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BarbarossaII

Guten Tag zusammen,

 

wurde von meiner Bank per Brief gebeten, eine DBA Vollmacht auszufüllen: "Vollmacht zur Durchführung von Steuererstattungen und Vorabbefreiungen gemäß Doppelbesteuerungsabkommen.

 

1.) Bringt mir das Ausfüllen des Formulars was ?

2.) Welche Risiken bestehen ?

 

Laut Wikipedia http://de.wikipedia.org/wiki/Doppelbesteuerungsabkommen scheint es sinnvoll zu sein, das Formular auszufüllen. Was mich davon abhielt war das Wort "Vollmacht"; erinnert mich eher an Bankvollmacht für irgendwen und nicht an einen Auftrag, den ich der Bank gebe (wie beim Freitstellungsauftrag).

 

 

Gruß,

Babrabrossa II

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Raccoon
· bearbeitet von Raccoon

Guten Tag zusammen,

 

wurde von meiner Bank per Brief gebeten, eine DBA Vollmacht auszufüllen: "Vollmacht zur Durchführung von Steuererstattungen und Vorabbefreiungen gemäß Doppelbesteuerungsabkommen.

Bist du sicher, dass es so heisst und nicht etwa "Auftrag zur Beantragung von Steuererstattungen und Vorabbefreiungen von ausländischer Quellensteuer gemäß Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-Vollmacht)"?

 

Obwohl, das von dir zitierte koennte schon die gleiche Bedeutung haben; gibt es einen Link zu dem Dokument? Um welche Bank handelt es sich?

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Sven82
· bearbeitet von Sven82

wofür die Vollmacht gilt sollte genau in dem Formular beschrieben sein.

Große Haken kann ich mir dabei allerdings nicht vorstellen außer, dass man für die Dienste Geld verlangt. Man kann es natürlich auch selbst alles machen.

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Maikel
· bearbeitet von Maikel

Guten Tag zusammen,

 

wurde von meiner Bank per Brief gebeten, eine DBA Vollmacht auszufüllen: "Vollmacht zur Durchführung von Steuererstattungen und Vorabbefreiungen gemäß Doppelbesteuerungsabkommen.

 

1.) Bringt mir das Ausfüllen des Formulars was ?

2.) Welche Risiken bestehen ?

 

Laut Wikipedia http://de.wikipedia.org/wiki/Doppelbesteuerungsabkommen scheint es sinnvoll zu sein, das Formular auszufüllen. Was mich davon abhielt war das Wort "Vollmacht"; erinnert mich eher an Bankvollmacht für irgendwen und nicht an einen Auftrag, den ich der Bank gebe (wie beim Freitstellungsauftrag).

So ein Schreiben habe ich heute auch bekommen. Zumindest bei mir steht im zweiten Absatz, daß die bestehende Vollmacht wg. Änderungen etc. zum 31.10. gekündigt wird.

 

Ich habe schon bisher von der DeuBa (einige) ausländische Steuern erstattet bekommen (auf Dividenden von Telefonica und Philips). Klappte reibungslos, irgendwann kam eine Bescheinigung und eine Überweisung dazu. Aber gerade weil es so reibungslos klappte, weiß ich jetzt nicht mehr, ob das lückenlos war. Die Datei, in der ich das nachsehen könnte, ist auf einem anderen Rechner, da komme ich jetzt nicht ran.

 

Zu einen erheblichen Teil hatte das Problem mit der ausl.Quellensteuer sich mit der Einführung der Abg.Steuer erledigt, da die dabei (mit max. 15 Prozentpunkten) angerechnet wird.

Letztens las ich aber wieder von Einschränkungen dabei und Rückbuchungen, deren genaue Bedingungen und Gründe mir gerade entfallen sind.

 

@ Sven82: Im nächsten Absatz steht, daß die DeuBa diesen Service auch künftig kostenlos anbieten wird.

(Ich sollte also mal meine ausl. Aktien von der Targo Bank mal zur DeuBa übertragen.:)

 

@ Raccoon: Die Formulierung ist so, wie Barbarossa!! sie geschrieben hat.

 

Manchmal lohnt sich eben auch ein Depot bei einer "teuren" Bank.:)

 

Gruß, Michael

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Taxadvisor

Zu einen erheblichen Teil hatte das Problem mit der ausl.Quellensteuer sich mit der Einführung der Abg.Steuer erledigt, da die dabei (mit max. 15 Prozentpunkten) angerechnet wird.

Letztens las ich aber wieder von Einschränkungen dabei und Rückbuchungen, deren genaue Bedingungen und Gründe mir gerade entfallen sind.

 

Gruß, Michael

 

Mit der Einführung der AbgSt hat sich eigentlich nichts geändert... Die Quellensteuer wurde auch vor 2009 im Rahmen der Einkommensteuer mit max. 15% angerechnet. An diesem Verfahren hat sich nur die Technik der direkten Anrechnung durch die Bank geändert.

 

Die Einschränkungen beziehen sich insbesondere auf Spanien und Norwegen, wo die DBA insbes. bei Kleinanlegern eine vollständige Befreiung von der QuSt vorsehen. Angerechnet werden kann aber nur die Steuer, die man sich in keinem Fall im Ausland erstatten lassen kann.

 

Gruß

Taxadvisor

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