geldvermehrer Posted June 15 Kann mir jemand ein Muster bezüglich o.g zur Verfügung stellen? Oder mir einen Schenkungsvertrag aufsetzen (natürlich gegen ensprechendes Entgelt)? Nachdem mein Steuerberater schon von Anfang an abgelehnt hat für jegliche Beratung diesbezüglich hat mich nun unser Fachanwalt für Erbrecht angerufen und mir mitgeteilt, er hält nichts von einem Wertpapierdepot mit Nießbrauch (u.a. aufwendige Erstellung, Haftungsproblematik, Aufwand mit FA, unwirksame Klauseln etc.) und wird mich nicht beraten, er rät mir zu einer GmbH-Gründung oder Stiftung und wird dann alles für mich erledigen. Ich möchte aber nach wie vor ein Nießbrauchdepot jetzt mal anfangen und immer wieder aufstocken. Also sollte mir jemand helfen können, würde mich freuen. Share this post Link to post
Ramstein Posted June 15 Schon gelesen? https://assets.kpmg.com/content/dam/kpmg/de/pdf/newsletter/tax-nl-family-private-clients/kpmg-pc-nl-niessbrauchrecht.pdf https://www.vermoegenszentrum.de/wissen/niessbrauch-vermoegen-immobilien https://www.private-banking-magazin.de/so-gelingt-der-niessbrauch-bei-wertpapiervermoegen/ https://www.spiekermann-ag.de/niessbrauchdepot-die-steuerguenstige-art-zu-schenken und viele weitere. Share this post Link to post
geldvermehrer Posted June 15 Danke dir, 2 Artikel sind mir bekannt, das Prinzip auch. Gerd Kommer hat mittlerweile das Thema Nießbrauchdepot auch auf den Schirm und ist hier behilflich, vermutlich im Rahmen seiner Beratung... Interessant wäre es für mich, einmal einen Schenkungsvertrag (keinen allg. oder mit Immobiliennießbrauch) zu bekommen, oder wenn das ein user aus dem forum mit rechtlichen Hintergrund für mich anfertigen könnte, zu einer KPMG etc. mag ich nicht gehen. Ich "tausche" auch gerne mit einem Schenkungsvertrag mit Immobiliennießbrauch Share this post Link to post
Sapine Posted June 15 vor 44 Minuten von geldvermehrer: Danke dir, 2 Artikel sind mir bekannt, das Prinzip auch. Gerd Kommer hat mittlerweile das Thema Nießbrauchdepot auch auf den Schirm und ist hier behilflich, vermutlich im Rahmen seiner Beratung... Interessant wäre es für mich, einmal einen Schenkungsvertrag (keinen allg. oder mit Immobiliennießbrauch) zu bekommen, oder wenn das ein user aus dem forum mit rechtlichen Hintergrund für mich anfertigen könnte, zu einer KPMG etc. mag ich nicht gehen. Ich "tausche" auch gerne mit einem Schenkungsvertrag mit Immobiliennießbrauch Denke @Solarahatte sich schon mal näher damit beschäftigt. Vielleicht kann sie einen Kontakt vermitteln? Share this post Link to post
Bolanger Posted June 16 Zitat Hallo, ich habe mich mal eher oberflächlich damit beschäftigt. Mein Kenntnisstand ist der, dass man eine Bank braucht, die ein Niessbrauchdepot anbietet. Da gibt es nicht viele und entsprechend hoch sind die Gebühren. Ohne ein solches Depot ist die Einrichtung eines Niesbrauches nicht (steuer-) rechtssicher möglich. Share this post Link to post
geldvermehrer Posted June 16 vor 10 Stunden von Sapine: Denke @Solarahatte sich schon mal näher damit beschäftigt. Vielleicht kann sie einen Kontakt vermitteln? Ja, danke, mit Solara hatte ich mich schon mal ausgetauscht, Ihr Rechtsanwalt ist da glaube ich fit, nicht nur für Nießbrauch bei Immobilien. Ich frage jetzt nochmal die Bank bei mir im Ort, ob diese jemanden empfehlen kann. Share this post Link to post
geldvermehrer Posted June 16 vor 6 Stunden von Bolanger: Hallo, ich habe mich mal eher oberflächlich damit beschäftigt. Mein Kenntnisstand ist der, dass man eine Bank braucht, die ein Niessbrauchdepot anbietet. Da gibt es nicht viele und entsprechend hoch sind die Gebühren. Ohne ein solches Depot ist die Einrichtung eines Niesbrauches nicht (steuer-) rechtssicher möglich. 2 Banken habe ich bereits gefunden, einmal mit tatsächlich hohen Gebühren (ca. 0,15% p.a.), aber dafür genauso wie ich es haben möchte, Käufe, Verkäufe, Geldtransaktionen etc. werden nur mit Zustimmung des Nießbrauchnehmers (z.B. meiner Frau) ausgeführt und unter Prüfung des Depotbeauftragten der Bank, der Leiter für diese Art von Depots. Ganz anders bei der Bank vor Ort, da steht explizit im Vertrag, alleinig der Beschenkte (Tochter) ist gegenüber der Bank handlungsbemächtigt und kann alleine das Depot liquidieren und sich den Erlös überall hin überweisen lassen.... Die Gebühren für das Depot sind dafür sehr gering, wenn man das möchte, onlineführung etc. Die Bank verweist auf die Möglichkeit eines Schenkungsvertrages. Dort kann das nach meinen Wünschen zwar anders geregelt werden, aber die Bank interessiert der Vertrag nicht, sie möchte diesen auch nicht sehen etc., ihr Kunde ist alleine der Beschenkte, also z.B. meine Tochter und ich müsste mich dann bemühen, das Geld über den Rechtsweg vermutlich zurück zu bekommen etc. Ich werde aber jetzt mit der Bank vor Ort starten, um auch mal zu sehen, wie funktioniert das alles in der Praxis, auch mit Finanzamt... Und ich werde das Depot auf den Pflichtteil anrechnen lassen, das ist mir für den Schenkungsvertrag wichtig. Sollte eines Tages dann die große Immobilie veräußert werden, von der ich den Hauptteil meiner Einnahmen erziele, dann werde ich voraussichtlich ein Nießbrauchdepot bei der Volksbank in Ulm einrichten, trotz der hohen Gebühren. Share this post Link to post
Bolanger Posted June 16 Ich ahne, dass Deiner Bank vor Ort und ggf. Dir die Implikationen eines echten Nießbrauchdepots nicht bewusst sind. Das eine ist der Übertrag von Positionen in dieses Depot. Da gibt es standardisierte Abläufe bzgl. Schenkungen, Verkäufen and Private, Übertrag ohne Eigentümerwechsel usw. Das sollte jede Bank hinbekommen. Die Verwaltung des Depots nach dem Übertrag können oder wollen viele Banken hingegen nicht abbilden. Du sprachst das Thema der Verfügung an. Das ist das eine. Das ganze Depot muss aber auch steuerlich korrekt geführt werden. Das bedeutet in Kurzform, dass Erträge und Kosten beim Nießbrauchnehmer geführt werden, auch wenn dieser nicht Depotinhaber ist. Nach meinem rudimentären Wissen, das sicherlich falsch sein kann, bedarf es eines Depots auf Namen des Nießbrauchgebers und eines Verrechnugskontos auf Namen des Nießbrauchnehmers. Erträge werden beim Nießbrauchnehmer versteuert und müssen automatisiert von der Bank abgeführt werden. Die Bank muss also Steuern bei jemandem verbuchen, der nicht Depotinhaber ist. Nur der Vollständigkeit halber möchte ich hier kurz einen anderen Thread aus dem Forum verlinken, der sich mit dem Thema beschäftigt: Nießbrauchdepot Share this post Link to post
MeinNameIstHase Posted June 16 · Edited June 16 by MeinNameIstHase Nießbrauchdepot siehe BMF-Schreiben "Einzelfragen zur Abgeltungsteuer" vom 14.05.2025 Tz. 117a Zurechnung von Einkünften (§ 20 Absatz 5 EStG) Nießbrauch: Die Zurechnung von Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 EStG aufgrund einer Nießbrauchbestellung erfolgt beim wirtschaftlichen Eigentümer der Anteile. Wer der wirtschaftliche Eigentümer der Anteile ist, bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen (§ 39 Absatz 2 Nummer 1 AO), vgl. u. a. BFH-Urteile vom 14. Februar 2022 - VIII R 29/18, BStBl II S. 544 und VIII R 30/18, BStBl II S. 548. Dabei macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob es sich um einen Vorbehaltsnießbrauch, Zuwendungsnießbrauch oder um eine andere Form des Nießbrauchs handelt. Gemäß den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentümers ist vielmehr darauf abzustellen, wer die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte (insbesondere Gewinnbezugsrecht und Stimmrecht) sowie das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung innehat. Für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs gelten im Fall der Offenlegung einer Nießbrauchskonstellation die Grundsätze für Treuhandkonten, vgl. Rn. 152 ff. Just my two cents: Die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentümers ist nicht ohne, denn mit ähnlichen Fragen beschäftigt sich die Justiz insb. bei Cum-Ex ... Insofern kann ich jeden StB/Anwalt verstehen, der davon die Finger lässt. Share this post Link to post
Bolanger Posted June 16 vor 26 Minuten von MeinNameIstHase: Insofern kann ich jeden StB/Anwalt verstehen, der davon die Finger lässt. und die Banken auch. Es wäre interessant, welche Gebühren die V-Bank (?) nimmt, die ihre Bießbrauchdepots nur Vermögensverwaltern anbietet. Ihc befürchte, dass über das Konstrukt eines Vermögensverwalters und nachgeschalteter Bank die Gebühren so hoch sind, dass über viele jahre der finanzielle Vorteil eines Nießbrauchs deutlich geschwächt würde. Share this post Link to post
geldvermehrer Posted June 16 vor 3 Stunden von Bolanger: und die Banken auch. Es wäre interessant, welche Gebühren die V-Bank (?) nimmt, die ihre Bießbrauchdepots nur Vermögensverwaltern anbietet. Ihc befürchte, dass über das Konstrukt eines Vermögensverwalters und nachgeschalteter Bank die Gebühren so hoch sind, dass über viele jahre der finanzielle Vorteil eines Nießbrauchs deutlich geschwächt würde. Ich kenne die Gebühren der Volksbank in Ulm und deren Depotvertrag, genau so wie ich es möchte. 0,149% im Jahr sind die Depotgebühren. Dort ist das Modell seit Jahren bestens bekannt und ich habe schon vor längerer Zeit mit dem Chef dort telefoniert. Absolut zu empfehlen für größere Summen, ich werde dort auch Kunde werden, sobald das größere Wohn- und Geschäftshaus einen Käufer gefunden hat. Jetzt geht es um einen "kleineren" Betrag und um meine Frau und Tochter (wird dieses Monat 18.). Die Bank vor Ort kennt KEINEN Anwalt oder Stb, der mich beraten könnte, wurde mir soeben mitgeteilt. Ich brauche auch keinen Steuerberater, diese Seite des Nießbrauchdepots ist mir bekannt (habe selbst BWL mit Schwerpunkt Steuern studiert), Ich brauchen einen Anwalt, der mir einen rechtsicheren Schenkungsvertrag aufsetzt. Share this post Link to post
geldvermehrer Posted June 16 vor 5 Stunden von Bolanger: Die Verwaltung des Depots nach dem Übertrag können oder wollen viele Banken hingegen nicht abbilden. Du sprachst das Thema der Verfügung an. Das ist das eine. Das ganze Depot muss aber auch steuerlich korrekt geführt werden. Das bedeutet in Kurzform, dass Erträge und Kosten beim Nießbrauchnehmer geführt werden, auch wenn dieser nicht Depotinhaber ist. Nach meinem rudimentären Wissen, das sicherlich falsch sein kann, bedarf es eines Depots auf Namen des Nießbrauchgebers und eines Verrechnugskontos auf Namen des Nießbrauchnehmers. Erträge werden beim Nießbrauchnehmer versteuert und müssen automatisiert von der Bank abgeführt werden. Die Bank muss also Steuern bei jemandem verbuchen, der nicht Depotinhaber ist. Also das führen die beiden Banken genau so durch. Der Depotvertrag ist bei beiden 1,5 Seiten, nix außergewöhnliches. Depotinhaber ist der Beschenkte (Tochter) und die Erträge bekommt der Nießbrauchnehmer /Mutter). VSS ist, er muss ebenfalls ein Konto bei der Bank unterhalten (BLZ muss Bank x sein, bei mir vor Ort ist es die Commerzbank). Die Dividenden etc. werden automatisch von der Bank auf das Konto des Nießbrauchberechtigten übertragen und dieser muss selbige versteuern, ohne Depotinhaber zu sein. Ist bei mir und meinen Eltern mit Immobilien ähnlich gewesen, ich wurde Eigentümer und meine Eltern bekamen lebenslang die Mieten und versteuerten diese auch, ebenso trugen sie alle Kosten Share this post Link to post
geldvermehrer Posted June 16 vor 4 Stunden von MeinNameIstHase: Nießbrauchdepot siehe BMF-Schreiben "Einzelfragen zur Abgeltungsteuer" vom 14.05.2025 Tz. 117a Zurechnung von Einkünften (§ 20 Absatz 5 EStG) Nießbrauch: Die Zurechnung von Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 EStG aufgrund einer Nießbrauchbestellung erfolgt beim wirtschaftlichen Eigentümer der Anteile. Wer der wirtschaftliche Eigentümer der Anteile ist, bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen (§ 39 Absatz 2 Nummer 1 AO), vgl. u. a. BFH-Urteile vom 14. Februar 2022 - VIII R 29/18, BStBl II S. 544 und VIII R 30/18, BStBl II S. 548. Dabei macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob es sich um einen Vorbehaltsnießbrauch, Zuwendungsnießbrauch oder um eine andere Form des Nießbrauchs handelt. Gemäß den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentümers ist vielmehr darauf abzustellen, wer die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte (insbesondere Gewinnbezugsrecht und Stimmrecht) sowie das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung innehat. Für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs gelten im Fall der Offenlegung einer Nießbrauchskonstellation die Grundsätze für Treuhandkonten, vgl. Rn. 152 ff. Just my two cents: Die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentümers ist nicht ohne, denn mit ähnlichen Fragen beschäftigt sich die Justiz insb. bei Cum-Ex ... Insofern kann ich jeden StB/Anwalt verstehen, der davon die Finger lässt. Hmmm, danke dir, ja das hat der RA glaube ich auch grob angesprochen, als er auf die Problematik mit dem Finanzamt verwies. Lese ich deine Zeilen richtig, dann geht es um Kapitalertragsteuer, die dem Schreiben nach eher vom Beschenkten zu tragen sind. Beim Nießbrauchnehmer wäre mir zwar lieber, aber gut, meine Frau hätte sicher nix dagegen Share this post Link to post
Bolanger Posted June 16 vor 3 Stunden von geldvermehrer: Ist bei mir und meinen Eltern mit Immobilien ähnlich gewesen, ich wurde Eigentümer und meine Eltern bekamen lebenslang die Mieten und versteuerten diese auch, ebenso trugen sie alle Kosten Mit dem Unterschied, dass die Verwaltung der Immobilien samt Steuern ausschließlich über die Steuererklärungen der Involvierten gescheiht, während Finanzerträge erstmal vom Finanzinstitut versteuerrt werden. Ich kann mir schon vorstellen, dass es für Banken schwer ist, rechtssicher zu handeln. Im Nießbrauchvertrag kann nämlich so viel individuell geregelt werden, dass Banken all diese Details gar nicht in ihren standardisierten Prozessen abbilden können. vor 4 Stunden von geldvermehrer: 0,149% im Jahr sind die Depotgebühren. Bist Du sicher, dass es nicht eher 1,49% sind? Die VB Alzey-Worms scheint sowas auch anzubieten. Share this post Link to post
geldvermehrer Posted June 16 1,49 Promille (inkl. Umsatzsteuer) p.a. bei Girosammelverwahrung, gerade nochmal nachgelesen. Share this post Link to post
reckoner Posted June 17 Hallo, Zitat während Finanzerträge erstmal vom Finanzinstitut versteuerrt werden. Warum nimmt man nicht einfach eine ausländische Bank? Konto- bzw. Depotinhaber sollte imho dann der Eigentümer sein. Und dem Finanzamt teilt man einmalig mit, dass die jährlich gemeldeten Erträge bei dem Nießbrauchnehmer versteuert werden. Das wäre zumindest meine Idee. Stefan Share this post Link to post
B3n Posted June 17 vor 18 Stunden von Bolanger: Mit dem Unterschied, dass die Verwaltung der Immobilien samt Steuern ausschließlich über die Steuererklärungen der Involvierten gescheiht, während Finanzerträge erstmal vom Finanzinstitut versteuerrt werden. Ich kann mir schon vorstellen, dass es für Banken schwer ist, rechtssicher zu handeln. Im Nießbrauchvertrag kann nämlich so viel individuell geregelt werden, dass Banken all diese Details gar nicht in ihren standardisierten Prozessen abbilden können. Konten/Depots mit Nießbrauch sind beim Kapitalertragssteuerabzug wie Treuhandkonten zu behandeln. Je Konto/Depot wird ein eigener Verrechnsungskreis eröffnet und bescheinigt. Die individuelle Gestaltung im Nießbrauchvertrag von Nießbrauchgeber und Nießbrauchnehmer ist dafür nicht relevant. Die Steuerbescheinigung sind entsprechend mit Neißbrauch gekennzeichnet, damit das Finanzamt eine Anrechnung der Kapitalertragssteuer prüfen kann. Share this post Link to post
Bolanger Posted June 18 Ich habe gestern abend beim Stöbern noch eine andere Idee gefunden, welche die Thematik etwas auslagert. Hat schonmal jemand über die Einrichtung einer GBR nachgedacht, welche das Depot hält und der Einräumung von Niesbrauch an der GBR? Da scheint es diverse Vorteile ggü einem direkten Nießbrauchdepot zu geben. Für die Bank ist es erstmal ein normales Geschäftskonto bzw. -depot, für das es viele auch kostenlose Anbieter gibt. Es können Verfügungsberechtigte angegeben werden. Man würde also als Verfügungsberechtigten einfach den Nießbrauchnehmer angeben und alle anderen könnten mit dem Depot nichts weiter unternehmen. Für die Erstellung des Nießbrauchvertrages sollte es auch mehr Anwälte und Notare geben, die sich damit auskennen als bei einem reinen Nießbrauchdepot. Und man könnte relativ elegant die Anteile der Mitglieder über die Miteigentumsprozente steuern und nachjustieren. Share this post Link to post
geldvermehrer Posted June 18 vor 21 Minuten von Bolanger: Ich habe gestern abend beim Stöbern noch eine andere Idee gefunden, welche die Thematik etwas auslagert. Hat schonmal jemand über die Einrichtung einer GBR nachgedacht, welche das Depot hält und der Einräumung von Niesbrauch an der GBR? Da scheint es diverse Vorteile ggü einem direkten Nießbrauchdepot zu geben. Für die Bank ist es erstmal ein normales Geschäftskonto bzw. -depot, für das es viele auch kostenlose Anbieter gibt. Es können Verfügungsberechtigte angegeben werden. Man würde also als Verfügungsberechtigten einfach den Nießbrauchnehmer angeben und alle anderen könnten mit dem Depot nichts weiter unternehmen. Für die Erstellung des Nießbrauchvertrages sollte es auch mehr Anwälte und Notare geben, die sich damit auskennen als bei einem reinen Nießbrauchdepot. Und man könnte relativ elegant die Anteile der Mitglieder über die Miteigentumsprozente steuern und nachjustieren. Das ist die Idee, die auch der Fachanwalt für Erbrecht vorgeschlagen hat, eine GmbH, Stifung etc. gründen. Ist schon auch interessant, aber eventuell auch nicht so einfach wie ein Nießbrauchdepot zu führen. Denke die Banken haben eher kein Interesse daran und wie ich es von der Commerzbank kenne, ist es für sie elementar, dass nur der Depotinhaber (Beschenkte) alleine weisungsberechtigt ist. Dieser kann erstmal machen was er will, Wertpapiere verkaufen und auszahlen lassen.... Über den Schenkungsvertrag kann man dann im Nachhinein versuchen, das anzufechten. Volksbank Ulm hat es im Depot-Vertrag genau anders geregelt, NUR gemeinschftlich kann gegenüber der Bank gehandelt werden, das ist aus meiner Sicht viel sicherer, dafür sind zumindest bei der Volksbank halt die Kosten höher. Bei der Commerzbank kann man die Depotkosten umgehen. Ich lese aber gespannt mit, GbR klingt nicht verkehrt Share this post Link to post
Bolanger Posted June 18 Der Vorteil einer GBR ist ja erstmal, dass sich eigentumsrechtlich nicht viel ändert. Man gründet die GBR und vergibt anteilig an der Einbringung die Anteile an die Mitglieder. GmbH, Stiftung etc. erfordern einen erhöhten Verwaltungsaufwand, Bilanzierung etc. was die höheren Depotgebühren eines Nießbrauchdepots (glaube ich) aufwiegt, wenn nicht gar übersteigt. Und die Auflösung könnte schwer sein. Wenn es einem um andere Gründe für eine GmbH oder Stiftung geht, kann man das machen. In diesem "einfachen" Fall schätze ich das aber als overkill ein. Beim Nießbrauchdepot stört mich persönlich der geringe Kreis der möglichen Anbieter. Wenn ein Nießbrauch erstmal eingerichtet ist, dann sind Rückabwicklungen schwer. Sollte dann irgendwann die Bank die Gebühren kräftig erhöhen oder das Modell gar einstellen, dann wird es schwer, aus der Falle herauszukommen. Beim GBR-Modell hingegen gibt es auf bankenseite keinerlei Besonderheiten. Es wird alles unetr den BGR-Mitgliedern geregelt. Ich glaube, dass sogar Anteilsverschiebungen ohne Notar möglich sind. vor 15 Minuten von geldvermehrer: Ich lese aber gespannt mit, GbR klingt nicht verkehrt Ich auch und freue mich, wenn Du die Ergebnisse Deiner Überlegungen mit uns teilst. vor 17 Minuten von geldvermehrer: Volksbank Ulm hat es im Depot-Vertrag genau anders geregelt, NUR gemeinschftlich kann gegenüber der Bank gehandelt werden, Hmmm... Damit sind dann auch Dividendenauszahlungen auf das Depot des Nießbrauchnehmers nur gemeinschaftlich möglich? Bei gutem Verhältnis untereinander wäre mir das als Nießbrauchnehmer schon zu kompliziert, immer erst um Erlaubnis zu fragen und auf Zustimmung zu warten. Bei schlechtem Verhältnis, und genau für den Fall möchte man sich absichern, ist das doch unvorstellbar. Bei dem GBR-Modell gibt es diese Probleme (glaube ich) nicht, da der Nießbrauchnehmer als alleiniger Verfügungsberechtigter bei der Bank angegeben wird. Der kann dann erstmal machen, was er will und die anderen GBR-Mitglieder müssten dann zivilrechtlich gegen sein ggf. unbefugtes Handeln vorgehen. Ohne Details zu kennen kann der Nießbrauchnehmer glaube ich gar nicht mehr Verfügungsmacht haben als in so einer GBR, zumindest ggü. der Bank. Share this post Link to post
geldvermehrer Posted June 18 · Edited June 18 by geldvermehrer vor 6 Stunden von Bolanger: Damit sind dann auch Dividendenauszahlungen auf das Depot des Nießbrauchnehmers nur gemeinschaftlich möglich? Nein, es steht zwar in der Bankvereinbarung der Volksbank u.a. drinnen: "....jetzt und künftig jeweils - verbuchten sonder- oder sammelverwahrten Wertrechte für den Besteller und den Begünstigen gemeinsam zu verwahren und Verfügungen über das gesamte Depotguthaben einschließlich der Gutschriften in Wertpapierrechnung über im Ausland aufbewahrte Wertpapiere nur mit deren gemeinschaftlichen Zustimmung zuzulassen... Der Nießbrauch erstreckt sich auch auf das für den Besteller geführte Wertpapier-Abrechnungskonto" Und dann explizit: Erträgnisse stehen vorbehaltlich abweichender Weisung dem Begünstigten per Überweisung auf Konto....zu. Die Verwaltung des Depots obliegt dem Begünstigten, soweit nicht anders geregelt. Und ganz wichtig für mich persönlich: .... Umschichtungen, genauer Ankauf und Verkauf von WP, bedarf einer gemeinsamen Weisung von Besteller und Begünstigten!!!!!! Substanz und Substanzzuwachs verbleiben beim Besteller usw. Share this post Link to post
Bolanger Posted June 18 vor 3 Stunden von geldvermehrer: Umschichtungen, genauer Ankauf und Verkauf von WP, bedarf einer gemeinsamen Weisung von Besteller und Begünstigten!!!!!! Vorteilhafter wäre es doch aber, wenn der Begünstigte auch ohne Rücksprache Änderungen vornehmen könnte. Ich glaube das ist rechtlich zulässig. Man könnte dann z.B. Wertpapiere verkaufen und Cash halten, umschichten, Rebalancen etc., solange es jenseits der Erträge keine weiteren Ausschüttungen an den Nießbrauchnehmer gibt. Aber auch hier lasse ich mich gerne eines anderen belehren. Share this post Link to post
geldvermehrer Posted June 18 vor 2 Stunden von Bolanger: Vorteilhafter wäre es doch aber, wenn der Begünstigte auch ohne Rücksprache Änderungen vornehmen könnte. Ich glaube das ist rechtlich zulässig. Man könnte dann z.B. Wertpapiere verkaufen und Cash halten, umschichten, Rebalancen etc., solange es jenseits der Erträge keine weiteren Ausschüttungen an den Nießbrauchnehmer gibt. Aber auch hier lasse ich mich gerne eines anderen belehren. Ja, das wäre o.k., steht aber so nicht im Depot-Vertrag (und der ist standardisiert). Wobei es bei uns keine Änderungen geben soll, außer ein ETF wird geschlossen. Share this post Link to post
B3n Posted June 19 Am 18.6.2025 um 18:22 von Bolanger: Vorteilhafter wäre es doch aber, wenn der Begünstigte auch ohne Rücksprache Änderungen vornehmen könnte. Ich glaube das ist rechtlich zulässig. Man könnte dann z.B. Wertpapiere verkaufen und Cash halten, umschichten, Rebalancen etc., solange es jenseits der Erträge keine weiteren Ausschüttungen an den Nießbrauchnehmer gibt. Aber auch hier lasse ich mich gerne eines anderen belehren. Nein vorteilhaft ist vor allem wenn in dem Depot am besten keinerlei Transaktionen stattfinden um möglichst rechtssicher unterwegs zu sein. Ein Nießbrauch wird am Vermögensgegenstand also dem Wertpapier geregelt und nicht am Depot. Durch einen Verkauf wäre der Nießbrauch beendet und damit liegt eine weitere Schenkung vor. Um das „halbwegs“ zu umgehen brauchst du eine Regelung zur Surrogation und dann gibt es trotzdem noch genügend Fallstricke. Share this post Link to post
Bolanger Posted June 26 Am 19.6.2025 um 19:40 von B3n: Ein Nießbrauch wird am Vermögensgegenstand also dem Wertpapier geregelt und nicht am Depot. Durch einen Verkauf wäre der Nießbrauch beendet und damit liegt eine weitere Schenkung vor. Um das „halbwegs“ zu umgehen brauchst du eine Regelung zur Surrogation und dann gibt es trotzdem noch genügend Fallstricke. Was wären denn die wichtigsten Fallstricke? Wenn man Fonds mit Nießbrauch versieht, dann ist eine Auflösung des Fonds denkbar. Bei Anleihen ist ein Auslaufen sogar sicher. Eine Surrogation dürfte absolut üblich sein. Share this post Link to post