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Berd001

Zugriff auf (m)eine Direktbank nach einem Crash derselben

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Berd001

Mich würde interessieren, ob und wie schnell man im Falle des Crashes (m)einer Direktbank und ihrer möglichen Abwicklung an sein Depot/Konto käme?

 

Wäre der unmittelbare Zugriff weiter gewährleistet, so dass man ohne oder nur mit geringem Verzug sein Depot / Konto auflösen und an sein Geld kommen könnte, oder ist in einem solchen Falle mit größerem Verzug zu rechnen?

 

Hintergrund ist für mich die Frage, ob ich es mir aus Sicherheitsgründen antun sollte, bei einer weiteren Direktbank Depot und Konto zu eröffnen.

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ceekay74

Wäre der unmittelbare Zugriff weiter gewährleistet, so dass man ohne oder nur mit geringem Verzug sein Depot / Konto auflösen und an sein Geld kommen könnte, oder ist in einem solchen Falle mit größerem Verzug zu rechnen?

Auch bei Wertpapierdepots von Kunden bestehen Zugriffsmöglichkeiten: Die Wertpapiere stehen im Eigentum des Kunden, die Bank hat nur die Verwahrung übernommen. In dieser Konstellation droht den Interessen der anderen Gläubiger keine Gefahr, wenn die Bank die Papiere an den Eigentümer herausgibt. Wenn ein Kunde möchte, dass sein Depot auf eine andere Bank übertragen wird, kann darum auch ein mit Verfügungsverbot belegtes Institut diesem Wunsch entsprechen. Die Übertragung des Kundendepots ist und bleibt jedoch eine Verfügung und es gilt, dass jede Verfügung des unter Moratorium stehenden Bankhauses der Zustimmung der BaFin bedarf.

Quelle: BaFin - Moratorium

 

Wie lange dauert es, bis ich mein Geld wiederbekomme? Muss ich dabei irgendwelche Fristen beachten?

 

Die EdB hat gemäß § 5 Abs. 4 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) ordnungsgemäß geprüfte Ansprüche, die die Entschädigung von Einlagen betreffen, spätestens 20 Arbeitstage nach der Feststellung des Entschädigungsfalls zu erfüllen. Ansprüche, die später als zwei Wochen nach der Feststellung des Entschädigungsfalls angemeldet werden, hat die EdB spätestens innerhalb von 20 Arbeitstagen nach dem Eingang der Anmeldung zu erfüllen. In besonderen Fällen kann die Frist mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf bis zu 30 Arbeitstage verlängert werden.

 

Angemeldete Ansprüche, die auf die Entschädigung von Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften gerichtet sind, hat die EdB unverzüglich zu prüfen und spätestens drei Monate, nachdem sie die Berechtigung und die Höhe der Ansprüche festgestellt hat, zu erfüllen. Der Anspruch auf Entschädigung ist durch den Kunden schriftlich innerhalb eines Jahres nach Unterrichtung über den Entschädigungsfall bei der EdB anzumelden. Nach dieser Frist kann ein Entschädigungsanspruch in der Regel nicht mehr geltend gemacht werden.

Quelle: EdB - FAQ

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