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Gustav42

Nichtveranlagungsbescheinigung und Aktienverlusttopf

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Gustav42

Ich habe eine NVB 2011 bis 2013, habe in 2011 erhebliche Aktienverluste realisiert. Meine Bank sagt mir nun, daß sie bei NVB keinen Aktienverlusttopf erstellt. Bedeutet das, daß ich meine Verluste aus Aktienverkäufen nur mit Gewinnen aus Aktienverkaüfen in 2011 verrechnen kann oder kann ich das auch noch in 2012 und 2013 machen? Ohne NVB könnte ich ja die Aktienverluste auf alle Ewigkeit im Aktienverlusttopf vortragen, aber wie geht das jetzt? Nirgendwo eine Information erhältlich. Dank im voraus für einen Tip.

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Adun
· bearbeitet von Adun

Es kann bei der Bank kein Verlustvortrag durchgeführt werden mit NV-Bescheinigung. Das ist die Kehrseite der NV-Bescheinigung. Die Bank kann Dir die Verluste höchstens bescheinigen, aber das wird Dir vermutlich nicht viel bringen: Du kannst die Verluste damit im Wege der Veranlagung (also doch eine Steuererklärung abgeben) geltend machen und evtl. einen Verlustvortrag machen, wenn Du insgesamt im Minus bist. Bist Du aber noch positiv im Grundfreibetrag, ist der Verlust ohne Wirkung: Ob Du X+Y EUR nicht versteuern musst oder nur X EUR, spielt ja keine Rolle. Der Grundfreibetrag und die NV-Bescheinigung ist kein Freistellungsauftrag, sonst könnte man auf diese Art und Weise während der Kindheit hohe Verlust ansammeln und so den Grundfreibetrag in spätere Jahre verlagern.

 

Insofern ist es eine äußerst unkluge Gestaltung, Verluste mit NV-Bescheinigung zu realisieren. Man möchte mit NV-Bescheinigung möglichst hohe Gewinne (die noch unter dem Grundfreibetrag liegen) realisieren!

 

8. Verlustverrechnung bei NV-Fällen

 

„Nach unserer Auffassung sollte es den Instituten freigestellt werden, ob bei Vorliegen einer gültigen NV-Bescheinigung die Verlustverrechnung sowie die Anrechnung ausländischer Quellensteuer als bloße Schattenrechnung vorgenommen wird oder nicht. Wir bitten um Bestätigung, dass nach Ablauf der NV-Bescheinigung die Daten aus der Schattenrechnung (Verlusttopf, nicht angerechnete Quellensteuer) genutzt werden.“

 

BMF: Ich teile Ihre Auffassung nicht.

 

Verluste, die bis zum Widerruf einer NV-Bescheinigung aufgelaufen sind, können im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzuges nicht berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt für nicht angerechnete Quellensteuer.

 

Die Kreditinstitute können dem Steuerpflichtigen jedoch im Hinblick auf die Veranlagung die angelaufenen Verluste sowie die nicht angerechnete Quellensteuer bescheinigen.

 

(Schräg = meine Hervorhebung, Fett = Hervorhebung des BMF) Schreiben des BMF vom 13. Juni 2008 Seite 4 http://www.abgeltungsteuer.org/BMF-Schreiben_130609.pdf

 

Siehe auch die Diskussion ab https://www.wertpapier-forum.de/topic/36943-mindern-verluste-aus-fondverkauf-einkommen-beim-kindergeld/?do=findComment&comment=717496

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Gustav42

Es kann bei der Bank kein Verlustvortrag durchgeführt werden mit NV-Bescheinigung. Das ist die Kehrseite der NV-Bescheinigung. Die Bank kann Dir die Verluste höchstens bescheinigen, aber das wird Dir vermutlich nicht viel bringen: Du kannst die Verluste damit im Wege der Veranlagung (also doch eine Steuererklärung abgeben) geltend machen und evtl. einen Verlustvortrag machen, wenn Du insgesamt im Minus bist. Bist Du aber noch positiv im Grundfreibetrag, ist der Verlust ohne Wirkung: Ob Du X+Y EUR nicht versteuern musst oder nur X EUR, spielt ja keine Rolle. Der Grundfreibetrag und die NV-Bescheinigung ist kein Freistellungsauftrag, sonst könnte man auf diese Art und Weise während der Kindheit hohe Verlust ansammeln und so den Grundfreibetrag in spätere Jahre verlagern.

 

Insofern ist es eine äußerst unkluge Gestaltung, Verluste mit NV-Bescheinigung zu realisieren. Man möchte mit NV-Bescheinigung möglichst hohe Gewinne (die noch unter dem Grundfreibetrag liegen) realisieren!

 

8. Verlustverrechnung bei NV-Fällen

 

Nach unserer Auffassung sollte es den Instituten freigestellt werden, ob bei Vorliegen einer gültigen NV-Bescheinigung die Verlustverrechnung sowie die Anrechnung ausländischer Quellensteuer als bloße Schattenrechnung vorgenommen wird oder nicht. Wir bitten um Bestätigung, dass nach Ablauf der NV-Bescheinigung die Daten aus der Schattenrechnung (Verlusttopf, nicht angerechnete Quellensteuer) genutzt werden.

 

BMF: Ich teile Ihre Auffassung nicht.

 

Verluste, die bis zum Widerruf einer NV-Bescheinigung aufgelaufen sind, können im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzuges nicht berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt für nicht angerechnete Quellensteuer.

 

Die Kreditinstitute können dem Steuerpflichtigen jedoch im Hinblick auf die Veranlagung die angelaufenen Verluste sowie die nicht angerechnete Quellensteuer bescheinigen.

 

(Schräg = meine Hervorhebung, Fett = Hervorhebung des BMF) Schreiben des BMF vom 13. Juni 2008 Seite 4 http://www.abgeltung...iben_130609.pdf

 

Siehe auch die Diskussion ab http://www.wertpapie...post__p__717496

Lieber Adun! Von Gustav 42: Das hat mir wesentlich weitergeholfen. Eine letzte Frage: Normalerweise können Aktienverluste nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden, bis in alle Ewigkeit. Wenn ich nun schon aufgrund der NVB keinen Verlustvortrag aus Aktien in die nächsten Jahre machen kann, kann ich im Jahr des Anfalls wenigstens Aktienverluste mit anderen Kapitalerträgen (Gewinne aus Fonds, Zinsen, Dividenden usw.) verrechnen? Andernfalls wäre das ja eine grobe Bestrafung der kleinen Leute. Dank im Voraus Gustav 42

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Taxadvisor

Lieber Adun! Von Gustav 42: Das hat mir wesentlich weitergeholfen. Eine letzte Frage: Normalerweise können Aktienverluste nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden, bis in alle Ewigkeit. Wenn ich nun schon aufgrund der NVB keinen Verlustvortrag aus Aktien in die nächsten Jahre machen kann, kann ich im Jahr des Anfalls wenigstens Aktienverluste mit anderen Kapitalerträgen (Gewinne aus Fonds, Zinsen, Dividenden usw.) verrechnen? Andernfalls wäre das ja eine grobe Bestrafung der kleinen Leute. Dank im Voraus Gustav 42

 

Was willst Du verrechnen? Entweder wird aufgrund der NVB zu Recht keine Steuer erhoben, dann benötigst Du keine Verrechnung mit Zinsen/Gewinnen. Oder Du gibst eine Steuererklärung ab, dann wird der Aktienverlust festgestellt und kann über die Steuererklärung vorgetragen werden.

 

Gruß

Taxadvisor

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supertobs

Wie sieht es denn mit Altverlusten aus? Verfallen die bei nichtgemachter Steuererklärung in NV-Falle?

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Taxadvisor

Wie sieht es denn mit Altverlusten aus? Verfallen die bei nichtgemachter Steuererklärung in NV-Falle?

 

Wurde da eine NV-Bescheinigung ausgestellt? Kann eigentlich nicht sein (§ 56 Satz 2 EStDV), da Erklärungspflicht besteht...

 

Gruß

Taxadvisor

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supertobs

Ja, ich habe in 2008 Altverluste feststellen lassen (für Kind) und in Folge NV-Bescheinigung erneuern lassen. Seit 2008 keine Steuererklärung mehr gemacht.

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Bassinus

Ja, ich habe in 2008 Altverluste feststellen lassen (für Kind) und in Folge NV-Bescheinigung erneuern lassen. Seit 2008 keine Steuererklärung mehr gemacht.

 

Altverluste werden vorgetragen und müssten mit Gewinnen verrechnet werden (unabhängig vom Grundfreibetrag).

 

Müsste also langsam aufgezehrt werden. Wenn du 2008 Verlustfeststellung und vortragsfähigen Verlust hast, gilt der für 2009. Wenn dort keine Erklärung gemacht wird (Antragsveranlagung) dann müsst der m.E verfallen und kann nicht 2010 mit Gewinnen verrechnet werden.

 

NV-Bescheinigung gilt ja 3 Jahre, daher kann dies passieren?! @ Tax

 

Du müsstest also eine Erklärung 2009 abgeben, um den Verlust aus 2008 mitzunehmen ... und wenn dort ggf. wieder ein Verlust heraus kommt, den auf 2010 feststellen lassen. Ein Wahlrecht hat man bei Verlusten eben nur im ersten Jahr (Rücktrag soviel ich will ---> Rest nach vorn bis verzehrt)

 

Gruß Kevin

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