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Haribo.
· bearbeitet von Haribo.

Servus,

 

ich bin über meiner Steuererklärung für 2009 und habe eine Frage zu folgender Situation:

 

a. Zinsen und Dividenden aus 2009 liegen unter Freibetrag von 801 Euro

 

b. 2008 wurde Verlust realisiert und mit der Steuererklärung 2008 geltend gemacht um in Zukunft mit positiven Erträgen in den Folgejahren verrechnen zu lassen.

 

c. 2009 habe ich keine Wertpapiere gekauft oder verkauft, nur gehalten.

 

Wenn ich 2008 keinen Verlust gemacht hätte, würde ich nun 2009 die Anlage KAP garnicht ausfüllen.

 

Frage:

 

Ich will aber den Verlust von 2008 mit möglichen Gewinnen aus 2010 und ggf. Folgejahren verrechnen. Also muss ich doch die Anlage KAP ausfüllen, oder habe ich einen Denkfehler?

 

Fall ja, was soll ich dann in die Anlage KAP für 2009 Eintragen?

 

Danke im Vorab!

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35sebastian

Du brauchst für 2009 keine Kap abgeben, da du keinerlei Kapitalertragssteuer zahlen musstest.

 

Wenn du 2010 durch gewinnbringende Verkäufe von Investments, die nach 2008 gekauft wurden und Kapitalertragssteuer fällig wurde, so kannst oder solltest du diese Erträge angeben.

Das FA nimmt dann den Ausgleich vor.

 

Nur wer Kapitalsteuer gezahlt hat, kann Kapitalsteuer zurückfordern.

Auch wenn Steuer abgeführt wurde: Mit der Abgeltungssteuer ist für das FA alles abgegolten. Deshalb heißt die Steuer so.

Die Angabe ist nicht mehr verpflichtend.

 

Nur zur Rückerstattung von Steuer sollte man die Erträge angeben.

 

Ist doch logisch oder?

 

 

Wenn nicht. Es gibt reichlich Threads , die dieses Thema seit drei Jahren ausführlich "durchgekaut" haben.

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Haribo.

Du brauchst für 2009 keine Kap abgeben, da du keinerlei Kapitalertragssteuer zahlen musstest.

 

Wenn du 2010 durch gewinnbringende Verkäufe von Investments, die nach 2008 gekauft wurden und Kapitalertragssteuer fällig wurde, so kannst oder solltest du diese Erträge angeben.

Das FA nimmt dann den Ausgleich vor.

 

Nur wer Kapitalsteuer gezahlt hat, kann Kapitalsteuer zurückfordern.

Auch wenn Steuer abgeführt wurde: Mit der Abgeltungssteuer ist für das FA alles abgegolten. Deshalb heißt die Steuer so.

Die Angabe ist nicht mehr verpflichtend.

 

Nur zur Rückerstattung von Steuer sollte man die Erträge angeben.

 

Ist doch logisch oder?

 

 

Wenn nicht. Es gibt reichlich Threads , die dieses Thema seit drei Jahren ausführlich "durchgekaut" haben.

 

Danke.

 

Mein Verlustvortrag erlischt also nicht, wenn ich mal zwischendurch ein Jahr mit der Steuererklärung aussetze?

 

Das weist Du 100%ig?

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otto03

 

 

 

 

 

Mein Verlustvortrag erlischt also nicht, wenn ich mal zwischendurch ein Jahr mit der Steuererklärung aussetze?

 

 

 

Doch, Ende 2013 aber auch dann nicht ganz, weil ab diesem Zeitpunkt nur noch die Verrechnung mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften z.B. Immos innerhalb Spekufrist, aber nicht mit Wertpapieren möglich ist;

 

ausserdem wurden Verluste nicht über Anlage KAP sondern über Anlage SO abgewickelt und bei Anerkennung vom FA im Steuerbescheid dokumentiert

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domkapitular
· bearbeitet von domkapitular

Ich glaube, die antworten gehen an der Frage etwas vorbei :

Es geht doch wohl darum, ob (bis 2013) kontinuierlich eine Steuererklärung erstellt werden muss, damit der festgestellte Verlust nicht verfällt.

 

Ich glaube, eine Erklärung im eigentlichen Sinn muss nicht erstellt werden, wenn keine sonstige Verpflichtung dazu besteht. Aber der Mantelbogen mit Kreuz bei "Feststrellung des verbleibenden Verlustes" muss abgegeben werden.

 

Eine kurze Google-Recherche hierzu ergab :

http://oerdiz.kilu.d...llungsfrist.pdf

http://www.frag-eine...topic_id=83255&

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ipl

Ich habe die gleiche Frage, aber mit anderem Hintergrund. Da ich selbstständig bin und relativ jung (weit unter 30 ^^), wollen alle möglichen Behörden Einkommensnachweise von mir sehen (zuletzt ging es um das Kindergeld).

 

Mein Steuerprogramm hat einen tollen "Berater", der mir sagt, ob ich die Anlage KAP nun beifügen sollte oder nicht. Unter anderem stellt der Berater die Frage, ob die Steuerbescheinigung als Einkommensnachweis dienen soll... Das Problem ist, dass das Programm anschließend zwei entgegengesetzte Antworten gibt. :blink:

 

Unter der Überschrift "Sie müssen die Anlage KAP nicht ausfüllen" steht eine Erklärung, warum ich die Anlage KAP auch weiterhin ausfüllen müssen werde - weil ich die Steuerbescheinigung als Einkommensnachweis brauche. Andere Gründe gibt es nicht (Erträge blieben unter dem Freibetrag).

 

Was stimmt nun? "Logisch" wäre für mich das Ausfüllen von KAP, aber die Steuerexperten hier wissen das bestimmt besser.

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35sebastian

Haribo, das weiß ich sicher.

 

Zu deiner Sicherheit empfehle ich dir aber, deinen Ansprechpartner beim FA deswegen zu kontaktieren.

Der macht das gerne und ist sogar zu dieser Auskunft verpflichtet.

 

Und was die Auskunft von Otto betrifft. Die ist nicht korrekt.

 

Ab 2009 werden auch Verkäufe aus Aktien nicht mehr in der Anlage So , sondern in der Anlage Kap eingetragen.

 

Damit nicht immer wieder die gleichen Fragen und häufig die falschen Antworten gegeben werden,

 

empfehle ich:

 

einfach mal die kostenlosen Formulare und Kommentare der Finanzverwaltung zu lesen (versteht eigentlich jeder)

einfach mal das Abgeltungssteuergesetz zu studieren oder ein Heft oder Buch zu Steuern zu lesen

das Finanzamt in kritischen Fragen um Hilfe zu bitten

 

Wer Einkünfte aus verschiedenen Quellen hat, für den empfiehlt sich eine Steuersoftware, die man ganz günstig erwerben kann.

 

Natürlich gibt es auch Steuerberater, die in sehr komplizierten Fällen nützlich sind.

 

 

Ein kurzer Auszug aus der Anleitung zur KAP (Formular der FVW)

 

"Grundsätzlich ist die EK auf Kapitalerträge durch den Steuerabzug abgegolten und die Abgabe der Anlage Kap entbehrlich."

und weiter heißt es:

"Einzutragen sind Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Kapitalanlagen......"

 

Diese Sätze versteht doch eigentlich jeder.

Und wenn kein Steuerabzug gemacht wurde, keine abgeltungssteuerpflichtigen Gewinne und Verluste angefallen sind, kann man auch keine Steuern zurückverlangen oder verrechnen lassen.

 

Was Otto meint mit 2013 ist:

 

Bis 2013 lassen sich eingetragene Verluste aus Veräußerungsgeschäften, die bis 2008 angefallen sind, mit Gewinnen aus Veräußerungsgeschäften, die ab 2009 der Abgeltungssteuer unterliegen, verrechnen. Das geschieht durch Deklaration beim Finanzamt.

 

Und ein Letztes:

Wer sich ernsthaft mit Kapitalanlagen beschäftigt, der sollte auch gut über die steuerliche Seite Bescheid wissen.

Meine Gewinne bleiben bei jetziger Rechtsprechung bis 2013 steuerfrei.smile.gif

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otto03

 

 

Und was die Auskunft von Otto betrifft. Die ist nicht korrekt.

 

 

 

Meine Gewinne bleiben bei jetziger Rechtsprechung bis 2013 steuerfrei.smile.gif

 

- meine Auskunft war korrekt, es handelt sich doch wohl um Verluste 2008; habe ausdrücklich "wurde" benutzt; mein Hinweis sollte sagen: festgestellte/dokumentierte Verluste verschwinden nicht durch eine "Nicht"-Steuerklärung über KAP in den Folgejahren .

 

- Alternative: entweder riesige dokumentierte Verluste oder zukünftig kleine Gewinne

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35sebastian

Otto,

die erste unklare Aussage wurde vom Domkapitular schon erläutert.

Und die zweite ist absolut falsch, wie ich dokumentiert habe.

Einfach mal die angegebenen Texte durchlesen!

 

Und beim Letzten lasse ich dich und das Forum weiter im Unklaren.rolleyes.gif

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vanity
· bearbeitet von vanity

Und die zweite ist absolut falsch, wie ich dokumentiert habe.

Einfach mal die angegebenen Texte durchlesen!

Wenn du dich mit otto03 in Steuerdingen anlegst, ziehst du im Zweifelsfall immer den Kürzeren! :) Deine Aussage

 

Ab 2009 werden auch Verkäufe aus Aktien nicht mehr in der Anlage SO , sondern in der Anlage Kap eingetragen

stimmt natürlich in dieser Ausschließlichkeit auch nicht! Denn auch 2009 werden private Veräußerungsgewinne oder -verluste aus Aktiengeschäften sehr wohl über die Anlage SO abgewickelt, sofern es sich um 2008er Altbestände und Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist handelt. Nur wenn es sich um Erwerbe nach 2008 handelt, stimmt deine Aussage.

 

Wir könnten uns gütlich darauf einigen, dass ihr beide Recht habt, jeder auf den spezifisch gemeinten Fall bezogen. :thumbsup: Schon deshalb, weil der Fragesteller eigentlich etwas ganz anderes wissen wollte - aber die Frage ist mittlerweile ja schon beantwortet.

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otto03

Otto,

 

Und die zweite ist absolut falsch, wie ich dokumentiert habe.

Einfach mal die angegebenen Texte durchlesen!

 

 

 

Ich würde gerne dazu lernen, welche Aussage ist falsch?

 

(Ratschläge hinsichtlich zu lesender Texte sind immer willkommen)

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vanity
· bearbeitet von vanity

Ich würde gerne dazu lernen, welche Aussage ist falsch?

 

außerdem wurden Verluste nicht über Anlage KAP sondern über Anlage SO abgewickelt und bei Anerkennung vom FA im Steuerbescheid dokumentiert

Diese, sofern es sich um Verluste aus der Veräußerung von Finanzinnovationen gehandelt haben sollte. Die wurden auch vor 2009 über KAP abgewickelt. Allerdings ist auch 35Sebastians Aussage falsch, deine Aussage sei absolut falsch. Sie ist nur in einem speziellen Fall (der aber auch nicht gemeint war) nicht zutreffend.

 

Falsch ist aber ganz bestimmt 35Sebastians Empfehlung

 

empfehle ich: ... einfach mal das Abgeltungssteuergesetz zu studieren

Abgesehen davon, dass es kein Abgeltungsteuergesetz gibt (sondern ein Einkommensteuergesetz), ist dessen Lektüre für Normalsterbliche wenig hilfreich und eher dazu geeignet, sie an den Rande des Wahnsinns zu treiben.

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otto03

Ich würde gerne dazu lernen, welche Aussage ist falsch?

 

außerdem wurden Verluste nicht über Anlage KAP sondern über Anlage SO abgewickelt und bei Anerkennung vom FA im Steuerbescheid dokumentiert

Diese, sofern es sich um Verluste aus der Veräußerung von Finanzinnovationen gehandelt haben sollte. Die wurden auch vor 2009 über KAP abgewickelt. Allerdings ist auch 35Sebastians Aussage falsch, deine Aussage sei absolut falsch. Sie ist nur in einem speziellen Fall (der aber auch nicht gemeint war) nicht zutreffend.

 

Falsch ist aber ganz bestimmt 35Sebastians Empfehlung

 

empfehle ich: ... einfach mal das Abgeltungssteuergesetz zu studieren

Abgesehen davon, dass es kein Abgeltungsteuergesetz gibt (sondern ein Einkommensteuergesetz), ist dessen Lektüre für Normalsterbliche wenig hilfreich und eher dazu geeignet, sie an den Rande des Wahnsinns zu treiben.

 

Ach Vanity, natürlich sind Verluste aus FI keine klassischen Verluste, demzufolge waren sie auch nicht über SO abzurechnen, aber davon war auch nicht die Rede, ansonsten gebe ich Dir wie immer Recht/recht (beides erlaubt)

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35sebastian

@Otto

 

Lies dir noch mal deinen Beitrag 4 durch!

 

Der sollte sich eigentlich auf den Eingangsthread beziehen.

Das tut er aber nicht.

 

Nun habe ich beim genaueren Hinschauen auch festgestellt, dass auch deine zweite Aussage nicht falsch, aber absolut irreführend ist. (wurden!!!!!thumbsup.gif )

 

Es geht aber um die Steuererklärung 2009 und nicht um die von 2008!!!!!

 

Und es geht um eingetragene Verluste aus 2008 , die 2010 eventuell durch Gewinne ausgeglichen werden sollen.

 

Muss man für 2009 das Formular Kap ausfüllen? Nein. Die Beträge werden automatisch ins nächste bzw. ins übernächste... Jahr vorgetragen.

 

Aber jetzt lasse ich es!

Ich denke, ich habe für alle Beteiligten den Sachverhalt so einfach wie möglich dargestellt.

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35sebastian

vanity,

 

extra für dich habe ich als Lesestoff das Fettgedruckte empfohlen. Und das steht sogar an erster Stelle.smile.gif

 

Haribo, denke ich, hat alles verstanden. Und darum ging es mir.

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ipl

Könnte vielleicht noch jemand auf meine Frage eingehen? ^^

 

Ich habe die gleiche Frage, aber mit anderem Hintergrund. Da ich selbstständig bin und relativ jung (weit unter 30 ^^), wollen alle möglichen Behörden Einkommensnachweise von mir sehen (zuletzt ging es um das Kindergeld).

 

Mein Steuerprogramm hat einen tollen "Berater", der mir sagt, ob ich die Anlage KAP nun beifügen sollte oder nicht. Unter anderem stellt der Berater die Frage, ob die Steuerbescheinigung als Einkommensnachweis dienen soll... Das Problem ist, dass das Programm anschließend zwei entgegengesetzte Antworten gibt. :blink:

 

Unter der Überschrift "Sie müssen die Anlage KAP nicht ausfüllen" steht eine Erklärung, warum ich die Anlage KAP auch weiterhin ausfüllen müssen werde - weil ich die Steuerbescheinigung als Einkommensnachweis brauche. Andere Gründe gibt es nicht (Erträge blieben unter dem Freibetrag).

 

Was stimmt nun? "Logisch" wäre für mich das Ausfüllen von KAP, aber die Steuerexperten hier wissen das bestimmt besser.

Ganz kurz zusammengefasst: muss man die Anlage KAP ausfüllen, wenn der Steuerbescheid später als Einkommensnachweis verwendet werden soll, obwohl sonst keine Gründe für das Ausfüllen der Anlage KAP vorliegen?

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vanity
· bearbeitet von vanity

Ganz kurz zusammengefasst: muss man die Anlage KAP ausfüllen, wenn der Steuerbescheid später als Einkommensnachweis verwendet werden soll, obwohl sonst keine Gründe für das Ausfüllen der Anlage KAP vorliegen?

Nein! Du kannst den Nachweis ja auch auf andere Weise erbringen, z. B. durch Vorlage der Steuerbescheinigung der Bank. Es würde dich auch keiner zwingen, überhaupt eine ESt-Erklärung abzugeben (oder Anlage N auszufüllen), wenn du z. B. nur pauschal versteuerte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit hättest.

 

(Disclaimer: Das ist kein Wissen, sondern eine (hoffentlich) logische Schlussfolgerung - da liegt man gelegentlich im Umgang mit Behörden daneben)

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DrCash

Ganz kurz zusammengefasst: muss man die Anlage KAP ausfüllen, wenn der Steuerbescheid später als Einkommensnachweis verwendet werden soll, obwohl sonst keine Gründe für das Ausfüllen der Anlage KAP vorliegen?

Du musst die Anlage KAP nicht ausfüllen, aber du kannst/solltest es tun, wenn du ausschließlich den Einkommensteuerbescheid als Einkommensnachweis bei Behörden vorlegen möchtest (darauf will wohl dein "Berater" hinaus).

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ipl

Danke erstmal für eure Antworten.

 

Du kannst den Nachweis ja auch auf andere Weise erbringen, z. B. durch Vorlage der Steuerbescheinigung der Bank.
Du musst die Anlage KAP nicht ausfüllen, aber du kannst/solltest es tun, wenn du ausschließlich den Einkommensteuerbescheid als Einkommensnachweis bei Behörden vorlegen möchtest (darauf will wohl dein "Berater" hinaus).

Mir ist nicht ganz klar, wie ich mein Einkommen anderen Behörden gegenüber sonst nachweisen soll. Wenn ich bei denen noch mit den Steuerbescheinigungen der Banken ankomme, wissen sie doch nicht, ob ich tatsächlich alle Bescheinigungen mitgebracht habe oder vielleicht gerade das Konto mit den Millionen unterschlagen habe. Oder vertrauen sie mir dann einfach? *gg*

 

Ich dachte bisher, die Behördenlogik bei Selbstständigen wäre so, dass zwar kein Mensch auf der Welt weiß, wie hoch mein Einkommen tatsächlich ist (es gibt ja keine Bescheinigungen vom "Arbeitgeber" o.Ä.), aber alle Behörden darauf vertrauen, dass ich das Finanzamt schon nicht belügen werde. Weil das die einzige Institution ist, die das später irgendwann rückwirkend überprüfen wird.

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langzeitsparer
· bearbeitet von langzeitsparer

Mir ist nicht ganz klar, wie ich mein Einkommen anderen Behörden gegenüber sonst nachweisen soll. Wenn ich bei denen noch mit den Steuerbescheinigungen der Banken ankomme, wissen sie doch nicht, ob ich tatsächlich alle Bescheinigungen mitgebracht habe oder vielleicht gerade das Konto mit den Millionen unterschlagen habe. Oder vertrauen sie mir dann einfach? *gg*

 

Ich versteh dein Problem nicht ganz: Wenn du falsche oder unvollständige Angaben gegenüber einer Behörde machst, machst du dich u.U. strafbar. Dementsprechend geht die Behörde davon aus, dass du nichts verschweigst. Das hat mit "vertrauen" nichts zu tun - im Gegenteil, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass du eine strafbare Handlung begangen hast, werden die ohne mit der Wimper zu zucken ein Ermittlungsverfahren einleiten...

 

Also: Beim Finanzamt bist du frei, die Anlage KAP auszufüllen (wenn alle Erträge unter dem Freibetrag oder abgegolten sind), bei den anderen Behörden musst du diese Einnahmen u.U. angeben. Wie du das genau machst, wird bei der Behörde keinen Unterschied machen - sofern die Angaben richtig und vollständig sind.

 

edit: Gleiche Situation: Das Finanzamt muss z.B. auch darauf "vertrauen", dass du alle Einnahmen, die du im Ausland erziehlt hast, richtig und vollständig angibst. Was passiert, wenn das nicht geschieht, wurde in letzter Zeit öfters in den Medien gezeigt.

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ipl
· bearbeitet von ipl

Mir ist nicht ganz klar, wie ich mein Einkommen anderen Behörden gegenüber sonst nachweisen soll. Wenn ich bei denen noch mit den Steuerbescheinigungen der Banken ankomme, wissen sie doch nicht, ob ich tatsächlich alle Bescheinigungen mitgebracht habe oder vielleicht gerade das Konto mit den Millionen unterschlagen habe. Oder vertrauen sie mir dann einfach? *gg*

Ich versteh dein Problem nicht ganz: Wenn du falsche oder unvollständige Angaben gegenüber einer Behörde machst, machst du dich u.U. strafbar. Dementsprechend geht die Behörde davon aus, dass du nichts verschweigst. Das hat mit "vertrauen" nichts zu tun - im Gegenteil, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass du eine strafbare Handlung begangen hast, werden die ohne mit der Wimper zu zucken ein Ermittlungsverfahren einleiten...

Es geht nicht darum, einen Weg zu finden, die Behörden hinters Licht zu führen. Aber normalerweise wollen sie "wasserdichte" Nachweise, deswegen stand für mich in Frage, ob der Weg mit den Steuerbescheinigungen der Banken wasserdicht genug für sie ist.

 

Edit: Ich fühle mich nun mal dauergeplagt von Behörden, die nicht damit rechnen, dass jemand auch selbstständig sein kann. Nächstes Jahr werde ich den Spaß haben, mein Einkommen für die ersten 3 Monate von 2010 gegenüber der Familienkasse nachzuweisen - wie ich das machen soll, wussten auch nach 3 Anrufen nicht mal sie selbst. Steuerbescheinigungen werden leider nicht monatlich ausgestellt. ^^

 

edit: Gleiche Situation: Das Finanzamt muss z.B. auch darauf "vertrauen", dass du alle Einnahmen, die du im Ausland erziehlt hast, richtig und vollständig angibst. Was passiert, wenn das nicht geschieht, wurde in letzter Zeit öfters in den Medien gezeigt.

Der Unterschied zwischen Finanzamt und beispielsweise Familienkasse ist der, dass das Finanzamt nun mal erhebliche Anstrengungen unternimmt, Ungereimtheiten aufzudecken (bspw. durch Betriebsprüfungen) - deswegen kann man sich auf seine Bescheide auch eher verlassen. Wenn ich der Familienkasse einfach meine "handgeschriebenen" Bilanzen vorlegen würde, wie dem Finanzamt, würden sie wahrscheinlich erstmal doof gucken.

 

 

Aber gut, der Konsens scheint zu sein, dass die Anlage KAP in meinem Fall überflüssig ist, ich werde sie dann nicht ausfüllen. Nochmal danke an alle.

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domkapitular

Mir ist auch nicht ganz klar, welche Bedeutung denn die Abgabe der KAP für irgendwelche Nachweise bei Behörden haben soll :

Wenn deine Kapitaleinkünfte unter dem Freibetrag liegen, dann ist auch die Summe der Einkünfte und das zu versteuernde Einkommen von einer KAP-Abgabe unberührt. Wenn Deine Eltern z.B. Kindergeld für dich bekommen, zählen bei den Kapitaleinkünften nur die Beträge ÜBER dem Freibetrag.

 

Ansonsten gibt es ja Situationen, bei denen es günstig ist, ein höheres Einkommen nachweisen zu können (z.B. Kreditantrag) und solche, wo ein niedrigeres Einkommen günstig ist (Kindergeld, Beihilfen).

 

Ich habe z.B. mal bei der AOK für meine pflegebedürftige Mütter ihre Einkünfte nachweisen sollen, dazu habe ich alle Abrechnungen der Banken vorgelegt, die eh kein Mensch verstanden hat und einfach irgend einen Betrag genannt (der der Realität allerdings recht nahe kam).

 

Die Abgabe der KAP macht keine Sinn, tue es oder lasse es -> es ändert nichts, denn im Bescheid steht dann auch nichts anderes.

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Sven82

Muss man für 2009 das Formular Kap ausfüllen? Nein. Die Beträge werden automatisch ins nächste bzw. ins übernächste... Jahr vorgetragen.

wenn 2008 ein Verlust festgestellt wurde, der in 2010 verrechnet werden soll ist für das Jahr 2009 eine gesonderte Verlustfeststellung zu beantragen. Dies kann zeitgleich mit der ESt-Erklärung 2009 erfolgen unabhängig davon, ob für die ESt 2009 bereits Verjährung eingetreten ist. Der Antrag erfolgt durch die Abgabe des Mantelbogens mit dem Haken bei "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags".

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berliner
· bearbeitet von berliner

Noch mal drei Fragen zur Absicherung. Ich will Altverluste aus 2008 nun mit abgeltungsbesteuerten Spekulatonsgewinnen aus 2009 verrechnen. Eine Feststellung vom Finanzamt über die Altverluste liegt vor. Reicht es nun, in der Anlage KAP die Zeile 9 auszufüllen? ("In Zeile 8 enthaltene Gewinne aus Aktienverkäufen"). Kauf- und Verkaufsbelege muß man nicht einreichen, wenn die Summe schon auf der Steuerbescheinigung der Bank erscheint?

 

Wird das FA dann selber tätig und erstattet die darauf entfallenen Steuern durch Abzug von den Altverlusten? Oder muß man denen das noch irgendwie nahelegen, z.B. im Mantelbogen, Seite 4, Zeile 92 ("Es wurde ein verbleibender Verlustvortrag nach §10 EStG...zum 31.12.2008 festgestellt für Stpfl. (Ehemann) ")?

 

Da ich keine Anlage SO ausgefüllt habe, hat Quicksteuer auf dem Mantelbogen (Seite 2) nun angekreuzt "Private Veräußerungsgeschäfte, insbesondere aus Grundstücks- und Wertpapierveräußerungen, wurden nicht getätigt". Das irritiert mich dann doch. Oder bezieht sich das nur auf Wertpapierveräußerungen aus Altbeständen nach Halbeinkünfteverfahren?

 

Noch eine Frage: die Citibank hat bei mir Veräußerungserlöse auf den Verkauf von Bezugsrechten in Zeile 8 als "Gewinne aus Kapitalerträgen" deklariert, aber nicht in Zeile 9. Das heißt, BR-Verkäufe werden wie Dividenden behandelt, obwohl die sogar mit WKN handelbar waren und man kann sie nicht wie Gewinne aus Aktienverkäufen mit Altverlusten verrechnen?

 

Muß man im Mantelbogen auf Seite 1 das Feld "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" ankreuzen? Steht hierjedenfalls so:

 

"Damit das Finanzamt den Verlustvortrag vornimmt, müssen Sie im Mantelbogen Seite 2 unten in der Zeile 55 das Kästchen »Es wurde ein verbleibender Verlustvortrag...festgestellt« ankreuzen. Ferner ist in jedem Folgejahr, in das der zum 31.12. des Vorjahres gesondert festgestellte Verlust vorgetragen wird, im Mantelbogen auf der Seite 1 oben zusätzlich das Kästchen »Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages« anzukreuzen."

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ggw

Leute, mal zurück zur ursprünglichen Frage von Haribo!

 

Mein Situation ist ählich seiner, aber noch einen Tick komplizierter.

Deshalb frage ich mich (und hiermit auch euch) wie ich am geschicktesten vorgehe.

 

Ich habe in 2008 Verluste aus Veräusserungsgeschäften erlitten

und mir diese in der letztjährigen Steuererklärung auch auf das Folgejahr vortragen lassen.

 

Mein wunsch wäre nun diesen Verlustvortrag unagetastet zu lassen und in voller Höhe auf das

kommende Jahr 2010 vorzutragen.

Am einfachsten mache ich dsas natürlich indem ich keine Anlage KAP abgebe. Richtig?

 

Problem ist nur, dass ich im Jahr(2009) ca. 1200 EUR an Kapitalerträgen erzielt habe

(davon 270 ca. im Aktientopf-Veräusserungsgeschafte).

Meine Depot-Bank bescheinigt mir weiterhin mit Steuer-Jahresabrechung für 2009,

dass ich in 2009 ca. 222 Eur Abgeltungsssteuer bezahlt habe.

 

Das ich keinerlei andere Einkommen habe liege ich damit doch weit unterhalt des

steuerfreien Einkommens-Existenzminimums von knapp EUR 8000,-

Und deshalb hätt ich geren die zuviel gezahlte Abgeltungssteuer zurück.

 

Das würde natürlich einfach gehen indem ich eine detailierte Veranlagung

und Günstigerprüfung beantrage.

Dazu müsste ich dann die Analge KAP ausfüllen und abgeben, richtig?

 

Problem dabei ist nur, dass mir dann meine diesjährigen 1200EUR Kapitaleinkünfte

(oder vielleicht auch nur der 270EUR-Anteil aus privaten Aktien-Veräusserunggeschäften??)

warscheinlich erst mal mit meinem Verlustvortag verrechnet wird und dieser dadurch geschmälert wird.

 

Deshalb meine Frage: gibt es eine Möglichkeit mir die in 2009 zuviel gezahlte Abgeltungssteuer

zurückzuholen ohne dass dabei mein Verlustvortrag angegriffen wird?

Oder anders ausgedrückt, habe ich bezüglich der Einbeziehung des Verlustvortrags ein Wahlrecht?

 

Falls ja wie muss ich vorgehen?

 

Besten Dank für eventuelle Rückmeldungen und Hilfen bereits im voraus.

 

GW

 

 

 

 

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