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prade2

Wertpapierleihe bei der Comdirect?

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prade2

Hallo,

 

ich habe bei der Comdirect ein Depot in dem ich den folgenden ETF halte: A0NCFR.

 

Der Emittent des ETF ist die UBS Bank. Der Fond ist physisch replizierend. Die UBS darf mit meinen Aktien, die im Fond enthalten sind, Wertpapierleihe betreiben.

 

Meine Frage: Darf auch die Comdirect (bzw. die Bank bei der der Privatkunde sein Depot hat) die ETF Anteile von mir verleihen?

 

Vielen Dank und mit freundlichem Gruß,

Hermann Neuenstein

 

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chris.89

Nein.

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Maciej
vor 11 Stunden schrieb prade2:

Meine Frage: Darf auch die Comdirect (bzw. die Bank bei der der Privatkunde sein Depot hat) die ETF Anteile von mir verleihen?

Soweit ich weiß, betreibt die Comdirect keine Wertpapierleihe, es gibt aber Broker/Banken, bei denen man seine Wertpapiere verleihen kann (nur mit Zustimmung des Eigentümers natürlich).

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Bonilla

Wertpapierleihe auf Ebene der Depotbank ist grundsätzlich denkbar. Allerdings hat die comdirect dies für sich ausgeschlossen. Ich habe diesbezüglich im Januar 2016 bei der comdirect nachgefragt und folgende Anwort erhalten:

 

Zitat

Eine Abtretung und Verpfändung von Konten und Depots ist nicht möglich. Hiervon betroffen sind sämtliche Ansprüche wie Kontoguthaben, Kredite und Wertpapiere. Dieses ist in unseren allgemeine und produktbezogenen Geschäftsbedingungen (B.II.6) festgelegt.

 

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prade2

Vielen Dank für eure Antworten!

 

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Ramstein

Ich verweise auf das Depotgesetz §12, 12a:

 

Zitat

§ 12 Ermächtigungen zur Verpfändung
(1) Der Verwahrer darf die Wertpapiere oder Sammelbestandanteile nur auf Grund einer Ermächtigung und nur im Zusammenhang mit einer Krediteinräumung für den Hinterleger und nur an einen Verwahrer verpfänden. Die Ermächtigung muß für das einzelne Verwahrungsgeschäft ausdrücklich und schriftlich erteilt werden; sie darf weder in Geschäftsbedingungen des Verwahrers enthalten sein noch auf andere Urkunden verweisen.

 

§ 12a Verpfändung als Sicherheit für Verbindlichkeiten aus Börsengeschäften
(1) Abweichend von § 12 darf der Verwahrer die Wertpapiere oder Sammelbestandanteile auf Grund einer ausdrücklichen und schriftlichen Ermächtigung als Sicherheit für seine Verbindlichkeiten aus Geschäften an einer Börse, die einer gesetzlichen Aufsicht untersteht, an diese Börse, deren Träger oder eine von ihr mit der Abwicklung der Geschäfte unter ihrer Aufsicht beauftragte rechtsfähige Stelle, deren Geschäftsbetrieb auf diese Tätigkeit beschränkt ist, verpfänden, sofern aus einem inhaltsgleichen Geschäft des Hinterlegers mit dem Verwahrer Verbindlichkeiten des Hinterlegers bestehen. Der Wert der verpfändeten Wertpapiere oder Sammelbestandanteile soll die Höhe der Verbindlichkeiten des Hinterlegers gegenüber dem Verwahrer aus diesem Geschäft nicht unangemessen übersteigen. Die Ermächtigung des Hinterlegers nach Satz 1 kann im voraus für eine unbestimmte Zahl derartige Verpfändungen erteilt werden.

 

 

Auch die DSW sagt das ziemlich klar.

 

PS: Das gilt nicht nur für die comdirect, sondern für alle Banken und Broker, die deutschem Recht unterliegen.

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