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o0Pascal0o

Ab wann lohnt Steuererklärung?

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le_chiffre

Ja, also bis dahin, kann man ja seinen Freistellungsauftrag nutzen. Ab dem 921 Zinsgewinn, bezahlt man Steuern.

 

Nein, du meinst den Sparer-Pauschbetrag, das sind 801 gemäß § 20 IX EStG

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neysee
· bearbeitet von neysee

(der gilt ja z.B. für Zinsgewinne, bis dahin sind sie ja steuerfrei).

 

???????????????????

Ja, also bis dahin, kann man ja seinen Freistellungsauftrag nutzen. Ab dem 921€ Zinsgewinn, bezahlt man Steuern.

 

Mir ist schleierhaft, wovon du redest. Es gibt eine Werbungskostenpauschale von 920€ für Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Diese Pauschale wird oft auch als Arbeitnehmerpauschbetrag bezeichnet. Beides ist also identisch. Und was hat das nun mit Zinsen zu tun?

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Drella

 

 

???????????????????

Ja, also bis dahin, kann man ja seinen Freistellungsauftrag nutzen. Ab dem 921 Zinsgewinn, bezahlt man Steuern.

 

Mir ist schleierhaft, wovon du redest. Es gibt eine Werbungskostenpauschale von 920 für Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Diese Pauschale wird oft auch als Arbeitnehmerpauschbetrag bezeichnet. Beides ist also identisch. Und was hat das nun mit Zinsen zu tun?

 

Er verwechselt die Werbungskostenpauschale mit dem Sparerpauschbetrag.

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neysee

Er verwechselt die Werbungskostenpauschale mit dem Sparerpauschbetrag.

 

Der Verdacht liegt nahe, aber wie kommt man dazu? Da passt doch weder der Name noch die Höhe des Betrages.

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o0Pascal0o

Hab das tatsächlich beides verwechselt. Dachte Sparerpauschbetrag wären auch 920 - hatte ich falsch im Kopf.

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o0Pascal0o
· bearbeitet von o0Pascal0o
Der Steuerpflichtige kann die Steuerermäßigung nach § 35a EStG grundsätzlich nur in Anspruch nehmen, wenn er entweder Arbeitgeber des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses oder Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung oder Handwerkerleistung ist.

aus: Anwendungsschreiben des BMF zu §35a EStG vom 15.2.2010 (Hervorhebung von mir).

Und was ist hiermit: "Halten Sie dem Finanzamt in diesem Fall entgegen, dass man Ihnen das Geld auch hätte schenken können und Sie dann erst anschließend die betrieblichen Zahlungen aus der nun eigenen Tasche beglichen hätten. Es handelt sich bei der Kostenübernahme durch einen Dritte also nicht um den klassischen echten Drittaufwand, sondern lediglich um einen abgekürzten Zahlungsweg. Dieser These kann sich kaum ein Prüfer widersetzen."

Quelle: http://handwerk.com/abgekuerzter-zahlungsweg/150/37/19586/

 

Ist zwar jetzt nicht mein Ehegatte, aber mein Vater & damit auch ein naher Verwandter. Und die Imobilie, worin/woran die Handwerksleistungen erbracht wurden gehört auch mir. Er hat also praktisch nur gezahlt für mich. Er hätte es mir auch schenken können und ich hätte es überweisen können. Der Handwerker hat die Rechnung aber an ihn ausgestellt.. weil er halt mit ihm gequatscht hat und er halt bezahlt hat am Ende.

 

Nochwas dazu: Sinn ist es doch: Schwarzarbeit zu vermeiden - und daher Steuerboni. Das wurde ja erreicht. Also müssten doch auch die Steuerboni zustehen, als odie Bringschuld sozusagen erfüllt werden.-> http://www.deubner-steuern.de/aktuelles/beraterpraxis/Abgekuerzter-Zahlungsweg-gilt-auch-fuer-Handwerkerleistungen-4165732.html

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Akaman

Der Handwerker hat die Rechnung aber an ihn ausgestellt.. weil er halt mit ihm gequatscht hat und er halt bezahlt hat am Ende.

eben.

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Sven82

... und daher steht die Steuerermäßigung auch deinem Vater zu. Ganz einfach. Er hat beauftragt und bezahlt. Für einen abgekürzten Zahlungsweg sehe ich hier keinen Spielraum.

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o0Pascal0o

hab hier noch was dazu entdeckt - danach sollte es doch eigentlich gehen, oder?

-> "dass ein Vermieter Handwerkerkosten auch dann absetzen darf, wenn seine Eltern die Leistungen in Auftrag geben und bezahlen."

Quelle: http://www.steuertipps.de/?softlinkID=11471&softCache=true&cfid=9645314&cftoken=35705817

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neysee

Ist zwar jetzt nicht mein Ehegatte, aber mein Vater & damit auch ein naher Verwandter. Und die Imobilie, worin/woran die Handwerksleistungen erbracht wurden gehört auch mir. Er hat also praktisch nur gezahlt für mich. Er hätte es mir auch schenken können und ich hätte es überweisen können. Der Handwerker hat die Rechnung aber an ihn ausgestellt.. weil er halt mit ihm gequatscht hat und er halt bezahlt hat am Ende.

 

Wie hat er denn bezahlt?

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o0Pascal0o

per Banküberweisung

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Sven82

da würde ich zu jedem ergangenen Urteil einen Nichtanwendungserlass raushauen egal wie viele Urteile vom BFH entschieden werden, weil dies einfach unlogisch ist bzw. in der Praxis die Fälle sind, wo irgendwo im nachhinein der Sachverhalt der Rechtslage angepasst wird. "Ach ja, die Zahlung war für meinen Sohn, da wir ja schon Rentner sind und keine Erstattung vom FA erwarten".

 

Ich kann es nicht nachvollziehen, aber scheinbar funktioniert es wohl.

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o0Pascal0o
· bearbeitet von o0Pascal0o

Nichtanwendungserlass? Also, wenn du beim Finanzamt arbeiten würdest, meinst du!?

 

Jedenfalls mache ich mich nicht strafbar, wenn ich es probiere, oder? Also ich kann denen ja das Urteil dann zeigen und sagen, dass ich mich darauf berufen habe. Und vom Prinzip - ist es doch eh richtig. Weißarbeitauftrag wird belohnt.

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o0Pascal0o

Kopien reichen. Soweit ich weiß, muss die unbare Zahlung nicht mehr direkt belegt werden, sondern nur noch auf Anforderung. Insofern sollte man die Originale und die Kontoauszüge mit den Zahlungsbuchungen gut aufbewahren.

Was ist mit Mitnahmekosten im Auto. Die Fahrt ging zu einer Fortbildung. Ich habe bar Geld dafür gezahlt, dass ich mitfahren durfte. Muss ich darüber eine Quittung mir geben lassen - oder kann ich den Betrag (25) einfach so angeben?

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webber
· bearbeitet von webber

Kopien reichen. Soweit ich weiß, muss die unbare Zahlung nicht mehr direkt belegt werden, sondern nur noch auf Anforderung. Insofern sollte man die Originale und die Kontoauszüge mit den Zahlungsbuchungen gut aufbewahren.

Was ist mit Mitnahmekosten im Auto. Die Fahrt ging zu einer Fortbildung. Ich habe bar Geld dafür gezahlt, dass ich mitfahren durfte. Muss ich darüber eine Quittung mir geben lassen - oder kann ich den Betrag (25€) einfach so angeben?

du musst die 25€ noch mal extra hier einzahlen. Die Frage kannst du dir selbst beantworten ...

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o0Pascal0o

? Versteh ich nicht. Mein Steuerprogramm hast die Möglichkeit Mitnahmekosten anzugeben. Ich dachte, dafür wäre das extra da. Eine Quittung kann ich mir ja ausstellen lassen noch von dem Fahrer, wenn das nötig ist.

 

Ansonsten kann ich ja auch einfach selbst die Fahrkosten angeben per Kilometerpauschale!? - oder wie läuft das?

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Sven82
Ansonsten kann ich ja auch einfach selbst die Fahrkosten angeben per Kilometerpauschale!? - oder wie läuft das?

nimm das was günstiger ist, entweder die 25 EUR oder die Entfernungspauschalen für die gefahrenen Kilometer. Ab 84 Kilometer sind somit die 0,30 EUR je gefahrenem km günstiger.

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o0Pascal0o

also doch !? Super - also es waren 660km.

 

Also Hin- und Rückfahrt kann ich angeben, richtig? Das wären ja dann 1320km.

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webber
· bearbeitet von webber

also doch !? Super - also es waren 660km.

 

Also Hin- und Rückfahrt kann ich angeben, richtig? Das wären ja dann 1320km.

 

Ich würde sagen: "wie normale Pendlerpauschale": Gehe nicht über los, fahre direkt dort hin ... Im Bogen bei Pendlerpauschale kann man ja glaub nur die "Einfache Fahrt" in km angeben. da man wieder zurück muss sollte es für das Finanzamt logisch sein, es zu verdoppeln. Würde so etwas schreiben wie: "Entfernungspauschale für Hin- und Rückfahrt" "10km (einfache Fahrt)", ....

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Sven82

Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstatte = einfache Entfernung

alle sonstigen beruflichen Fahrten (Reisekosten) = tatsächlich gefahrene Kilometer

 

;)

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o0Pascal0o

wunderbar - danke!

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webber

Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstatte = einfache Entfernung

alle sonstigen beruflichen Fahrten (Reisekosten) = tatsächlich gefahrene Kilometer

 

;)

warum ist deutsches steuerrecht so kompliziert??

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