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Steuererstattungszinsen

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Taxadvisor

Der BFH hat entschieden, dass Zinsen für Einkommensteuererstattungen steuerfrei sind:

 

VIII R 33/07

 

Gruß

Taxdvisor

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Taxadvisor

Der BFH hat entschieden, dass Zinsen für Einkommensteuererstattungen steuerfrei sind:

 

VIII R 33/07

 

Gruß

Taxdvisor

 

 

Gestern rief mich eine Finanzbeamtin an, die mir mitgeteilt hat, dass Sie dem Einspruch gegen die Einbeziehung der Steuererstattungszinsen in die Kapitaleinkünfte bei meinem Mandanten wegen der "unklaren Rechtslage" nicht zustimmen könnte. Auf meine Nachfrage, wo das BFH-Urteil gerade bei Einkommensteuererstattungszinsen unklar sei, antwortete sie, dass die OFD diese Anweisung gegeben hat, weil der Gesetzgeber hier eine Gesetzesänderung plant. Ich habe ihr dann erläutet, dass es um die Jahre 2005 bis 2008 geht und hierfür ja wohl keine Gesetzesänderung mehr möglich sei. Sie entgegnete, dass eine Rückwirkung von mind. fünf Jahren geplant sei. Die würde zwar der BFH mit Freuden wieder einkassieren, aber bis dahin...

 

Ich weiß nicht, ob das tatsächlich so ist bzw. gehandhabt wird, auf die anderen Einsprüche habe ich noch keine Nachricht. Wenn es so wäre, wäre es wohl der Durchbruch hin zur Bananenrepublik...

 

Gruß

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Sven82

??????

 

Der BFH hat mit Urteil vom 15.06.2010 VIII R 33/07 seine bisherige Rechtsprechung zur Besteuerung

von Erstattungszinsen i.S.d. § 233a AO geändert und entschieden, dass vom Finanzamt geleistete Zinsen

auf Einkommensteuererstattungen nicht zu versteuern sind.

Das Urteil ist bislang nicht veröffentlicht und somit noch nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden.

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beabsichtigen, das Urteil und dessen

Konsequenzen zu erörtern.

Ich bitte daher, die Bearbeitung von Einsprüchen bzw. Änderungsanträgen, die sich auf das Urteil

beziehen, vorerst zurückzustellen.

 

Neuere Angaben dazu gibt es nicht und ich sitze in einer OFD, wenn auch in einer anderen Abteilung.

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Taxadvisor

??????

 

Der BFH hat mit Urteil vom 15.06.2010 VIII R 33/07 seine bisherige Rechtsprechung zur Besteuerung

von Erstattungszinsen i.S.d. § 233a AO geändert und entschieden, dass vom Finanzamt geleistete Zinsen

auf Einkommensteuererstattungen nicht zu versteuern sind.

Das Urteil ist bislang nicht veröffentlicht und somit noch nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden.

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beabsichtigen, das Urteil und dessen

Konsequenzen zu erörtern.

Ich bitte daher, die Bearbeitung von Einsprüchen bzw. Änderungsanträgen, die sich auf das Urteil

beziehen, vorerst zurückzustellen.

 

Neuere Angaben dazu gibt es nicht und ich sitze in einer OFD, wenn auch in einer anderen Abteilung.

 

Das klingt ja etwas besser, aber ich habe gestern ausführlich mit der Dame diskutiert und die o.g. Auskunft erhalten. Ich hatte zunächst einen Änderungsantrag gestellt und dann kamen aufgrund der BP neue Bescheide. Sie hat mir nur gesagt, ich müsste Einspruch einlegen, weil dem Änderungsantrag nicht statt gegeben wird, der Einspruch würde dann zunächst ruhen.

 

Allerdings ist an dem Urteil nicht viel zu deuteln und für die Vergangenheit schon gar nicht. Wenn da ein Nichtanwendungserlass kommt, wäre das eine GROBE Mißachtung der Rechtsprechung. Die bisherigen Nichtanwendungserlasse ergingen ja meist zu Zweifelsfragen, wo evtl. tatsächlich auch der Einzelfall zu prüfen ist. Die Entscheidung zu den Erstattungszinsen lässt aber m.E. Keinen Spielraum für die "Eröterung von Konsequenzen", jedenfalls nicht, wenn es um die Vergangenheit geht.

 

Hältst Du uns auf dem Laufenden?

 

Gruß

Taxadvisor

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Sven82
Sie hat mir nur gesagt, ich müsste Einspruch einlegen, weil dem Änderungsantrag nicht statt gegeben wird, der Einspruch würde dann zunächst ruhen.

ergibt für mich keinen Sinn. Klar ist ein Einspruch hier aus FA-Sicht angenehmer als ein Antrag auf schlichte Änderung, da der gesamte Fall offen gehalten wird und nicht wie beim Änderungsantrag nur im Rahmen des 177 verrechnet werden kann aber das kann ja nun nicht erzwungen werden (zumindest nicht wenn das Antragsschreiben eindeutig als Änderungsantrag bezeichnet ist wovon ich jetzt mal ausgehe).

 

Hältst Du uns auf dem Laufenden?

kann ich gerne machen, sofern ich etwas mitbekomme (hab' auf meinem Posten wenig mit Steuern zu tun und bekomme insofern auch recht wenig mit).

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Taxadvisor
Hältst Du uns auf dem Laufenden?

kann ich gerne machen, sofern ich etwas mitbekomme (hab' auf meinem Posten wenig mit Steuern zu tun und bekomme insofern auch recht wenig mit).

 

Hat sich mittlerweile erledigt.... Im JStG 2010 ist eine Änderung mit Rückwirkung für alle offenen Fälle enthalten. Das heißt eine bewußte MISSACHTUNG des BFH durch den Gesetzgeber.

 

Das ist wohl kaum der richtige Weg um Politkverdrossenheit und Steuermoral zu verbessen.

 

Viele Grüße

Taxadvisor

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Sven82

aha, ist die Änderung enthalten oder ist sie nur angedeutet worden (hab' im Netz nur den Regierungsentwurf vom Juni gefunden)?

 

Im Internet bei NWB, SIS und Haufe steht zumindest noch nichts und buzer hat das JStG 2010 noch nicht in der Datenbank.

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Taxadvisor

aha, ist die Änderung enthalten oder ist sie nur angedeutet worden (hab' im Netz nur den Regierungsentwurf vom Juni gefunden)?

 

Im Internet bei NWB, SIS und Haufe steht zumindest noch nichts und buzer hat das JStG 2010 noch nicht in der Datenbank.

 

Sichere & zuverlässige Quelle für den geplanten Text :)

 

Gruß

Taxadvisor

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Taxadvisor

Nicht genug damit, dass der Gesetzgeber den BFH übergeht und rückwirkend Gesetze ändert. Jetzt führt er die AbgSt endgültig ad absurdum. Wer seinen Sparerfreibetrag nicht ausgeschöpft hat und Steuererstattungszinsen vom Finanzamt erhält, muss für das betreffende Jahr die Aanlage KAP ausfüllen. Wird dies nicht gemacht, berechnet das Finanzamt auf die Steuererstattungszinsen automatisch 25% AbgSt im Rahmen der ESt-Veranlagung ohne Berücksichtigung eines Freibetrages..

 

Gruß

Taxadvisor

 

P.S.: Und das bei einer verfassungswidrigen Regelung, gegen die bereits ein Verfahren anhängig war, als das Gesetz noch nicht mal im Bundesanzeiger abgedruckt war...

 

 

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