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Mikel58

Depotübertrag Schweiz - Deutschland

Empfohlene Beiträge

Mikel58

Hallo,

 

ich lese seit langer Zeit ein wenig mit und bin begeistert von der Qualität der Forenbeiträge............Nun hätte ich allerdings einmal eine Frage an die Profis hier im Forum:

 

Ich besitze zusammen mit meiner Frau ein Gemeinschaftsdepot bei der HVB. Auf dieses Gemeinschaftsdepot wurden Anfang 2013 Wertpapiere von einem Schweizer Depot, welches nur auf meinen Namen lautet, übertragen. Anschaffungsdaten konnte die abgebende Schweizer Bank nur schriftlich bescheinigen, auch dass es sich durchwegs um Altbestände handelt. Diese Bescheinigung legte ich Anfang Januar 2014 der Bank vor.

Nun weigert sich die HVB mit folgender Begründung diese Daten einzupflegen.

 

 

………lautet das Depot in der Schweiz auf Einzelnamen bei uns jedoch auf Doppelname , somit dürfen wir auch trotz der Bescheinigung der Daten durch die Fremdbank nicht annehmen und bei uns hinterlegen .

Der fachliche/ steuerrechtliche Hintergrund hierzu ist wie folgt :

Bei unentgeltlichen Depotüberträgen ist eine Finanzamtmeldung vorzunehmen, wenn ein Inhaberwechsel (also altes und neues Depot lauten nicht auf den/die gleiche/n Person/en) stattfindet. Diese Auflage kann das Ausland nicht leisten, deshalb darf nur bei nicht Inhaberwechsel, mit brieflicher (manueller) Bestätigung der abgebenden Bank, die Nacherfassung der Kaufdaten bei uns vorgenommen werden. Ansonsten würde ein ggf. schenkungspflichtiger Vorgang „verschleiert „werden .

 

 

Trotz meiner Bemühungen vertritt die HVB den Standpunkt diese Bescheinigung der Schweizer Bank nicht annehmen zu können. Ich hab die HVB auch schon mit folgendem BMF Schreiben konfrontiert:

 

 

 

Einzelfragen zur Abgeltungsteuer; Ergänzung des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2009 (BStBl 2010 I S. 94) unter Berücksichtigung der Änderungen durch das BMF-Schreiben vom 16. November 2010 (BStBl I S. 1305)169 Bei einem unentgeltlichen Depotübertrag muss keine Meldung an das Finanzamt erfolgen, soweit es sich um einen Übertrag von Altbeständen i. S. des § 52a Absatz 10 EStG handelt, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen.

 

Ich bin am verzweifeln..............wäre schön wenn mir in dieser Sache jemand einen Tip geben könnte.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BondWurzel
· bearbeitet von BondWurzel

lautet das Depot in der Schweiz auf Einzelnamen bei uns jedoch auf Doppelname

das war ein Fehler.

 

 

 

Unentgeltlicher Übertrag auf das Depot eines Dritten bzw. Übertrag auf das Depot des Ehegatten (z.B. aufgrund einer Schenkung oder Erbschaft):

Überträge auf Depots Dritter gelten als Überträge mit Gläubigerwechsel. Seit dem 01. Januar 2010 fallen auch Überträge von Gemeinschafts-/ Einzeldepots auf Gemeinschafts-/Einzeldepots von Ehegatten darunter. Werden seit dem 01. Januar 2009 angeschaffte Bestände unentgeltlich (z.B. aufgrund einer Schenkung oder Erbschaft) übertragen, erfolgt zudem grundsätzlich die Meldung „unentgeltlicher Übertrag“ an die zuständigen Finanzbehörden.

Sonstiger Übertrag auf ein Depot eines Dritten:

Sofern bei Beauftragung der Übertrag nicht als Schenkung oder Erbschaft deklariert wurde, unterstellt das Einkommensteuergesetz eine Veräußerung. Es wird dann ein fiktiver Verkauf gerechnet, wobei ggf. Abgeltungssteuer zzgl. Soli und evtl. KiSt anfällt und an das Betriebsstättenfinanzamt (der Bank) abgeführt werden

.

 

http://www.infojunkie.de/2013/03/16/depotubertrag-was-ist-zu-beachten/

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Sapine

Frag doch mal bei der Bank ob sich was ändert, wenn es eine Schenkung ist und Du diese dem FA meldest? Aber nur eine Idee, keine Ahnung ob Du damit noch was retten kannst.

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Nudelesser

Der fachliche/ steuerrechtliche Hintergrund hierzu ist wie folgt :

Bei unentgeltlichen Depotüberträgen ist eine Finanzamtmeldung vorzunehmen, wenn ein Inhaberwechsel (also altes und neues Depot lauten nicht auf den/die gleiche/n Person/en) stattfindet. Diese Auflage kann das Ausland nicht leisten, deshalb darf nur bei nicht Inhaberwechsel, mit brieflicher (manueller) Bestätigung der abgebenden Bank, die Nacherfassung der Kaufdaten bei uns vorgenommen werden. Ansonsten würde ein ggf. schenkungspflichtiger Vorgang „verschleiert „werden .

 

 

Trotz meiner Bemühungen vertritt die HVB den Standpunkt diese Bescheinigung der Schweizer Bank nicht annehmen zu können.

 

Das mag ja alles korrekt sein. Von einer guten Bank würde ich allerdings erwarten, dass sie nicht nur über Probleme lamentiert, sondern Lösungen aufzeigt.

 

Wie wäre es z.B. wenn man Dir ein weiteres Depot nur auf Deinen Namen einrichtet? So wie ich die obige Aussage der Bank verstehe, könnte man dann die Anschaffungswerte problemlos einpflegen. Und von dort könnte man dann in einem zweiten Schritt die Wertpapiere mit richtigen Anschaffungswerten und Meldung an das Finanzamt auf das Gemeinschaftsdepot übertragen.

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bondholder
· bearbeitet von bondholder

Das mag ja alles korrekt sein. Von einer guten Bank würde ich allerdings erwarten, dass sie nicht nur über Probleme lamentiert, sondern Lösungen aufzeigt.

 

Wie wäre es z.B. wenn man Dir ein weiteres Depot nur auf Deinen Namen einrichtet?

Stellt sich die Frage, ob das jetzt im Jahr 2014 noch legal möglich ist, wenn die Übertragung bereits Anfang 2013 stattgefunden hat?

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Mikel58

Hallo und vielen Dank für Eure Antworten.

 

Bondholder hat recht mit seiner Vermutung……Ein neues Depot nur auf meinen Namen ist nicht mehr möglich.

 

Trotzdem bin ich etwas überrascht ………unterliege ich da einem so großem Denkfehler ?

 

 

Ist dann Eurer Meinung nach der Standpunkt der HVB prinzipiell richtig ?

 

Dürfen Banken Anschaffungsdaten(vom Ausland per Bescheinigung) nur nachtragen wenn kein Gläubigerwechsel stattgefunden hat ?

 

Was sagt dann das BMF Schreiben im Bezug auf die Altbestände aus ?

 

Noch kurz zu meiner Ansicht…..Die HVB geht von einem unentgeltlichem Übertrag mit Gläubigerwechsel aus, versagt aber die Annahme der Daten weil Ausland keine Meldung ans Finanzamt machen kann………ist mir soweit klar…..ob gesetzlich so geregelt weis ich nicht.

 

Nun sagt aber das BMF Schreiben dass überhaupt keine Meldung an FA gemacht werden müsste weil es durchwegs Altbestände sind……..nun könnte bzw. müsste doch die HVB die Daten annehmen, oder ?

 

Wo liegt da mein Denkfehler ?

 

 

Ist es denn wirklich so, dass bei einem unentgeltlichem Depotübertrag mit Gläubigerwechsel

 

von der Schweiz nach Deutschland die annehmende Bank die per Bescheinigung nachgereichten Daten nicht einpflegen muss ??

 

 

 

Gruß Michael

 

 

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Sapine

Mir scheint Du hast den Link von Bondwurzel nicht genau gelesen, natürlich unter Vorbehalt, dass die Quelle den Sachverhalt richtig darstellt.

 

Unentgeltlicher Übertrag auf das Depot eines Dritten bzw. Übertrag auf das Depot des Ehegatten (z.B. aufgrund einer Schenkung oder Erbschaft):

Überträge auf Depots Dritter gelten als Überträge mit Gläubigerwechsel. Seit dem 01. Januar 2010 fallen auch Überträge von Gemeinschafts-/ Einzeldepots auf Gemeinschafts-/Einzeldepots von Ehegatten darunter.

D.h. Der Übertrag war ein Übertrag mit Gläubigerwechsel

 

Sonstiger Übertrag auf ein Depot eines Dritten:

Sofern bei Beauftragung der Übertrag nicht als Schenkung oder Erbschaft deklariert wurde, unterstellt das Einkommensteuergesetz eine Veräußerung. Es wird dann ein fiktiver Verkauf gerechnet, wobei ggf. Abgeltungssteuer zzgl. Soli und evtl. KiSt anfällt und an das Betriebsstättenfinanzamt (der Bank) abgeführt werden.

Wenn ich das richtig verstehe hast Du auf jeden Fall ein Problem, da nun von einem Verkauf ausgegangen wird. Solltest Du keine Schenkung vorgenommen haben, dürfte der Altfallstatus ohnehin verloren sein. Die Bank kann in dem Fall natürlich keine Daten mehr eintragen, weil ein Verkauf vorliegt?

 

Aber gibt hier sicher welche, die sich besser auskennen als ich...

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Taxadvisor

Ist es denn wirklich so, dass bei einem unentgeltlichem Depotübertrag mit Gläubigerwechsel

 

von der Schweiz nach Deutschland die annehmende Bank die per Bescheinigung nachgereichten Daten nicht einpflegen muss ??

 

 

 

Ich habe nicht alle BMF-Schreiben vor Augen, eine Verpflichtung zur Einpflegung gibt es m.E. nicht. Ich würde die "Schenkung" dem Finanzamt anzeigen und dann in der Folgezeit mit den Steuererklärungen jeweils nachweisen, dass die übertragenen Wertpapiere noch im Bestand sind und bei Veräußerung eine Korrektur vornehmen. Auf KEINEN FALL würde ich die Papiere im Inland zu einer anderen Bank transferieren. Eine weitere Option wäre, die Wertpapiere wieder ins Auslandsdepot zu übertragen. In den Bescheinigungen werden die WP dann zwar evtl. als steuerpflichtig ausgewiesen, wenn man Glück hat, steht dort aber auch nur "kann nicht ermittelt, da Einstandskurs unbekannt".

 

Gruß

Taxadvisor

 

 

 

 

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Mikel58

Hallo Sapine und Taxadvisor,

danke dass Ihr Euch so viel Mühe gebt mit mir bzw. meinem Problem.

Anscheinend hab ich mich so festgefahren dass ich immer nur das lese was ich auch lesen will, denn den Link von Bondwurzel hab ich zigmal gelesen und eigentlich verstärkt mich das nur in meiner Ansicht dass die Daten eingepflegt werden müssten.

 

1,) Ich habe eine Bescheinigung der abgebenden Schweizer Bank mit den Kursen und Kaufdatum. Alle Positionen wurden vor 2009 angeschafft, was auch bescheinigt wird…es müsste doch hier evt. sogar der Bestandschutz greifen, oder ?

 

2,) Ich sehe es wie die HVB als einen unentgeltlichen Übertrag mit Gläubigerwechsel.

(der Gläubigerwechsel war mein großer Fehler aber nicht mehr zu korrigieren)

Würden bei einem inländischen Depotwechsel nicht auch die Daten eingepflegt werden?

Wenn ja, warum dann nicht in meinem Fall trotz der Bescheinigung ?

 

 

Taxadvisor, das von mir erwähnte BMF Schreiben wäre in meinem ersten Beitrag.

Wie liest sich das für Dich ?

 

Ich lese es nämlich so……….und korrigiert mich wenn ich wieder einmal falsch lese.

 

Die HVB begründet (findet man auch in meinem ersten Beitrag) das Nichteinpflegen der Daten mit der Tatsache dass die ausländische Bank keine Meldung an das FA abgeben kann.

Das ist der Grund warum die HVB die Daten nicht annimmt.

Nun bin ich anhand des BMF Schreibens der Meinung, dass diese Meldung aufgrund des Altbestands nicht nötig wäre und sich das Argument der HVB somit aufgelöst hat.

 

Vielleicht hat der eine oder andere noch Lust sich darüber zu äußern, bin um jede Hilfe dankbar.

 

Gruß Michael

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