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Benz-Town

Frage zu BU-Bedingungswerk AAM

Empfohlene Beiträge

Benz-Town

Hallo zusammen,

ich habe mir durch Mitlesen in diesem Forum schon einige hilfreiche Informationen geholt, die zur Optimierung meiner persönlichen Situation (Finanzen, Versicherungen, Altersvorsorge) beigetragen haben.Vielen Dank schon mal dafür.Meine (bzw. unsere - verh. und 1 Kind) Situation werde ich demnächst gemäß den Forums-Vorgaben detailliert darlegen und konkrete Fragen stellen. Im Moment fehlt mir die Zeit dazu, da ich nicht schludern will.

 

 

Aktuell befasse ich mich mit dem Bedingungswerk meiner Fondsgebundenen Rentenversicherung mit BU (Wunschpolice) der Aachen Münchener.Wie zu vermuten ist, habe auch ich einige Verträge über die DVAG abgeschlossen...ich nenne mal Unwissenheit und fehlende Selbst-Information als Grund hierfür. Die Aufräumarbeiten schreiten voran. Allerdings will ich, vor allem beim Thema BU nichts überstürzen und will zunächst meinen bestehenden Vertrag verstehen um dann eine bessere Lösung für mich und auch für meine Frau zu finden.

 

 

Vor allem möchte ich eine reine BU und keinen kombinierten Vertrag mit Rentenversicherung.

 

Nun zu meiner Frage (siehe auch Anhang):

Paragraph 1.1:Dieser Absatz stellt ja das Herzstück des Bedingungswerks dar. Im Vorliegenden Fall sieht das in meinen Augen gar nich mal so gut aus, was die AAM hier bietet/fordert:-Ärztliche Nachweispflicht beim VN-6-monatige Wartezeit-keine BU wenn nur bis 50% Ausübung möglich-keine abstrakte Verweisung i.e.S. aber Ausübung irgendeines Berufes nach Kriterien der Ausbildung, Fähigkeiten und Lebensstellung bis zu 50%-Kräfteverfall nicht näher definiert (z.B. mehr als altersbedingt)

 

Jetzt meine Fragen:

1.) Wenn ich aufgrund von Krankheit, Körperverletzung etc. eine 50% Stelle ausüben kann, die meiner Qualifikation entspricht und ich dafür eine maximale Einkommensreduzierung von 20% habe, bin ich laut diesem Bedingungswerk nicht BU?

2.) Zusätzlich bin ich in der Nachweispflicht.

3.) Mein Einkommen wäre in diesem Fall:Mein ursprüngliches Brutto-Einkommen Minus 20% (zumutbar gem. Ziffer 4a) als Grundgehalt und folglich davon 50% bzw. je nach dem mehr wenn ich einen größeren Umfang meiner Tätigkeit ausüben könnte.

 

 

Das hieße umgekehrt: Erst wenn ich weniger als 50% einer Tätigkeit, die ich gemäß meiner Ausbildung und meiner Fähigkeiten ausüben könnte und die zu meiner bisherigen Lebensstellung passt, bin ich BU - unter Voraussetzung, dass mein Einkommen max. 20% verringert ist.

 

Meine (bisherige) persönliche Meinung: Das Bedingungswerk ist nicht gerade das gelbe vom Ei.

 

Auszug Bedingungswerk:http://img4web.com/view/LY8TAg

 

 

Auf Antworten oder Meinungen bin ich gespannt!

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polydeikes

Sorry, du vertauscht da einige Sachen. Empfehle dir zunächst mal einen Blick in unseren BU Sticky zu werfen. Dort in meinem Musterdepot findest du auch die Checkliste, welche ein aktuelleres Bedingungswerk der als eines der Beispiele AM grob abbildet.

 

Auf Verdacht mal eben lesen und interpretieren führt dann halt dazu, dass man Erstprüfung / konkrete und abstrakte Verweisung / zumutbare Einkommensreduzierung usw. usf. durcheinander wirft. Das ist kein zielversprechender Ansatz.

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Benz-Town

Ok mach ich! Allerdings habe ich mir die Sachen schonmal durchgelesen und verstehe es so, wie ich geschrieben hab.

Aber wie gesagt, ich les mir das Ganze nochmal durch und melde mich dann ggf. zu Wort.Trotzdem danke.

 

Das angehängte Bedingungswerk ist das, was zu meiner existierenden Wunschpolice gehört.

 

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polydeikes

Mhm. Bei dem, was hier manchmal "nach lesen" des Stickies raus kommt, gilt eigentlich nur ein möglicher Schluss, der Sticky wäre unglaublich mies. :blink:

 

Dein Link geht btw. nicht ... aber egal, ich kenne die AM Bedingungen.

 

---

 

Kernstück der BU ist die BU-Definition, idR ... :

 

Berufsunfähig ist, wer in Folge ?versicherte Ereignisse?, welche ?ärztlich nachzuweisen? sind, seinen ?zuletzt ausgeübten Beruf?, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, nicht mehr ausüben kann.

 

Alles was danach kommt, konkretisiert diesen Satz. Wahlweise erweiternd, oder auch beschränkend.

 

 

Inhaltlich (sofern nicht anders vereinbart) entspricht der Satz letzten Endes folgender Umformulierung:

 

Du besuchst einen Arzt und dieser ermittelt anhand der von uns zur Verfügung gestellten Unterlagen, in welchem Maße welche Teiltätigkeiten des regulären Arbeitsalltags (siehe Berufsdefinition) nicht mehr ausgeübt werden können. Aus dieser prozentualen Darstellung (Anteil am Arbeitsalltag / Maß der Einschränkung) ergibt sich ein Punktekatalog. Berufsunfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf liegt vor, wenn der Punktekatalog 50 % oder mehr Einschränkungen ergibt, ODER die wesentliche Kerntätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann. So, dass auch bei quantitativer Gewichtung keine sinnvolle Berufsausübung mehr darstellen lässt.

 

Das ist im Prinzip der erste Teil der Erstprüfung, der medizinische Nachweis (bspw. in der Arztanordnungsklausel genauer geregelt). Alternativ auch gedanklich durch "immer und immer und immer und immer und immer und immer und immer und immer und immer und immer und immer und immer und immer und immer und immer und immer und immer und immer wieder ärztlich nachzuweisen" ersetzbar.

 

Und selbstverständlich bin ich dafür in der Nachweispflicht. Das sagt schon die eigentliche allgemeingültige BU Definition aus: Ich bin dann berufsunfähig, wenn ich dem Versicherer anhand seiner Bedingungen nachgewiesen habe, dass ich bedingungsgemäß berufsunfähig bin.

 

Was den Satz von oben angeht, hat die AM bis auf die versicherten Ereignisse (mehr als altersentsprechender Kräfteverfall) ganz normale Definitionen in diesem Satz. Die Beschränkung der versicherten Ereignisse ist nicht schön, das Thema stellt sich aber sowieso nur bei Verträgen nach 2008, davor ist eh alles "mehr als altersentsprechend", egal was drin steht.

 

---

 

Wenn ich nun die Bedingungen des ersten Teils der Erstprüfung erfülle, dann bin ich zunächst mal berufsunfähig.

 

Relativiert wird das durch die diversen Einschränkungen, Ausschlüsse usw. usf. ... zu den Einschränkungen gehören die Verweisungsmöglichkeiten. Im Prinzip völlig verschwendete Lebenszeit es hier noch einmal zu schreiben, im Sticky steht alles Geschriebene genau so drin.

 

Verweisung ist in konkrete und abstrakte Verweisung zu unterscheiden. Du hast zwar keine abstrakte Verweisung im ersten Teil der Erstprüfung, dafür an anderen Stellen des AM Bedingungswerks, bspw. beim Ausscheiden aus dem Berufsleben.

 

Was du skizzierst, ist die konkrete Verweisung. Dafür spielt die 50 % keine Rolle. Konkrete Verweisung meint, Lebensstellung (soziale Wertschätzung und Einkommen) eines anderen, TATSÄCHLICH KONKRET ausgeübten Berufs muss denen des ursprünglich (zuletzt ausgeübten vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung) ausgeübten Berufs entsprechen.

 

Die Qualifikation spielt gar keine Rolle. Das ist Thema für die abstrakte Verweisung, deutlich bspw. anhand der Formulierung ... "auf Basis noch verbleibender Restfähigkeiten und - fertigkeiten ausgeübt werden kann (unabhängig davon, ob konkret ausgeübt wird / der Arbeitsmarkt das überhaupt her gibt, sprich Kohle rein kommt).

 

Es reicht vollkommen die soziale Wertschätzung. Klar kann ich bspw. als Akademiker ggf. auch eine Hilfsarbeiter oder nicht-Fachverkäufertätigkeit ausüben. Können ist nicht das Problem, vermutlich. Aber konkrete Verweisung und soziale Wertschätzung schließt es aus, ich kann nicht auf eine ungelernte Tätigkeit verwiesen werden, no way ... auch als Akademiker bspw. nicht auf eine Ausbildungstätigkeit, als Ausgebildeter nicht auf eine ungelernte Tätigkeit usw. usf. ... geht nicht.

 

Manche Berufsgruppen sind kaum verweisbar, bspw. Ärzte. Die konkrete Verweisung eines Arztes auf einen anderen Beruf als nicht-Arzt ist quasi unmöglich (soziale Wertschätzung), völlig ungeachtet der Einkommensthematik. Kann ich bspw. als Arzt nicht mehr arbeiten, wechsle in die Pharmaindustrie als Vertreter und verdiene das Doppelte, bin ich immernoch BU. Scheiß egal, ob das nun bspw. ala AXA oder DÄV im Bedingungswerk steht oder nicht.

 

---

 

Das Thema zumutbare Einkommensreduzierung ist zu komplex, um das hier auch noch zu machen ... :- Ist auch gar nicht nötig. Eine tatsächliche und harte Definition ermöglicht mir zu handeln. Ich kann doch aussuchen, in welchem Maße ich eine andere Tätigkeit mit welcher Vergütung ausübe. BU ist Summenversicherung, es gibt immer die vereinbarte BU Rente als Summe und nicht in Quote (Nürnberger mal außen vor).

 

Das Prüfschema lautet demnach bei bspw. 2.000 Euro abgesicherter BU Rente und vorherigem Netto von 2.000 Euro:

 

a - Ich bin im zuletzt vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgeübten Tätigkeit / Beruf noch immer berufsunfähig

b - Ich übe eine andere Tätigkeit konkret aus

c - welche der sozialen Wertschätzung entspricht

d - aber ich verdiene bspw. durch Teilzeit nur 50 % der ursprünglichen Einkommen (1000 Euro)

e - dann bekomme ich meine 2000 Euro BU Rente nach wie vor oben drauf, denn ich bin bedingungsgemäß noch immer berufsunfähig

 

Dieses Prüfschema ist völlig losgelöst von Bedingungen. Bedingungen definieren den Spielraum und die Grenzbereiche, bei dem Thema hab ich aber selbst meine volle Gestaltungsfreiheit.

 

Sofern als eine klare zumutbare Einkommensreduzierung bedingungsgemäß geregelt ist (und das ist nicht wirklich der Fall bei der AM), spielt es gar keine Rolle ob bspw. 20 oder 25 %. Ich kann ja selbst bestimmen, in welchem Maße ich in der konkret ausgeübten Tätigkeit verdienen möchte.

 

Ansonsten wie gesagt, zu komplexes Thema an der Stelle.

 

---

 

All das steht definitiv im BU Sticky drin, könnte man lesen, die Eingangsfragen dürften eigentlich nicht auftauchen, wenn man es gelesen hat. Ungeachtet dessen ist das Thema komplex und nicht jedem liegt die Denkweise sich da rein zu denken. Dann puzzelt man das aber nicht irgendwie im Forum zusammen, sondern sucht sich einen qualifizierten / spezialisierten Vermittler / Berater oder wie auch immer.

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Matthew Pryor
Nun zu meiner Frage (siehe auch Anhang):<br style="font-family: tahoma, arial, verdana, sans-serif; font-size: 13px; line-height: 19.5px; background-color: rgb(250, 251, 252);">Paragraph 1.1:Dieser Absatz stellt ja das Herzstück des Bedingungswerks dar. Im Vorliegenden Fall sieht das in meinen Augen gar nich mal so gut aus, was die AAM hier bietet/fordert:-Ärztliche Nachweispflicht beim VN-6-monatige Wartezeit-keine BU wenn nur bis 50% Ausübung möglich-keine abstrakte Verweisung i.e.S. aber Ausübung irgendeines Berufes nach Kriterien der Ausbildung, Fähigkeiten und Lebensstellung bis zu 50%-Kräfteverfall nicht näher definiert (z.B. mehr als altersbedingt)

Mir scheint, dass du bezüglich dieses Punktes einer Fehlinterpretation aufgesessen bist. Berufsunfähigkeit liegt dann vor (bezogen auf die AM), wenn der Prognosezeitraum (in diesem Fall 6 Monate) erfüllt ist. Das unterscheidet die AM aber nicht negativ vom Markt. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Leistungen, wenn zwar noch keine (endgültige) Prognose gestellt worden ist, du der AM aber nachweisen kannst, dass eine bedingungsgemäße BU bereits seit 6 Monaten ununterbochen bestanden hat. Das ist durchaus positiv zu werten und hat mit einer Wartezeit nichts zu tun.

 

 

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Benz-Town

Vielen Dank für eure Antworten!

 

Ungeachtet dessen ist das Thema komplex und nicht jedem liegt die Denkweise sich da rein zu denken.

Exakt!

Dann puzzelt man das aber nicht irgendwie im Forum zusammen, sondern sucht sich einen qualifizierten / spezialisierten Vermittler / Berater oder wie auch immer.

Und genau das ist mein Plan. Ich möchte mir einen gewissen Wissensstand aneignen (auch wenn es zäh und zumindest für mich auch nicht immer einfach ist) um dann mit einem Makler auf Honorarbasis nach einem geeigneten Produkt für mich zu suchen und vor allem auch um eine lückenlos aufbereitete Gesundheitshistorie vorzulegen. Ich habe zwar, wie man so schön sagt, "keine gesundheitlichen Defizite" allerdings liegt ja bekanntlich der Teufel im Detail...

 

Mir scheint, dass du bezüglich dieses Punktes einer Fehlinterpretation aufgesessen bist.

Das stimmt. Wobei mich auch der Verkäufer von der DVAG mit seinen Äußerungen eher verwirrt als aufgeklärt hat. Aber das ist ein anderes Thema...

 

Wie zu Beginn bereits erwähnt möchte eine SBU und kein Kombiprodukt wie z.B. die Wunschpolice.

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