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Sachversicherung: Kfz-Versicherung mit Voll/Teilkasko - sinnvoll?

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Matthew Pryor

Fraglich wäre nun, wie ein Fall konstruiert werden sollte, wo ein Nichtgebrauch des Fahrzeuges zu einem Schaden führen sollte. Ließe sich, derart abstrakte und realitsfremde Zusammenhänge dürften aber äußerst selten sein. Nehmen wir bspw. an, dass sich bei einer Fahrt ein Teil vom Auto löst und 20 Tage später, nach Beendigung des Vertrages, zu einem Versicherungsfall führt. Ebenfalls nicht schön, aber immerhin vorstellbar. Hier liegt unzweifelhaft ein Gebrauch vor, der Versicherer wäre demnach leistungspflichtig, weil die zeitliche Voraussetzung für die Nachhaftung im Sinne des VVG noch erfüllt ist.

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Peski

Hallo Matthew, hier tauchen wir ganz tief in Rechtsfragen ein. Ich glaube es ist anders als von Dir angenommen. Ich gehe genau von dem Fall aus, den Du, mag er unwahrscheinlich sein, ausgeführt hast. Der "Gebrauch" ist mittlerweile in vielen Urteilen definiert worden, sogar vom BGH. Wenn ich es richtig verstanden habe (ich bin mir da nicht sicher) ist der Gebrauch ganz eng an das KFZ (es muss körperlich am Schaden beteiligt sein) gebunden, der Schaden muss dabei zeitlich und örtlich sehr dicht an den Gebrauch gebunden sein. Löst sich also nun ein Teil vom KFZ und verursacht 20 Tage später einen Schaden so fällt es nicht mehr unter den Gebrauch des KFZ im versicherungsrechtlichen Sinn auch wenn der juristische Laie meinen mag, das Teil sei durch den Gebrauch des KFZ (im alltäglichen Sinn des Wortes) dorthin gelangt. Der Schaden fiele also unter die PHV. Ich habe da z.B. ein Urteil gefunden, wonach eine ausgebaute Stossstange, welche einen Schaden verursacht, nicht unter die KFZ Haftpflicht fällt. 

 

In der Praxis wird dann gelegentlich vor Gericht der berühmte wegrollende Einkaufswagen verhandelt. Rollt der während des Beladens des KFZ weg, so fällt es unter die KFZ Haftpflicht (da Gebrauch des KFZ). Rollt er direkt nach dem Beladen gegen ein Auto, so fällt es wohl unter die PHV.

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Matthew Pryor

Du kannst gerne "glauben". Die ausgebaute Stoßstange hat sich demnach auf wundersame Weise selbst ausgebaut oder eben gelöst?

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Peski
· bearbeitet von Peski

Bei der Sichtung entsprechender Fachliteratur bin ich auf den Schiedsspruch des Paritätischen Kommission (ist wohl ein Gremium, welches sich mit Zuständigkeiten der Versicherungssparten beschäftigt) 104 gestossen. Es geht in diesem um ein ausgebautes Teil, welches zu Reparaturzwecken aus dem KFZ ausgebaut wurde und einen Schaden verursacht. Der Schiedsspruch hält so wie ich es versteh fest:

 

- Nach AKB § 10 ist ausschließlich der Gebrauch des KFZ versichert, nicht der einzelner Teile

- wird nun ein Teil vom KFZ entfernt  endet seine Eigenschaft ein Bestandteil des KFZ und der Versicherungsschutz nach AKB § 10 für dieses Teil entfällt (dabei müsste es doch egal sein, ob das Teil ausgebaut wird oder sich löst?) Dies gälte insbesondere dann, wenn das Teil örtlich vom KFZ entfernt wird.

- die Benzinklausel der PHV oder Betriebshaftpflicht greift nicht, weil diese nur den Gebrauch des KFZ als solches, nicht aber einzelne Teile ausschließt.

 

Zugegeben ich bin nicht ganz sicher, ob man das 1:1 auf unser Beispiel übertragen kann.

 

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Matthew Pryor

Du hast nun nach längerem Opfern deiner Freizeit einen Sachverhalt aufgetrieben, der im Verhältnis zum Gebrauch des Fahrzeuges und damit der üblichen Nachhaftung ungefähr im Promillebereich liegt. Du hast mein Mitleid. Ich würde dich nun bitten, für deine absurden und hochtheoretischen Gedankengänge eigene Fäden zu nutzen, in denen du deine vermeintlichen privaten Recherchen und die Fragen dazu mit dir selbst diskutieren kannst.

Hier darf es dann wieder um die Sinnhaftigkeit von Kaskoversicherungen gehen, würde ich vorschlagen.

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Peski

Ich bedaure, dass meine Fragen Despektierlichkeiten provozieren, an selbigen beteilige ich mich qua meiner Erziehung nicht. Ich wünsche allen Teilnehmern viel Erkenntnisgewinn beim eigentlichen Thema dieses Fadens.

 

Wer Spass an theoretischen Versicherungsfragen bzw. an dieser aufgeworfenen Frage hat, der melde sich mittels persönlicher Nachricht!

 

 

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eugenkss

Ich klink mich mal hier ein, weil sich mir momentan auch die Frage stellt, ob ich weiter Vollkasko nehme oder nur noch Teilkasko.

 

Folgende Frage habe ich zu den SF-Klassen:

So wie ich es verstanden habe, gibt es ja für Haftpflicht (HP) und Vollkasko (VK) separate SF-Einstufungen.

Bei der erstmaligen VK-Versicherung bekommt die VK die SF-Klasse der HP, aber ansonsten steigen beide unabhängig voneinander, bzw. bei einem gemeldeten Schaden wird nur die eine rückgestuft und die andere (schadenfreie) steigt weiter.

 

Wie verhält es sich denn eigentlich mit der SF-Klasse der Vollkasko, wenn zwischenzeitlich nur eine TK-Versicherung besteht.

Also bspw. wenn ich aktuell HP/VK 10/10 habe und nun einige Jahre nur Teilkasko versichere. Und dann in x Jahren wieder eine Vollkasko nehme, z.B. für ein neues Auto.

Gehe ich richtig in der Annahme, dass ich dann mit VK wieder einsteigen könnte mit SF-Klasse 10+x (wie HP)? Natürlich vorausgesetzt, dass x schadenfreie Jahre vergangen sind.

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Matthew Pryor
Zitat

So wie ich es verstanden habe, gibt es ja für Haftpflicht (HP) und Vollkasko (VK) separate SF-Einstufungen.

So ist es.

Zitat

Bei der erstmaligen VK-Versicherung bekommt die VK die SF-Klasse der HP, aber ansonsten steigen beide unabhängig voneinander, bzw. bei einem gemeldeten Schaden wird nur die eine rückgestuft und die andere (schadenfreie) steigt weiter.

Wenn erstmalig im Wortsinn gemeint ist und nicht im Sinne von "erstmalig bei neuem VR": Ebenfalls stimmig. Ansonsten gilt: Der Schadenverlauf wird dann nicht angerechnet, wenn innerhalb der letzten 12 Monate bereits eine Vollkaskoversicherung bestanden hat (Ausnahmen mögen die Regel bestätigen, so lautet zumindest die Standardklausel). Ebenfalls mitunter relevant: Rechnet der Versicherer eine geschützte SF-Klasse an? Für diejenigen interessant, die einen Rabattschutz vereinbart haben und diesen auch bereits in Anspruch genommen haben.

Zitat

Wie verhält es sich denn eigentlich mit der SF-Klasse der Vollkasko, wenn zwischenzeitlich nur eine TK-Versicherung besteht.

Also bspw. wenn ich aktuell HP/VK 10/10 habe und nun einige Jahre nur Teilkasko versichere. Und dann in x Jahren wieder eine Vollkasko nehme, z.B. für ein neues Auto.

Gehe ich richtig in der Annahme, dass ich dann mit VK wieder einsteigen könnte mit SF-Klasse 10+x (wie HP)? Natürlich vorausgesetzt, dass x schadenfreie Jahre vergangen sind.

Nein, das funktioniert so einfach nicht. Pauschal, Abweichungen sind möglich:

→bis zu 6 Monaten wird der Schadenverlauf so behandelt, als hätte es keine Unterbrechung der Kaskoversicherung gegeben

→bis zu 12 Monaten bleibt die SF-Klasse erhalten.

→Darüber hinaus ebenfalls, für in der Regel längstens 7, mitunter auch 10 Jahre, nur dann, wenn eine entsprechende Vorversicherung bestätigt werden kann, darüber hinaus verlangt manch VR einen Nachweis, dass eine ununterbrochen gültige Fahrerlaubnis für diesen Zeitraum bestanden hat. 

Da muss man schon ein bisschen vorab in die Tiefen der jeweiligen AKB einsteigen.

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no sleep
· bearbeitet von no sleep
vor 45 Minuten schrieb Matthew Pryor:

Nein, das funktioniert so einfach nicht. Pauschal, Abweichungen sind möglich:

→bis zu 6 Monaten wird der Schadenverlauf so behandelt, als hätte es keine Unterbrechung der Kaskoversicherung gegeben

→bis zu 12 Monaten bleibt die SF-Klasse erhalten.

→Darüber hinaus ebenfalls, für in der Regel längstens 7, mitunter auch 10 Jahre, nur dann, wenn eine entsprechende Vorversicherung bestätigt werden kann, darüber hinaus verlangt manch VR einen Nachweis, dass eine ununterbrochen gültige Fahrerlaubnis für diesen Zeitraum bestanden hat. 

Da muss man schon ein bisschen vorab in die Tiefen der jeweiligen AKB einsteigen.

 

In der Regel beinhalten die AKBs der Versicherer sinngemäß folgende Aussage: "Die Einstufung in der VK richtet sich nach der Einstufung in der HP. Dies gilt nicht, wenn im vorhergehenden Jahr bereits eine VK bestand."

Ob im Zeitraum > 1 Jahr bereits einmal eine VK bestand ist damit völlig irrelevant.

 

Damit ist folgendes Szenario denkbar: Man hat einen VK Schaden und lässt diesen regulieren. Im Folgejahr verzichtet man auf die VK (und umgeht damit das Wirksamwerden der Herunterstufung) und steigt dann im darauf folgenden Jahr wieder mit der Klasse der HP in die VK ein. Vorausgesetzt natürlich, die HP befindet sich in einer besseren SFK als die (heruntergestufte) VK.

Da in der VK allerdings kein Kontrahierungszwang besteht kann es vorkommen, daß man den Versicherer wechseln muß um eine VK zu bekommen.

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Wayn0r
· bearbeitet von Wayn0r

Weiß jemand ob es irgendwo eine Übersicht der Prozentsätze der SF-Klassen und Rückstufungen ab 01.2018 gibt? Falls nicht, muss ich einen Blick in die einzelnen Bedingungen werfen :-)

 

Bin aktuell bei der HUK versichert und soweit zufrieden. Meistens wechsel ich jedes Jahr in das neue Tarifmodell, da es günstiger ist als das bisherige. 

 

Jetzt habe ich festgestellt, dass SF 5 (aktuell bin ich SF 4) von den Prozenten her schlechter eingestuft ist als die alte SF 4. Auch die Rückstufung wäre schlechter. Geht bei (ich glaube es war) VK direkt in 1/2 anstatt 1. 

 

Bisher schien es mir so zu sein, dass die Prozentsätze und Rückstufungen bei den großen Versicherern mehr oder weniger identisch sind. 

 

Deshalb meine Frage, ob etwas zu den Änderungen bekannt ist. Am Ende entscheidet natürlich der Preis bei dieser Betrachtung (sowohl im positiven als auch negativen Verlauf) allerdings könnte die ggf schlechtere Rückstufung bei einem Wechsel natürlich nachteilig werden. 

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Matthew Pryor
· bearbeitet von Matthew Pryor
Zitat

Da in der VK allerdings kein Kontrahierungszwang besteht kann es vorkommen, daß man den Versicherer wechseln muß um eine VK zu bekommen.

Soviel zur Theorie, wird gern in Foren so verkauft und dann von den Experten als ultima ratio gepredigt. Das zwischen den Versicherern gerne auch mal ein Datenaustausch vorgenommen wird, nun denn, Schwamm drüber.

 

 

 

 

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no sleep
vor 2 Minuten schrieb Matthew Pryor:

Soviel zur Theorie, wird gern in Foren so verkauft und dann von den Experten als ultima ratio gepredigt. Das zwischen den Versicherern gerne auch mal ein Datenaustausch vorgenommen wird, nun denn, Schwamm drüber.

 

 

 

 

Zur Klarstellung: Mit "wechseln" meinte ich "wechseln ohne Verschweigen der Vorschäden". 

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Matthew Pryor
Zitat

Weiß jemand ob es irgendwo eine Übersicht der Prozentsätze der SF-Klassen und Rückstufungen ab 01.2018 gibt? Falls nicht, muss ich einen Blick in die einzelnen Bedingungen werfen :-)

Da wird dir nicht viel anderes übrig bleiben. Am Sinnvollsten wäre es wohl, einmöglichst umfangreiches (von der Zahl der gelisteten Anbieter her betrachtet) Vergleichsprogramm zu nutzen, dort sind in der Regel auch die jeweiligen Tarifbestimmungen hinterlegt und es kann direkt verglichen werden.

Nun müsste man "mehr oder weniger identisch" definieren. Ist das bei 20% Abweichung noch erfüllt? Denn dazu kann es in den hochprozentigen Anfängerklassen schon einmal kommen, während bspw. in SF 10 (also bei vergleichsweise viel Fahrerfahrung) auch noch Differenzen von 10 Prozentpunkten von A zu B möglich sind. Nur: Das heißt erst einmal nichts. Maßgeblicher ist der Basisbetrag, mitunter auch das Rückstufungsverhalten. Da nehmen sih die Versicherer in der Regel nicht mehr viel (wer Ausnahmen findet, darf sie behalten): Um beim Beispiel der SF zu bleiben. Überwiegend würde eine Rückstufung in SF 4 vorgenommen werden, es gibt wenige Ausreißer, die mit der 3 schlechter stüfen würden nach einem Schaden. Nimmt sich aber nicht mehr viel, auch nach 2 oder mehr Schäden nicht.

Wer es exakt wissen möchte, nutzt den eingangs beschriebenen Weg.

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