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stella5604

Währungsgewinn bei Aktienkauf in Fremdwährung versteuern

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stella5604
Posted · Edited by stella5604

Hallo,

 

ich habe ein Depot bei Interactive Brokers das in USD geführt wird und mit dem ich Aktien in USD handle. Nun bin ich dabei meine Steuererklärung zu machen und bin etwas ratlos, da gemäß diesem Artikel: http://blog.handelsblatt.com/steuerboard/2014/09/12/fallstricke-bei-privaten-konten-in-fremder-wahrung/ am Tag des Kaufs ein Währungsgewinn entsteht, für dessen Berechnung ich den Anschaffungspreis der USD kennen müsste. Da ich aber mehrmals Euro in USD getauscht habe, weiß ich nicht wie/ wo ich herausfinden kann, welcher dieser war. Hat jemand Erfahrung damit oder könnte mir weiterhelfen ? 

Vielen Dank im Voraus!

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reckoner
Posted

Hallo,

 

was ist denn so schwierig daran, zu einem bestimmten Tag den Währungskurs zu ermitteln?

Da gibt es Charts und Listen von Banken oder Börsen, und sogar amtlich festgestellte Kurse.

 

Stefan

 

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Limit
Posted

Es macht mMn keinen Sinn das Depot in USD zu führen, wenn du in Deutschland steuerpflichtig bist. Auf den eigentlichen Handel hat es keinen Einfluss, aber bei einem EUR-Depot rechnet IB alle Währungsgewinne/-verluste für dich schon aus. Ich würde das Konto einfach auf EUR umstellen.

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stella5604
Posted · Edited by stella5604

@reckoner: Wenn ich einfach den EZB-Referenzkurs für das Datum nehmen könnte, würde das mein Problem lösen. Nur wurde in dem Artikel, den ich oben verlinkt habe, der tatsächliche Anschaffungspreis der USD verwendet und kein Referenzkurs... Ich finde keine Infos ob ich einen Referenzkurs verwenden darf, hast du damit Erfahrung ?

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reckoner
Posted

Hallo,

 

Zitat

Ich finde keine Infos ob ich einen Referenzkurs verwenden darf, hast du damit Erfahrung ?

Natürlich darf man den nehmen (ist aber wahrscheinlich etwas ungünstiger für dich). Welchen Kurs man genau nimmt interessiert auch niemanden, jedenfalls wenn man immer die selbe Quelle nimmt (kleine Abweichungen gleichen sich dann ja aus).

 

Erst wenn es sich um eine Selbstanzeige handelt wäre ich vorsichtig und würde im Zweifel sogar den für mich schlechteren Kurs nehmen.

 

Stefan

 

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MeinNameIstHase
Posted · Edited by MeinNameIstHase

Euro-Referenzkurse kannst du hier abfragen:

https://www.bundesbank.de/Navigation/DE/Statistiken/Aussenwirtschaft/Devisen_Euro_Referenzkurse_Goldpreise/devisenkurse_euro_referenzkurse_gold.html

 

Grundsätzlich kannst du aber die für dich günstigeren Brief-/Geldkurse zur Umrechnung heranziehen. Die Anschaffung von "Währungsguthaben" verteuert sich, die "Veräußerung" von Währungsguthaben bringt so weniger Erlös, Dein Währungsgewinn fällt dann niedriger aus. Bei EUR-USD ist der Spread zwischen Geld/Brief aber minimal.

 

Selbst in den Steuerrichtlinien (siehe BMF-Schreiben "Einzelfragen zur Abgeltungssteuer") wirst du nicht viel dazu finden, außer dass du obiges darfst. Das Thema "Währungsguthaben" wird stiefmütterlich behandelt. Nebenbei, das Bayrisches Landesamt für Steuern (LfSt v. 12.03.2013 - S 2256.1.1-6/4 St32) stellt klar, dass die Spekulationsfrist 1 Jahr beträgt, selbst wenn das Konto Zinsen abwirft. Die Unterscheiden nämlich zwischen "Kapitalforderung" an sich (Bei einem Guthaben auf dem Konto hast Du eine Forderung gegenüber der Bank) und "Währungsguthaben" im Sinne von §23 EStG.

 

Das hat zur Folge, dass Du ein "Währungsguthaben" nicht neu anschaffst oder veräußerst, wenn du Deine Dollars von einem Konto auf ein anderes Konto (bei einer anderen Bank) umbuchst, die beide Dir gehören. Technisch wird dabei aber eine Forderung gegen die alte Bank beglichen und eine neue wird aufgebaut. Juristisch auch nicht vergleichbar mit einer Depotübertragung, denn das Depot ist Dein Eigentum, die Depotbank nur Treuhänder.
Ich finde das alles etwas komisch, was steuerlich als das Wirtschaftsgut "Währungsguthaben" gilt. Jedenfalls darf man das nicht mit dem Begriff "Vermögensgegenstand" verwechseln. Das wären die dahinter stehenden "Bankforderungen auf Währung lautend". Ich schweif ab ...
 

Wie man Währungsgewinne selbst ausrechnet, zeigt nachfolgendes Thema anhand eines Musterfalls:

 

 

 

Nachtrag: Beachtet bitte meinen Hinweis weiter unten (Nummer #23)

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Michalski
Posted · Edited by Michalski

Du kannst neben den tagesgenauen Euro-Referenzkursen auch die monatlichen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse nehmen. Das löst das Problem von Buchungen am Wochenende, wo Du sonst keinen Kurs hast.

 

Ansonsten kriegst Du von der Bundesbank die Zeitreihen kostenlos heruntergeladen und mit Exels SVERWEIS automatisiert Du die Umrechnung.

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Reddy
Posted · Edited by Reddy

Hallo,

ich greife das Thema nochmal auf, obwohl es jetzt schon etwas älter ist.

Ich habe übrigens ein in Euro geführtes Konto bei IB. Wenn ich mir den von stella5604 angeführten Link mit dem Beispiel und den von uang angucke, ist es so:

 

1. bei in Euro geführten Konten sind Währungsgewinne natürlich auch steuerpflichtig... Ich sehe hier bei IB keinen Punkt, wo das von IB ausgerechnet wird. ?

 

2. Sobald ich EUR in USD tausche und dann eine Aktie in USD kaufe entsteht ein steuerpflichtiger Währungstausch - zwischen Anschaffung USD und Kauf der Aktie

3. Sobald ich die Aktie verkaufe entsteht ein steuerpflichtiger Währungstausch - zwischen Ankauf und Verkauf der Aktie

4. Sobald ich die erhaltenen USD wieder in EUR zurücktausche entsteht ein steuerpflichtiger Währungstausch - zwischen Verkauf Aktie und Umtausch in EUR

 

5. Dabei gilt das First in - First out Prinzip, wobei es schwer wird, zu bestimmen, welcher Betrag für welche Aktie verwendet wurde, wenn man öfter umtauscht und viele Aktien kauft und dann wieder verkauft...

6. Man muss also für jede gekaufte Aktie die Währungsdifferenz zwischen Umtausch EUR in USD und Kauf der Aktie in USD versteuern, wie in Punkt 2 

 

7. alles, wenn man innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr handelt...

 

Ist das so richtig zusammengefasst? 

 

Das ist ja ein umfangreiches Thema. Ich kann mir gar nicht vorstellen, dass das jeder in seiner Steuererklärung so aufschlüsselt.

 

Für Eure Gedanken dazu wäre ich sehr dankbar :)

 

Schönen Abend Euch

 

 

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MeinNameIstHase
Posted · Edited by MeinNameIstHase
vor 4 Stunden von Reddy:

1. bei in Euro geführten Konten sind Währungsgewinne natürlich auch steuerpflichtig... Ich sehe hier bei IB keinen Punkt, wo das von IB ausgerechnet wird. ?

 

2. Sobald ich EUR in USD tausche und dann eine Aktie in USD kaufe entsteht ein steuerpflichtiger Währungstausch - zwischen Anschaffung USD und Kauf der Aktie

3. Sobald ich die Aktie verkaufe entsteht ein steuerpflichtiger Währungstausch - zwischen Ankauf und Verkauf der Aktie

4. Sobald ich die erhaltenen USD wieder in EUR zurücktausche entsteht ein steuerpflichtiger Währungstausch - zwischen Verkauf Aktie und Umtausch in EUR

 

5. Dabei gilt das First in - First out Prinzip, wobei es schwer wird, zu bestimmen, welcher Betrag für welche Aktie verwendet wurde, wenn man öfter umtauscht und viele Aktien kauft und dann wieder verkauft...

6. Man muss also für jede gekaufte Aktie die Währungsdifferenz zwischen Umtausch EUR in USD und Kauf der Aktie in USD versteuern, wie in Punkt 2 

 

7. alles, wenn man innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr handelt...

1. Wo soll der Spekulationsgewinn aus Währungsguthaben herkommen, wenn du ein Konto in EUR führst?


2. Damit zwischen Anschaffung und Veräußerung ein Spekulationsgewinn entstehen kann, müssen die USD zwischenzeitlich "verwahrt" werden. Faktisch hast du dann ein USD-Devisenkonto. Kaufst Du US-Aktien per EUR-Konto z.B. an der NYSE gilt das wirtschaftlich als Kauf eines Wertpapiers gegen Euro.

 

3. US-Aktien sind Wertpapiere und deren Veräußerungsgewinne werden in §20 erfasst (Spezialparagraph geht vor, denn §23 ist ein Sonderfall von §22 (sonstige Einkünfte), ein Auffangparagraph, wie schon der Name sagt. Beim Verkauf der US-Aktie entsteht nur dann eine Anschaffung von Währungsguthaben, wenn Du den Erlös auf einem USD-Konto belässt. Eine Gutschrift auf einem EUR-Konto ist wirtschaftlich kein Währungstausch, sondern eine Veräußerung US-Aktie gegen EUR, selbst wenn auf der Abrechnung der Verkaufserlös vom $-Aktienkurs und Devisenkurs erst in Euro umgerechnet wird. Du hast zu keinem Zeitpunkt USD in den Händen gehabt.

 

4. siehe 3 ... das geht ja nur, wenn du zwischenzeitlich ein USD-Konto hast. Der Rücktausch ist dann ein u.U. steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft.

 

5. Fifo gilt, als Verwendungsfiktion. Wurden mehrer USD-Bestände auf dem Konto tagleich angeschafft, spielt es rechnerisch keine Rolle, da alle mit dem gleichen Umrechnungskurs umgerechnet würden. (Sonderfall könnte Day-Trading sein, aber dann hättest du sekundengenaue Abrechnungsbelege und FiFo wäre wieder eindeutig.) Rechnerisch gibt es Fälle, wo man bei Durchschnittsberechnung landet. 

 

Fall: Anleihe auf USD wird inkl. Endzins bei Fälligkeit gutgeschrieben. Später tauscht du einen Teilbetrag mit erheblichen Kursgewinn in EUR um. FiFo für Zins und Rückzahlung geht nicht. Durchschnitt ist dann zwingend lt. BFH (genau wegen diesem Urteil wurde die FiFo-Fiktion im Gesetz eingefügt). Der per Zinsgutschrift angeschaffte Teil ist dann steuerlich nicht relevant. §23 setzt nämlich eine Anschaffung voraus (anderes BFH-Urteil) und die Zinsen "wachsen an" wurden nie angeschafft. 

 

6. Denk an die wirtschaftliche Betrachtungsweise!

 

7. Nein, nicht alles. In §23 geht es um Veräußerungsgeschäfte (hier von Währungsguthaben), deren Anschaffung innerhalb der Spekulationsfrist liegt.


Prüf-Reihenfolge für jeden Währungstausch ist:

a) Liegt ein Veräußerungsgeschäft vor? Die Tilgung eines Kredits z.B. ist keine Veräußerung eines Währungsguthaben. (allg: Verkauf = Hingabe von einem Wirtschaftsgut an einen Dritten gegen Entgelt.)

b) Gibt es zu dieser bestimmten Veräußerung ein Anschaffungsgeschäft? Zinsgutschriften, Dividendengutschriften** in Fremdwährung gelten nicht als angeschafft. Außerdem muss allgemein Identität zwischen angeschafften und veräußertem Wirtschaftsgut vorliegen. Bei vertretbaren Gegenständen: In Art, Menge gleich, Zuordnung nach FiFo-Fiktion; geht das nicht, dann Durchschnittsmethode.

c) Liegt das Anschaffungsgeschäft innerhalb der Spekulationsfrist?
... denn ansonsten ist das Ganze nicht nur steuerfrei sondern nicht steuerbar. Sprich §23 EStG in Verbindung mit §22 Nummer 2 EStG ist nicht anwendbar.

Zuletzt prüft man den Freibetrag aus §23 Absatz 3 Satz 5 EStG

 

Alles in allem ist das trivial, wenn man nur Eins-zu-Eins-Geschäfte vorliegen hat. Kompliziert, wenn man ein Girokonto in Fremdwährung führt. Und das gilt auch für Konten, die bei einer Bank in Deutschland geführt werden. Denn das hat nichts mit Abgeltungssteuer zu tun. 

 

** Zinsen und Dividenden werden mit ihrem Euro-Gegenwert per Abgeltungssteuer erfasst und zwar Brutto und nicht nur mit dem Betrag, der auf dem Währungskonto gutgeschrieben wird. Die einbehaltene QSt kann man sich nach einschlägigen Regeln bei der Abgeltungssteuer anrechnen lassen. Erstattet später z.B. das Schweizer Finanzamt Teile dieser einbehaltenen Verrechnungssteuer (eine Art QSt der CH), dann ist diese Erstattung auf einem CHF-Konto ebenfalls keine "Anschaffung von Währungsguthaben". Denn für Anschaffungen gilt ähnlich wie bei Veräußerungen: Ein Kauf liegt dann vor, wenn man etwas bestehendes von einem Dritten gegen Entgelt erwirbt.

 

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Roti
Posted · Edited by Roti

Hallo,

 

großes Danke an Kollege MeinNameIstHase, vgl. auch 

 

 

Zitat:

Der Teufel beim Selbermachen liegt im Detail.
 

Das Problem mit NAV bei Devisenforwards: Es enthält nicht realisierte Gewinne aus schwebenden Geschäften, denn NAV ist die Bewertung laufender FX-Forwards). Steuerlich relevant ist das Geschäft aber erst, wenn es fällig oder glattgestellt wird.

 

Beispiel mit Fantasiezahlen ...

Kauf 10000 USD am 1.3.2018 gegen Euro per Termin 1.9.2018 zu 1,15 =(-869,57 EUR) (Es erfolgt am 1.3. keine Kontobuchung) (NAV per 1.3. = 0)

30.6.2018: USD steht bei 1,14 (NAV = 1000/1,14 - 869,57 = 7,63 EUR)

Am 1.9.2018 erfolgen die Kontobuchungen USD-Konto +1000 und EUR-Konto -869,57
Steuerlich liegt kein Veräußerungsgeschäft vor. (Gedankenhilfe USD ist wie "Kohle" ... die wurde zwar gekauft, aber noch nicht verkauft.)

 

Erweiterung Beispiel:

am 1.7.2018 wurde obige Position zu USD-Kurs 1,14 glattgestellt (Verkauf von 1000 USD per 1.9.2018 gegen EUR 877,19)

Steuerlich ein Veräußerungsgeschäft nach 20 Abstatz 2 EStG. Verkauft wurden 1000 USD gegen 877,19, welche für 869,57 EUR "angeschafft" wurden. Gewinn ist 7,62 EUR. Die steuerliche "Realisierung" des Geschäfts findet zum Zeitpunkt der Glattstellung statt (obligatorische Geschäfte), selbst wenn die Kontobuchungen erst zum Erfüllungstermin (u.U. im nächsten Jahr) erfolgen. Ab dem Glattstellungsmoment ändert sich das NAV aus Open/Closing nicht mehr. NAV = Gewinn aus dem Geschäft. Dieses NAV ist also relevant.)


Wenn du eine US-Aktie direkt per USD-Konto kaufst, dann sind das gedanklich zwei Geschäfte (Tausch) im Sinne des dt. Steuerrechts:
a) Kauf der US-Aktie mit  Wert in EUR (zum Tageskurs des Kaufs)

b) Verkauf von USD bewertet in EUR

Den Fall b) darfst du dann prüfen. Liegt eine steuerpflichtige Veräußerung von Währungsguthaben nach §23 vor?

 

Bei Verkauf der US-Aktie zugunsten des USD-Kontos gilt entsprechend:

c) US-Aktie Verkaufswert in EUR (zum Tageskurs beim Verkauf)
d) USD-Betrag (im Tausch gegen Aktie) angeschafft
Der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf der US-Aktie ist dann ein Fall für §20 Absatz 2 EStG, nämlich c) minus a) (Anschaffungskosten in EUR)


Das Ganze funktioniert natürlich auch, wenn du eine US-Aktie gegen GBP kaufst. Grundprinzip ist immer, dass auch hier zwei SACHEN (britische Pflunder und US-Aktie)  getauscht werden, die man beide in EUR bewerten kann. Wichtig ist die Kategorisierung der SACHEN in Wertpapiere und sonst. Wirtschaftsgüter für die Beurteilung, ob man steuerlich in 2) oder 3) landet.


In den Bank-Performance-Auswertungen taucht die US-Aktie gewöhnlich unter "USD allocated" (siehe Portfolio nach Währung) auf. 

Erweiterung Beispiel:

Die US-Aktie zahlt eine Dividende 1,00 USD abzgl. 30% US-QSt, netto also 0,70 USD aus.

Steuerlich hast du Einkünfte nach 1) in Höhe von 1,00 USD, nach DBA-Deutschland-USA kannst du 15% der QSt anrechnen lassen, die anderen 15% dir aus den USA erstatten lassen (Die Bank macht das u.U. für Dich, so dass nur 15% einbehalten wurden.
Wichtig für die Ermittlung von Währungsgewinnen ist noch: Der Dividendenzufluss auf dem USD-Konto ist KEINE Anschaffung** von Währungsguthaben. Der Verkauf der Dividenden-USD in EUR (auch später) ist somit nicht steuerbar nach §23, denn es fehlt das Anschaffungsgeschäft dazu.

 

** Argument BGH: "Anschaffung" ist etwas, wo man etwas hergibt, um etwas anderes zu kriegen. Für die Dividende hast Du aber nichts hergegeben. Und diese feinsinnige Unterscheidung macht die Ermittlung von Währungsgewinnen zu einer Schweinerei höchster Komplexität, wenn man zu jeder Veräußerung von Währungsguthaben nach den passenden Anschaffungen sucht. Dito ist die Belastung des USD-Kontos mit Kontogebühren keine Veräußerung von USD-Währungsguthaben, denn du kriegst ja nichts dafür als Gegenwert. (Das zumindest meine Auffassung, denn vielleicht argumentiert das FA ja anders und sagt: Gegenleistung für Kontogebühren sei die Dienstleistung der Bank. Das wäre ein Fall für die Finanzgerichte, denn nix genaues weiß man da bislang.)

Deshalb "viel Spaß" bei der Steuererklärung ...

Zitat Ende.

 

 

und auch hier im Forum: 

 

 

 

Viel Erfolg.

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Reddy
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Vielen Dank für Deine ausführliche Antwort MeinNameIstHase. Das hat mich erleuchtet und ich bin sehr froh, dass ich mich bei Eröffnung für ein Euro-Konto entschieden habe.

 

Viele Grüße

Reddy

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Reddy
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Jetzt muss ich doch nochmal nachfragen

 

Am 22.11.2019 um 01:09 von MeinNameIstHase:

1. Wo soll der Spekulationsgewinn aus Währungsguthaben herkommen, wenn du ein Konto in EUR führst?

Im Konto liegen mehrere Währungen nebeneinander. Spielt das eine Rolle?

 

Am 22.11.2019 um 01:09 von MeinNameIstHase:

2. Damit zwischen Anschaffung und Veräußerung ein Spekulationsgewinn entstehen kann, müssen die USD zwischenzeitlich "verwahrt" werden. Faktisch hast du dann ein USD-Devisenkonto. Kaufst Du US-Aktien per EUR-Konto z.B. an der NYSE gilt das wirtschaftlich als Kauf eines Wertpapiers gegen Euro.

Gilt es nicht als Verwahrung, wenn die USD auf dem Konto liegen, neben den EUR Beträgen? 

 

Ich kaufe die US-Aktien mit den USD, die auf dem Konto liegen. Diese habe ich vorher umgetauscht. 

Das Konto wird in Euro geführt, alle Beträge werden automatisch in EUR umgerechnet Aber der Kauf der Aktie erfolgt ja mit USD und nicht mit EUR, die dafür umgerechnet werden. 

 

Am 22.11.2019 um 01:09 von MeinNameIstHase:

Beim Verkauf der US-Aktie entsteht nur dann eine Anschaffung von Währungsguthaben, wenn Du den Erlös auf einem USD-Konto belässt. Eine Gutschrift auf einem EUR-Konto ist wirtschaftlich kein Währungstausch, sondern eine Veräußerung US-Aktie gegen EUR, selbst wenn auf der Abrechnung der Verkaufserlös vom $-Aktienkurs und Devisenkurs erst in Euro umgerechnet wird. Du hast zu keinem Zeitpunkt USD in den Händen gehabt.

Ich lasse die erhaltenen USD auf dem Konto liegen und verwende sie später für neue Käufe. Theoretisch habe ich USD in den Händen gehabt, weil das Geld in USD auf dem Konto liegt.

Oder zählt das alles nur als informelle Größe, weil das Konto als Basiswährung EUR hat? 

 

Ich wäre immer noch froh, wenn es so bleibt, wie du es beschrieben hast.

 

Vielen Dank schon mal im Voraus.

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reckoner
Posted

Hallo,

 

Zitat

Im Konto liegen mehrere Währungen nebeneinander. Spielt das eine Rolle?

 

Zitat

Das Konto wird in Euro geführt,

Wie passt denn das zusammen?

 

Und Konten mit mehreren Währungen, gibt es das wirklich? Oder sind es nicht doch auch mehrere Konten?

 

Stefan

 

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Reddy
Posted

Hallo,

ja, bei Interactive Brokers hast du eine Basiswährung, bei mir Eur, und kannst viele andere Währungen im Konto liegen haben, z.B. nach dem Verkauf von Aktien.

 

Hier ein Auszug von IB:

 

Bei IB müssen Sie nicht mehrere Konten für verschiedene Währungen eröffnen. Sie können Guthaben in einer einzigen Währung in Ihr Konto einzahlen. Wenn Sie anschließend ein Produkt in einer anderen Währung handeln möchten, wird ein Darlehen erstellt, für das die Einlagen in Ihrer Einzahlungswährung als Sicherheit verwendet werden. Wenn Sie das Darlehen auflösen möchten, können Sie dies jederzeit tun, indem Sie eine Währungstransaktion über unser IDEAL FX* Netzwerk ausführen (also Tausch von Eur in USD) oder Guthaben in der entsprechenden anderen Währung einzahle

 

 

Für jedes IB-Konto legen Sie eine einzige Basiswährung fest. Dies ist die Währung, in der Ihre Kontoauszüge erstellt und Ihre Margin-Anforderungen berechnet werden. Ein- und Auszahlungen sind jedoch in jeder der nachstehenden Währungen möglich, auch wenn diese nicht Ihrer Basiswährung entspricht: AUD, CAD, CNH/CNY, CHF, CZK, DKK, EUR, GBP, HKD, HUF, INR, JPY, MXN, NOK, NZD, RUB, SEK, SGD oder USD

 

 

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reckoner
Posted · Edited by reckoner

Hallo,

 

danke für die Aufklärung, kannte ich noch nicht.

 

Wenn der Wert der Einlage analog zur Währung steigt oder fällt, dann ist es imho wie ein Währungskonto zu behandeln (etwa so als wenn man in einer physischen Kasse ein Fach für Dollarscheine hätte). Ob das wirklich ein Konto ist oder nur virtuell spielt keine Rolle.

Und wenn der Broker das nicht ausrechnet dann musst du es selber tun.

 

Aber kommst du denn überhaupt über 600 Euro Gewinn p.a.? Zur ersten Schätzung reicht da wohl eine Überschlagsrechnung, und dabei auch die Jahresfrist beachten (wobei das meist schon vom Fifo konterkariert wird EDIT: Ist glaube ich doch eher anders herum, Fifo also ein Vorteil).

 

Stefan

 

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Reddy
Posted · Edited by Reddy

Ich denke 600 € werde ich auf keinen Fall erreichen. Wenn ich drunter liege, muss es dann angegeben werden? Oder interessiert es nur, wenn die Grenze überschritten wird?

Wenn ich Aktien nach über einem Jahr verkaufe, muss ich es ja wahrscheinlich auch nicht angeben.

 

Fifo könnte daher ein Vorteil sein. Aber es ist schwer herauszufinden, welches Geld verwendet wurde. Es kommen ja auch Dividenden in USD aufs Konto. Irgendwann verschwimmt die Grenze. Dann müsste man ausrechnen, wie viel USD nach dem letzten Tausch noch übrig sind und ob es vom Währungstausch oder vom Aktienverkauf kommt bzw. aus Dividenden. Und wenn noch 100 übrig sind und für 500 gekauft wird, muss man die unterschiedlichen Anschaffungskurse berücksichtigen. Klingt kompliziert. Kriegt das ein Steuerberater nach Vorlage aller Kontobewegungen hin?

 

Welchen Umrechnungskurs zieht man dann finanzamtskompatibel an? Es werden für jeden Tag Open, Close, High und Low angegeben.

 

Grüße

 

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Taxadvisor
Posted
vor 20 Minuten von Reddy:

Fifo könnte daher ein Vorteil sein. Aber es ist schwer herauszufinden, welches Geld verwendet wurde. Es kommen ja auch Dividenden in USD aufs Konto. Irgendwann verschwimmt die Grenze. Dann müsste man ausrechnen, wie viel USD nach dem letzten Tausch noch übrig sind und ob es vom Währungstausch oder vom Aktienverkauf kommt bzw. aus Dividenden. Und wenn noch 100 übrig sind und für 500 gekauft wird, muss man die unterschiedlichen Anschaffungskurse berücksichtigen. Klingt kompliziert. Kriegt das ein Steuerberater nach Vorlage aller Kontobewegungen hin?

 

Grüße

 

Sollte er, wenn er gut ist. Möchtest Du aber nicht wirklich bezahlen... :):)

 

Gruß

Taxadvisor

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vanity
Posted
Am ‎22‎.‎11‎.‎2019 um 11:34 von Roti:

"Anschaffung" ist etwas, wo man etwas hergibt, um etwas anderes zu kriegen

Darf ich mal mit einer Frage reingrätschen, die dieselbe Problematik mit einem anderen Hintergrund betrachtet. Es geht nicht um Finanztransaktionen, sondern um Arbeitseinkommen - Szenario:

 

- In DE unbeschränkt steuerpflichtig

- Arbeitseinkommen aús CH in CHF, landet auf einem in DE geführten CHF-Konto

- das Geld lungert auf dem CHF-Konto herum, welches von Zeit zu Zeit für EUR-Ausgaben geplündert wird (Überweisung mit Währungsumrechung)

 

Resultiert jetzt ein etwaiger Währungsgewinn während des Herumlungerns aus einer Anschaffung (gebe Arbeitskraft, erhalte Geld) und wäre somit steuerbar, oder fällt das auch in die Kategorie wie Dividenden/Zinsen (keine Anschaffung, keine Steuer)?

 

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Reddy
Posted
vor 1 Stunde von Taxadvisor:

Sollte er, wenn er gut ist. Möchtest Du aber nicht wirklich bezahlen... :):)

Das glaube ich auch. ^_^

 

Arbeitskraft ist aus steuerlicher Sicht keine Ware. Es fehlt also die Anschaffung. Deshalb ist es steuerlich nicht relevant. Habe ich gelesen.

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Reddy
Posted · Edited by Reddy

Mich würde ja zu meiner Nachfrage noch die Meinung von MeinNameIstHase interessieren.

 

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reckoner
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Hallo,

 

Zitat

Ich denke 600 € werde ich auf keinen Fall erreichen. Wenn ich drunter liege, muss es dann angegeben werden?

Nein, musst du dann nicht angeben.

 

Zitat

Wenn ich Aktien nach über einem Jahr verkaufe, muss ich es ja wahrscheinlich auch nicht angeben.

Nur nebenbei, das stimmt nicht. Die Jahresfrist gilt nur für Währungen (und ein paar andere Dinge wie physisches Gold oder Sammelgegenstände).

 

Zitat

Aber es ist schwer herauszufinden, welches Geld verwendet wurde. Es kommen ja auch Dividenden in USD aufs Konto. Irgendwann verschwimmt die Grenze.

Wenn man das ordentlich aufschreibt verschwimmt da gar nichts. Im Nachhinein kann das aber natürlich ne' ganze Menge Arbeit sein, am besten hatte man das kontinuierlich gemacht.

 

Zitat

Klingt kompliziert.

Durchaus. Aber vielleicht gibt es ja Excelvorlagen? Ich hab' mich da noch nie nach umgeschaut, weil ich erstens keine Fremdwährungskonten führe, und zweitens es im Fall der Fälle einfach selber programmieren würde.

 

Zitat

Kriegt das ein Steuerberater nach Vorlage aller Kontobewegungen hin?

Bestimmt. Kostet aber imho extra.

 

Zitat

Welchen Umrechnungskurs zieht man dann finanzamtskompatibel an? Es werden für jeden Tag Open, Close, High und Low angegeben.

Egal, gleicht sich am Ende sowieso weitgehend aus. Erst wenn es um richtig große Beträge geht (etwa wenn du dir mal eine neue Boeing 747 kaufst) dürften imho offizielle Kurse verlangt werden.

Ich würde Close nehmen.

 

Stefan

 

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MeinNameIstHase
Posted · Edited by MeinNameIstHase

Moin, 

nachdem ich mir die Webseite von DEGIRO mal angeschaut habe und was die als "Broker" anbieten, möchte ich auf folgendes hinweisen:

DEGIRO betreibt selbst kein Einlagengeschäft. Das heißt, es führt keine Girokonten. Selbst wenn es optisch so aussieht, handelt es sich um Geldmarktfonds in der alle Barmittel angelegt werden. Erst bei einer Auszahlung auf das Verbindungskonto (bei einer Drittbank) entsteht tatsächlich eine Geld-Forderung (gegen die Verbindungsbank). Das führt dazu, dass man bei DEGIRO zwar Währungsguthaben haben kann, diese aber in einem Investmentfonds angelegt sind. Die Fondseigenschaft bewirkt, dass Bestandsveränderungen Anschaffungen/Veräußerungen eines Fonds (also ein Fall für §20 EStG) sind und  §23 nicht einschlägig ist. 

 

Ohne mir jetzt die Mühe zu machen, nachzuschauen, ob Interactive Brokers das ähnlich macht oder nicht ... ich vermute, dass die ebenfalls kein Einlagengeschäft (sprich Girokonten) betreiben. Im Ergebnis ist man aus §23 raus und dafür in §20 drinne. Weiß da jemand mehr über das Handling von Barmitteln bei IB, insbesondere die rechtliche Grundlage?

 

Die Arbeit wird dadurch nicht wirklich weniger, denn Käufe/Verkäufe von Wertpapieren zu Lasten/zu Gunsten der Geldmarktfonds(konten) sind Tauschgeschäfte. Beim Kauf eines Wertpapiers verkauft man den Geldmarktfonds und umgekehrt. Lauten die Fonds auf eine Währung entstehen natürlich entsprechende Veräußerungsgewinne oder -Verluste durch Wertveränderungen der zugrunde liegenden Währungen.

 

Insofern kann es sein, dass ich hier im Thema am Problem vorbei geschrieben habe, da ich oben immer davon ausging, dass Barmittel auf einem "Bankkonto" gehalten werden (Forderung gegenüber der Bank, aus Banksicht eine "Einlage"). Es war ja auch immer von Konten die Rede. Daher dieses Missverständnis. Bitte prüft die rechtliche Natur eurer "Konten", ob sie vielleicht Geldmarktfondsanteile sind.

 

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IRRer-Zins
Posted · Edited by IRRer-Zins

Zu Degiro:

Es liegen getrennte Fonds für alle Währungen vor, was es nicht erleichtert, wenn Währungen getauscht werden.

 

Bei IB, z.B. hier wird unter 3. klar von Konten gesprochen.

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Reddy
Posted · Edited by Reddy

Nabend,

 

Am 27.11.2019 um 19:31 von reckoner:
Zitat

Wenn ich Aktien nach über einem Jahr verkaufe, muss ich es ja wahrscheinlich auch nicht angeben.

Nur nebenbei, das stimmt nicht. Die Jahresfrist gilt nur für Währungen (und ein paar andere Dinge wie physisches Gold oder Sammelgegenstände).

So hatte ich es auch gemeint, nur auf die Währungsgewinne bezogen.

 

Ich habe jetzt nicht genau recherchiert, wie IB das macht aber ich gehe davon aus, dass IB keine Kundengelder in Fonds anlegt. Das Geld liegt im, sagen wir mal "virtuellen Konto" und ist dort verwahrt. Ich denke, dass es deshalb steuerlich zu beachten ist.

Ich habe das FX income Sheet angesehen, ein Steuerformular von IB, das alle Währungsgewinne und -verluste den Anschaffungszeitpukten zuordnet und anhand der aktuellen Kurse nach FiFo umrechnet. Ich habe eine Position von Hand nachgerechnet und das Ergebnis ist identisch. In dem Fall waren es HongKong Dollar, mit denen ich an der Heimatbörse Aktien gekauft hatte. Ich denke, dass die Berechnung zuverlässig ist und man das als Grundlage nehmen kann.

 

Vielen Dank für Eure Meinungen. :-)

 

LG Reddy

 

PS. Bei einem Verlust kann der doch mit den anderen Gewinnen/ Positionen verrechnet werden, oder? 

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