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Anonymous2

Nachmeldung einer Behandlung bei BU sinvoll?

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Anonymous2
· bearbeitet von Anonymous2

Hallo,

ich habe vor 2 Jahren eine BU abgeschlossen.

 

Damals hatte ich mich aber leider nicht ausreichend informiert und vergessen anzugeben, dass ich bereits bei einem Orthopäden in den letzten 5 Jahren Einlagen gegen meinen Senkfuß verschrieben bekommen habe. Die Versicherung wurde als Student abgeschlossen.

 

Soll ich dies Nachmelden? Eine erneute Gesundheitsprüfung würde ich wohl nicht mehr machen können, da einige Krankheiten dazu gekommen sind.

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Matthew Pryor
· bearbeitet von Matthew Pryor

Zunächst einmal wäre die Frage zu klären,ob das überhaupt angabepflichtig gewesen wäre.Gehen wir einmal stark davon aus,dass das der Fall wäre.Daraus ergeben sich im Leistungsfall Konsequenzen,insbesondere dann,wenn der Leistungsfall kausal mit dem "Vergessen" in Zusammenhang steht.Darüber hinaus dürfte es auch noch interessant sein,ob dem Versicherten ein Verschulden am Vergessen zur Last gelegt werden kann und falls ja,wie dieses zu werten ist ("klein/mittel/groß").Daraus ergeben sich die besagten Konsequenzen,die von belanglos bis zu auweia reichen können.Von daher ist es natürlich wünschenswert,dem Versicherer vor Antragstellung alle nötigen Informationen zukommen zu lassen.Falls das versäumt wurde,sollte man sich in der Tat überlegen,Versäumtes nachzuholen.

Und vielleicht im Vorfeld mit einem versierten Vermittler die möglichen Konsequenzen seitens des Versicherers ausloten und daraus entsprechende Rückschlüsse ziehen

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Anonymous2
· bearbeitet von Anonymous2

Ok, danke für die Antwort. Da ich nun in etwa einem halben Jahr mit meinem Studium fertig bin, werde ich mich vermultich mal mit einem Berater zum Thema BU zusammensetzen.

 

Hierzu ist auch noch die Frage, wie es mit der staatlichen Absicherung bei Berufsunfähigkeit aussieht. Derzeit würde ich wohl noch keine Erwerbsminderungsrente bekommen, da ich erst 4 Beitragszahlungen in den letzten 24 Monaten habe. Wenn ich aber darauf Anspruch hätte, würde die private BU-Versicherungs Rente nochmals zusätzlich zur Erwerbsminderungsrente dazukommen?

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Matthew Pryor

Hallo,

 

es müssen nicht immer die allgemeine Wartezeit erfüllt bzw. die Pflichtbeiträge geleistet worden sein.Abweichende Regelungen gelten bspw.,wenn ein Arbeitsunfall,eine Berufskrankheit oder eine Wehrdienst-/Zivildienstbeschädigung für den Eintritt der Erwerbsminderung verantwortlich sind.Das am Rande.

Leistungen aus einem privatrechtlichen Vertrag werden zusätzlich zu einer Erwerbsminderungsrente geleistet.Wobei davon auszugehen ist,dass in der großen Mehrzahl der Fälle bei einer anerkannten EMR auch der BU-Versicherer leistungspflichtig wäre.Vice versa lässt sich dieser Schluss wiederum nicht so einfach ziehen.

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polydeikes

Wie weit ("zeitlich") vom BU-Abschluss waren die Einlagen denn weg? In welchem Umfang (grob, Zeitraum, Intensität, Zahl der Arztbesuche, Art der Beschwerden) bestanden denn Beschwerden?

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Anonymous2
· bearbeitet von Anonymous2
1455563945[/url]' post='1012783']

Wie weit ("zeitlich") vom BU-Abschluss waren die Einlagen denn weg? In welchem Umfang (grob, Zeitraum, Intensität, Zahl der Arztbesuche, Art der Beschwerden) bestanden denn Beschwerden?

 

Ich trage die Einlagen bereits seit meiner frühen Jugend. Der letzte Arztbesuch, bei dem mir Neue verschrieben wurden, war aber etwa 4 Jahre vor dem Eintritt in die BU. Im Fragebogen sollten Behandlungen bis vor 5 Jahren angegeben werden. Allerdings war ich nur kurz alle 4 Jahr beim Arzt wegen den Einlagen, die ich aber fast jeden Tag trage. Der Grund der Einlagen sind Senkfüße, die leicht bis mittelstark ausgeprägt sind. Ich hatte aber noch nie Beschwerden aufgrund der Senkfüße, es dient nur zur Vorsorge.

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polydeikes
· bearbeitet von polydeikes

Grds. sollte daraus eher kein Problem erwachsen. Es ist zunächst sehr unwahrscheinlich, dass der Versicherer hier den Versicherungsschutz in irgendeiner Art und Weise beschränkt hätte. Ich würde marktbreit eher von einer glatten medizinischen Annahme ausgehen. Für die Verschuldensgrade mit der 10-Jahre Frist ist, einfach gesagt, vor allem eine Frage entscheidend: Hättest du es wissen müssen? Diese Frage wird insbesondere nach Art und Schwere der Beschwerden geklärt. Bei einem Umstand, der praktisch zu keinerlei Beschwerden und zu keinerlei Einschränkungen im Alltag geführt hat und wo der letzte Arztbesuch 4 Jahre vor Antragsstellung stattgefunden hat, ist davon eher nicht auszugehen.

 

Wenn überhaupt, dann besteht eine offene Flanke eher nur für die ersten 5 Jahre. Und auch in diesen nur dann, wenn die BU ganz klar im Kontext mit der nicht angegebenen Beschwerde steht (was schwierig werden sollte).

 

Ungeachtet dessen, es anzugeben wäre die bessere Lösung gewesen.

 

Ob man es nachmeldet? Ich denke eher, nein. Das Risiko halte ich für überschaubar, ich würde eher keine schlafenden Hunde wecken. Diese Einschätzung beruht ausschließlich auf den Angaben im thread und kann somit auch theoretisch niemals abschließend sein.

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