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PeterM

Nießbrauchdepot

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Sapine

Wenn man weiß was man will, ist der Notar ok. Aber ich habe in der Familie zwei Fälle, wo der Notar bei der Gestaltung schlicht gepatzt hat. Im ersten Fall war es ordentlich teuer. Im zweiten Fall ein wenig teuer aber nervig. 

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Solara
· bearbeitet von Solara
vor 36 Minuten von Sapine:

Wenn man weiß was man will, ist der Notar ok.

Ja, richtig. Aber hat man alle Eventualitäten im Blick? Vorversterben des Beschenkten fällt noch jedem ein, aber was ist mit Insolvenz, Zwangsvollstreckung, Ansprüche des Ex-Ehepartners bezüglich Zugewinn, Spiel-, Alkohol-, Drogensucht, Sekten, Strafälligkeit? Was. wenn der Schenkungsnehmer auf Dauerstudent macht? Was ist wenn man Geld braucht und die Immobilie beleihen will, was wenn die alte Immobilie gegen eine andere Immobilie getauscht werden soll, was wenn ich lieber statt aufwendiger Mieten eine Dividende aus einem Depot möchte? Das alles wäre einem selbst eingefallen oder der Notar hätte was dazu gesagt? Nicht in den Fällen, die mir bekannt sind und wo es letztes Jahr hopplahopp nur über einen Notar gelaufen ist. 

 

Mein Schenkungsvertrag hat 12 Seiten. Dasselbe Haus habe ich von meinen Eltern mit 2 Seiten bekommen über einen Notarvertrag anno dazumal. Ich brauche nicht sagen, dass außer Vorversterben nichts extra festgehalten wurde. Meine Eltern haben sich da wirklich von ihrer Immobilie getrennt. Ich habe einen Fessel-Schenkungsvertrag. B-)

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oktavian
vor 59 Minuten von Solara:

Mein Schenkungsvertrag hat 12 Seiten. Dasselbe Haus habe ich von meinen Eltern mit 2 Seiten bekommen über einen Notarvertrag anno dazumal. Ich brauche nicht sagen, dass außer Vorversterben nichts extra festgehalten wurde. Meine Eltern haben sich da wirklich von ihrer Immobilie getrennt. Ich habe einen Fessel-Schenkungsvertrag.

dann kommt noch der Steuerberater bei den Kosten drauf, um das komplizierte Konstrukt zu bewerten. Klingt aber noch so, als würde eine Schenkung vorliegen. Etwas muss man aufpassen nicht zu heftige Klauseln zu nehmen. Zumindest keine die man selbst auslösen kann.

 

Der Notar bei mir ums Eck hat Insolvenz, Zwangsvollstreckung, Drogensucht, Strafälligkeit drin. Wie wird denn z.B. Spielsucht definiert und dann vor Gericht durchgesetzt?

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Bolanger
vor 18 Stunden von Sapine:

Ich habe mehrfach schlechte Leistungen von Notaren gesehen. 

Woran machst Du Deine Beurteilung aus? Ich glaube, dass nur wenige Laien die leistung eiens Notars wirklich beurteilen können. Ich würde es mir z.B. nicht zutrauen.

 

Ich stimme aber @oktavian zu, dass der Übertrag einer Immobilie mit Nießbrauch wohl eher ein Standardfall ist. Für den Ablauf könnte ich mir sogar vorstellen, dass es Vorlagen gibt, ind enen man dann einfach die gewünschten Fprmulierungen ankreuzt und dann wird das Dokument entsprechend erstellt. das sind doch eh meist nut Textbausteine, die dann ggf. etwas angepasst werden. Mich würde es wundern, wenn ein Notar nicht auf Vorlagen zurückgreifen würde. Beim Wertpapier-Nießbrauch mag es anders aussehen, da das nicht so verbreitet ist wie bei Immobilien.  

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Sapine
vor 44 Minuten von Bolanger:

Woran machst Du Deine Beurteilung aus? Ich glaube, dass nur wenige Laien die leistung eiens Notars wirklich beurteilen können. Ich würde es mir z.B. nicht zutrauen.

Fall eins: meine Eltern mussten für die Gebühren des Käufers aufkommen. Angeblich wurden die Käufer nie angetroffen obwohl sie im Objekt wohnten. 

 

Fall 2: Beim Verkauf einer Eigentumswohnung wurde eine Flurnummer vergessen. Ich bin immer noch mit einem 1/12 Miteigentümer vom Mülltonenabstellplatz

Zitat

 

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Solara
vor 6 Minuten von Sapine:

Ich bin immer noch mit einem 1/12 Miteigentümer vom Mülltonenabstellplatz

:lol: Musstest du eine Grundsteuererklärung abgeben?

vor 16 Stunden von oktavian:

Wie wird denn z.B. Spielsucht definiert und dann vor Gericht durchgesetzt?

"... in einem Ausmaß spielt, dass eine ausreichend angemessene Verwaltung des überlassenen Vermögens nicht mehr erwartet werden kann oder eine dauerhafte Beeinträchtigung ...."

Wir reden hier von eher unwahrscheinlichen Fällen, aber Onlinespielsucht ist auch in der Breite der Bevölkerung angekommen. Reinschreiben schadet nicht.

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oktavian
vor 26 Minuten von Solara:

Wir reden hier von eher unwahrscheinlichen Fällen, aber Onlinespielsucht ist auch in der Breite der Bevölkerung angekommen. Reinschreiben schadet nicht.

Das klingt sehr schwer nachweisbar, aber vielleicht verringert es die Wahrscheinlichkeit mit 'Spielen' überhaupt anzufangen.

 

Bei mir meinte der Notar, dass man manche Klauseln schwer vor Gericht durchsetzen kann und es dann auch wollen muss vor Gericht zu gehen hier z.B. gegen Verwandte. Anscheinend hatte der Notar mehr Erfahrung als bei euch (der könnte auch schon in Rente gehen). Die Formulierungen bei mir waren Standard. Das war immer so formuliert, dass es nicht automatisch zurückfällt, sondern man tätig werden muss.

 

Können solche Klauseln auch für normale Schenkungen ohne Grundbuch genutzt werden? Habe da keine Erfahrung. Das wäre vorteilhaft einen Schenkungsvertrag zu machen, wenn man mehr als eine Anstandsschenkung macht.

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Solara
vor 9 Minuten von oktavian:

Das klingt sehr schwer nachweisbar, aber vielleicht verringert es die Wahrscheinlichkeit mit 'Spielen' überhaupt anzufangen.

 

Bei mir meinte der Notar, dass man manche Klauseln schwer vor Gericht durchsetzen kann und es dann auch wollen muss vor Gericht zu gehen hier z.B. gegen Verwandte.

Schwer nachweisbar? Steuererklärungen werden nicht rechtzeitig abgegeben, Mieter beschweren sich wo die Nebenkosten- oder Kautionsabrechnung bleibt, der Arbeitgeber hat abgemahnt, weil während der Arbeitszeit anderer Dinge am PC erledigt werden...

Aber wie du schon sagst, es hat mehr was von Abschreckung. Aber ich übergebe kein Vermögen ohne sämtliche Klauseln zu berücksichtigen, das wäre fahrlässig. Oder denkst du Firmengründer übergeben ihr Lebenswerk ohne Absicherung an die Kinder, weil es schon gutgehen wird und sich alle so liebhaben?

vor 17 Minuten von oktavian:

Können solche Klauseln auch für normale Schenkungen ohne Grundbuch genutzt werden?

Klar, ein Schenkungsvertrag kann sehr frei formuliert werden, schließlich wird der Beschenkte nicht gezwungen zu unterschreiben. Gegen die guten Sitten darf es natürlich nicht verstoßen, aber das sehe ich nicht bei meinem Vertrag.

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Sapine
vor einer Stunde von Solara:

:lol: Musstest du eine Grundsteuererklärung abgeben?

Klaro 

Ohne die Aufforderung zur Grundsteuer hätte ich es gar nicht mitbekommen. 

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Bolanger

*g* ein Bekannter hat eine ETW, bei der eine längst aufgelöste GmbH noch einen Minianteil hält. Die Löschung aus dem grundbuch würde aber ein Vielfaches dessen kosten, was anfällt, wenn die Kosten, die von der GmbH getragen werden müssten, einfach auf die anderen Eigentümer aufgeteilt werden.

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oktavian
vor 3 Stunden von Solara:

Klar, ein Schenkungsvertrag kann sehr frei formuliert werden

wäre bei Schenkungsvertrag ein 'Wald und Wiesen' Kleinstadt Fachanwalt für Erbrecht ausreichend oder besser spezialisierte Anwälte über das Internet suchen? Kosten beim Anwalt sind meines Wissens gleich, wenn man keine individuelle Honorarabsprache unterzeichnet. Dann kann man ruhig einen Spezialisten nehmen.

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Solara
vor 5 Minuten von oktavian:

wäre bei Schenkungsvertrag ein 'Wald und Wiesen' Kleinstadt Fachanwalt für Erbrecht ausreichend

Wenn vorher noch ein Notar ausreichend war, sollte ein spezialisierter Anwalt für Erbrecht ausreichend sein. Die großen Namen sind für unsere (vermutete) Vermögenslage eher überdimensioniert. Ich erinnere mich an ein Erstgespräch mit einem Anwalt in Münchner Premiumlage. Als der sich dann seines letzten Falls gerühmt hat, wo er zwei fremde Klienten aus Steuergründen zu einer 350 Wohnung umfassenden Gesellschaft verschmolzen hat, war mir klar, dass ich hier falsch bin. :lol:

 

Der nächste war deutlich bodenständiger. Über den Preis sollte man trotzdem reden/verhandeln.

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oktavian
vor 6 Minuten von Solara:

Wenn vorher noch ein Notar ausreichend war

bei uns sind die Notare auch spezialisierte Anwälte. Die Anforderungen erscheinen mir nicht weniger als beim Fachanwalt:

Zitat

Die fachliche Eignung setzt die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz voraus, § 5 Abs. 5 BNotO.

Weiter müssen die Bewerber bei Ablauf der Bewerbungsfrist mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber als Rechtsanwälte tätig gewesen sein, § 5b Abs. 1 Nr. 1 BNotO (sogenannte allgemeine Wartezeit).

Der Notar nimmt %% vom Betrag und der Anwalt nach Zeit. Je nachdem kann das eine oder andere günstiger sein.

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Bolanger

Hallo,

 

ich habe während der letzten Autofahrt nochmals über ein Niesbrauchdepot nachgedacht. Die Gebühren, die von den Anbietern erhoben werden, haben es durchaus in sich.

 

Aber könnte man ein Niesbrauchdepot nicht auch wie folgt aufbauen:

 

- Es wird ein entsprechender Vertrag aufgesetzt, ggf. notariell

- Es wird ein normales Wertpapierdepot auf den Namen des Beschenkten eingerichtet, für das allerdings der Niesbraucher eine Vollmacht bekommt. Damit ist es dem Niesbraucher möglich, dieses Depot zu managen.

- Als Referenzkonto wird ein Verrechnungskonto des Niesbrauchers verwendet. Alle Erträge und Ausschüttungen gehen damit automatisch an den Niesbraucher

 

Als große Unterschiede zum echten Niesbrauchdepot kommen mir nur zwei Punkte in den Sinn:

1) Der Beschenkte hat ebenfalls Zugriff auf das Depot. Solange er davon keinen Gebrauch macht, sollte das rechtlich kein Problem darstellen. Und macht er dennoch davon gebrauch, so würde er sich strafbar machen, wenn im Schenkungsvertrag die Einflussnahme ausgeschlossen wird.

2) Die Besteuerung würde von der Bank erstmal beim Beschenkten erfolgen, da er der Eigentümer ist. Solange es den Zinsabschlag gibt macht es meist keinen Unterschied, da die Steuern ja direkt von den Ausschüttungen abgezogen werden. Und sollte die Abgeltungssteuer irgendwann einmal fallen, so müsste ohnehin jeder alle seine Erträge in der persönlichen Steuererklärung angeben und würde fdann individuell besteuert. Der Beschenkte könnte dann über den Schenkungs- und Niesbrauchvertrag belegen, dass er fälschlicherweise besteuert wurde und der Niesbraucher müsste dann nachversteuern.

 

Wo könnten weitere Fallstricke lauern? Rein rechtlich gibt es meines Wissens nach keine Vorschrift zur Nutzung eines Niesbrauchdepots eines entsprechenden Anbieters. Solange der eigentliche Sinn des Niesbrauchs gelebt wird, dürfte das Finanzamt eigentlich nichts dagegen haben. Zugegebenermaßen gibt es ggf. einen erhöhten Verwaltungsaufwand.    

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Bolanger

Hallo,

 

wie würde eigentlich ein Niessbrauchdepot bei IBonds mit definierter Restlaufzeit funktionieren? Nach ein paar Jahren ist von den Fonds ja nichts mehr übrig, außer er rückzahlung.

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chirlu

§§ 1083, 1079 BGB.

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Bolanger

Klasse und sehr gut. Damit ist also eine Neuanlage des Geldes erforderlich und möglich. Diese Rechtsvorschrfiten sollten auch eine Umschichtung von Depotpositionen ohne Verfallsdatum ermöglichen. Vielen Dank. 

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androdi
· bearbeitet von androdi

 

Am 20.9.2023 um 20:19 von Bolanger:

Hallo,

 

ich habe während der letzten Autofahrt nochmals über ein Niesbrauchdepot nachgedacht. Die Gebühren, die von den Anbietern erhoben werden, haben es durchaus in sich.

 

Aber könnte man ein Niesbrauchdepot nicht auch wie folgt aufbauen:

 

- Es wird ein entsprechender Vertrag aufgesetzt, ggf. notariell

- Es wird ein normales Wertpapierdepot auf den Namen des Beschenkten eingerichtet, für das allerdings der Niesbraucher eine Vollmacht bekommt. Damit ist es dem Niesbraucher möglich, dieses Depot zu managen.

- Als Referenzkonto wird ein Verrechnungskonto des Niesbrauchers verwendet. Alle Erträge und Ausschüttungen gehen damit automatisch an den Niesbraucher

 

Als große Unterschiede zum echten Niesbrauchdepot kommen mir nur zwei Punkte in den Sinn:

1) Der Beschenkte hat ebenfalls Zugriff auf das Depot. Solange er davon keinen Gebrauch macht, sollte das rechtlich kein Problem darstellen. Und macht er dennoch davon gebrauch, so würde er sich strafbar machen, wenn im Schenkungsvertrag die Einflussnahme ausgeschlossen wird.

2) Die Besteuerung würde von der Bank erstmal beim Beschenkten erfolgen, da er der Eigentümer ist. Solange es den Zinsabschlag gibt macht es meist keinen Unterschied, da die Steuern ja direkt von den Ausschüttungen abgezogen werden. Und sollte die Abgeltungssteuer irgendwann einmal fallen, so müsste ohnehin jeder alle seine Erträge in der persönlichen Steuererklärung angeben und würde fdann individuell besteuert. Der Beschenkte könnte dann über den Schenkungs- und Niesbrauchvertrag belegen, dass er fälschlicherweise besteuert wurde und der Niesbraucher müsste dann nachversteuern.

 

Wo könnten weitere Fallstricke lauern? Rein rechtlich gibt es meines Wissens nach keine Vorschrift zur Nutzung eines Niesbrauchdepots eines entsprechenden Anbieters. Solange der eigentliche Sinn des Niesbrauchs gelebt wird, dürfte das Finanzamt eigentlich nichts dagegen haben. Zugegebenermaßen gibt es ggf. einen erhöhten Verwaltungsaufwand.    

Ich überlege aktuell auch in diese Richtung:

 

Hintergrund ist ein neues Urteil von 2023:

https://www.deubner-steuern.de/themen/steuerfreie-einnahmen/steuerfreie-schenkung/niessbrauch/uebertragung-einkuenfte-familie.html

 

Stichwort Befristeter Zuwendungsniessbrauch:

Die Kinder erhalten einen Schenkungsvertrag  für die Erträge/Ausschüttungen.

Die Wertpapiere werden auf das Kinderdepot übertragen, aber gemäß Vertrag bleibt der Eigentümer der Vater.

 

Ein Mustervertag konnte ich hier finden:

https://www.soldan.de/media/pdf/6a/46/42/9783406684654_LP.pdf

 

 Das problem bei Kindern ist ja immer, man weiß nicht so genau wie sie sich entwickeln. Der Vorteil von einem befristeten niessbrauch bis zum 18ten Lebensjahr wäre, dass man bis dahin alles selber im Griff hat und vor dem 18ten Geburtstag überlegen kann, ob man entfristet oder Eigentum auf die Kinder überträgt mit einem neuen Schenkungsvertrag und Vollmacht Eltern oder einem niessbrauchdepot. 

 

Die dividenden können ausgegeben werden,wie Taschengeld und bei Wertsteigerungen kann zwischendurch der steuerfreibetrag von 10k € genutzt werden, um die Wertpapiere zu verkaufen und in gleicher Höhe wieder zu kaufen. 

 

Die Einkommensgrenze für die Familienversicherung liegt bei 505 Euro im Monat, was ich mal außen vor lasse (kinder privat mitversichert) 

Man könnte auch schauen, dass man unter der 15k bafög grenze bleibt, wenn es für jemanden relevant sein sollte... 

 

Widerruf/rücktritt Klauseln (Drogen, Todesfall, etc) wie, dass nach einer Scheidung des Schenkenden, die Wertpapiere zurück gehen sollen, haben auch einen gewissen Charme.

Hier sind einige als biespiel aufgeführt:

https://www.lto.de/juristen/muster-dokumente/zivilrecht/einfacher-schenkungsvertrag/

Einen notariellen niesbrauchsvertag mit diversen Klauseln hab ich noch privat als Vorlage schon vor mir liegen. 

 

 

Wenn das Kind sich mit 17 Jahren nicht in die Richtung entwickelt hat, werden die Wertpapiere zurück übertragen. 

Das Ziel sollte aber auch hier sein, den Umgang mit Wertpapieren unter Aufsicht zu lernen. 


.

 

 

1.Was haltet ihr davon?  Kein speziells niesbrauch depot notwendig. 

 

2. Ist hierfür ein Notar notwendig? Im Mustervertrag wird darauf hingewiesen:

"Die Schenkung von Aktien, zumal von börsennotierten, ist problemlos möglich. Zwar bedarf auch hier das Schenkungsversprechen gemäß § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB der notariellen Beurkundung. Nach § 518 Abs. 2 BGB wird jedoch der Mangel der Form durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt. " ==> nach meinem laienhaften Verständnis ist dafür kein Notar notwendig. 

 

 

3. Muss sowas beim Finanzamt angeben werden? 

https://bankenverband.de/verbraucher/geldgeschenke-zu-weihnachten-gibt-es-grenzen-oder-regeln/

" Die Grenze, ab der Sie dem Finanzamt Geldgeschenke melden müssen, ist nicht in Stein gemeißelt. Die Ämter behandeln das unterschiedlich. Grundsätzlich stellen 20.000 Euro einen Richtwert dar, ab dem die Schenkung gemeldet werden sollte. Fragen Sie im Zweifel bei Ihrem Finanzamt nach. "

 

Meine Steuerberater Antwort steht auch noch aus. 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Bolanger
· bearbeitet von Bolanger

Hallo @androdi

 

das, was Du beschreibst, ist ja eigentlich genau anders herum als bei den bisherigen Ausführungen.

 

Bisher ging es in diesem Thread darum, das Eigentum abzugeben und die Erträge zu behalten. In Deinem Fall geht es darum, daß Eigentum zu behalten und die Erträge abzugeben.

Vorteile bei der Nutzung von Erbschafts- und Schenkungsfreibeträgen kann ich auf der ersten Blick nicht erkennen. Weitere finanzielle Vorteile müsste man durchrechnen. Was nützt ein geringerer Steuersatz der Kinder, wenn diese im Gegenzug versicherungspflichtig werden? Da müssen dann schon ganz ordentliche Erträge erwirtschaftet werden.

 

Das Problem eine Bank zu finden dürfte sogar noch größer sein, da Du vom Standardfall eines Niesbrauchdepots abweichst.

 

 

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androdi
· bearbeitet von androdi

@Bolanger:

 

Thema niesbrauch müsste man in verschiedene Lebensabschnitte unterscheiden:

 

A. Kinder unter 18 Jahren mit Risiko von übertrag von viel Vermögen.

Vorteil:

Steuervorteile Nutzen aus befristeten zuwendungsniesbrauch (Eigentum bleibt beim Schenker und nur Ausschüttungen beim Beschenkten)

Läuft im bestehenden kinderdepot 

 

B. Kinder über 18 Jahren. Genau andersherum. Eigentum geht an die Kinder mit den schenkungssvorteilen beim niesbrauch und Erträge an den schenkenden. 

Dafür ist aber ein spezielles niesbrauchdepot notwendig 

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geldvermehrer

Meine Zeilen aus o.g. thread passen hier besser rein.

Ich habe mir das Formular für die Schenkungsanzeige nochmal genau angesehen, z.B. bei Wertpapieren muss der Wert und die WKN etc. angegeben werden. Ich könnte jetzt z.B. mit meiner Tochter einen Schenkungsvertrag aufsetzen und mir lebenslang den Nießbrauch an Dividenden vorbehalten (Schenkung unter Auflagen), nach Nießbrauch wird explizit gefragt. 

Reicht es, wenn ich unter Ziffer 8 Nutzungs-/Duldungsauflagen unter:

Nähere Bezeichnung der Gegenleistung (Art, Zahlungsempfänger/Begünstigter, usw.) und Wert

 

-Dividenden

- Schenker

-ca. 12.000€ jährlich (ca. 3% bei 400.000€ zu verschenkenden Depotwert)

 

eintrage? Oder muss zwingend zusätzlich ein Schenkungsvertrag bei FA eingereicht werden?

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Keine-Ahnung
On 9/20/2023 at 8:19 PM, Bolanger said:

Hallo,

 

ich habe während der letzten Autofahrt nochmals über ein Niesbrauchdepot nachgedacht. Die Gebühren, die von den Anbietern erhoben werden, haben es durchaus in sich.

 

Aber könnte man ein Niesbrauchdepot nicht auch wie folgt aufbauen:

 

- Es wird ein entsprechender Vertrag aufgesetzt, ggf. notariell

- Es wird ein normales Wertpapierdepot auf den Namen des Beschenkten eingerichtet, für das allerdings der Niesbraucher eine Vollmacht bekommt. Damit ist es dem Niesbraucher möglich, dieses Depot zu managen.

- Als Referenzkonto wird ein Verrechnungskonto des Niesbrauchers verwendet. Alle Erträge und Ausschüttungen gehen damit automatisch an den Niesbraucher

 

Als große Unterschiede zum echten Niesbrauchdepot kommen mir nur zwei Punkte in den Sinn:

1) Der Beschenkte hat ebenfalls Zugriff auf das Depot. Solange er davon keinen Gebrauch macht, sollte das rechtlich kein Problem darstellen. Und macht er dennoch davon gebrauch, so würde er sich strafbar machen, wenn im Schenkungsvertrag die Einflussnahme ausgeschlossen wird.

2) Die Besteuerung würde von der Bank erstmal beim Beschenkten erfolgen, da er der Eigentümer ist. Solange es den Zinsabschlag gibt macht es meist keinen Unterschied, da die Steuern ja direkt von den Ausschüttungen abgezogen werden. Und sollte die Abgeltungssteuer irgendwann einmal fallen, so müsste ohnehin jeder alle seine Erträge in der persönlichen Steuererklärung angeben und würde fdann individuell besteuert. Der Beschenkte könnte dann über den Schenkungs- und Niesbrauchvertrag belegen, dass er fälschlicherweise besteuert wurde und der Niesbraucher müsste dann nachversteuern.

 

Wo könnten weitere Fallstricke lauern? Rein rechtlich gibt es meines Wissens nach keine Vorschrift zur Nutzung eines Niesbrauchdepots eines entsprechenden Anbieters. Solange der eigentliche Sinn des Niesbrauchs gelebt wird, dürfte das Finanzamt eigentlich nichts dagegen haben. Zugegebenermaßen gibt es ggf. einen erhöhten Verwaltungsaufwand.    

Hallo, bin neu hier aber der Thread trifft genau meine Gedanken.
wir haben bei uns die Situation, zwischen kinderlosen Tante/Onkel und Neffe/Nichte und nur sehr geringen Freibeträgen (20k).
Im Depot liegen ausschließlich Aktien mit sehr hohen Dividenden-Renditen, sogar jenseits der 5,37% mit einem Volumen im jeweils 6-stelligen Euro-Bereich.
Bislang ist in dem Thread immer nur von Schenkungen die Rede. Kann man alternativ auch ein Depot mit Nießbrauchsvorbehalt verkaufen?
Gedanklich: Depotwert - Kapitalwert = Verkaufspreis des Nießbrauchsrecht.  Das ganze abgesichert durch Vertrag und nachweislichen Fluss des Kaufpreises.
Die Aktien verbleiben im (kostenlosen) Depot des Altbesitzers / Nießbrauchnehmers, wegen korrekter Abführung Dividenden an das Finanzamt.
Das Konstrukt ist klar auf die Vermeidung von Erbschaftssteuern ausgelegt und an dem Depot-Inhalt sollen auch keine Veränderungen vorgenommen werden.
Hat hier schon jemand Erfahrungen mit gemacht oder in eine ähnliche Richtung Gespräche mit Steuerberatern / Anwälten geführt?

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