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michaelschmidt

Verluste mit Gewinne aus Vorjahr verrechnen, geht das noch ?

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michaelschmidt

Hallo,

2010 hatte ich noch eine Verlustgutschrift von früher, die ich nun vollends mit Gewinnen verrechnen werde.

Für den Rest der realisierten Gewinne, werde, habe ich Steuern gezahlt.

Gesetzter Fall, die Börsen schmieren 2011 ab und ich realisiere Verluste, kann ich die dann mit den restlichen, nicht verrechneten Gewinnen aus 2010 verrechnen ?

Also einen Verlustrücktrag machen ?

 

Mir ist das nicht ganz klar, ob das heute noch geht, nachdem so viel letzte Zeit im Steuerrecht geändert wurde.

Früher ging das jedenfalls.

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reckoner

Hallo,

 

nein, den Verlustrücktrag gibt es nicht mehr, es würde vorgetragen.

 

MfG Stefan

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michaelschmidt

Hallo,

 

nein, den Verlustrücktrag gibt es nicht mehr, es würde vorgetragen.

 

MfG Stefan

 

Danke Stefan, das ist aber schade.................

Gut zu wissen.

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michaelschmidt

Hallo,

 

nein, den Verlustrücktrag gibt es nicht mehr, es würde vorgetragen.

 

MfG Stefan

 

Ich mache gerade die Steuererklärung....................

Deine Aussage ???????????????

 

Elster Steuer 2010 schreibt in der Hilfe folgendes:

Verlustabzug Hauptvordruck Einkommensteuer; Zeilen 92 und 93 __

 

Ergibt sich bei Ihrer Einkommensteuerveranlagung 2010 ein nicht ausgeglichener Verlust, wird vom Finanzamt der Verlust in das Jahr 2009 zurückgetragen. Hierfür ist von Ihnen keine Eintragung erforderlich.

 

Der Verlustrücktrag nach 2009 für nicht ausgeglichene negative Einkünfte 2010 kann der Höhe nach beschränkt werden. Falls Sie den Verlustrücktrag der Höhe nach begrenzen möchten, geben Sie bitte in Zeile 93 an, mit welchem Betrag Sie die negativen Einkünfte zurücktragen wollen. Sollen die negativen Einkünfte nur in künftigen Jahren berücksichtigt werden, tragen Sie bitte "0" ein.

 

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reckoner

Hallo michaelschmidt,

 

bei dem Verlustvortrag auf dem Hauptvordruck geht es um etwas anderes, nämlich um einen richtigen Verlust, also ein wirklich negatives Einkommen (und zwar nicht aus Kapitalanlagen).

 

MfG Stefan

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kleinerfisch

Hallo michaelschmidt,

 

bei dem Verlustvortrag auf dem Hauptvordruck geht es um etwas anderes, nämlich um einen richtigen Verlust, also ein wirklich negatives Einkommen (und zwar nicht aus Kapitalanlagen).

 

MfG Stefan

 

Stimmt. Folgt aus § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG:

Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.

 

(§ 10d regelt u.a. den oben angesprochenen Verlustrücktrag)

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michaelschmidt
· bearbeitet von michaelschmidt

Hallo michaelschmidt,

 

bei dem Verlustvortrag auf dem Hauptvordruck geht es um etwas anderes, nämlich um einen richtigen Verlust, also ein wirklich negatives Einkommen (und zwar nicht aus Kapitalanlagen).

 

MfG Stefan

 

Stimmt. Folgt aus § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG:

Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.

 

(§ 10d regelt u.a. den oben angesprochenen Verlustrücktrag)

Es geht nicht um irgendwelche vertikale Verrechnung.

Sondern rein horizontal.

 

Also ich habe noch einen Verlust Bescheid von früher.

Das ist somit ein Verlustvortrag.

Mit dem habe ich letztes Jahr meine Veräusserungsgewinne steuerfrei gestellt.

Dann gab es für den Restbetrag einen neuen Verlust Bescheid.

Mit dem werde ich 2010 meine Veräusserungsgewinne auch wieder steuerfrei stellen.

Danach ist mein Verlust aufgebraucht.

Auf dem neu ergangenen Verlust Bescheid von 2009 steht folgendes:

Feststellung:

 

Der verbleibende Verlustvortrag wird nach § 10d Abs.4 EStG für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäfte i.S.d. § 23 EStG in der bis zum 31.12.1008 anzuwendenden Fassung auf.....x.xxx € festgestellt.

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kleinerfisch
· bearbeitet von kleinerfisch

Also ich habe noch einen Verlust Bescheid von früher.

Das ist somit ein Verlustvortrag.

Mit dem habe ich letztes Jahr meine Veräusserungsgewinne steuerfrei gestellt.

Dann gab es für den Restbetrag einen neuen Verlust Bescheid.

Mit dem werde ich 2010 meine Veräusserungsgewinne auch wieder steuerfrei stellen.

Danach ist mein Verlust aufgebraucht.

Auf dem neu ergangenen Verlust Bescheid von 2009 steht folgendes:

Feststellung:

 

Der verbleibende Verlustvortrag wird nach § 10d Abs.4 EStG für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäfte i.S.d. § 23 EStG in der bis zum 31.12.1008 anzuwendenden Fassung auf.....x.xxx € festgestellt.

Ja, das ist ein Verlustvortrag, den Du auch weiterhin nutzen kannst, bis er aufgebraucht oder das Jahr 2013 erreich ist. Aber das weisst Du ja schon.

Die Frage ging doch um einen Verlustrücktrag bei zukünftigen Verlusten, oder?

Dazu hätte ich Dir wohl auch noch § 20 Abs. 6 Satz 3 EStG zitieren sollen. Hier Satz 2 und 3 im Zusammenhang:

Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt.

Also keine vertikale Verrechnung (Satz 2, 1. Halbsatz), keine horizontale Verrechnung nach 10d (Satz 2, 2. Halbsatz), stattdessen horizontale Verrechnung nach dem zweiten Satz der Vorschrift, der Verlustvorträge zulässt, -rückträge aber nicht (Satz 3).

 

Falls Du es immer noch nocht glaubst, schage ich vor, dass Du, falls denn der Fall überhaupt eintreten sollte, zukünftige negative Einkünfte aus Kapitalvermögen halt in den Zeilen 92/93 angibst. Dann wirst Du ja sehen, ob das Finanzamt dies anerkennt.

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