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vonni78

Freistellungsauftrag / Fragen und Antworten

Empfohlene Beiträge

€-man
Habe ich jetzt gar nicht so verstanden, das er es so meint.

 

Eindeutig zweideutig ist der dritte Satz. "Also je Freistellungsauftrag die 801,-- eintragen".

 

Gruß

-man

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Privatanleger
· bearbeitet von Privatanleger
...Er behauptet doch lediglich, das es egal ist, wenn ich bei zwei Banken jeweils einen Freistellungsauftrag von 801 Euro habe, solange insgesamt nicht über 801 Euro in Anspruch genommen werden...In der Praxis ist das finde ich, wenn das stimmt, aber ziemlich ungeeignet. Man müsste aufpassen wie ein Lux, damit man nicht unerlaubter Weise mehr als 801 Euro ausnutzt, was natürlich automatisch bemerkt werden würde...Dann lieber gleich den Maximalbetrag einfach über verschiedene Banken aufteilen oder sich eben Später durch die Steuererklärung was wiederholen.

 

So der so.

 

Für die Freistellung der Zinsen ist man selber verantwortlich.

 

Bei der Freistellung der Zinsen muss man halt darauf achten, das man den tatsächlich in Anspruch genommenen jährlichen Freibetrag i.H.v. 801 nicht überschreitet.

 

Wer bei der Freistellung also aufpasst, läuft auch nicht Gefahr, Steuerhinterziehung zu begehen.

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freebreaker
· bearbeitet von freebreaker

vorab: ich weiss nicht, ob das Thema hier im richtigen Bereich ist, ich konnts keinem anderem besser zuordnen ... admins bitte ggf. in den richtigen Bereich verschieben, DAAAAAAAAANKE!

 

 

Nehmen wir an, ich habe bei mehreren Banken unterschiedlich hohe Freistellungsaufträge erteilt (in der Summe bleiben aber alle natürlich unter 801 EUR)

 

Weiterhin nehmen wir an, dass ich bei einer dieser Banken einen Freistellungsauftrag i.H.v. sagen wir mal 100 eur habe, den ich bis jahresende mit 70 EUR beansprucht habe (ausgeschüttete Zinsen).

 

Was genau meldet jetzt meine Bank unter meinem Namen ans Finanzamt?

 

a ) den erteilten FSA in voller Höhe (100 EUR)

b ) nur den tatsächlich beanspruchten Betrag (70 EUR)

 

 

Oder anders gefragt: Wie erfährt das FA wieviel ich an Zinsen hatte oder auch nicht hatte? Merken die das überhaupt, wenn ich bei mehreren Banken Freistellungsaufträge erteilt habe, die zusammengerechnet über den Freibetrag von 801 EUR kommen?

 

 

Und wie immer: VIELEN DANK FÜR DIE HILFE!

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steff123

Banken melden die Höhe des Freistellungsantrags und die Inanspruchnahme. Wenn du mehr als 801 EUR freigestellt hat, gibt es im Folgejahr einen bösen Brief.

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freebreaker

hm, wenn ich mehr freigestellt hab aber insg. nicht mehr wie 801 beansprucht habe ... ist das auch ein problem?

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steff123
hm, wenn ich mehr freigestellt hab aber insg. nicht mehr wie 801 beansprucht habe ... ist das auch ein problem?

 

Dann ändere das noch! Die Meldung erfolgt erst in 2008 durch die Banken.

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langzeitsparer

Sicher, dass die Banken das melden? Hab kürzlich erfahren, dass ich bei einer Bank, bei der früher meine Eltern Geld für mich angelegt haben, noch einen Freistellungsauftrag über die volle Höhe (d.h. automatisch auf 801 EUR gekürzt) habe. Zu versteuernde Einnahmen sind bei der Bank praktisch nicht mehr vorhanden.

Diese Situation besteht nun schon seit einigen Jahren und ich hab noch nie Ärger mit dem Finanzamt bekommen. Gabs da im Rahmen der Kürzung auch noch andere Änderungen?

 

Gruß und Danke,

Langzeitsparer

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Privatanleger
· bearbeitet von Privatanleger
...Was genau meldet jetzt meine Bank unter meinem Namen ans Finanzamt?...

 

Gemäß § 45 d Einkommensteuergesetz (EStG) wird dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) jährlich der tatsächlich in Anspruch genommene Freistellungsbetrag gemeldet. Bis zum Jahr 1999 wurde der erteilte Freistellungsauftrag mitgeteilt, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang tatsächlich Kapitalerträge zugeflossen sind.

 

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) wurde als Nachfolgebehörde des Bundesamtes für Finanzen (BfF) zum 1. Januar 2006 eingerichtet. Es ist eine von drei Bundesoberbehörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (BMF).

 

Kreditinstitute und andere Unternehmen, die nach § 44 Abs. 1 EStG und nach § 7 des Investmentsteuergesetzes (InvG) zum Steuerabzug verpflichtet sind oder auf Grund von Sammelanträgen nach § 45 b Abs. 1 und 2 EStG die Erstattung von Kapitalertragsteuer beantragen, müssen dem Bundeszentralamt für Steuern bis zum 31. Mai des Folgejahres eine Meldung der tatsächlich freigestellten Kapitalerträge ihrer Kunden übermitteln. Dabei ist zu beachten, dass Korrekturmeldungen nur für 3 Jahre rückwirkend vorgenommen werden können.

 

Über die Gesamtsumme der jeweils von einem Steuerpflichtigen erteilten Freistellungsaufträge hat das Bundeszentralamt für Steuern daher keine Informationen.

 

Dies bedeutet in der Regel eine Meldung in Höhe des Kapitalertrages.

 

Die gespeicherten Daten werden zur Auswertung der Finanzverwaltung und den Sozialleistungsträgern zur Verfügung gestellt, um eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Steuervorteilen oder Sozialleistungen aufzudecken bzw. zu verhindern.

 

Es handelt sich hierbei ausschließlich um ein Kontrollverfahren. Die Auskunftsrechte der betroffenen Steuerpflichtigen sowie der auskunftsberechtigten Sozialleistungsträger sind in den Steuergesetzen, insbesondere in der Abgabenordnung (AO), abschließend geregelt.

 

Die Übermittlung der Meldungen erfolgte bisher, wie gesetzlich vorgeschrieben, maschinell per Datenübermittlung mit Magnetbändern oder durch die Datenfernübertragung mit dem Programm Elster FT. Künftig wird durch den Wegfall der Datenübermittlung mit Magnetbändern ausschließlich das Programm Elster FT zur Verfügung stehen.

 

Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wurde der Sparerfreibetrag zum 1.1.2007 abgesenkt. Unter Berücksichtigung des Werbungskosten-Pauschbetrages bei den Einkünften aus Kapitalvermögen können deshalb künftig höchstens 801 (für Ledige) bzw. 1602 (für Verheiratete) vom Kapitalertragsteuerabzug/Zinsabschlag freigestellt werden.

 

Die Erteilung eines Freistellungsauftrages ist grundsätzlich nur unbeschränkt Steuerpflichtigen natürlichen Personen möglich. Ehegatten im Sinne des § 26 EStG können nur einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen. Die Veranlagungsform (z.B. eine getrennte Veranlagung) sowie der Güterstand (z.B. Gütertrennung) haben keinen Einfluss auf die zwingende gemeinsame Erteilung des Freistellungsauftrages. Dieser entfaltet seine Wirksamkeit erst durch die Unterschrift beider Ehegatten.

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steff123
· bearbeitet von steff123
Sicher, dass die Banken das melden? Hab kürzlich erfahren, dass ich bei einer Bank, bei der früher meine Eltern Geld für mich angelegt haben, noch einen Freistellungsauftrag über die volle Höhe (d.h. automatisch auf 801 EUR gekürzt) habe. Zu versteuernde Einnahmen sind bei der Bank praktisch nicht mehr vorhanden.

Diese Situation besteht nun schon seit einigen Jahren und ich hab noch nie Ärger mit dem Finanzamt bekommen. Gabs da im Rahmen der Kürzung auch noch andere Änderungen?

 

Gruß und Danke,

Langzeitsparer

 

Hier der Paragraph

§ 45d Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern

(1) 1Wer nach § 44 Abs. 1 dieses Gesetzes und § 7 des Investmentsteuergesetzes zum Steuerabzug verpflichtet ist oder auf Grund von Sammelanträgen nach § 45b Abs. 1 und 2 die Erstattung von Kapitalertragsteuer beantragt, hat dem Bundeszentralamt für Steuern bis zum 31. Mai des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Kapitalerträge den Gläubigern zufließen, folgende Daten zu übermitteln:

 

1.

Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum der Person - gegebenenfalls auch des Ehegatten -, die den Freistellungsauftrag erteilt hat (Auftraggeber),

2.

Anschrift des Auftraggebers,

3.

bei den Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist,

a)

die Kapitalerträge, bei denen vom Steuerabzug Abstand genommen worden ist,

B)

die Kapitalerträge, bei denen die Erstattung von Kapitalertragsteuer beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt worden ist,

c)

(weggefallen)

d)

(weggefallen)

4.

Namen und Anschrift des Empfängers des Freistellungsauftrags.

2Die Datenübermittlung hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf amtlich vorgeschriebenen maschinell verwertbaren Datenträgern zu erfolgen.3Im Übrigen findet § 150 Abs. 6 der Abgabenordnung entsprechende Anwendung.4Das Bundeszentralamt für Steuern kann auf Antrag eine Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zulassen, wenn eine Übermittlung nach Satz 2 eine unbillige Härte mit sich bringen würde.

 

(2) 1Das Bundeszentralamt für Steuern darf den Sozialleistungsträgern die Daten nach Absatz 1 mitteilen, soweit dies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist oder der Betroffene zustimmt.2Für Zwecke des Satzes 1 ist das Bundeszentralamt für Steuern berechtigt, die ihm von den Sozialleistungsträgern übermittelten Daten mit den vorhandenen Daten nach Absatz 1 im Wege des automatisierten Datenabgleichs zu überprüfen und das Ergebnis den Sozialleistungsträgern mitzuteilen.

 

Wem das Finanzamt genau anschreibt weiß ich nicht. Habe selber mal im Kundenverkehr einer Bank gearbeitet und einige Kunden erlebt, die vom Finanzamt aufgefordert wurden ihren Freistellungsantrag zu ändern.

 

Wahrscheinlich schreiben sie nur die Kunden an, die auch mehr als 801 EUR Zinserträge haben. Aber drauf ankommen lassen würde ich es nicht.

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_Andreas_
· bearbeitet von _Andreas_

Hallo allerseits,

 

 

ich will für das Jahr 2008 alle meine Sparbemühungen auf ein Tagesgeldkonto bei der Daimler Bank zusammenziehen.

 

Nun kann man direkt mit dem Antrag für das Tagesgeldkonto einen Freistellungsauftrag mitschicken, diesen plane ich für 2008 komplett bei der Daimler Bank einzusetzen (ich habe die "üblichen" 801 Euro).

 

Momentan habe ich jedoch noch (ohne zeitliche Begrenzung) folgende Freistellungaufträge laufen:

- Postbank mit 600 Euro (Tagesgeld - Zinsen werden immer am Ende des Jahres gut geschrieben, für 2007 wurde schon gebucht, 2008 kommt dann eben am 31.12.2008)

- Volksbank mit 200 Euro (Sparbuch)

 

Kann ich jetzt den Freistellungsauftrag für die Daimler Bank schon absenden und eine Gültigkeit ab sofort eintragen, damit ich bei den monatlichen Zinsgutschriften keine Abzüge habe?

Und dann im Anschluß daran die Freistellungsaufträge für Postbank und Volksbank auflösen?

 

Oder muss ich zuerst die bei der Postbank und Volksbank die Freistellungsaufträge auflösen und die jeweiligen Bestätigungen abwarten, ehe ich einen neuen an die Daimler erteile?

 

Ich kenne mich mit den Freistellungsaufträgen null aus und will hier nichts falsch machen.

 

Danke für eure Hilfe.

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elmaro

Hallo_Andreas_,

 

ich würde einfach deine bisherigen Freistellungsaufträge auflösen, in der Regel reicht ein Fax und danach den neuen Antrag abschicken.

 

elmaro

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supertobs
Kann ich jetzt den Freistellungsauftrag für die Daimler Bank schon absenden und eine Gültigkeit ab sofort eintragen, damit ich bei den monatlichen Zinsgutschriften keine Abzüge habe?

Und dann im Anschluß daran die Freistellungsaufträge für Postbank und Volksbank auflösen?

 

Die Formulare haben immer ein Feld für die Angabe, ab wann der Auftrag gültig sein soll. Hier einfach beides wegschicken (meist auf der Homepage Formular vorhanden) und "ab 01.02.2008" eintragen.

 

Wenn Du überlappend zuviel Freibetrag angibst, kann das Finanzamt Dich verpflichten eine Steuererklärung zu machen. Habe in Finanztest gelesen, das die das irgendwie rausfinden können. Ärgerlich für alle, die keine machen müssen.

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Privatanleger
...Wenn Du überlappend zuviel Freibetrag angibst, kann das Finanzamt Dich verpflichten eine Steuererklärung zu machen. Habe in Finanztest gelesen, das die das irgendwie rausfinden können. Ärgerlich für alle, die keine machen müssen...

 

Gemäß § 45 d Einkommensteuergesetz (EStG) wird dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) jährlich der tatsächlich in Anspruch genommene Freistellungsbetrag gemeldet. Bis zum Jahr 1999 wurde der erteilte Freistellungsauftrag mitgeteilt, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang tatsächlich Kapitalerträge zugeflossen sind.

 

Über die Gesamtsumme der jeweils von einem Steuerpflichtigen erteilten Freistellungsaufträge hat das Bundeszentralamt für Steuern daher keine Informationen.

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jogo08
Gemäß § 45 d Einkommensteuergesetz (EStG) wird dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) jährlich der tatsächlich in Anspruch genommene Freistellungsbetrag gemeldet. Bis zum Jahr 1999 wurde der erteilte Freistellungsauftrag mitgeteilt, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang tatsächlich Kapitalerträge zugeflossen sind.

 

Über die Gesamtsumme der jeweils von einem Steuerpflichtigen erteilten Freistellungsaufträge hat das Bundeszentralamt für Steuern daher keine Informationen.

Würde das bedeuten, dass man, sofern man sich sicher ist, das man insgesamt nicht über die Grenzbeträge hinaus kommt, auch höhere Beträge als die üblichen 801/1602 Euro in Summe bei den Banken zur Freistellung angeben könnte?

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Privatanleger

Solange führt es nicht zu strafrechtlichen Konsequenzen. Bedenke aber, dass Du mit Deiner Unterschrift versicherst, nicht mehr als den gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen insgesamt auszuschöpfen. Da liegt es auf Hand, dementsprechend auch so zu verfahren.

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jogo08
Solange führt es nicht zu strafrechtlichen Konsequenzen. Bedenke aber, dass Du mit Deiner Unterschrift versicherst, nicht mehr als den gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen insgesamt auszuschöpfen. Da liegt es auf Hand, dementsprechend auch so zu verfahren.

Ist schon klar, war auch eigentlich eher Theoretisch gesprochen.

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_Andreas_

Hallo zusammen,

 

danke für die Antworten. Ich kündige die alten und mach dann den neuen.

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h.walter

Gibt es irgendwelche Regel bei wieviel Euro Guthaben man auf der Bank einen Freistellungsauftrag für x angibt?

Also wenn ich z. B. 1000,2000, 3000, 5.000 auf dem einem Bankkonto habe wie hoch muss der Freibetrag sein?

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jogo08

Das Guthaben ist wurscht, die Zinserträge sind maßgeblich.

Wenn du z.B. 1000 Guthaben hast bei einer Verzinsung von 5% ergibt das 50 Zinsen im Jahr, dann erteilst du der Bank einen Freistellungsauftrag über 50 . Dabei sind die Höchstgrenzen zu beachten. Alleinstehende 801 , Verheiratete 1602 im Jahr. Solange der Höchstbetrag nicht erreicht ist, kann man die Freistellungsaufträge auf alle Banken verteilen, je nach den zu erwartenden Erträgen. Insgesamt dürfen aber keine Freistellungsaufträge erteilt werden, die in Summe über den Höchstbeträgen liegen.

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eurofuxxx

Da hänge ich mich gleich 'ran.

Und warum spielt das "Gültig ab ..."-Datum eine Rolle im Antrag, es geht ja nicht rückwirkend. Abgerechnet wird doch immer nur zum Jahresende entsprechend dem angegebenen Betrag im zuletzt eingereichten Freistellungsauftrag. Oder ...???

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Sven82
Abgerechnet wird doch immer nur zum Jahresende entsprechend dem angegebenen Betrag im zuletzt eingereichten Freistellungsauftrag.

nein, es gibt auch Produkte die unterjährig Zinsen bringen und dann ist dort natürlich auch zu gucken ob Kapitalertragsteuer und Soli einzubehalten sind. Gleiches gilt wenn unterjährig ein Sparkonto aufgelöst wird. Der Freistellungsauftrag kann natürlich nur in der Höhe bei der Bank geändert werden soweit er bei dieser noch nicht ausgeschöpft ist.

 

Gruß

Sven

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Dendi

Verkäufe von Geldmarktfonds etc. wirken sich auch zu anderen Zeitpunkten evtl. auf den Freibetrag aus. Ach ja: Du kannst einen FSA auch rückwirkend eintragen! Wenn Du z.B. letztes Jahr alles auf der Sparkasse hattest, jetzt auf die Deutsche übertragen hast, dort nen GMF gemacht hast, nen bissle was jetzt verkaufst und noch keinen FSA bei der Deutschen eingereicht hat. Man kann dann rückwirkend zum 1.1. beispielsweise nen FSA einrichten und die WP-Abrechnung stornieren. Wichtig bei Stornos immer: Original-Steuerbescheinigung mit zur Bank nehmen.

 

Soweit ich es weiss kann man es relativ lang zurück machen, habe z.B. für letztes Jahr Mai noch Zinsen mit nem rückwirkend eingereichten FSA zurückgeholt.

 

Gruß Dendi

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eurofuxxx

Danke, habe ich verstanden!

 

Und so ganz nebenbei denke ich, alles wird doch immer nur schwieriger!!! Aber lassen wir das, ist ein anderes Thema! Und ich will mich nicht aufregen. ...

 

gut's nächtle ... :lol:

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NYSE

Hallo an alle,

 

ich habe mal eine eher grundsätzliche Frage bezüglich des Freistellungsauftrages. Was passiert denn eigentlich, wenn man mehrere Freistellungsaufträge hat und in deren Summe über den Steuerfreibetrag von 801,00 EUR kommt?

Ich frage deshalb, weil ich von einem Freistellungsauftrag nicht die genaue Höhe weiß, da sich darum eine meine Beraterin meiner Bank gekümmert hat.

Allerdings wollte ich jetzt noch etwas Geld auf einem Tagesgeldkonto einer Direktbank deponieren und einen weiteren Freistellungsauftrag stellen, nur weiß ich eben nicht, ob ich dann über die 801,00 EUR komme... wäre das denn ein Problem?

 

Viele Grüße

NYSE

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boRn
· bearbeitet von boRn
ich habe mal eine eher grundsätzliche Frage bezüglich des Freistellungsauftrages. Was passiert denn eigentlich, wenn man mehrere Freistellungsaufträge hat und in deren Summe über den Steuerfreibetrag von 801,00 EUR kommt?

Ich frage deshalb, weil ich von einem Freistellungsauftrag nicht die genaue Höhe weiß, da sich darum eine meine Beraterin meiner Bank gekümmert hat.

Allerdings wollte ich jetzt noch etwas Geld auf einem Tagesgeldkonto einer Direktbank deponieren und einen weiteren Freistellungsauftrag stellen, nur weiß ich eben nicht, ob ich dann über die 801,00 EUR komme... wäre das denn ein Problem?

Moin moin,

 

die Freistellungsaufträge werden von den Banken an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet und von da aus geprüft. Bei überhöhter Erteilung deinerseits dürfte dein Finanzamt Post vom Bundesamt erhalten mit der Bitte, den Sachverhalt zu prüfen (das läuft eigentlich alles automatisiert). Wenn du erklärt hast ist ja alles in Ordnung, wenn nicht musst du dem FA was erklären...

Es werden allerdings auch die Höhe der Kapitalerträge gemeldet, wenn du also trotzdem in der Summe unter den Beträgen bleibt, passiert dir auch nichts.

 

Rechtsgrundlage: § 45d EStG

 

mfg

Chris

 

EDIT: nicht "Bundesamt für Finanzen" sondern "Bundeszentralamt für Steuern"

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