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Jupiter55

Hallo,

 

je mehr ich lese desto verwirrender wird das Ganze für mich.

 

Vielleicht komme ich anhand eines Beispieles ein wenig hinter die Materie.

 

Angenommen ich bespare ab dem 01.01.2013 diese beiden ETFs 70 % in Comstage ETF MSCI World TRN (ETF110), TER von 0,40

30 % in db x-trackers MSCI Emerging Markets TRN Index ETF (DBX1EM), TER von 0,65 mit 70 EUR zu 30 EUR.

 

Ende Dezember 2013 habe ich Anteile in Höhe von 840 EUR (World) und 360 EUR (EM) gekauft.

 

Der Comstage World hat nun einen Wert von 900 EUR und der db xtrackers EM 400 EUR.

 

 

1. im Bundesanzeiger sind die ausschüttungsgleichen Erträge des ausländischen Thesaurierer auf 0 , der Gewinn beträgt 100 EUR, es wird nichts verkauft

 

2.im Bundesanzeiger sind die ausschüttungsgleichen Erträge des ausländischen Thesaurierer auf 0 , der Gewinn beträgt 100 EUR, ich verkaufe jeweils 50% World und EM

 

3.im Bundesanzeiger sind die ausschüttungsgleichen Erträge des ausländischen Thesaurierer auf 0,der Gewinn beträgt 100 EUR, ich verkaufe komplett

 

4.im Bundesanzeiger sind die ausschüttungsgleichen Erträge des ausländischen Thesaurierer seit Juli 2012 nicht mehr auf 0

 

5. Unterschied zwischen Gewinn und Kursgewinn

 

 

6.der Gewinn beträgt doch 100 EUR, somit müßten doch 25% Steuern an fallen, oder bringe ich jetzt alles durcheinander? Hilfe crying.gif

 

In welchen Fällen müsste ich denn nun eine Steuererklärung machen bzw. fallen Steuern an? :(

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Mr. Jones
· bearbeitet von Mr. Jones

Du zahlst Steuern, wenn

 

  • du verkaufst und die Realisierung der Kursgewinne über deinem Freistellungsaufstrag liegt
  • oder mehr als 0 € thesauriert werden, weil nichts alles weggeswapt werden konnte
  • oder das BMF keine Lust mehr hat zuzusehen wie die Leute über Jahrzehnte(!) ihre Steuern stunden

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Kontron

Und 25 % sind es nicht ganz sind mehr ( + Soli + Kirchen steuer wenn du in der Kirche bist)

 

und du mußt natürlich ein Freistellungsauftrag bei deiner Bank haben,

 

 

 

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Jupiter55

Hallo Mr.Jones,

 

könntest du bitte den Punkt

 

du verkaufst und die Realisierung der Kursgewinne über deinem Freistellungsaufstrag liegt

 

näher erklären.

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Kontron

jetzt bin ich gespanntwhistling.gif

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Mr. Jones

Ich gehe jetzt mal davon aus, dass du weißt, was ein Freistellungsauftrag ist. Deine von dir oben ausgesuchten ETFs haben (bisher) keine ausschüttungsgleichen Erträge. Es gibt nix zu thesaurieren und wenn du nicht verkaufst und damit keine evtl. Kursgewinne realisierst, dann musst du auch keine Steuern zahlen. Denn Kursgewinne werden erst bei Verkauf besteuert.

 

Liegt der Ertrag aus den Kurssteigerungen innerhalb deines Freistellungsauftrags wird dieser belastet und du kannst die Gewinne steuerfrei vereinnahmen. Liegt der Betrag oberhalb, musst du diesen oberhalb liegenden Betrag ganz normal versteuern mit 25% Abgeltungssteuer + Soli + evtl. Kirchensteuer.

 

 

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Jupiter55

Hallo,

 

Sparerfreibetrag:200 EUR

 

keine ausschüttungsgleichen Erträge + Kursgewinn 60 EUR ( egal ob Verkauf oder nicht ) = ich zahle keine Steuern

 

keine ausschüttungsgleichen Erträge + Kursgewinn 250 EUR ( egal ob Verkauf oder nicht ) = ich zahle Steuern

 

 

Hab ich`s jetzt einigermaßen kapiert oder muss ich mir die Kugel geben?! :thumbsup::tdown:

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Mr. Jones

Häh? Wenn du nicht verkaufst, zahlst du bei diesen ETF während der Laufzeit keine Steuern.

 

Also: 1. Punkt ja.

 

2. Punkt: Du zahlst nur, wenn du verkaufst,

 

da Kursgewinne erst bei Verkauf besteuert werden. Kein Verkauf, keine Steuern

 

Dies gilt aber nur für ausl. thesaurierende Fonds, die ihre Erträge wegswappen und nicht allgemein.

 

 

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Jupiter55

Also nochmal von vorn,

 

Dies gilt nur für ausl. thesaurierende Fonds, die ihre Erträge wegswappen.

 

 

Egal wie hoch der Kursgewinn am Ende des Jahres ist, ich muß keine Steuern zahlen und demnach auch nichts in der Steuererklärung angeben.

 

Sobald ich verkaufe und der Kursgewinn über dem Sparerfreibetrag liegt, zahle ich Steuern und sollte dies in der Steuererklärung angeben.

 

:thumbsup:

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Mr. Jones

Kursgewinne werden direkt durch die Abgeltungssteuer "abgegolten" und müssen nicht mehr angegeben werden. Du kriegst jedes Jahr eine Jahressteuerbescheinung aus der sowieso alles Relevante hervorgehen sollte.

 

Es entbindet dich aber nicht von der Pflicht selbst jedes Jahr mal im Bundesanzeiger vorbei zu gucken und zu prüfen, ob nicht vielleicht doch ausschüttungsgleiche Erträge angefallen sind. Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.

 

Kursgewinne können natürlich nach Hochs auch wieder pulverisiert werden. :)

 

 

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gandalf94305

Vielleicht mal etwas konkreter:

 

Es gibt zwei Situationen, die steuerlich relevant sind: Erträge (ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche) und Käufe/Verkäufe.

 

- Kauf: hier kann ein Zwischengewinn anfallen, der zu zahlen ist. Dieser wird als gezahlter Zwischengewinn als Verlust verbucht. Bei Deinem ETF irrelevant. Wichtig ist hier nur der Anschaffungspreis minus Transaktionskosten = Anschaffungskosten.

 

- Erträge: diese sind bei thesaurierenden ETFs in dem Jahr zu versteuern, in dem das Geschäftsjahresende des ETF liegt. Ist der Ertrag per Swap auf Null geswappt, ist nichts zu versteuern, da die ggf. relevanten Erträge durch den Swapkontrakt in Kursgewinne verwandelt wurden. Steht hier eine Zahl größer als Null, ist dieser Betrag je Anteil zu versteuern. Gib das auch an, wenn effektiv keine Steuer anfällt (siehe weiter unten).

 

- Verkauf: hier kann ein Zwischengewinn anfallen, der erhalten wird. Dieser wird dem Erlös zugeschlagen. Bei Deinen ETFs ist das allerdings nicht relevant. Weiterhin wird die Differenz zwischen Anschaffungskosten und Veräußerungserlös zu versteuern sein (= nach First-In-First-Out die ältesten Anteile des ETF im Depot mit ihren Anteilspreisen und anteiligen Transaktionskosten als Kosten, sowie der Verkaufserlös abzüglich der Transaktionskosten als Ertrag, davon die Differenz). Zusätzlich werden bei ausländischen thesaurierenden Fonds/ETFs alle über die Haltedauer thesaurierten Erträge besteuert.

 

Diese Doppelbesteuerung findet deshalb statt, da das Bank nicht weiß, ob die Erträge in den Vorjahren bereits korrekt besteuert wurden. Du bekommst zuviel gezahlte Steuern für die Vorjahre (in denen Du ja bereits versteuert hast) per Einkommensteuererklärung im Jahr, das auf den Verkauf folgt, zurück.

 

Nehmen wir nun mal den etwas irrwitzigen Fall, daß Du zum 01. jedes Monats jeweils mit 70 EUR besparst und zu, 31.12. ggf. wieder verkaufst. Geschäftsjahresende ist der 30.06. agE = ausschüttungsgleicher Ertrag:

 

1. agE(30.06.2013) = 0, wird gehalten: zu versteuern ist nur der agE, der zum 30.06. ausgewiesen wurde. Also Null.

 

2. agE(30.06.2013) = 0, wird hälftig verkauft: der agE und der Kursgewinn sind zu versteuern. Also nur der Kursgewinn aus den ersten sechs Käufen im Jahr.

 

3. agE(30.06.2013) = 0, wird vollständig verkauft: der agE und der Kursgewinn sind zu versteuern. Also nur der Kursgewinn.

 

4. agE(30.06.2013) = 0,5000 EUR, Position wird gehalten: zu versteuern ist nur der agE, der zum 30.06. ausgewiesen wurde. Also 0,50 EUR je Anteil. Der Kursgewinn kommt nicht zum Tragen.

 

Ich hoffe, damit ist es klar geworden.

 

--gandalf.

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otto03

 

 

- Kauf: hier kann ein Zwischengewinn anfallen, der zu zahlen ist. Dieser wird als gezahlter Zwischengewinn als Verlust verbucht. Bei Deinem ETF irrelevant. Wichtig ist hier nur der Anschaffungspreis minus Transaktionskosten = Anschaffungskosten.

 

 

 

(Verkaufspreis minus Transaktionskosten) minus (Kaufpreis plus Transaktionskosten) ==> Gewinn/Verlust

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