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Duck

Einkommensteuererlärung 2015

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Duck

Hallo,

 

ich sitze gerade an meiner Einkommensteuererklärung für 2015. Wisst ihr, ob man Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge irgendwo absetzen kann? Wenn ja wo? Ich habe widersprüchliche Aussagen im Internet gefunden.

 

Danke und Gruß

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asche

Die sollten bereits dein Bruttoeinkommen reduziert haben, so dass Du nicht nochmal (doppelt) absetzen kannst/musst. Siehe mal Lohnsteuerkarte bzw -Abrechnung

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Duck
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Die sollten bereits dein Bruttoeinkommen reduziert haben, so dass Du nicht nochmal (doppelt) absetzen kannst/musst. Siehe mal Lohnsteuerkarte bzw -Abrechnung

 

Ja stimmt das ist erfolgt. Danke.

Mal noch eine Frage:Ich habe jetzt erst erfahren dass ich meine Riesterrente steuerlich absetzen kann. Habe es also für die Vorjahre nicht gemacht. Kann ich dies noch nachholen?

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Maikel

Eine weitere Frage zur EkSt 2015:

 

Erinnere ich das richtig, daß ab 2015 die Erträge, die bereits der AbgSt unterlagen, gar nicht mehr angegeben zu werden brauchen?

Anlaß war AFAIR, daß jetzt zwingend auch die Kirchensteuer zusammen mit der AbgSt abgezogen wurde.

(Ja, für die Günstigerprüfung kann man die Erträge weiterhin angeben)

 

Interessant wäre das für die Berechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte, z.B. für die zumutbare Belastung bei Sonderausgaben.

Hier würden zukünftig die bereits abgegoltenen Erträge nicht mehr berücksichtigt werden.

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moonraker

Mal noch eine Frage:Ich habe jetzt erst erfahren dass ich meine Riesterrente steuerlich absetzen kann. Habe es also für die Vorjahre nicht gemacht. Kann ich dies noch nachholen?

 

Wenn Du bis jetzt überhaupt noch keine Steuererklärung für die Jahre gemacht hast, kannst Du diese natürlich nachholen (bis 4 Jahre) und dabei auch Riester angeben.

Wenn für die Jahre allerdings schon rechtskräftige Steuerbescheide vorliegen, und Du die Angaben für Riester/AV vergessen hast, kannst Du das i.d.R. nicht mehr korrigieren. (Rechtlich gesehen liegt der Fehler bei Dir, daher keine Korrektur nach §173 Abgabenordnung (AO) möglich. In der Anfangszeit von Riester haben das die Finanzämter aber teilweise kulant gehandhabt, also nachfragen kannst Du trotzdem mal.)

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domkapitular
· bearbeitet von domkapitular

Eine weitere Frage zur EkSt 2015:

 

Erinnere ich das richtig, daß ab 2015 die Erträge, die bereits der AbgSt unterlagen, gar nicht mehr angegeben zu werden brauchen?

Anlaß war AFAIR, daß jetzt zwingend auch die Kirchensteuer zusammen mit der AbgSt abgezogen wurde.

(Ja, für die Günstigerprüfung kann man die Erträge weiterhin angeben)

 

Interessant wäre das für die Berechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte, z.B. für die zumutbare Belastung bei Sonderausgaben.

Hier würden zukünftig die bereits abgegoltenen Erträge nicht mehr berücksichtigt werden.

 

Seit dem Steuervereinfachungsgesetz für 2012 werden abgeltend besteuerte Kapitalerträge nach § 2 Abs. 5b EStG nicht mehr in die zumutbare Belastung eingerechnet, bei Günstigerprüfung glaube ich schon.

Zur Frage der Angabepflicht : Dass keine KAP bei vollständiger AbgSt agzugeben ist, steht schon am Anfang der Anleitung zur Anlage KAP:

"Grundsätzlich ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge durch den Steuerabzug abgegolten (Abgeltungsteuer) und die Abgabe der Anlage KAP entbehrlich. Angaben zu Ihren Einkünften aus Kapitalvermögen sind in derAnlage KAP dennoch erforderlich, wenn ..."

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Maikel

Seit dem Steuervereinfachungsgesetz für 2012 werden abgeltend besteuerte Kapitalerträge nach § 2 Abs. 5b EStG nicht mehr in die zumutbare Belastung eingerechnet, bei Günstigerprüfung glaube ich schon.

Ooops, tatsächlich. Zumindest ist das in meinem Bescheid für 2014 so.

 

Ich hatte meine abgegoltenen Kapitaleinkünfte angegeben (nicht wg. Günstigerprüfung), sie sind aber bei der zumutbaren Belastung nicht eingerechnet worden.

 

Danke für die Aufklärung.

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castel
· bearbeitet von castel

Ich hoffe es ist okay, wenn ich mich hier mit einer Frage anschließe:

 

Ich habe bei einer ausländischen Bank geringe Zins-Einnahmen erhalten, die von der Bank natürlich nicht versteuert wurden bzw. mit keinem Freistellungsauftrag verrechnet wurden. Es handelt sich um gut 2 Euro (blöde Geschichte).

 

Die Anlage KAP müsste ich aufgrund meiner anderen Kapitalerträge eigentlich nicht ausfüllen. Gibts nun sowas wie einen Verhältnismäßigkeits-Betrag? Sprich: Muss ich für die 2 Euro nun die Anlage KAP ausfüllen? Auch so würde ich recht deutlich unter dem Sparer-Pauschbertrag bleiben. ;)

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WhoAmI_

Ich kann nur aus der Sicht eines Österreichers sprechen. In Österreich besteht bis € 22 keine Veranlagungspflicht. § 39 (1) EStG

 

Daher denke ich, dass es in Deutschland Ähnliches gibt.

 

 

 

Lg

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castel

Ich kann nur aus der Sicht eines Österreichers sprechen. In Österreich besteht bis € 22 keine Veranlagungspflicht. § 39 (1) EStG

 

Daher denke ich, dass es in Deutschland Ähnliches gibt.

 

 

Kann das jemand bestätigen? Ich habe leider nichts Vergleichbares gefunden.

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