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kolday

Abgeltungssteuer, paar Fragen

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kolday

Hallo,

 

wenn ich jetzt anfange zu traden, wann muss ich dann spätestens meine Steuererklärung abgeben, doch nicht etwa schon diesen Mai? Bzw. soweit ich weiss muss ich nur den KAP Teil abgeben, ich hab auch sonst kein Einkommen, also das aus dem Trading wäre das Einzige. Muss ich das nur jährlich machen oder monatlich? Also kann ich jetzt ein Jahr lang ohne Bedenken traden und am Ende des Jahres alles zusammenrechnen und dann im Mai die Steuererklärung abgeben?

 

Wie sieht das den in der Praxis aus, nehmen wir an ich eröffne einen Account bei einem Broker der seinen Sitz im Ausland hat und die AS nicht direkt abführt.

 

Wird die Abgeltungssteuer direkt nach jedem Trade mit Gewinn fällig? Oder werden Gewinne und Verluste zusammengerechnet und dann was man wirklich übrig hat?

 

Vielleicht kann einfach jemand schildern wie er das in der Praxis handhabt damit man sich das mal vorstellen kann.

 

Danke.

Gruß

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Taxadvisor

Hallo,

 

wenn ich jetzt anfange zu traden, wann muss ich dann spätestens meine Steuererklärung abgeben, doch nicht etwa schon diesen Mai? Bzw. soweit ich weiss muss ich nur den KAP Teil abgeben, ich hab auch sonst kein Einkommen, also das aus dem Trading wäre das Einzige. Muss ich das nur jährlich machen oder monatlich? Also kann ich jetzt ein Jahr lang ohne Bedenken traden und am Ende des Jahres alles zusammenrechnen und dann im Mai die Steuererklärung abgeben?

 

Wie sieht das den in der Praxis aus, nehmen wir an ich eröffne einen Account bei einem Broker der seinen Sitz im Ausland hat und die AS nicht direkt abführt.

 

Wird die Abgeltungssteuer direkt nach jedem Trade mit Gewinn fällig? Oder werden Gewinne und Verluste zusammengerechnet und dann was man wirklich übrig hat?

 

 

Vielleicht solltest du Dich vort Beginn des Tradens etwas ausführlicher damit beschäftigen...

 

Sofern Du über eine Inlandsbank tradest, wird nach jedem Trade neu gerechnet, Verluste werden soweit möglich mit vorherigen Gewinnen des jeweiligen Jahres verrechnet bz6w. vorgetragen. Eine Steuererklärung ist bei Inlandsdepots grundsätzlich nur erforderlich, wenn Thesaurierunghen ausl. Investmentfonds vorkommen, ansonsten ist mit der AbgSt alles abgegolten. In Deiner Konstellation kann die Erklärung allerdings günstiger sein als der AbgSt-Satz. Die Erklärung ist bis 31. Mai des Folgejahres abzugeben, diese Frist kann verlängert wewrden, bei Beauftragung eines StB grundsätzlich bis 31.12.

 

Bei einem Auslandsbroker muss/sollte eine Erklärung abgegeben werden, soweit eine Erträgnisaufstellung etc. vorliegt, kann diese ggfsa. ergänzt um Excel-Aufstellungen beigefügt werden. Bei laufenden KAP-Erträgen ohne Veräußerungsgewinne kann u.U. auch für Folgejahre eine Vorauszahlung festgelegt werden.

 

Gruß

Taxadvisor

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Bassinus

...ansonsten ist mit der AbgSt alles abgegolten. In Deiner Konstellation kann die Erklärung allerdings günstiger sein als der AbgSt-Satz.

 

Die Erklärung ist bis 31. Mai des Folgejahres abzugeben, diese Frist kann verlängert werden, bei Beauftragung eines StB grundsätzlich bis 31.12.

 

Nicht ganz Richtig.

 

Steuerpflichtige, die nicht verpflichtet sind Steuererklärungen abzugeben (sogenannte Antragsveranlagungen) mit nur Einkünften aus Inländischen Kapitalerträgen (mit KapESt Quellenabzug) oder Lohnsteuer, unterliegen keiner Abgabefrist. Lediglich die Verjährungsfristen sind zu beachten (z.B. bei Steuersatz unter 25 % oder nicht ausgeschöpfter Sparerpauschbetrag).

 

Antragsveranlagungen verjähren i.d.R. mit Ablauf des vierten Jahres nach Entstehen der Steuerschuld --> Sprich: Steuererklärung 2008 darfst du bis 31.12.2012 abgeben, 2009 bis 31.12.2012 usw.

Insoweit (im Rahmen der Antragsveranlagung) benötigst du also keinen Steuerberater für Fristverlängerungen.

 

Ürbigens gilt für alle Steuerpflichtigen Ende Mai als Abgabetermin, wie oben bereits erwähnt. Diesen kann man persönlich aber beim Finanzamt verlängern. Für alle beratenden Steuerpflichtigen gilt AUTOMATISCH der 31.12. Das ist ein Zeitbonbon für die steuerberatenden Berufe ;) Natürlich darf dieser darüber hinaus auch weitere Fristverlängerungsanträge stellen.

 

Gruß Kevin

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Taxadvisor

Nicht ganz Richtig.

 

Steuerpflichtige, die nicht verpflichtet sind Steuererklärungen abzugeben (sogenannte Antragsveranlagungen) mit nur Einkünften aus Inländischen Kapitalerträgen (mit KapESt Quellenabzug) oder Lohnsteuer, unterliegen keiner Abgabefrist. Lediglich die Verjährungsfristen sind zu beachten (z.B. bei Steuersatz unter 25 % oder nicht ausgeschöpfter Sparerpauschbetrag).

 

Antragsveranlagungen verjähren i.d.R. mit Ablauf des vierten Jahres nach Entstehen der Steuerschuld --> Sprich: Steuererklärung 2008 darfst du bis 31.12.2012 abgeben, 2009 bis 31.12.2012 usw.

Insoweit (im Rahmen der Antragsveranlagung) benötigst du also keinen Steuerberater für Fristverlängerungen.

 

 

Sorry, aber das wahr richtig! Verjährungsfristen und Abgabefristen sinde zwei paar Schuhe. Er muss nicht abgeben, wenn nur AbgSt anfällt. Wenn aber abgegeben wird oder er aufgefordert wird, eine Erklärung abzugeben, gilt grundsätzlich § 149 Abs. 2 AO als Abgabetermin (im Regelfall ist diese Unterscheidung allerdings nicht relevant). Wer nicht innerhalb der (verlängerten) Frist abgibt, hat u.U. Nachteile (Verspätungszuschlag, Schätzung in Folgejahren etc.), kann aber grundsätzlich bis zur Verjährung eine Veranlagung verlangen.

 

Gruß

Taxadvisor

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Bassinus

Schreib ich ja (Antragsveranlagungen) :)

 

Das kam bei dir im Post halt in einer Zeile hintereinander und war damit "zusammengewürfelt" :)

 

Hab es differenzierter darstellen wollen und war nicht gegen dich geschossen.

 

Gruß Kevin

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