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gordon_gekko

Wird Verlustvortrag aus Werbungskosten aus dem Studium durch Kapitalerträge größer als Pauschbetrag geschmälert? - auch bei NV-Bescheinigung?

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gordon_gekko
· bearbeitet von gordon_gekko

Hi,

ich würde micih freuen, wenn mir jemand bei der Verrechnung von Kapitalerträgen mit einem Verlustvortrag helfen könnte:

 

Ich bin Student (in meinem zweiten Studium) und kann insbesondere durch die doppelte Haushaltsführung einen Verlustvortrag über das Studium anhäufen. Negatives Einkommen für das erste halbe Jahr wurde bereits anerkannt und Verlustvortrag bescheinigt. Für die letzten 2 Jahre mache ich grade die Steuererklärung. Mein Studium wird noch ca. 2 weitere Jahre gehen.

 

Nun habe ich dank dem Forum angefangen mir ein Depot aufzubauen, was zurzeit mit etwa 3000€ im Plus ist. Nun weiß ich, dass ich bei keinem weiteren Einkommen den Grundfreibetrag von ca. 8500€ plus Sparerpauschbetrag steuerfrei als Kapitalerträge (inkl. Kursgewinne) verdienen kann.

Ziel ist also am Ende des Studiums in 2 Jahren die Kursgewinne steuerfrei mitzunehmen.

 

Wird dadurch allerdings nicht mein Verlustvortrag geschmälert? Angenommen ich habe in Jahren 2 einen Verlustvortrag aus Studienkosten von 15.000€ angesammelt, realisiere aber 8.000€ Kursgewinne, werden diese Gewinne doch als allererstes mit dem Verlustvortrag verrechnet und erst wenn noch positives Einkommen übrig bleiben würde (was in diesem Beispiel nicht der Fall ist), würde doch erst der Grundfreibetrag greifen oder?

 

Und wenn ja, wäre es möglich, das durch eine NV-Bescheinigung zu umgehen (habe noch keine beantragt)? --> Gleiches Beispiel: am Ende des Studiums werden die Gewinne von 8000€ realisiert und dank der NV-Bescheinigung nicht versteuert. Soweit ich weiß, müsste ich aber trotzdem eine Steuererklärung abgeben, da ich den Verlustvortrag wieder ins folgende Jahr übertragen möchte. Bin ich dann verpflichtet trotz der NV-Bescheinigung die Anlage KAP auszufüllen? Wenn ja würde ja wahrscheinlich spätestens dann der Verlustvortrag gemindert werden, oder? Oder muss ich die Kapitalerträge garnicht angeben dank der NV-Bescheinigung und mein Verlustvortrag bleibt in voller Höhe bestehen?

 

Ich würde mich über eure Antworten sehr freuen!

 

LG Gordon Gekko

 

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feymo211283

Werde Dir jetzt keine allumfassende Antwort geben, weil es Menschen gibt, die für ausführliche Beratung zu diesem Thema bezahlen.

Wäre auch sinnvoll gewesen, sich vor der Investition mit diesem Thema zu beschäftigen.

Außerdem hast du bisher nur Buchgewinne, richtig? Oder hast du schon realisiert? Woher weisst du, dass die Kursgewinne nach dem Studium noch da sind?

 

Würde Dir Lektüre zu folgenden Themen empfehlen:

 

- Abgeltungssteuer

- Steuerberechnung

- Diskriminierung von Verlusten aus 20 EStG

 

Zu guter Letzt noch die Anleitung deiner Steuersoftware, da könntest du das Szenario einfach durchspielen.

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lunareactor
· bearbeitet von lunareactor

Caveat: Hier im Forum kann dich natürlich keiner in steuerlichen Dingen beraten, daher wirst du nur erste Hinweise finden, die aber noch weitere, eigene Beschäftigung mit dem Thema erforderlich machen.

(Änderungen siehe Begründung unten)

 

Meiner Interpretation nach würdest du mit realisierten Aktiengewinnen über dem Sparerpauschbetrag mögliche zusätzliche Verluste aus der Periode, in der du verkaufst, reduzieren.

Allerdings wird normalerweise erst der Grundfreibetrag in der jeweiligen Periode verrechnet, bevor du angehäufte vorgetragene Verluste aus anderen Perioden aufbrauchst.

Die NV-Bescheinigung hilft da eher nichts, sie erspart dir nur (bei keinem Einkommen) eine Steuererklärung mit Anlage KAP und Häkchen bei Günstigerprüfung.

 

Kurzes Beispiel zur Illustration:

- Periode 1: Studium, Verlustvortrag 5.000 EUR

- Periode 2: Studium, neuer Verlustvortrag 5.000 EUR, kumuliert 10.000

- Periode 3: Studium, Ausgaben in Höhe von 5000 EUR aber realisierte Aktiengewinne in Höhe von 5.000 EUR: Kein neuer Verlustvortrag, aber kumulierter Altbetrag bleibt bestehen Verlustvortrag wird vor allen anderen Abzugsarten verrechnet

- Periode 4: Arbeitsleben, gesammelter verbleibender Verlustvortrag von 10.000 EUR 5.000 EUR wird aufs Einkommen angerechnet

 

Wenn du davon ausgehst, dass du nach dem Studium ordentlich über dem Grenzsteuersatz (42%) verdienst und uns die Abgeltungssteuer noch x Perioden erhalten bleibt, kann es profitabler sein, die gesammelten Verluste lieber auf Arbeitseinkommen anzurechnen, da du hier 42% statt 25% (+ SolZ, KiSt) sparst.

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Taxadvisor
vor 12 Minuten schrieb lunareactor:

 

Meiner Interpretation nach würdest du mit realisierten Aktiengewinnen über dem Sparerpauschbetrag mögliche zusätzliche Verluste aus der Periode, in der du verkaufst, reduzieren.

Allerdings wird normalerweise erst der Grundfreibetrag in der jeweiligen Periode verrechnet, bevor du angehäufte vorgetragene Verluste aus anderen Perioden aufbrauchst.

Kurzes Beispiel zur Illustration:

- Periode 1: Studium, Verlustvortrag 5.000 EUR

- Periode 2: Studium, neuer Verlustvortrag 5.000 EUR, kumuliert 10.000

- Periode 3: Studium, Ausgaben in Höhe von 5000 EUR aber realisierte Aktiengewinne in Höhe von 5.000 EUR: Kein neuer Verlustvortrag, aber kumulierter Altbetrag bleibt bestehen

- Periode 4: Arbeitsleben, gesammelter Verlustvortrag von 10.000 EUR wird aufs Einkommen angerechnet

 

Das stimmt so nicht, der Verlust wird vorrangig mit steuerpflichtigen Einkünften verrechnet und zwar bis auf Null. Eine "Rettungsmöglichkeit" für den Verlust und die Verrechnung mit hoch besteuertem Einkommen gibt es natürlich: Der Verzicht auf die Günstigerprüfung. Wenn dann jährlich nur EUR 801 KAP-Einkünfte erzielt werden, werden diese mit dem FB verrechnet, es fällt keine Abgst an und der Verlust wird nicht geschmälert.

 

Gruß

Taxadvisor

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lunareactor

Stimmt, mein Fehler. Ich war davon ausgegangen, dass Werbungskosten vor dem Verlustvortrag abgezogen werden. Das ist anscheinend nicht der Fall. (Ich korrigiere das oben)

 

Dazu ein hilfreicher Link von Steuernetz:

http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-13950.xhtml?currentModule=home

 

Zitat

Der festgestellte, nach dem Rücktrag evtl. noch verbleibende Verlustbetrag – oder bei Verzicht auf einen Verlustrücktrag der gesamte Verlustbetrag – wird vom Finanzamt zwingend ohne Begrenzungsmöglichkeit mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte des Folgejahres verrechnet, und zwar vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen (§ 10d Abs. 2 EStG BFH-Beschluss vom 9.4.2010, IX B 191/09, BFH/NV 2010 S. 1270; Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1175/10 nicht angenommen). Verfassungsgemäß ist, dass der Verlust zwingend auch in solche Veranlagungszeiträume vorgetragen wird, in denen der Steuerpflichtige nur ein Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags hat (BFH-Urteil vom 26.7.2005, XI B 93/03, BFH/NV 2005 S. 2001; Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen). Der Verlustvortrag kann im Gegensatz zum Verlustrücktrag von Ihnen nicht begrenzt werden (BFH-Beschluss vom 9.4.2010, IX B 191/09, BFH/NV 2010 S. 1270; Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen). 

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gordon_gekko

Vielen Dank für eure Antworten,

 

ich möchte das Beispiel von lunareactor noch etwas erweitern, damit ich es komplett verstehe:

Kurzes Beispiel zur Illustration:

- Periode 1: Studium, Verlustvortrag 5.000 EUR

- Periode 2: Studium, neuer Verlustvortrag 5.000 EUR, kumuliert 10.000

- Periode 3: Studium, Ausgaben in Höhe von 5000 EUR aber realisierte Aktiengewinne in Höhe von 8.000 EUR: Kein neuer Verlustvortrag, und kumulierter Altbetrag vermindert sich um die restlichen 3.000 auf 7.000 EUR.

- Periode 4: Arbeitsleben, gesammelter Verlustvortrag von 7.000 EUR wird aufs Einkommen angerechnet

 

Soweit erstmal korrekt, oder? Aber so läuft es doch nur, wenn ich die Gewinne in Periode 3 in der Anlage KAP angebe und die Günstigerprüfung beantrage (wenn ich Taxadvisors Antwort richtig verstehe)

 

Könnt ihr mir bitte kurz Sagen wie es bei obigem Beispiel in folgenden Fällen aussieht?

 

1. Fall: Wie sieht der Fall jetzt aus, wenn ich eine in Periode 3 gültige NV-Bescheinigung habe?

Meine Antwort: Da wird ja erstmal garnichts versteuert. Die Verrechnung mit dem Verlustvortrag erfolgt doch erst, wenn ich diese Aktiengewinne dann in der Anlage KAP angebe. Muss ich denn in dem Fall die Anlage KAP überhaupt ausfüllen?

 

2. Fall: Keine NV-Bescheinigung und auch hier wieder Aktiengewinne in Höhe von 8.000€. Hier werden die Gewinne ja durch die Abgeltungssteuer direkt besteuert. Anlage KAP wird nicht ausgefüllt (oder wäre es bei dieser Konstellation Pflicht, ausländische Thesaurierer jetzt mal außen vorgelassen?).

Meine Antwort: Der Verlustvortrag müsste jetzt in voller bestehen bleiben, und die Aktiengewinne werden mit 25% Abgeltungssteuer besteuert (wurde ja direkt von der Depotbank abgeführt).

 

3. Fall: Keine NV-Bescheinigung und auch hier wieder Aktiengewinne in Höhe von 8.000€. Hier werden die Gewinne ja durch die Abgeltungssteuer direkt besteuert. Anlage KAP wird diesmal ausgefüllt, keine Günstigerprüfung beantragt.

Meine Antwort: Was genau passiert jetzt hier, wird hier auch der Verlustvortrag gemindert und die Abgeltungssteuer erstattet? oder passiert garnichts solange man in der Anlage KAP nicht "ich beantrage Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge" ankreuzt?

 

4. Fall: Keine NV-Bescheinigung und auch hier wieder Aktiengewinne in Höhe von 8.000€. Hier werden die Gewinne ja durch die Abgeltungssteuer direkt besteuert. Anlage KAP wird diesmal ausgefüllt und auch die Günstigerprüfung beantragt.

Meine Antwort: Wenn ich Taxadvisors Antwort richtig verstanden habe, müsste es jetzt so aussehen: Abgeltungssteuer bekommt man zurück, Verlustvortrag wird um die 8000€ gemindert.

 

Ich würde mich sehr freuen, wenn ihr mir hier weiterhelfen könntet :)

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kleinerfisch

Schön, dass Du Dir ohne jegliches zu versteuernde Einkommen ein Depot aufbauen kannst.

 

Den Grundfall siehst Du richtig (oder jedenfalls so, wie WISO Steuersparbuch ihn auch löst). Lediglich der Freibetrag von 801 EUR fehlt, aber der tut ja auch nichts zur Sache.

 

In Fall 1 bist Du verpflichtet, die Anlage KAP auszufüllen, denn sie muss immer dann abgegeben werden, wenn Du Kapitalerträge hattest, die nicht dem Steuerabzug unterlagen. Steht in der Anleitung zur Anlage KAP für 2013 ganz oben. Eine neuere habe ich auf die Schnelle nicht gefunden.

Das Ergebnis für diesen Fall entspricht somit dem Grundfall.

 

Bei Fall 2 ist die Anlage KAP nicht verpflichtend. Die Steuer ist ja bezahlt. Entsprechend behältst Du den vollen Verlustvortrag.

 

Fall 4 ist so auch korrekt gelöst. Mit Ausnahme der Erhebung und Rückzahlung der KapESt entspricht er damit auch dem Grundfall.

 

Fall 3 brauchen wir nicht zu lösen, da das Ergebnis entweder Fall 2 oder 4 entsprechen muss.

 

Du musst also in Periode 3 entscheiden, ob Du in Periode 4 mit einem Steuersatz >25% rechnen kannst.

Dabei solltest Du Dich auch fragen, wie viele Monate Du in Periode 4 arbeiten wirst (1 Monat zu 10 TEUR ist immer noch steuerfrei) und ob Du hohe Werbungskosten haben wirst (Umzug, doppelte Haushaltsführung, Arbeitmittel).

 

Auf jeden Fall sinnvoll ist Taxadvisors Vorschlag, in jedem Jahr schon mal die 801 EUR Freibetrag zu realisieren.

 

Schließlich gibt es den alten Ratschlag, sich bei Anlageentscheidungen nie von steuerlichen Gesichtspunken leiten zu lassen.

 

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gordon_gekko
· bearbeitet von gordon_gekko

Danke für deine Antwort kleinerFisch! und auch danke nochmal an den Hinweis von Taxadvisor, aufjedenfall den Freibetrag von 801€ jedes Jahrs auszunutzen.

 

Ich habe noch etwas im Internet herumgelesen und für mich hat es den Anschein, dass wenn man eine NV-Bescheinigung hat, eben nicht zur Anlage der KAP verpflichtet ist, siehe hier.

Ich frage mich daher immernoch, ob Fall 1 (NV Bescheinigung, keine Abgabe der KAP, Abgabe der Steuererklärung und volle Beibehaltung des Verlustvortrages) nicht die beste Lösung und vor allem auch legal ist. Werde wirklich mal einen Steuerberater konsultieren und die Antwort hier posten.

 

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lunareactor

Technisch mag Fall 1 möglich sein, für mich hat das allerdings den leichten Beigeschmack des Gestaltungsmißbrauchs.

Daher ist die Konsultation des Steuerberaters stark anzuraten. Gerne die Antwort des Steuerberaters hier posten, man lernt ja nie aus.

 

Insbesondere in Bezug auf den relevanten Abschnitt im Einkommenssteuergesetz wäre die Antwort des Steuerberaters interessant:

Zitat

§ 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen

[...]

(3) Steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, hat der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben. 

https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32d.html

 

Bei harter Auslegung würde das ja bedeuten, dass jeder mit NV-Bescheinigung Anlage KAP ausfüllen muss.

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Taxadvisor

Fall 1 ist grundsätzlich nicht legal. Wenn eine Erklärung abgegeben werden muss/wird, gilt natürlich § 32d Abs 3 EStG, d.h. die Kapitalerträge (sofern über EUR 801 bzw. Verlustvortrag) sind zu erklären.

 

Gruß

Taxadvisor

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Orca82001
Am 16.4.2017 um 12:14 von gordon_gekko:

Danke für deine Antwort kleinerFisch! und auch danke nochmal an den Hinweis von Taxadvisor, aufjedenfall den Freibetrag von 801€ jedes Jahrs auszunutzen.

 

Ich habe noch etwas im Internet herumgelesen und für mich hat es den Anschein, dass wenn man eine NV-Bescheinigung hat, eben nicht zur Anlage der KAP verpflichtet ist, siehe hier.

Ich frage mich daher immernoch, ob Fall 1 (NV Bescheinigung, keine Abgabe der KAP, Abgabe der Steuererklärung und volle Beibehaltung des Verlustvortrages) nicht die beste Lösung und vor allem auch legal ist. Werde wirklich mal einen Steuerberater konsultieren und die Antwort hier posten.

 

Hallo, ist schon was her aber bei mir stellt sich gerade eine ähnliche Frage. Gab es bei dir noch eine Lösung?

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MeinNameIstHase

Wenn du Dein Studium zügig abschließt, verdienst du in 3 Monaten als Akademiker mehr, als hier an Steuern eingespart werden können.

 

Denk auch daran, dass im Jahr der Arbeitsaufnahme deine Studiumverluste gegen die ersten Gehälter verrechnet werden und das Sparpotential sich in Grenzen hält, wenn man das Akademiker-Gehalt nur für weniger Monate bezieht und nicht für's ganze Jahr. Da landet man nicht im Spitzensteuersatz.

 

Die Rechnung lautet doch: Stecken in den Studiumverlusten mehr als 25% Steuern, wenn ich die später mit dem Gehalt verrechne. Wenn das so ist, zahlt man über Kapitalerträge lieber die Abgeltungssteuer, als dass die per Günstigerprüfung als Student die Studiumverluste mindern. Und das Jahr der Arbeitsaufnahme am Ende des Studiums kann man nicht per Punktlandung planen.

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Orca82001

Wenn es aber so ist, dass ich Krankenkasse, Kfz Haftpflicht und 35km Fahrtkosten sowie Semesterbeiträge absetzen kann, sollte es sich ja schon lohnen. Auch ein paar Hundert Euro sind für mich lohnenswert.

 

Muss man die Anlage für Kapitalerträge zwingend ausfüllen? Was ich gelesen habe meldet die Bank die Erträge so oder so dem Finanzamt.

 

Wie du schreibst mindern Kapitalerträge also die Verluste, dann ist es eigentlich schon erledigt weil ich letztes Jahr eine NV-Bescheinigung aktiv hatte und an der kann ich ja nichts mehr ändern oder kann ich nachträglich durch die Steuererklärung für den Gewinn die Abgeltungssteuer abführen?

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MeinNameIstHase
vor 5 Minuten von Orca82001:

Muss man die Anlage für Kapitalerträge zwingend ausfüllen? Was ich gelesen habe meldet die Bank die Erträge so oder so dem Finanzamt.

Bei einem Depot in DE und solange bei der Bank keine NV-Bescheinigung vorgelegt wird, behält die Bank über Kapitalerträge die "Abgeltungssteuer" ein. In den allermeisten Fällen, ist die Sache damit erledigt. Die Bank erstellt jährlich eine Steuerbescheinigung und als angehender Akademiker solltest du in der Lage sein, das binnen 60 Minuten in eine Anlage KAP zu übertragen, falls du von der Günstigerprüfung** Gebrauch machen oder Korrekturen dazu erklären möchtest.

Eine Korrektur (der bankseitigen Steuerbescheinigung) ist z.B. das nachträgliches Eintragen des Sparerpauschbetrags, wenn man bei der Bank den nicht als Freistellungsauftrag in voller Höhe bereits hinterlegt hat.

 

**Günstigerprüfung setzt voraus, dass man in der Steuererklärung alle Kapitalerträge (also auch die von der Bank bereits versteuerten) angibt (sprich wiederholt).

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Orca82001

Glaube kaum das es einen Unterschied macht ob ein Akademiker oder nicht Akademiker eine Steuererklärung macht. Akademiker oder nicht hat nix mit Erfahrung oder IQ zu tun.

 

Ob ich dazu in der Lage bin war nicht die Frage.

 

Und Textverständnis ist nicht so deins scheint mir...

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 57 Minuten von Orca82001:

Wie du schreibst mindern Kapitalerträge also die Verluste

Das schrieb ich nicht und dazu kommt es in der Studienphase in der Regel nicht, denn die sogenannten Studium-Verluste sind (so wie hier wohl gedacht) Werbungskosten der späteren/gleichzeitigen Berufsausübung. Wären es echte Verluste, müsste man sie im Jahr des Entstehens per Steuererklärung geltend machen und via Bescheid vortragen lassen. Als Werbungskosten sammelt man dagegen die Belege und verrechnet sie dann mit den Einnahmen, die man dank des Studiums (Veranlassungszusammenhang beachten) erzielt. 

Einzelheiten findest du z.B. https://www.studentische-versicherungen.de/blog/studenten-steuererklaerung-studienkosten/#:~:text=Als Werbungskosten können aber gemäß,oder Weiterbildung geltend gemacht werden.

 

Es ändert aber nichts am grundsätzlichen Kalkül, wie man mit Gewinnen aus Kapitalerträgen umgeht, ob man sie schnellstmöglich realisiert oder später. Denn neben den sog. Studiumverlusten gibt es ja einen Rattenschwanz an weiteren Folgen im Abgabenrecht (Krankenversicherung, Bafög, Kindergeldbezug etc.), die alle einkommensabhängig sind. Und ob man seine Kapitalerträge in der ESt-Erklärung angibt oder nicht (weil die Bank das schon macht), ändert ja nichts daran, dass man sie hat und dass sie zum "Einkommen" zählen.

 

Und ob Kursgewinne als Kapitalerträge auftauchen, steht und fällt mit deren Realisierung (sprich Verkauf). Die Luxusfrage stellt sich aber nur, wenn man die Wertpapiere aufgrund positiver Prognosen weiter behalten möchte und das Geld aktuell nicht braucht. (Verkauf + Rückkauf als Option der zwischenzeitlichen Realisierung). Geht man dagegen von fallenden Kursen aus, verkauft man schon aus anderen Gründen und realisiert Kapitalerträge.

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Orca82001

Es ist nett das du so viel geschrieben hast, aber weniger hätte es auch getan. Ich habe anfangs geschrieben das ich einen ähnlichen Fall wie den des Threaderstellers darstelle.

 

Sprich, es geht um vortragbare Werbungskosten.

Außerdem schrieb ich, dass ich im letzten Jahr eine NV-Bescheinigung aktiv hatte, also Gewinne realisiert habe, sonst hätte ich die NV-B ja nicht gebraucht. 

 

Da ich die NV-B wohl nicht mehr unwirksam machen kann, werden die Kapitalerträge dann eben als Einkünfte gegen meinen Verlustvortrag gerechnet werden. 

 

 

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MeinNameIstHase
vor 8 Minuten von Orca82001:

Da ich die NV-B wohl nicht mehr unwirksam machen kann, werden die Kapitalerträge dann eben als Einkünfte gegen meinen Verlustvortrag gerechnet werden. 

Welchen Verlustvortrag?

Der Begriff "steuerlicher Verlustvortrag" ist gesetzlich besetzt. Da gibt es welche per Steuerbescheid und welche bei der Bank. Mit NV gibt es diese nicht, weil gerade keine Steuerbescheide erlassen werden (mangels Einkünfte). Gleiches gilt bei Banken, die bei NV-Vorlage keinerlei steuerliche Töpfe führen und für Dich auch keine Abgeltungssteuer dann einbehalten.

 

Allerdings ist die NV-Bescheinigung kein Freibrief, denn die wird nur in Erwartung fehlender Einkünfte erteilt und ändert an den Regeln zur Steuerpflicht bestimmter Erträge nichts. Notfalls muss man eine Steuererklärung machen und dort alles (auch, was die Bank wg. NV alles nicht gemacht hat) korrigieren. Ok, das macht dann etwas Arbeit. Die Bank wird schließlich bei NV-Vorlage gerade keine Steuerbescheinigung ausstellen und man muss den ganzen Krempel selbst zusammenstellen. Umgekehrt kann man durch eine freiwillige Steuererklärung echte Verluste vortragsfähig machen, die per NV-Bescheinigung sonst gar nicht erfasst würden oder anders gesagt: Per freiwilliger Steuererklärung wird die NV-Bescheinigung nachträglich ungültig gemacht, eine Art Opt-Out.

 

Dass du aus dem Studium Werbungskosten sammelst, die du im Rahmen Deiner beruflichen Tätigkeit später geltend machen möchtest, hat damit nichts zu tun. Formal sind das keine Verluste, sondern Kosten. Der Unterschied ist, dass "Verluste" eine Residualgröße aus Einnahmen abzgl. Ausgaben/Werbungskosten sind. Die Besonderheit bei den Werbungskosten aus Studium ist, dass diese über die Jahresabgrenzung hinaus bei entsprechenden Einkünften später geltend gemacht werden können, sofern ein Veranlassungszusammenhang besteht aus Studium und späterer Tätigkeit. (Gibt da noch weitere Einschränkungen bzgl. Erststudium ...)

Ob das viel bringt, steht und fällt damit, wieviel man im ersten Jahr dann verdient. Fängt man erst im August an zu arbeiten, kommen als Jahresgehalt nur 5 Monate Verdienst zusammen, die Werbungskosten werden dagegen gerechnet -> Steuern gleich null. Selbst ohne die Werbungskosten werden aber die 5 Monatsgehälter nicht viel Steuern auslösen, weil man noch ganz unten in der Progression ist (sog. Lohnsteuerjahresausgleich).
 

Und die Lebensphase zwischen Ausbildung/Studium und Arbeitsaufnahme über drei Jahre planen ... ich weiß nicht ... das kommt immer anders, ob Klausurwiederholung, Ausland, Heirat, total anderer Job steht doch in den Sternen.

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Orca82001
vor 6 Minuten von MeinNameIstHase:

Und die Lebensphase zwischen Ausbildung/Studium und Arbeitsaufnahme über drei Jahre planen ... ich weiß nicht ... das kommt immer anders, ob Klausurwiederholung, Ausland, Heirat, total anderer Job steht doch in den Sternen.

Und wegen Ungewissheit soll ich keine Steuererklärung machen oder wie?

 

vor 9 Minuten von MeinNameIstHase:

Welchen Verlustvortrag?

Die ich mit meiner Steuerklärung für 2017, 18 und 19 erwirken will?

 

vor 11 Minuten von MeinNameIstHase:

Die Bank wird schließlich bei NV-Vorlage gerade keine Steuerbescheinigung ausstellen und man muss den ganzen Krempel selbst zusammenstellen.

Wieso sollte die Bank nicht? Von meiner Bank habe ich aber trotz der NVB einen Steuerbescheid über die Kapitalerträge bekommen!

 

vor 13 Minuten von MeinNameIstHase:

Fängt man erst im August an zu arbeiten, kommen als Jahresgehalt nur 5 Monate

Es ist doch egal ob ich dann wegen des niedrigerem Steuersatzes in Relation weniger Steuer spare, Hauptsache ist doch das ich was spare?!

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chirlu
vor 15 Minuten von MeinNameIstHase:

Per freiwilliger Steuererklärung wird die NV-Bescheinigung nachträglich ungültig gemacht, eine Art Opt-Out.

 

Kann man nicht – solange das Steuerjahr noch nicht vorbei ist – die NV-Bescheinigung von der Bank zurückverlangen, mit der Folge, daß die Bank nachträglich Steuern einbehält?

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MeinNameIstHase
vor 45 Minuten von Orca82001:

Und wegen Ungewissheit soll ich keine Steuererklärung machen oder wie?

Es ging in der Eingangsfrage um eine Planung zur Steueroptimierung über mehrere Jahre. Woher soll ich wissen, dass du dich auf vergangene Jahre beziehst? Das klang in Deiner Eingangsfrage (Hallo, ist schon was her aber bei mir stellt sich gerade eine ähnliche Frage.) ganz anders.

 

vor 47 Minuten von Orca82001:

Die ich mit meiner Steuerklärung für 2017, 18 und 19 erwirken will?

Dann mach einfach die Steuererklärungen. Für 2017 läuft die Frist für eine freiwillige Steuererklärung am 31.12.2021 ab. Du kannst ja eine Proberechnung machen, ob sich das für die Jahre 2017 - heute lohnt; sprich ob für Kapitalerträge da ein Verlustvortrag heraus kommt.

 

vor 51 Minuten von Orca82001:

Von meiner Bank habe ich aber trotz der NVB einen Steuerbescheid über die Kapitalerträge bekommen!

Steuerbescheide verschickt nur das FA. Du meinst Steuerbescheinigung, inhaltlich ist das dann eine Erträgnisaufstellung. Eine "Steuerbescheinigung" setzt voraus, dass Steuern einbehalten wurden. Ob man eine Null-Bescheinigung letztlich Steuerbescheinigung oder Erträgnisaufstellung nennt, ist aber egal. Bei Banken in D kann man davon ausgehen, dass die Erträge richtig ermittelt wurden. Interessanter ist, was sie dann nicht enthalten ...

Schön, wenn die Bank Dir die Erträge mundgerecht zusammenstellt. Das macht die Steuererklärungen einfacher. Mit NV-B führt die Bank allerdings keine Verlusttöpfe inkl. der damit verbundenen Verrechnungen (und auch keine QSt-Anrechnung aus ausl. Dividenden) durch. Für Dich insoweit von Vorteil, da du das ohne "gesonderten Antrag auf Bescheinigung nicht ausgeglichener Verluste" via Steuererklärung in den abgelaufenen Jahren selbst zusammenstellen kannst. Solange bei der Bank die NV-B vorlag, ist schließlich ausgeschlossen, dass sie im jeweiligen Folgejahr die (nicht vorhandenen) Töpfe fortführte.

 

vor 49 Minuten von Orca82001:

Es ist doch egal ob ich dann wegen des niedrigerem Steuersatzes in Relation weniger Steuer spare, Hauptsache ist doch das ich was spare?!

Das wird sich bei einer Planung über drei Jahre im Voraus nicht vernünftig abbilden lassen. Welcher persönliche Steuersatz soll denn planungstechnisch angesetzt werden für das Jahr der Arbeitsaufnahme? Ex-post betrachtet mag das anders sein. Aber ex-post betrachtet verbleibt nicht viel Gestaltungsspielraum. Mit einer freiwilligen Steuererklärung holt man sich etwas Lohnsteuer im Jahr der Arbeitsaufnahme zurück und macht Studiumskosten, soweit möglich, als Werbungskosten bei unselbstständiger Arbeit geltend (sofern man über die Arbeitnehmer-Pauschale damit kommt). Interessant könnten auch Umzugskosten sein. Spätestens hier sollte man seine früheren Studiumskosten dann aber geltend machen, weil man kann die sich nicht für spätere Jahre aufheben/vortragen.
Für Jahre des Studiums kann man auch Studiums-Aufwendungen (Einzelheiten welche, siehe Link weiter unten) als Sonderausgaben geltend machen. Sonderausgaben und Werbungskosten sind unterschiedliche Sachverhalte und folgen anderen Regeln. Sonderausgaben selbst kann man nicht "vortragen". Zu den Sonderausgaben gehören Kosten, die der privaten Lebensführung zuzurechnen sind und nicht als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden können. Siehe dazu auch https://studentensteuererklaerung.de/was-sind-sonderausgaben. Sonderausgaben machen nur Sinn, wenn man in dem betreffenden Jahr auch Einkünfte hatte.
Wenn man während des Studiums Kapitalerträge erzielt und diese unter Einberechnung der Sonderausgaben im Rahmen einer Günstigerprüfung faktisch steuerfrei werden, sollte man dies nutzen. Im Rahmen einer "Planung" sollte man dann Kursgewinne in dieser Lebensphase realisieren (Verkauf + Rückkauf von Wertpapieren, die im Gewinn liegen). Nachträglich kann man aber Kapitalerträge nicht "produzieren" und als Planung für zukünftige Jahre kalkuliert man u.U. mit ungelegten Eiern. 

 

vor 54 Minuten von chirlu:

Kann man nicht – solange das Steuerjahr noch nicht vorbei ist – die NV-Bescheinigung von der Bank zurückverlangen, mit der Folge, daß die Bank nachträglich Steuern einbehält?

Ja, sollte möglich sein, aber halt nicht für abgelaufene Jahre. Da hilft einem dann eine Steuererklärung (egal, ob wegen Steuerpflicht oder freiwillig) weiter. Und an den FSA denken, wenn man die NV-B bei der Bank zurück nimmt, sonst macht man doch wieder eine Steuererklärung. Und an die nötige Liquidität auf dem Bankkonto achten, wenn die Bank Abgeltungssteuer für bereits erfolgte Geschäftsvorfälle berechnet. https://www.steuer-schutzbrief.de/nv-bescheinigung.html

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beamter97
vor 30 Minuten von MeinNameIstHase:

Den Link hättest du besser nicht gesetzt!

 

Zitat

Wenn keine NV-Bescheinigung für Sie vorliegt, hat Ihre Bank im Lauf des Jahres 25 Prozent von 5.000 Euro = 1.250 Euro Abgeltungsteuer für Sie berechnet und ans Finanzamt abgeführt. Falls Sie einen Freistellungsauftrag eingereicht haben, sind die ersten 801 Euro Kapitalerträge dank des Sparerpauschbetrags steuerfrei. Die Bank hätte also 1.250 Euro - 801 Euro = 449 Euro Steuern für Sie abgeführt.

 

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MeinNameIstHase

Volltreffer!

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beamter97

Passt zu deren Motto

Zitat

Wir machen Steuern einfach.

 

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Orca82001

Ich habe ja keine Pflicht zur Steuererklärung wenn ich nicht selbstständig bin oder, kann ich die Steuererklärung für das Jahr in dem ich die Kapitalerträge und die NVB hatte nicht einfach weglassen oder ist das dann Steuerhinterziehung?

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