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Walt

Depotübertrag aufgrund Schenkung - Meldung Finanzamt

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Walt

Hallo zusammen,

 

vor ca. einem Jahr habe ich (Wohnsitz Deutschland) bei einer deutschen Direktbank mit einem Freund (Wohnsitz Österreich) ein Gemeinschaftsdepot eröffnet. Nun bietet die Bank dieses Modell (unterschiedliche steuerliche Wohnsitze) nicht mehr an und bittet um Auflösung des Depots. Wir planen die Vermögenswerte (ETFs mit einem Depotwert von ca. 4.000 €) zu gleichen Teilen auf 2 "Einzeldepots" bei der gleichen Bank aufzuteilen. Wichtig ist uns hierbei bei der Übertragung keine Abgeltungssteuer zu zahlen.

 

Hinsichtlich des Übertrags gibt gemäß Bank / Formular mehrere Optionen:

  1. Übertrag auf ein eigenes Depot (Übertrag ohne Gläubigerwechsel): steuerlich unbeachtlich und es erfolgt keine Meldung an das Finanzamt aber leider keine Option da sich bei einem Übertrag von einem Gemeinschaftsdepot auf ein Einzeldepot um einen Gläubigerwechsel handelt.
  2. Übertrag aufgrund Schenkung (Übertrag mit Gläubigerwechsel): erstmal steuerlich unbeachtlich aber es erfolgt eine Meldung an das Finanzamt
  3. Sonstiger Übertrag auf ein Drittdepot (Übertrag mit Gläubigerwechsel): Übertrag wird steuerrechtlich wie ein Verkauf behandelt und ist daher für uns keine Alternative

Da Option 1 und 3 für uns nicht in Frage kommen, bleibt Option 2 (Übertrag aufgrund Schenkung) übrig. Mir ist jedoch im Moment noch nicht klar was das Finanzamt mit der Meldung macht und was für steuerliche Implikationen im Nachgang auf uns zukommen könnten. Deshalb folgende Fragen an euch:

 

a. Spricht etwas dagegen die Option 2 (Übertrag aufgrund Schenkung) zu wählen?

b. Was prüft das Finanzamt und in welchen Fällen ist u.u. nachträglich noch eine Steuer abzuführen?

c. Hat der Wohnsitz meines Freundes (Österreich) einen Einfluss auf die steuerliche Behandlung (für ihn / für mich)?

d. Gibt es einen Schenkungsfreibetrag (denn wir mit 4.000 € wahrscheinlich nicht überschreiten)?

 

Vielen Dank für eure Antworten und Grüße,

Walter

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Kolle

a. Spricht etwas dagegen die Option 2 (Übertrag aufgrund Schenkung) zu wählen?

b. Was prüft das Finanzamt und in welchen Fällen ist u.u. nachträglich noch eine Steuer abzuführen?

c. Hat der Wohnsitz meines Freundes (Österreich) einen Einfluss auf die steuerliche Behandlung (für ihn / für mich)?

d. Gibt es einen Schenkungsfreibetrag (denn wir mit 4.000 € wahrscheinlich nicht überschreiten)?

 

 

Willkommen im Forum !

 

a. Nein

b. Das Finanzamt prüft ob Schenkungsteuer anfällt. Ihr müsst ein Formular ausfüllen.

c. Vermutlich nicht

d. Der Freibetrag ist 20.000 €

 

Es gäbe noch die Möglichkeit komplett zu einer anderen Bank zu wechseln, wenn das eine anbietet. Würde aber auch aus anderen Gründen kein Gemeinschaftskonto haben wollen, das ist aber hier nicht die Frage.

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Sapine

Zur Sicherheit sollte man sich auch die Freibeträge für Schenkungen in Österreich anschauen.

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Taxadvisor

 

a. Nein

b. Das Finanzamt prüft ob Schenkungsteuer anfällt. Ihr müsst ein Formular ausfüllen.

c. Vermutlich nicht

d. Der Freibetrag ist 20.000 €

 

Es gäbe noch die Möglichkeit komplett zu einer anderen Bank zu wechseln, wenn das eine anbietet. Würde aber auch aus anderen Gründen kein Gemeinschaftskonto haben wollen, das ist aber hier nicht die Frage.

 

M.E. handelt es sich nicht um eine Schenkung sondern um eine Realteilung, das wird dem FA mitgeteilt, ein Formular ist da nicht auszufüllen.

 

Gruß

Taxadvisor

 

 

 

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Allesverwerter

Ich kram den Threat nochmal raus.

 

Bei Wertpapierüberträgen als Schenkung ist (egal welche Höhe) die Schenkung dem Finanzamt  durch den Empfänger zu melden?

 

Wie bemisst sich der Übertragungswert? Tagestiefskurs vom Eingangsdatum?

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Belgien
vor 4 Stunden schrieb Allesverwerter:

 

Bei Wertpapierüberträgen als Schenkung ist (egal welche Höhe) die Schenkung dem Finanzamt  durch den Empfänger zu melden?

 

Wie bemisst sich der Übertragungswert? Tagestiefskurs vom Eingangsdatum?

 

Die Meldung an das Finanzamt wird durch die Bank automatisch abgegeben. Die Bank meldet auch den Übertragungswert auf der Basis des Tagestiefstkurses des Übertragungsdatums.

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reckoner

Hallo,

 

richtig ist, dass die Bank meldet.

Aber ob das wirklich von der persönlichen Meldung der Parteien befreit?, ich bin mir da nicht sicher.

 

Was ist denn so schwierig daran, eben kurz selbst zu melden? Ich hab' das jedenfalls immer gemacht, sicher ist sicher.

 

Stefan

 

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Wo ist das Problem?

Wenn Ihr bislang das Gemeinschaftsdepot zu gleichen Teilen (oder zu bestimmten Quoten) gehalten habt und im Rahmen einer Realteilung (zu gleichen Teilen oder wie quotal vereinbart) dieses Depots auf zwei Einzeldepots aufteilt, so liegt eine "Depotübertragung ohne Gläubigerwechsel" vor. Ihr seit als Inhaber der Wertpapiere im Depot (kurz "des Depots") die sog. "Gläubiger", jeder entnimmt "seinen" Anteil.

 

Man stelle sich immer die Grundfrage: Wechselt der Eigentümer an den Wertpapieren, wenn zwei Leute gemeinsam 2 Stk. der Wertpapiere halten und im Rahmen einer Teilung jeder 1 Stk nimmt. -> Nein (Das ergibt sich aus der Austauschbarkeit der Wertpapiere gleicher Gattung. Es sind fungible immaterielle Güter; siehe §91 BGB.)

 

Gläubiger im Sinne der Formulare ist hier der wirtschaftliche Eigentümer der Wertpapiere; der, der von der Bank die Herausgabe verlangen kann; der, dem die Wertpapiere im Depot gehören, kurz der Depotinhaber. Das "Depot" ist nur eine Verwahrart des eigentlichen Kapitalvermögens, nämlich den Wertpapieren im Depot. Eine andere Art wäre die Aushändigung der Wertpapier-Urkunden (sofern die überhaupt bestehen und nicht nur in einer Globalurkunde verbrieft sind) und die Lagerung zu Hause (unterm Kopfkissen oder im Safe). Nachteil zu Hause ist, dass man alle Ansprüche aus dem Papier selbst "organisieren" muss (z.B. Zinsen, Dividenden, Kapitalmaßnahmen, Tilgung etc.).

 

Dazu muss man wissen, dass die Bank die Wertpapiere im Depot treuhänderisch für euch verwahrt. Das Depot wird so niemals Teil der Konkursmasse der Bank (falls die insolvent werden sollte), denn es gehört ihr nicht, sondern euch. Das unterscheidet ein Depot von einem Kontoguthaben. Beim Kontoguthaben hat man eine Forderung gegenüber der Bank, die über das Geld solange verfügt, bis ihr die Auszahlung des Guthabens einfordert. Das Depot gehört euch "immer". Problem ist nur, dass, wenn eine Bank insolvent ist, dann geht niemand ans Telefon, niemand macht die Tür zur Filiale auf, so dass ihr faktisch erst mal nicht über das Depot verfügen könnt, das euch gehört. Ihr müsst die Herausgabe beim "Abwickler/Insolvenzverwalter" einfordern.

 

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Taxadvisor
vor 9 Stunden schrieb MeinNameIstHase:

Wo ist das Problem?

Wenn Ihr bislang das Gemeinschaftsdepot zu gleichen Teilen (oder zu bestimmten Quoten) gehalten habt und im Rahmen einer Realteilung (zu gleichen Teilen oder wie quotal vereinbart) dieses Depots auf zwei Einzeldepots aufteilt, so liegt eine "Depotübertragung ohne Gläubigerwechsel" vor. Ihr seit als Inhaber der Wertpapiere im Depot (kurz "des Depots") die sog. "Gläubiger", jeder entnimmt "seinen" Anteil.

 

Man stelle sich immer die Grundfrage: Wechselt der Eigentümer an den Wertpapieren, wenn zwei Leute gemeinsam 2 Stk. der Wertpapiere halten und im Rahmen einer Teilung jeder 1 Stk nimmt. -> Nein (Das ergibt sich aus der Austauschbarkeit der Wertpapiere gleicher Gattung. Es sind fungible immaterielle Güter; siehe §91 BGB.)

 

Gläubiger im Sinne der Formulare ist hier der wirtschaftliche Eigentümer der Wertpapiere; der, der von der Bank die Herausgabe verlangen kann; der, dem die Wertpapiere im Depot gehören, kurz der Depotinhaber. Das "Depot" ist nur eine Verwahrart des eigentlichen Kapitalvermögens, nämlich den Wertpapieren im Depot. Eine andere Art wäre die Aushändigung der Wertpapier-Urkunden (sofern die überhaupt bestehen und nicht nur in einer Globalurkunde verbrieft sind) und die Lagerung zu Hause (unterm Kopfkissen oder im Safe). Nachteil zu Hause ist, dass man alle Ansprüche aus dem Papier selbst "organisieren" muss (z.B. Zinsen, Dividenden, Kapitalmaßnahmen, Tilgung etc.).

 

Dazu muss man wissen, dass die Bank die Wertpapiere im Depot treuhänderisch für euch verwahrt. Das Depot wird so niemals Teil der Konkursmasse der Bank (falls die insolvent werden sollte), denn es gehört ihr nicht, sondern euch. Das unterscheidet ein Depot von einem Kontoguthaben. Beim Kontoguthaben hat man eine Forderung gegenüber der Bank, die über das Geld solange verfügt, bis ihr die Auszahlung des Guthabens einfordert. Das Depot gehört euch "immer". Problem ist nur, dass, wenn eine Bank insolvent ist, dann geht niemand ans Telefon, niemand macht die Tür zur Filiale auf, so dass ihr faktisch erst mal nicht über das Depot verfügen könnt, das euch gehört. Ihr müsst die Herausgabe beim "Abwickler/Insolvenzverwalter" einfordern.

 

Juristisch/Steuerlich zwar o.k., viele Banken werden dass aber nicht als Depotübertrag ohne Gläubigerwechsel abwickeln, da dieDepotbezeichnung anders lautet. Aber im Ergebnis ist es egal, dann wird halt von der Bank eine Schenkung mit Gläubigerwechsel (an sich selbst) abgezeigt, dem FA die Realteilung erläutert und gut ist.

 

Gruß

Taxadvisor

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MeinNameIstHase
Zitat

Juristisch/Steuerlich zwar o.k., viele Banken werden dass aber nicht als Depotübertrag ohne Gläubigerwechsel abwickeln, da dieDepotbezeichnung anders lautet. Aber im Ergebnis ist es egal, dann wird halt von der Bank eine Schenkung mit Gläubigerwechsel (an sich selbst) abgezeigt, dem FA die Realteilung erläutert und gut ist.

 

Gruß

Taxadvisor

Wenn eine Bank das nicht kann, sorry, dann muss sie es lernen. Sie eröffnen ja auch solche Gemeinschaftsdepots. Jede Bank hat intern die Möglichkeit, Fälle aus ihrem System "auszusteuern" und händisch durch Mitarbeiter abwickeln zu lassen. GbRs und Erbengemeinschaften gibt es in Deutschland millionenfach und jede dieser Gemeinschaften wird nicht nur gegründet sondern endet auch mal (Auseinandersetzung, Liquidierung, Ausscheiden eines Beteiligten etc.)

 

Es kann nicht sein, das eine Bank wissentlich eine(n) "falsche" für den Kunden nachteiligen Steuer(sachverhalt) einbehält(bescheinigt) und das dann kommentiert: Korrigieren sie das beim FA im Rahmen der Steuererklärung.

 

Wenn die das nicht beherrschen, würde ich denen sagen, dass ich die "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" (BaFin) über diesen Mangel der Organisation (mit Kopie an die interne Revisionsabteilung) informiere. Glaub mir, dann schrillen bei denen die Alarmglocken ... und dann geht es meist sehr wohl. Allerdings zuerst wirklich nur darüber sprechen, denn droht man damit schriftlich, muss der Mitarbeiter es gleich an die Compliance weiterleiten. (Der Mitarbeiter fühlt sich dann wie in den Ar... getreten.)

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Taxadvisor
· bearbeitet von Taxadvisor
vor 14 Stunden schrieb MeinNameIstHase:

Wenn eine Bank das nicht kann, sorry, dann muss sie es lernen. Sie eröffnen ja auch solche Gemeinschaftsdepots. Jede Bank hat intern die Möglichkeit, Fälle aus ihrem System "auszusteuern" und händisch durch Mitarbeiter abwickeln zu lassen. GbRs und Erbengemeinschaften gibt es in Deutschland millionenfach und jede dieser Gemeinschaften wird nicht nur gegründet sondern endet auch mal (Auseinandersetzung, Liquidierung, Ausscheiden eines Beteiligten etc.)

 

Es kann nicht sein, das eine Bank wissentlich eine(n) "falsche" für den Kunden nachteiligen Steuer(sachverhalt) einbehält(bescheinigt) und das dann kommentiert: Korrigieren sie das beim FA im Rahmen der Steuererklärung.

 

Wenn die das nicht beherrschen, würde ich denen sagen, dass ich die "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" (BaFin) über diesen Mangel der Organisation (mit Kopie an die interne Revisionsabteilung) informiere. Glaub mir, dann schrillen bei denen die Alarmglocken ... und dann geht es meist sehr wohl. Allerdings zuerst wirklich nur darüber sprechen, denn droht man damit schriftlich, muss der Mitarbeiter es gleich an die Compliance weiterleiten. (Der Mitarbeiter fühlt sich dann wie in den Ar... getreten.)

Das wird nicht viel nützen... Die Bank kann/darf/will nicht entscheiden, in welchem Verhältnis die Gesellschafter an der GbR beteiligt sind. Insoweit kann Sie auch keine "einfache" 50:50 Übertragung durchführen. Und formal sind die Gläubiger bei Aufteilung nicht gleich, es findet daher ein Gläubigerwechsel statt. Es gibt zwar wohl Banken, dies das machen, aber einen Rechtsanspruch hat man wohl nicht.

 

Gruß

Taxadvisor

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