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Taxadvisor

Haben wir hier irgendwelche Steuer-Profis im Forum?

Brauche mal Hilfe zu folgendem Sachverhalt. Es geht um klassisches Erststudium und Anrechnung als Werbungskosten.

  • Steuerbescheid kam Anfang Dezember. Kosten des Studiums wurden nur als Sonderkosten akzeptiert. Keine Weiteren Einnahmen bis auf Kapitalerträge, wo Abgeltungssteuer jedoch auch nicht erstattet worden ist
  • Einspruch eingelegt mit A Anerkennung als Werbungskosten und B Erstattung Kapitalertragssteuer
  • Einspruch teilweise angenommen auf Grund von B und für A Verweis auf die Betreibungsrichtlinie und wieder abgelehnt. Schreiben war versehen mit der Aufforderung Einspruch zurück zu ziehen.
  • Darauf hin schrieb ich, dass ich es nicht zurück ziehen werde und beantragte Ruhen des Verfahrens (§ 363 Abs. 2 Satz 1 AO)und erläuterte, dass der Sachverhalt sicherlich noch vor dem BVerfG landen wird. Beispielsweise verwies ich auf das Musterverfahrendes Steuerzahlerbundes.
  • Darauf hin wurde vom Finanzamt gesagt, dass aus der Sache des Steuerzahlerbundes keine allgemein gültige Entscheidung enthält. Und sie wollten wieder, dass ich meinen Einspruch teilweise zurück ziehe.
  • neuste Nachricht von heute: Ausbildungskosten (Pilot) ist vorm FG Baden-Württemberg http://www.haufe.de/...O&d_start:int=0

nun hab ich im Internet was von einer "Verböserung" gelesen. Wie bekomme ich das nun hin, dass das Verfahren des Einspruchs ruht, ohne das ich selbst klagen muss? (mir ist klar das dass eigentliche Recht erst vorliegt, wenn ein Musterverfahren vor einem Bundesgericht ist) Gibt ja sicherlich viele, die dagegen klagen wollen. Kann mir irgendjemand helfen? Habe nu 4 Wochen Zeit, zu reagieren ...

 

Wenn mir jemand nur per PN antworten will, auch das mache ich :)

 

Verböserung kommt in Deiner Fall-Konstellation nicht in Betracht, sofern alle anderen Punkte des Steuerbescheides korrekt sind. Und die Sonderausgaben sind in jedem Fall anzuerkennen. Da die Gesetzesänderung ausdrücklich rückwirkend gilt, ist m.E. bei dem Pilotenverfahren die Vergleichbarkeit gegeben, allerdings reicht die FG-Anhängigkeit grds. nicht aus, um Ruhen zu gewähren, wenn die Verwaltung nicht will. Hier hilft ggfs. nur selbst Klage zu erheben, und dann abzuwarten..

 

Gruß

Taxadvisor

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webber

Ob da was nicht korrekt ist, keine Ahnung :)

 

also schicke ich denen wieder post mit verweis auf das neue Musterverfahren und am besten noch plus Presseerklärungen von Haufe und Steuertipps im Anhang?

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webber

ich halte euch mal auf dem laufenden.

Das neue Musterverfahren wird auch hier zitiert: http://www.steuertipps.de/beruf-job/themen/ausbildungskosten-als-werbungskosten-neues-musterverfahren-anhaengig

 

In nem Aufsatz aus der Juristerei, empfahlen die, eine Vorläufigkeitserklärung zu erreichen (§ 165 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AO). Ist das das selbe wie das Verfahren ruhen zu lassen (§ 363 Abs. 2 Satz 1 AO)? Was wäre in meinem Fall besser? Nu verstehe ich nur noch Bahnhof. Achso, der Aufsatz ist von einem Richter am BFH geschrieben. Bei Interesse könnt ihr euch ja melden.

 

Gilt die Freiwilligkeit zur vorläufigen Steuerfestsetzung mit einer Vorläufigkeitserklärung auch bei dem Verfahren des FG Baden-Württemberg? Oder ist diese Freiwilligkeit der Verwaltung hier gar nicht möglich? Ist da nen Unterschied zum Ruhen lassen?

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Sven82

Ein Vorläufigkeitsvermerk bezieht sich nicht auf Rechtsfragen, sondern auf die Klärung von Lebenssachverhalten. Wenn sich also in absehbarer Zeit ein Lebenssachverhalt aufklären lässt ist Platz für § 165 AO. Ausnahmen sind die im § 165 Abs. 1 AO aufgezählten Fälle wie zum Beispiel die Rechtsanhängigkeit vor einem obersten Gericht. Finanzgerichte zählen nicht dazu, da sie nur mit Oberlandesgerichten vergleichbar sind. Insofern findet § 165 AO rein rechtlich keine Anwendung.

 

... und das Ruhen des Verfahrens das selbe ist wie ein Vorläufigkeitsvermerk passt nun auch gar nicht. Das eine betrifft die Regelung, ob ein Steuerbescheid noch geändert werden kann und das andere in welchem Zeitrahmen eine Entscheidung zu treffen ist bzw. vielmehr nicht zu treffen ist. Das sind 2 verschiedene Paar Schuhe.

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webber

Also kommt dann für mich § 363 AO in Frage. §165 AO dann alleine schon nicht, da es noch vor keinem Bundesgericht gelandet ist. Richtig so?

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kleinerfisch

Also kommt dann für mich § 363 AO in Frage. §165 AO dann alleine schon nicht, da es noch vor keinem Bundesgericht gelandet ist. Richtig so?

 

Im Prinzip ja, aber

363 AO ist eine Kann-Bestimmung für die Finanzverwaltung. Und sie haben ja schon abgelehnt.

 

Dir bleibt also nur die Klage und dann hoffen, dass die schon bekannte Klage vor Deiner verhandelt wird und in Revision geht. Dann kannst Du Deine Klage zurückziehen.

Das kostet zwar auch was, aber überraschend wenig. Hängt vom Streitwert ab, schau mal im Netz, dann kannst Du das gut abschätzen.

Risiko ist natürlich, dass Dein Finanzgericht schneller ist...

 

Nochmal zur Verböserung:

Das ist eine Standardformulierung, die nur bedeutet, dass im Rahmen des Einspruchsverfahrens Deine gesamte Erklärung erneut bearbeitet und geprüft wird.

Sollten im jetzigen Bescheid Fehler zu Deinen Gunsten enthalten sein, könnten diese erkannt und berichtigt werden; der Bescheid verbösert sich also.

Ziehst Du den Einspruch zurück, ist das nicht möglich - die Fehler bleiben bestehen.

Es bedeutet nicht, dass automatisch irgendwas schlechter wird, und auch nicht, dass die Teile des Bescheids, die nicht Bestandteil des Einspruchs sind, genauer geprüft werden als vorher.

Sie werden lediglich i.d.R. (auch nicht immer) von einer anderen Person bearbeitet (und vier Augensehen mehr...).

Das Wort an sich ist m.E. unglücklich gewählt aber wohl schlicht Teil der juristischen Fachsprache. Die Finanzverwaltung scheint es aber gerne einzusetzen, um Einspruchsführer zur Rücknahme zu bewegen. Meine Mutter war auch mal erschrocken und geradezu eingeschüchtert, als sie den gleichen Hinweis bekam.

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boll
· bearbeitet von boll

Liebes Forum,

 

ich wende mich an euch, da ich mit meinem Latein am Ende bin.

 

Ich habe einem Freund dazu geraten, seine Aufwendungen für das Studium nach erfolgter Erstausbildung als Werbungskosten geltend zu machen.

 

Folgender zeitlicher Hintergrund seiner Ausbildung:

  • 3 Jahre Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann;
  • darauf 3 Jahre Tätigkeit als ausgebildeter Einzelhandelskaufmann;
  • dann 1 Jahr Schulbank drücken (in Vollzeit), um die Fachhochschulreife zu erhalten;
  • um danach das Studium "Wirtschaft" (Bachelor) an einer FH zu beginnen.

Während des zweiten Bildungsweges (Schule + Studium) sind keine (steuerpflichtigen) Einnahmen erzielt worden.

 

Im Bescheid zur Steuererklärung erkennt das FA die Kosten für das Studium nicht als WK an, stattdessen werden sie als Sonderausgaben abgezogen.

 

Nach Einspruch gegen den Bescheid, schreibt das FA, dass der Einspruch nicht begründet sein soll, da die Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung und für jedes Erststudium, die nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden, zu den Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 5 EStG) gehören. Daher sind entsprechende Aufwendungen bis 4.000 € als Sonderausgaben i.S. des § 10 (1) Nr. 7 EStG abzuziehen.

 

Da FA schreibt weiter, dass gegen die Nichtberücksichtigung von Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung als WK Einspruch erhoben wurde.

Eine Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen als WK könne nicht erfolgen, da nicht erkennbar sei, in welchem Zusammenhang das Studium zur abgeschlossenen Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann stehe.

 

So wie ich das Schreiben interpretiere, will das FA darauf hinaus, dass das Studium unabhängig von der Berufsausbildung zu sehen ist. Daher soll es kein Studium nach Erstausbildung, sondern ein "Erst"studium nach Erstausbildung darstellen.

Meine Frage: Ist das korrekt? Ist dem FA (überhaupt) darzulegen, dass das Studium im direkten Zusammenhang zur abgeschlossenen Ausbildung steht - und wenn ja, wie?

 

Edit

Ein Erststudium liegt auch dann vor, wenn Ihr (...) das Studium (als erste Berufsausbildung überhaupt) nach einer längeren Unterbrechung wieder aufnehmt.

(...)

Unter den Oberbegriff der Fort- und Weiterbildung fallen alle Bildungsmaßnahmen, die beruflich veranlasst sind. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige bereits einen Beruf hat und die Bildungsmaßnahme objektiv erkennbar der Erwerbstätigkeit - und nicht etwa privaten Interessen - dienen soll. Ein fachlicher Zusammenhang mit dem ersten Beruf ist nicht erforderlich. Beispiele:

Studium nach einer Berufsausbildung (Urteil des Bundesfinanzhofs v. 18.6.2009, Az. VI R 14/07 (...)

Quelle

 

Offenbar sind das die Knackpunkte:

1. Das FA kann mit diesem Punkt mE nicht argumentieren, da das Studium nicht die erste Berufsausbildung ist.

2. Die Bildungsmaßnahme/ Das Studium muss beruflichen Interessen dienen. --> Das wird es. Ein fachlicher Zusammenhang ist imo auch gegeben, auch wenn er nicht erforderlich sein soll.

/Edit

 

Danke schon im Voraus für eure Rückmeldungen...

Grüße >boll<

 

Edit 2:

Nach einem Telefonat mit dem zuständigen Sachbearbeiter konnte ich den Sachverhalt (hoffentlich) klären. Dem Beamten war offenbar nicht bewusst, welches Studium aufgenommen wurde. Deshalb hatte er in dem Schreiben begründet, dass kein Zusammenhang zwischen Ausbildung und Studium erkennbar sei. Hätte er die beigefügte Immatrikulationsbescheinigung aufmerksam gelesen, hätte er das Studienfach erkannt und somit erst gar keine Ablehnung geschrieben.

Nichtsdestotrotz ist ein fachlicher Zusammenhang offenbar nicht notwendig (s.o.).

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webber

so noch mal zur Erstausbildung:

es gab eine Zusammenfassung zum aktuellen Stand der Dinge. http://www.steuertipps.de/beruf-job/themen/erstausbildungskosten-es-bleibt-spannend

 

Zu meinem eigenen Verfahren: Finanzamt hat Ruhen des Verfahrens aus der Grundlage eines BFH-Verfahrens zugestimmt. Weiß jetzt gerade nicht welches genau, da ich das Schreiben von denen nicht vorliegen habe. Wenn Interesse, bitte PN.

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