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insanetrader

Kirchensteuer auf Abgeltungssteuer

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insanetrader

Moin zusammen,

 

kürzlich hat mich aus dem weiteren Bekanntenkreis eine interessante Frage getroffen:

 

A und B sind verheiratet, A ist evangelisch, B ist konfessionslos. A und B hatten bisher mit der Abgeltungssteuer noch nichts zu tun, da sie den Freibetrag von 1602 Euro nicht überschritten. Ab nächstem Jahr wird sich dies aber ändern und sie machen sich über folgendes Gedanken:

Beide überweisen monatlich einen bestimmten Betrag auf ein mit einem Depot verknüpftes Tagesgeldkonto zwecks Vermögensaufbau. B überweist monatlich doppelt soviel, weil er mehr verdient. Das Konto und das Depot laufen bei der Bank nur auf B. Der Bank wurde bisher keine Konfessionsinformation mitgeteilt.

Frage: wie ist künftig der korrekte Betrag an Kirchensteuer auf die anfallende Abgeltungssteuer an das Finanzamt zu entrichten?

 

 

Meine Antwort war, unter Vorbehalt, wie folgt:

 

Liefen Konto und Depot auf beide Ehepartner, so könnten der Bank beide Konfessionen mitgeteilt werden. Ferner müsste der Bank angegeben werden, wie die Aufteilung der Kapitalerträge auf die beiden Partner lautet. Die Bank führt daraufhin automatisch die Kirchensteuer entsprechend ab. Das schiene mir die einfachste Lösung (a propos einfachste Lösung: nein, A wird nicht aus der Kirche austreten, um die einfachstmögliche Lösung zu erlauben...).

 

Bleibt es dabei, dass Konto und Depot nur auf B laufen, so kann der Bank selbst nicht die Konfessionsinformation korrekt mitgeteilt werden, weshalb die Kirchensteuerabführung über die Steuererklärung laufen muss (gemeinsame Veranlagung). Hier gibt man dann die Bescheinigung der Bank über die entrichtete Abgeltungssteuer an und schreibt, dass diese aus Kapitalerträgen beider Personen resultiert in entsprechendem Aufteilungsverhältnis.

 

Nun frage ich mich, sind meine beiden obigen Lösungen korrekt? Das heisst insbesondere, wird bei der zweiten Lösung das Finanzamt zufrieden sein, und vor allem, wie belegt man die Aufteilung der Kapitalerträge auf beide Partner? Hierzu müssten doch eigentlich die monatlichen Einzahlungen nachgewiesen werden. Vor allem wird dies um so komplizierter, je mehr Abweichungen es von einer festen Einzahlungsaufteilung gibt. Z.B.: Im Mai erhält A eine Sonderzahlung vom Arbeitgeber und überweist diese außerplanmäßig auf o.g. Konto. Das wird schnell beliebig kompliziert und kann nicht mehr korrekt nachverfolgt werden.

 

Also: was meinen die Steuerexperten hier im Forum? Solche Fälle müsste es doch häufiger bei Verheirateten geben.

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Adun
· bearbeitet von Adun

Also für mich sieht das im Moment so aus: A schenkt hier B regelmäßig Geld, und B muss auf dieses Geld, weil es ja ihm gehört und er konfessionslos ist, auch keine Kirchensteuer zahlen. Etwas anderes kann höchstens gelten, wenn eine schriftliche Treuhandvereinbarung zwischen A und B vorliegt, das wird allerdings die Bank nicht interessieren sondern höchstens das Finanzamt.

 

Wäre es ein Gemeinschaftsdepot, so müsste bei der Bank im Formular für den Kirchensteuerabzug pauschal angegeben werden, wem welcher prozentuale Anteil gehört.

 

Wenn der gesetzliche Güterstand vereinbart ist, halte ich es für eine äußerst unvernünftige Sache, gemeinsame Depots und Konten zu führen, einige Punkte sind unter http://www.focus.de/finanzen/steuern/gemeinschaftskonten-tueckische-steuerfalle_aid_260808.html beschrieben.

 

Meine Empfehlung daher eindeutig: Einfach getrennte Konten führen!

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insanetrader

Ja, langfristig wird es wohl wirklich das Beste sein, Konten von Ehepartnern immer getrennt zu halten. Aktuell dürfte es bei den hier Betroffenen noch nicht relevant sein, weil der Freibetrag von 500.000 Euro noch nicht annähernd erreicht ist (vermute ich zumindest stark, wenn demnächst erstmals eine Sparerfreibetragsüberschreitung ansteht). Das ist halt organisatorisch blöd, wenn zwei Depots geführt werden müssen, bei denen dann wahrscheinlich immer die gleichen Transaktionen mit jeweils dem entsprechenden Betrag durchgeführt werden müssen. Aber steuerlich das Beste ist es dann wohl trotzdem.

 

Werde das mal weiterreichen. Danke.

 

Ach ja, ich denke, dass in der Bevölkerung bei den wenigsten Ehepaaren tatsächlich das (steuerlich) richtige Verständnis von "Gemeinschaftsvermögen" gibt, sprich, dass es eigentlich kein richtigen Gemeinschaftsvermögen in der Ehe gibt, und ein Ausgleich erst bei einer Scheidung vollzogen wird. Deshalb werden wohl auch erst die "überraschenden" Schenkungssteuerbescheide auf Ehepaare zukommen. Insgesamt gesehen kommt das wohl nur deshalb nicht so oft vor, weil es nicht so viele Menschen mit einem Vermögen über dem Freibetrag gibt. Einige Ehepaare, die ich kenne, haben das berühmte Oder-Konto.

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Adun
· bearbeitet von Adun

Ja, langfristig wird es wohl wirklich das Beste sein, Konten von Ehepartnern immer getrennt zu halten. Aktuell dürfte es bei den hier Betroffenen noch nicht relevant sein, weil der Freibetrag von 500.000 Euro noch nicht annähernd erreicht ist

Wie der verlinkte Artikel beschreibt, ist dieser Freibetrag nur ein Problem unter mehreren. Ich würde mir eher Gedanken machen wegen der Probleme, die es gibt, wenn ein Ehepartner unverhofft in Schulden steckt. Alles schon erlebt: Ein Ehepartner investiert im Wirtschaftsboom massiv auf Kredit in die eigene Firma, und als die Wirtschaft abstürzt und die Einnahmen wegbrechen, kann er die nicht bedienen und muss Privatinsolvenz anmelden... So, jetzt wehre mal Begehrlichkeiten der Gläubiger gegen das Vermögen des anderen Ehepartners bei einem Gemeinschaftsdepot ab.... Wenn dieser nicht sowieso einem weiteren typischen Eheirrtum unterlag und gedacht hat, es gehöre zu seinen ehelichen Pflichten, Kreditverträge des Partners mitzuunterschreiben (aber das ist ein anderes Thema).

 

Das ist halt organisatorisch blöd, wenn zwei Depots geführt werden müssen, bei denen dann wahrscheinlich immer die gleichen Transaktionen mit jeweils dem entsprechenden Betrag durchgeführt werden müssen. Aber steuerlich das Beste ist es dann wohl trotzdem.

Man hat die Wahl zwischen höheren Kosten für zwei Depots und höheren Zeitaufwand für finanzamt- und gläubigerfeste Vereinbarungen zwischen den Ehepartnern einerseits und die genaue Buchführung, wem welcher Anteil am Depot gehört, andererseits. Meine Erfahrung ist, dass die Kostenersparnis in der Regel den zusätzlichen Verwaltungs- und Vertragsaufwand nicht rechtfertigen kann und die Lösung mit getrennten Depots und Konten insgesamt einfach weitaus praxistauglicher ist. Und zudem den Eheleuten auch eine bessere Intuition über die gesetzliche Situation verschafft. Natürlich besteht wiederum die Gefahr, dass beide zu glauben anfangen, bei einer Scheidung könnten sie das, was auf ihren eigenen eigenen Konten und Depots liegt, grundsätzlich behalten und es ist nicht so leicht, wirklich diese Gütertrennung während der Ehe mit Zugewinnausgleich bei Scheidung und Tod so zu erklären, dass es jemand versteht.

 

Ach ja, ich denke, dass in der Bevölkerung bei den wenigsten Ehepaaren tatsächlich das (steuerlich) richtige Verständnis von "Gemeinschaftsvermögen" gibt, sprich, dass es eigentlich kein richtigen Gemeinschaftsvermögen in der Ehe gibt, und ein Ausgleich erst bei einer Scheidung vollzogen wird.

Richtig... das ist der Eheirrtum Nummer 1... Und gar nicht so selten einer einer der wesentlichen Gründe dafür, dass die Ehe scheitert.

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webber

ähm mal ne frage: ist es korrekt, dass ab 2012 die kirchensteuer von der bank direkt abgeführt wird, ohne das man es mir mitteilt? meine, dass die sich die benötigten Daten vom Bzst besorgen. Hab ich mal gehört, kann das jemand bestätigen?

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Padua

@webber, in der Neujahrsnacht solltest Du Dir nicht gerade Gedanken um die Kirchensteuerabführung machen. :rolleyes:

 

Man hatte wohl vor, die automatisierte Abführung 2011 einzuführen. Meine Quellen sprechen nun von 2014. Ich nenne mal exemplarisch die beiden folgenden Links:

 

http://www.meinesteuersoftware.de/news/2011/11/08/ab-2014-automatischer-kirchensteuerabzug-auf-die-abgeltungssteuer-durch-die-banken/

 

http://www.kirchenabgeltungssteuer.de/

 

Aus dem letzten Link ist wohl die folgende Info wichtig:

 

Die beiden Erklärungsvarianten (ggü. auszahlender Stelle oder im Rahmen der Steuerveranlagung) gelten für die Jahre ab 2009. Ab dem Jahr 2014 erhält die auszahlende Stelle im Rahmen der Einführung des ELSTAM-Verfahrens auf elektronischem Weg die Religionszugehörigkeit unter strikter Beachtung der Datenschutzerfordernisse verschlüsselt mitgeteilt. Dies ist vergleichbar mit dem Verfahren beim Lohnsteuerabzug, bei dem der Arbeitgeber die Religionszugehörigkeit des Arbeitnehmers mitgeteilt bekommt. Damit wird die Erhebung der Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer in die Philosophie des Verfahrens vollständig eingebunden; s. § 51a Abs. 2c und e EStG i.d.F. Art. 2 Nr. 33 BeitreibungsRL-Umsetzungsgesetz

 

Gruß Padua

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