahren oder die Weiterentwicklung von Gütern oder Verfahren mittels wesentlicher Änderungen. Können Forschung und Entwicklung nicht verlässlich voneinander unterschieden werden, so ist eine Aktivierung ausgeschlossen.

 


  •  
  • Nach IFRS sind in der Entwicklungsphase geschaffene Vermögensvorteile unter sechs kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zu aktivieren, die in IAS 38.57 kodifiziert werden:

 

 


  1.  
  2. Die Fertigstellung des betreffenden immateriellen Vermögenswerts ist technisch soweit realisierbar, dass dieser verkauft oder genutzt werden kann.
  3. Das Unternehmen hat die Absicht, den betreffenden immateriellen Vermögenswert fertigzustellen, um ihn zu verkaufen oder zu nutzen.
  4. Das Unternehmen ist fähig, diesen immateriellen Vermögenswert zu verkaufen oder zu nutzen.
  5. Das Unternehmen muss die Art und Weise, in der durch den immateriellen Vermögenswert voraussichtlich ein zukünftiger wirtschaftlicher Nutzen erzielt wird, nachweisen können. Dazu kann bspw. die Existenz eines Markts für Produkte auf Basis dieses immateriellen Vermögenswerts oder für den immateriellen Vermögenswert selbst herangezogen werden.
  6. Das Unternehmen verfügt über angemessene technische, finanzielle und sonstige Ressourcen, um die Entwicklung des betreffenden immateriellen Vermögenswerts abzuschließen, so dass dieser verkauft oder genutzt werden kann.
  7. Das Unternehmen kann die dem betreffenden immateriellen Vermögenswert während seiner Entwicklung zurechenbaren Ausgaben verlässlich bewerten.

 


  •  
  • Die Inanspruchnahme des Wahlrechts löst weitere Berichterstattungspflichten aus. So muss der Bilanzierende den Gesamtbetrag der Forschungs- und Entwicklungskosten des Geschäftsjahrs gem. § 285 Nr.22 HGB angegeben. Die Berichterstattung im Lagebericht zum Forschungs- und Entwicklungsbereich (289 Abs. 2 Nr. 3 HGB) wurde dagegen nicht geändert

.

 

Weitere Argumente der Befürworter

 

• Die Inanspruchnahme führen zu einer zumindest partiellen Harmonisierung des internen und externen Rechnungswesens. Dadurch würde sich die Effizienz der Unternehmenssteuerung erhöhen.

• Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens könnten im Rahmen der Unternehmensfinanzierung als Kreditsicherungsmittel eingesetzt werden. :blink:

• Zwischen IFRS und BilMoG werden sich keine wesentlichen Unterschiede bei der Aktivierungsfähigkeit von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen bzw. -werten ergeben.

 

Weitere Argumente der Kritiker (insbes. Küting in KoR 11/08)

 

• Die erheblichen Regelungsunschärfen

• Immateriellen Vermögenswerten wird die Schuldendeckungsfähigkeit abgesprochen, der Ansatz widerspricht dem Gläubigerschutzgedanken

• Kapitalerhaltung: Das bisher bestehende Verbot verhindert den Ansatz von Vermögenswerten, deren Wert nicht objektiv und willkürfrei ermittelt werden kann.

• Die Neuregelung kostet einen hohen Preis, nämlich die Entobjektivierung der Bilanz

 

 

Bilanzanalyse (Strukturbilanz):

 

Da die Position mit erheblichen Unsicherheiten behaftet ist, rechne ich die aktivierten Enwicklungsaufwendungen gegen das Eigenkapital auf. Darauf entfallene passive latente Steuern werden dem Eigenkapital wieder hinzugerechnet.

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John Silver

...

...

Klar kein WP - es wird aber niemand absichtlich eine solche Fehlinvestition tätigen. D.h. es weiß niemand im Voraus. Man aktiviert daher etwas, was noch mit unternehmerischem Risiko verbunden ist.

Mein Vorbehalt ist daher genau die Zeitverschiebung. Ich aktiviere etwas, von dem ich nicht weiß, was es Wert ist und vermindere den Wert, wenn ich dann erfahre, dass ich mich verschätzt habe. Als Aktionär mag ich das gar nicht. Das öffnet IMHO Tür und Tor für Missbrauch und ich wette, dass wir den noch sehen werden.

 

Hallo Josef,

Kurz vorweg: ich bin garnicht soweit von Deiner Meinung entfernt wie Du wahrscheinlich aufgrund meiner Postings glaubtst.

 

Trotzdem:

Nach IAS 38/21 ist

"ein immaterieller Vermögenswert nur dann anzusetzen, aber nur dann, wenn

(a) es wahrscheinlich sist, dass dem Unternehmen der erwartete künftige wirtschaftliche Nutzen aus dem Vermögenswert zufließen wird; und

(b ) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des vermögenswerts verläßlich bewertete werden können. "

 

Das heißt für mich, hier sind ganz klar die WPs gefordert. Ich bin auch kein allzugroßer Freund von denen - aber hier sind sie ganz klar nötig und in der Pflicht.

 

Und: Ja, das mit dem Missbrauch wird noch als Problem auf uns zukommen (oder ist es bereits).

 

In IFRS GBs habe noch nicht viele (und niemals nennenswerte) Abschreibungen von Firmenwerten gesehen.

Das kann ich mir irgendwie garnicht vorstellen. Bist Du sicher, dass Du nicht vielleicht übersehen hast, dass nach IAS/IFRS die Absschreibungen nicht auf dem Abschreibungsobjekt vorgenommen werden, sondern auf einem Extra-Abschreibungskonto, wo die kumulierten Abschreibungen erfaßt werden? Da will ich mich aber nicht zu sehr aus dem Fenster lehnen und lasse mich gerne eines besseren belehren.

 

...

immer nur der allg. Verweis auf den Werthaltigkeitstest. Das ist für meinen Geschmack viel zu subjektiv.

Das ist meiner Meinung nach auch ein grosses Problem von IAS/IFRS - der Versuch ein Problem aus der subjektiven Sicht objektiv Darzustellen...

 

...

Für meinen Geschmack ist die konservative Herangehensweise des HGB besser

...

Wo muss ich unterschreiben? :thumbsup:

 

Gruss

John Silver

 

Bilanzierung von Entwicklungskosten nach dem BilMoG

...

 

Hallo Schlafmüze,

 

ein super und umfangreiches Posting.

Mach doch bitte mal Deine Position klar (ich wollt schon schreiben: mach doch mal ein Fass auf...).

Es wäre doch zu schade wenn Deine ganze Arbeit nicht noch per Diskussion gewürdigt werden würde!

 

Gruss

John Silver

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BondWurzel

Fazit: BILMOG - BilanzenMogeln.....aktiviere, was das die Buchhalternase hergibt.

pre_mogelpackung_070809.gif aber nur für den Gläubiger. :huh:

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Gast240123
· bearbeitet von Schlafmuetze

Bilanzierung von Entwicklungskosten nach dem BilMoG

...

 

Hallo Schlafmüze,

 

ein super und umfangreiches Posting.

Mach doch bitte mal Deine Position klar (ich wollt schon schreiben: mach doch mal ein Fass auf...).

Es wäre doch zu schade wenn Deine ganze Arbeit nicht noch per Diskussion gewürdigt werden würde!

 

Gruss

John Silver

 

Moin!

 

Die im Prime Standard bzw. im General Standard gelisteten Unternehmen bilanzieren bereits nach IFRS, daher wird ein Großteil der (privaten) Marktteilnehmer die Auswirkungen der Bilanzrechtsreform nicht erkennen. Es sei denn, sie schauen sich den für Ausschüttungszwecken relevanten HGB-Einzelabschluss an, der oftmals gar nicht veröffentlicht wird und angefragt werden muss. Im Freiverkehr finden sich dagegen noch einige Unternehmen, die nach HGB bilanzieren (CFC Industriekap. hat bspw. angekündigt in Zukunft wieder nach den handelsrechtlichen Grundsätzen bilanzieren zu wollen.) - erst hier wird es für einige Aktionäre interessant (Wegfall des Konzepts der einheitlichen Leitung; planmäßige Abschreibung des Goodwill § 309 HGB, Wegfall der Buchwertmethode etc), doch das kümmert die meisten Kleinanleger sowieso nicht.

 

Aus Sicht der bilanzierenden Mittelständler ist vor allem das Auseinanderklaffen der Handels- und Steuerbilanz ein Ärgernis, da der Wegfall der Einheitsbilanz mit einem Mehraufwand verbunden ist. Außerdem kann der Bilanzierende sich durch den Wegfall der zahlreichen Wahlrechte und dem Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit nicht mehr schlechter darstellen und stille Reserven bilden, die in schwierigen Marktphasen aufgelöst wurden und so zur Ergebnisglättung beitrugen. Die Ergebnisse werden auch bei den HGB-Bilanzierern in Zukunft volatiler ausfallen und damit ggf. die Gläubiger verunsichern. Entlastet werden dagegen Unternehmen mit einem Umsatz unter 500 TEUR und einem JÜ unter 50 TEUR, die in Zukunft auch eine Einnahme-Überschuss-Rechnung erstellen können.

 

Die Gläubiger werden meiner Ansicht nach durch die Bilanzrechtsreform nicht schlechter gestellt, da zum einen die Berichtspflichten ausgeweitet werden, zum anderen die kritischen Komponenten mit einer Ausschüttungssperre versehen wurden. Zudem entfallen auf der Vermögensseite auch kritische Positionen wie die Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs. Eigene Aktien tauchen in Zukunft nicht mehr im Umlaufvermögen auf, sondern werden mit dem EK aufgerechnet. Die ehemalige Bilanzierungshilfe aktive latente Steuern hat meiner Meinung nach in keiner Bilanz was zu suchen und wird von mir sowieso aus der Bilanz verbannt - da bin isch rigoros gnadenlos, kurzum: knallhart. Ebenso ergeht es den Entwicklungskosten, den dubiosen immateriellen Werten und tw. dem Goodwill.

 

Alles in allem keine Reform über die man sich aufregen muss, solange der Bilanzleser nach seinem Gutdünken die Positionen bereinigen kann und die notwendigen Informationen erhält. Wesentlich schlimmer finde ich die Aufnahme von Bilanzpositionen (in den IFRS und SFAS), die zu Modellwerten bewertet werden und damit auf unsicheren Zahlungsströmen basieren.

 

Literaturtipp:

Prof. Dr. Kurt Göllert, Problemfelder der Bilanzanalyse: Einflüsse des BilMoG auf die Bilanzanalyse, in: Der Betrieb vom 21.08.2009, Heft 34, Seite 1773-1778

 

 

Problemkreis Pensionsrückstellungen folgt

 

-> unzureichende Abbildung der Fehlbeträge, Abbildung des Planvermögens, Ermessens- und Umstellungszeiträume, Rechnungszins

 

Trend: höhere Pensionsrückstellungen in der Zukunft

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