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trooper

Steuerliche Absetzbarkeit privater Rentenversicherungsbeiträge

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trooper

Hallo Wertpapier-Community,

 

im Rahmen einer erneuten Überprüfung der Vorteilhaftigkeit meiner klassichen Rentenpolicen (Abschluss 2004), frage ich mich gerade, was mir die Absetzbarkeit meiner Beiträge als Vorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung eigentlich konkret bringt.

 

Ich muss gestehen, dass ich kein Experte in Sachen Steuererklärung bin. Zwar finde ich hierzu einiges an Zahlen in meinen Steuerbescheid, für mich wird jedoch nicht deutlich, ob ich aufgrund dieser angesetzten Beiträge nacher anteilig etwas rückerstattet bekommen habe, oder ob es keinerlei Rolle gespielt hätte. Das geht für mich in der Verrechnung mit Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung bzw. anderer Vorsorgeaufwendungen irgendwie unter.

 

Kann mir hier vielleicht jemand mit ein paar grundsätzlichen Aussagen weiterhelfen?

 

Vielen Dank & einen schönen Sonntag

trooper

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CHX
· bearbeitet von Licuala

Zur steuerlichen Absetzbarkeit von "sonstigen Vorsorgeaufwendungen":

 

Zusätzlich zu den Altersvorsorgeaufwendungen (Basisversorgung in Form von GRV, AVW, Rüruprente) sind die »sonstigen Vorsorgeaufwendungen« als Sonderausgaben abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG).

Der Höchstbetrag für "sonstige Vorsorgeaufwendungen", der steuerlich geltend gemacht werden kann, liegt bei 1900,- € / jährlich für Angestellte und Beamte und bei 2800,- € / jährlich für Selbstständige.

 

Als sonstige Vorsorgeaufwendungen gelten insbesondere Beiträge zu den folgenden Versicherungen:

 

- gesetzliche Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung (inkl. Zusatzbeitrag zur GKV) sowie entsprechende private Versicherungen. Beiträge für eine über die Basisabsicherung hinausgehende Versorgung sind nicht begünstigt (z.B. für Chefarztbehandlung, Einbettzimmer, Krankengeld, Krankentagegeld, Reisekrankenversicherung). Nicht absetzbar sind auch der Eigenbeitrag von € 13 monatlich für einen Beihilfeanspruch für Wahlleistungen beim Krankenhausaufenthalt eines Beamten sowie die Pauschalbeiträge des Arbeitgebers zur GKV bei einem 400-Euro-Job;

- eigenständige Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen sowie Zusatzversicherungen als Bestandteil einer kapitalbildenden Lebensversicherung, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurde (BMF-Schreiben vom 13.9.2010, BStBl. 2010 I S. 681 Tz. 77). Sind EU- und BU-Versicherungen dagegen Bestandteil einer Rürup-Rente, sind die gesamten Beiträge als Altersvorsorgeaufwendungen abziehbar. Als Bestandteil einer »normalen« Lebensversicherung (Altvertrag) werden die Beitragsanteile den Lebensversicherungsbeiträgen zugerechnet;

- private Unfallversicherungen (Ausnahme: Eine Unfall-Zusatzversicherung zu einer Lebensversicherung bildet mit dieser eine Einheit und wird steuerlich wie diese behandelt);

- private Haftpflichtversicherungen, z.B. Kfz-, Familien-, Hundehaftpflicht (Ausnahme: Bei Abrechnung des tatsächlichen km-Kostensatzes ist nur der Teil der Kfz-Haftpflicht als Sonderausgabe abziehbar, der auf Privatfahrten entfällt);

- Risikolebensversicherungen zur Abdeckung des Todesfallrisikos;

- Lebensversicherungen mit Laufzeitbeginn und erster Beitragszahlung vor dem 1.1.2005 (Altverträge). Zu den begünstigten Lebensversicherungen zählen Kapitallebensversicherungen sowie private Rentenversicherungen mit und ohne Kapitalwahlrecht. Bei Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht sind die Beiträge zu 88 % als Sonderausgaben absetzbar, bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht dagegen zu 100 %.

- Zu den abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen zählen auch die Beiträge zu den folgenden Lebensversicherungen (bei Vertragsbeginn vor 2005):

- Aussteuer-, Ausbildungs-, Sterbegeld-, Erbschaftsteuerversicherungen;

- Versicherungen mit vorgezogener Leistung bei bestimmten schweren Erkrankungen, sogenannte Dread-Disease-Versicherungen;

- Witwen-, Waisen-, Sterbe-, Versorgungs- und Pensionskassen. Angestellte im öffentlichen Dienst tragen die Beiträge zur Zusatzversorgung, zum Beispiel zur VBL, in die Zeile 50 »Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht« in der Anlage Vorsorgeaufwand ein. Das gilt aber nur für Ihren Beitrag und den Teil des monatlichen Arbeitgeberbeitrages, der für Sie steuerpflichtiger Arbeitslohn ist;

- Direktversicherungen, Pensionsfonds oder Pensionskassen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge, sofern die Beiträge von Ihnen normal als Bruttolohn versteuert wurden. Im Rahmen der »Eichel-Förderung« nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreie oder pauschal versteuerte Beiträge bleiben steuerlich unberücksichtigt;

- vermögenswirksame Leistungen, die in eine Kapitallebensversicherung eingezahlt werden.

 

Beiträge zu den genannten Lebensversicherungen, die Sie ab 2005 neu abschließen (Neuverträge), sind steuerlich nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar, weil sie nun als Geldanlage gelten. Sie gehen auch nicht in die Günstigerprüfung nach altem Recht ein.

 

Nicht als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden auch Beiträge zu einer fondsgebundenen Lebensversicherung, zu Sachversicherungen (wie Hausrat-, Rechtsschutz-, Gebäude-, Kaskoversicherungen) sowie an Bausparkassen.

 

Besteuerung der Rentenzahlungen:

 

Dritte Schicht "Übrige Zusatzversorgung":

Bei Rentenzahlungen, die auf nicht geförderten Beiträgen und darin enthaltenen Erträgen und Wertsteigerungen beruhen, erfolgt eine Besteuerung (in Abhängigkeit vom Alter bei Rentenbeginn) nach dem Ertragsanteil (nach § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a lit. bb EStG) - so bspw. bei Rentenbezügen aus privaten Rentenversicherungen sowie bei Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten.

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trooper

Hey Licuala,

 

danke für die umfassende Übersicht, das beantwortet mir schon ne Menge weiterführende Fragen.

 

Ich komme zu dem Schluss, dass die Beiträge zwar abzugsfähig sind, sich aber bei 99% der Menschen (mich eingeschlossen) nicht in Form einer zusätzlichen Erstattung auswirken. Maximalbetrag scheinen 1.900€ für alle Vorsorgeaufwendungen zu sein. Den überschreite ich bereits allein mit meinen Beiträgen zu gesetzlichen Rentenversicherung bei weitem.

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CHX

Ich komme zu dem Schluss, dass die Beiträge zwar abzugsfähig sind, sich aber bei 99% der Menschen (mich eingeschlossen) nicht in Form einer zusätzlichen Erstattung auswirken. Maximalbetrag scheinen 1.900€ für alle Vorsorgeaufwendungen zu sein. Den überschreite ich bereits allein mit meinen Beiträgen zu gesetzlichen Rentenversicherung bei weitem.

 

Nein, die GRV zählt zur Basisversorgung - hier können Beiträge bis zu 20.000 Euro pro Jahr steuerlich geltend gemacht (bei Singles). Allerdings erst 2025 zu 100%, in diesem Jahr können 76% der Beitragssumme geltend gemacht werden.

 

Die 1900 Euro können noch zusätzlich steuerlich geltend gemacht werden - in aller Regel wird dieser Betrag aber von den Beiträgen zur GKV/GPV verbraucht. Falls du privat versichert sein solltest, hättest du die Möglichkeit 3,5 Jahresbeiträge im Voraus zu bezahlen, um in den 2,5 Folgejahren mehr "sonstige Vorsorgeaufwendungen" abzusetzen.

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