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Nudelesser

Neue Besteuerung von Wertpapieren mit ausländischer Lagerstelle

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Nudelesser
· bearbeitet von Nudelesser

Habe soeben den SBroker Newsletter mit folgender Meldung erhalten

 

Neue Besteuerung von Wertpapieren mit ausländischer Lagerstelle

 

Zum 01.01.2012 wird das Steuerabzugsverfahren für Dividenden aus inländischen Aktien sowie die steuerpflichtigen Ausschüttungen aus inländischen Publikumsfonds neu geregelt, soweit diese im Ausland zwischenverwahrt werden (ausländische Lagerstelle). Dies gilt auch, wenn ADRs auf inländische Aktien gehalten werden. Es droht evtl. ein doppelter Kapitalertrag-steuerabzug. Bitte informieren Sie sich dazu bei Ihrem Steuerberater oder z.B. auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums unter www.bundesfinanzministerium .de --> BMF-Schreiben

 

Weiss jemand näheres? Ein entsprechendes BMF Schreiben konnte ich unter dem angegebenen Link nicht entdecken. Das wird wohl noch nachgereicht.

 

Wenn nur inländische Aktien/ Fonds mit ausländischer Lagerstelle betroffen sind, dann ist das für deutsche Anleger wohl eher ein Randthema. Falls allerdings alle ausländischen Fonds/ETFs, die deutsche Aktien enthalten, eingeschlossen sind, dann dürften das sehr viele Anleger interessieren...

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domkapitular
· bearbeitet von domkapitular

Das ist glaube ich in keinem BMF-Schreiben enthalten, sondern im Jahressteuergesetz, das jetzt allerding ganz lyrisch "Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BeitrRLUmsG" heisst.

Zitat aus Haufe :

"Der neue § 44a Abs. 10 Satz 4 bis 7 EStG dient der Vermeidung eines ungerechtfertigten Einbehalts von Kapitalertragsteuer bei Dritt- oder Zwischenverwahrung im Ausland. Hierzu kommt es meist, wenn die Kreditinstitute die Aktien über einen ausländischen Börsenplatz erwerben und dann dort belassen. Im Zuge des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes wird der Steuerabzug bei Dividenden aus sammelverwahrten Aktien mit Wirkung zum 1.1.2012 von der AG auf die Depotbank verlagert. Damit würde nach geltendem Recht in den Fällen der Dritt- oder Zwischenverwahrung im Ausland auch dann ein Steuereinbehalt vorgenommen, wenn dies aus Sicht des Kunden materiell-rechtlich nicht gerechtfertigt ist. Liegt der Hausbank die Sammelsteuerbescheinigung vor, hat sie zugunsten des Kunden eine Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 44b Abs. 6 EStG erfüllt sind (z. B. laufende Verlustverrechnung, Berücksichtigung von Freistellungsaufträgen bzw. NV-Bescheinigungen)."

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B3n

Die Änderungen ergeben sich aus dem OGAW IV Umsetzungsgesetz

 

Zukünftig wird die Emittentensteuer zur Zahlstellensteuer, d.h. der Steuerabzug erfolgt durch die letzte inländische auszahlende Stelle.

Bei einer ausländischen Zwischenverwahrung behält daher bereits CBF Steuern ein. Die depotführende Stelle darf aber nach Klärung mit dem BMF vom zweiten Steuerabzug Abstand nehmen, sofern keine Problematik von Leerverkäufen gegeben ist.

Trotzdem ergeben sich Unterschiede zum bisherigen Verfahren.

 

Bei inländischen Thesaurierern wird zukünftig auch die KiSt einbehalten.

Bei Zwischenverwahrung im Ausland (bei fast allen ADRs und einigen Aktien) wird zuerst nur die Nettodividende ausgezahlt. Die Bank fordert dann von z.B CBF eine Sammelsteuerbescheinigung an. Anschließend findet ein Strono/Neu unter Berücksichtigung der steuerlichen Situation des Kunden statt.

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boll

Bei inländischen Thesaurierern wird zukünftig auch die KiSt einbehalten.

Auch wenn man nicht KiSt-pflichtig ist?

Wenn ja, was resultiert daraus? Muss der Fonds/ETF dann doch in die Steuererklärung rein?

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Taxadvisor

Bei inländischen Thesaurierern wird zukünftig auch die KiSt einbehalten.

Auch wenn man nicht KiSt-pflichtig ist?

Wenn ja, was resultiert daraus? Muss der Fonds/ETF dann doch in die Steuererklärung rein?

 

D.h. dass alle nicht-Kirchenmitglieder eine "Ausschüttung" in Höhe des KiSt-Anteils bekommen. Die Steuer wird zunächst aus dem Fondsvermögen entnommen (wie bisher) und auf Anlegerebene ggfs. (Freistellung etc., Verlusttopf etc) erstattet.

 

Gruß

Taxadvisor

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boll

D.h. dass alle nicht-Kirchenmitglieder eine "Ausschüttung" in Höhe des KiSt-Anteils bekommen. Die Steuer wird zunächst aus dem Fondsvermögen entnommen (wie bisher) und auf Anlegerebene ggfs. (Freistellung etc., Verlusttopf etc) erstattet.

Danke für die schnelle Rückmeldung!

Was mich allerdings etwas nachdenklich stimmen lässt bzw. irritiert, ist das oben hervorgehobene "ggfs.". Wie ist das gemeint?

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Taxadvisor

D.h. dass alle nicht-Kirchenmitglieder eine "Ausschüttung" in Höhe des KiSt-Anteils bekommen. Die Steuer wird zunächst aus dem Fondsvermögen entnommen (wie bisher) und auf Anlegerebene ggfs. (Freistellung etc., Verlusttopf etc) erstattet.

Danke für die schnelle Rückmeldung!

Was mich allerdings etwas nachdenklich stimmen lässt bzw. irritiert, ist das oben hervorgehobene "ggfs.". Wie ist das gemeint?

 

Wer in der Kirche ist, sein Freistellungsvolumen verbraucht hat und keine Velrusttöpfe hat, bekommt keine Gutschrift. Wer nur nicht in der Kirche ist, erhält nur den KiSt-Anteil (abzgl. der AbgSt-Erhöhung).

 

Gruß

Taxadvisor

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