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Beitragsrückerstattung PKV allgemein

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Ich habe eine grundsätzliche Frage zu Beitragsrückerstattungen, und zwar, ob bzw. inwieweit es sein kann, dass die private Krankenversicherung sich offen hält, in welcher Höhe sie eine Beitragsrückerstattung leistet, sodass dies als "freiwillige Leistung" (in unbestimmter Höhe) gilt, auf die man keinen Rechtsanspruch hat.

 

In meinem konkreten Fall (HUK Coburg) sagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Stand 02/2011, für den ambulanten Tarif A300) unter § 8 II (4) nichts zur konkreten Höhe der Beitragsrückerstattung. Ein Merkblatt von Stand 2012 gab an, dass grds. 3 Monatsbeiträge Beitragsrückerstattung gezahlt werden. Eine andere Information oder Mitteilung lag mir nicht vor, also ging ich von diesem Stand aus.

 

Nun heißt es (in Bezug auf 2017), dies gelte nicht mehr, und mir wird für 2017 eine geringere Beitragsrückerstattung gezahlt, ohne dass ich eine Mitteilung über die Änderung erhalten hätte. Scheinbar meint die HUK, dass man sich nach Ablauf eines Jahres (2017) proaktiv erkundigen müsse, wie viel Beitragsrückerstattung sie denn zahle.

 

Kann dies rechtens sein?

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Matthew Pryor

Bei einer "erfolgsabhängigen" BRE ist die Höhe nun einmal variabel...ich würde mir darüber hinaus aber eher Gedanken über die konkret geregelten Leistungsinhalte machen.

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west263

bei der SDK bekomme ich jedes Jahr, so Februar / März einen Brief, in dem drin steht, wie hoch in dem Jahr meine Beitragsrückerstattung ist.

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Spar-AH
vor 2 Stunden schrieb Matthew Pryor:

Bei einer "erfolgsabhängigen" BRE ist die Höhe nun einmal variabel...

Bei der HUK ist dies keine erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung in dem Sinne, dass die Höhe vom Geschäftsergebnis des Unternehmens abhinge. Die Höhe hängt allein vom individuellen Vertragsverhältnis des Versicherten ab.

 

vor 1 Stunde schrieb west263:

bei der SDK bekomme ich jedes Jahr, so Februar / März einen Brief, in dem drin steht, wie hoch in dem Jahr meine Beitragsrückerstattung ist.

Solche Mitteilungen versendet die HUK leider nicht. 

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Matthew Pryor
vor 30 Minuten schrieb Spar-AH:

Bei der HUK ist dies keine erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung in dem Sinne, dass die Höhe vom Geschäftsergebnis des Unternehmens abhinge. Die Höhe hängt allein vom individuellen Vertragsverhältnis des Versicherten ab.

Äh...nein. Ich rudere gerne zurück, wenn du mir den entsprechenden Passus zeigst. Aber bitte keine "bei x Jahren Leistungsfreiheit y MB"-Tabellen, die kenne ich. Denn daran allein hängt es eben nicht.

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Peter Wolnitza
· bearbeitet von Peter Wolnitza
vor 3 Stunden schrieb Spar-AH:

Bei der HUK ist dies keine erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung in dem Sinne, dass die Höhe vom Geschäftsergebnis des Unternehmens abhinge. Die Höhe hängt allein vom individuellen Vertragsverhältnis des Versicherten ab.

 


Wow... hast Du auch ne Quelle für diese kernige (und vor allem falsche) Aussage? 

 

Klasse Diskussion wieder  ...

Also:
Die übliche Beitragsrückerstattung ist - wie Matthew schon völlig richtig erklärt hat "erfolgsabhängig" - heisst: Wenn der Versicherer im Jahr 2017 keine Leistungen erbringen/erstatten musste, gibt für den Kunden eine BRE, meist ausgedrückt in 
Monatsbeitrag mal Faktor X. Dieser Faktor wird vom Vorstand festgelegt, im Beispiel Dezember 2016, also im vorraus fürs Jahr 2017 angesagt.

Achtung: X kann für jeden Tarifbaustein, den man hat, anders sein - also für z.B. den ambulanten Baustein höher als für den Stationären Baustein. Auch das entscheidet der Vorstand.

Ausgezahlt wird in aller Regel ca. im September 2018 (wenn die Bilanz von 2017 ferdisch ist)

 

Bei den meisten Gesellschaften erhöht sich X, wenn mann auch im drauf folgenden Jahr keine Leistungen verursacht ..usw..usw.. (natürlich nicht endlos..)

 

Nochmal in aller Deutlichkeit: X ist eine geschäftsplanmässige Erklärung des Vorstandes, kann sich im nächsten Jahr ohne weiteres ändern, je nach Kassenlage des Versicherer.

Wieder hat Matthew recht, wenn er sagt: Das ist nun definitiv KEIN Entscheidungkriterium für oder gegen einen bestimmten Versicherer, denn ich hab als Kunde keinerlei  Rechtsanspruch auf diese BRE!

Kleine Anmerkung: Bei manchen Gesellschaften wirken sich zum Beispiel Prophylaxe-Maßnahmen und Vorsorgeuntersuchungen NICHT negativ auf die erfolgsabhängige BRE aus.

Demgegenüber bieten manche Gesellschaften eine garantierte BRE - die hat einen ganz anderen kalkulatorischen Ansatz, würde jetzt zu weit führen, nur kurz die Funktion:
Beispiel:
Tarif hat 50.- € garantierte BRE - der Versicherer zieht kompletten Beitrag vom Konto des Versicherten ein, (der bekommt i.d.R. 50% steuerfreien AG-Zuschuss) und der Versicherer zahlt jeden Monat nen Fuffi wieder an den Versicherten zurück.
Machen aber nur ne Handvoll Versicherer - und die HUK definitiv nicht!

Alle Klarheiten beseitigt??

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ZfT
· bearbeitet von ZfT
Am 24.8.2018 um 20:25 schrieb Peter Wolnitza:


Kleine Anmerkung: Bei manchen Gesellschaften wirken sich zum Beispiel Prophylaxe-Maßnahmen und Vorsorgeuntersuchungen NICHT negativ auf die erfolgsabhängige BRE aus.

 

....

Alle Klarheiten beseitigt??

 

Eine Frage am Rande hätt ich noch, weils bei mir gerade aktuell ist ;)

 

Ich war zur Zahnprophylaxe, anschließend wurde noch Röntgenbild gemacht und ein Zahn gesondert untersucht. Die PKV (hier Barmenia) hat den Prophylaxe Anteil (d.h. die PZR und die anderen Positionen bzgl. der Prophylaxe Untersuchung) erstattet, das Röntgen und die weitere Untersuchung mit Verweis auf den Selbstbehalt (hier: 300 Euro) nicht. Die gesamte Rechnung belief sich auf ca. 260 Euro, erstattet wurden ca. 170 Euro. Soweit ist aus meiner Sicht alles korrekt, ich frag mich jetzt nur, ob ich duch Einreichung dieser Rechnung meine Beitragsrückerstattung "ruiniert" habe, oder ob mir diese weiterhin zusteht? Aufgrund des Selbstbehalts wurde ja abgesehen von der Prophylaxe nichts bezhalt, insofern sollte ich auch nächstes Jahr wieder die Beitragsrückerstttung bekoommen, oder?

 

Order hätte ich explizit nur um Abrechnung der Prophylaxe Leistungen bitten müssen?

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Relich
23 minutes ago, ZfT said:

 

Eine Frage am Rande hätt ich noch, weils bei mir gerade aktuell ist ;)

 

Ich war zur Zahnprophylaxe, anschließend wurde noch Röntgenbild gemacht und ein Zahn gesondert untersucht. Die PKV (hier Barmenia) hat den Prophylaxe Anteil (d.h. die PZR und die anderen Positionen bzgl. der Prophylaxe Untersuchung) erstattet, das Röntgen und die weitere Untersuchung mit Verweis auf den Selbstbehalt (hier: 300 Euro) nicht. Die gesamte Rechnung belief sich auf ca. 260 Euro, erstattet wurden ca. 170 Euro. Soweit ist aus meiner Sicht alles korrekt, ich frag mich jetzt nur, ob ich duch Einreichung dieser Rechnung meine Beitragsrückerstattung "ruiniert" habe, oder ob mir diese weiterhin zusteht? Aufgrund des Selbstbehalts wurde ja abgesehen von der Prophylaxe nichts bezhalt, insofern sollte ich auch nächstes Jahr wieder die Beitragsrückerstttung bekoommen, oder?

 

Order hätte ich explizit nur um Abrechnung der Prophylaxe Leistungen bitten müssen?

Solange dein Selbstbehalt noch nicht ausgereizt wurde hast du dir deine Rückerstattung nicht ruiniert. Die Prophylaxe ist bezüglich der BRE außen vor und die Versicherung hat ansonsten keine Zahlungen geleistet. 

 

Frage am Rande: Zählt Röntgenbild nicht auch als Prophylaxemaßnahme?

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Peter Wolnitza
vor 2 Stunden schrieb Relich:

Solange dein Selbstbehalt noch nicht ausgereizt wurde hast du dir deine Rückerstattung nicht ruiniert. Die Prophylaxe ist bezüglich der BRE außen vor und die Versicherung hat ansonsten keine Zahlungen geleistet. 

 

Frage am Rande: Zählt Röntgenbild nicht auch als Prophylaxemaßnahme?

 

Die Aussage mit den Prophylaxemassnahmen und der BRE sollte  man so pauschal nicht raushauen:

Man muss immer den jeweiligen Tarif betrachten, nicht die Gesellschaft insgesamt

 

- die Frage ist nicht für eine ganze Gesellschaft pauschal zu beantworten, sondern jeweils immer nur für einen bestimmten Tarif (kann also Barmenia Tarife geben, die das anders geregelt haben)
- als zweites ist zu unterscheiden zwischen Berücksichtigung des vereinbarten Selbstbehaltes zum einen
- und BRE-Schädlichkeit dieser Erstattung zum anderen.

Wenn ich es richtig im Kopf habe, gilt bei Barmenia in allen einsA Tarifen und Medizinertarifen folgendes:
Prophylaxe und Vorsorge, werden NICHT auf den SB angerechnet UND diese Erstattungen sind BRE-unschädlich.
Es gibt durchaus Gesellschaften, die das bei bestimmten Tarifen anders sehen.
 

Theoretisch kann auch eine Röntgenuntersuchung eine Früherkennungsmaßnahme sein (gab früher mal so TBC Reihenuntersuchungen - keine Ahnung, ob es sowas heute noch gibt.)
i.d.R. geht es aber beim Röntgeneinsatz fast immer um gezielte Untersuchungen zum Bestätigen oder zum Ausschluss einer Diagnose. Von daher: Keine Früherkennung.

Rein sprachliche Anmerkung: Der Begriff Vorsorge oder Prophylaxe (häufig verwendet bei derartigen Untersuchungen) suggeriert an der Stelle leider etwas völlig falsches - es geht nur um Früherkennung, nix anderes -
hat mit Prophylaxe im eigentlichen Sinn nichts zu tun. Oder anders formuliert: Die Untersuchung dient dazu, etwas festzustellen - nicht, etwas zu verhindern.

Wen es interessiert: Da gibt es ein tolles Buch drüber... Gerd Gigerenzer: Risiko - geht dabei um Statistiken und die bewusst falsche Interpretation von Zahlen bei vielen dieser sog. "Prophylaxe" Massnahmen
- sehr interessant zu lesen und spassig für das nächste Gespräch mit dem Doc, wenn der meint, "es wäre mal wieder Zeit für ne Vorsorgeuntersuchung" ;)

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ZfT
· bearbeitet von ZfT
vor einer Stunde schrieb Peter Wolnitza:

Wenn ich es richtig im Kopf habe, gilt bei Barmenia in allen einsA Tarifen und Medizinertarifen folgendes:

Prophylaxe und Vorsorge, werden NICHT auf den SB angerechnet UND diese Erstattungen sind BRE-unschädlich.

 

Ich habe noch einen älteren Barmenia Tarif (easyflex comfort+), für den dürfte das auch gelten, denn die letzten Jahre wurde die Prophylaxe Rechnung immer vollständig erstattet UND es gab im Jahr darauf die Beitragsrückerstattung.

Ich frage mich dieses mal nur, wie es eben aussieht, wenn Prophylaxe- und NICHT-Prophylaxe Maßnahmen zusammen auf einer Rechnung stehen, aussieht?

Wie gesasgt, die zusätzlichen Maßnehmen liegen unterhalb der Selbstbeteiligung, insofern habe ich der Versicherung "keine Kosten verursacht" und sollte also auch nächstes Jahr wieder die Rüclerstattung für 2018 bekommen, oder?

(mal unabhängig von der Fragestellung, ob röntgen auch eine Prophylaxe Maßnahme ist oder nicht...)

 

 

vor einer Stunde schrieb Peter Wolnitza:

 

Rein sprachliche Anmerkung: Der Begriff Vorsorge oder Prophylaxe (häufig verwendet bei derartigen Untersuchungen) suggeriert an der Stelle leider etwas völlig falsches - es geht nur um Früherkennung, nix anderes -
hat mit Prophylaxe im eigentlichen Sinn nichts zu tun. Oder anders formuliert: Die Untersuchung dient dazu, etwas festzustellen - nicht, etwas zu verhindern.
 

 

 

Wobei die PZR (die bei meinem Tarif auch übernommen wird) doch nichts mit Früherkennung zu tun hat, oder...?

 

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Relich

Danke für die Buchempfehlung. 

 

Als Beispiel mal Tarifbedingungen aus einem einsA Tarif https://www.barmenia.de/media/dokumente/tarifbedingungen_bk/K4610.pdf

Quote

b) zahnmedizinische Prophylaxemaßnahmen, z. B. - Erstellung des Mundhygienestatus, sowie eingehende Untersuchung auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten sowie Beurteilung der Mundhygiene und des Zahnfleischzustandes und die Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisungen; - Aufklärung über Krankheitsursachen der Zähne und deren Vermeidung; - Fluoridierung zur Zahnschmelzhärtung; - Beseitigung von Zahnbelägen und Verfärbungen (so genannte professionelle Zahnreinigung ausgenommen Bleaching); - Behandlung von überempfindlichen Zahnflächen; - Fissurenversiegelung.

 

Ich hätte erwartet, dass Röntgen zu Erkennung von Karies zu eingehende Untersuchung auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten zählt, aber kann vielleicht auch anders auslegen. 

 

 

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Peter Wolnitza
vor 17 Minuten schrieb ZfT:

 

Ich habe noch einen älteren Barmenia Tarif (easyflex comfort+), für den dürfte das auch gelten, denn die letzten Jahre wurde die Prophylaxe Rechnung immer vollständig erstattet UND es gab im Jahr darauf die Beitragsrückerstattung.

Ich frage mich dieses mal nur, wie es eben aussieht, wenn Prophylaxe- und NICHT-Prophylaxe Maßnahmen zusammen auf einer Rechnung stehen, aussieht?

Wie gesasgt, die zusätzlichen Maßnehmen liegen unterhalb der Selbstbeteiligung, insofern habe ich der Versicherung "keine Kosten verursacht" und sollte also auch nächstes Jahr wieder die Rüclerstattung für 2018 bekommen, oder?

(mal unabhängig von der Fragestellung, ob röntgen auch eine Prophylaxe Maßnahme ist oder nicht...)

 

 

 

Wobei die PZR (die bei meinem Tarif auch übernommen wird) doch nichts mit Früherkennung zu tun hat, oder...?

 

 

Erwischt...  die PZR ist tatsächlich eine Prophylaxe-Massnahme. Wird auch in den Tarifbedingungen (siehe Anhang) explizit als solche angesprochen.

Mir ging es um die ganzen anderen Geschichten, die landläufig (und auch von vielen Medizinern) als VORSORGE propagiert werden.


 

 

Barmenia Expertplus VorsorgeLeistungen.png

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Relich
23 minutes ago, ZfT said:

 

Ich frage mich dieses mal nur, wie es eben aussieht, wenn Prophylaxe- und NICHT-Prophylaxe Maßnahmen zusammen auf einer Rechnung stehen, aussieht?

Wie gesasgt, die zusätzlichen Maßnehmen liegen unterhalb der Selbstbeteiligung, insofern habe ich der Versicherung "keine Kosten verursacht" und sollte also auch nächstes Jahr wieder die Rüclerstattung für 2018 bekommen, oder?

 

 

 

Da die Leistungen einzeln auf der Rechnung aufgedröselt sind, können einzelne Kostenpunkte auf den Selbstbehalt angerechnet werden und andere Teile nicht, auch wenn sie auf der selben Rechnung stehen. 

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ZfT
· bearbeitet von ZfT
vor 11 Minuten schrieb Relich:

 

Da die Leistungen einzeln auf der Rechnung aufgedröselt sind, können einzelne Kostenpunkte auf den Selbstbehalt angerechnet werden und andere Teile nicht, auch wenn sie auf der selben Rechnung stehen. 

Ja richtig, wurde ja auch so gemacht, die Leistungsabrechnung ist auch dementsprechend aufgeteilt. Wie gesagt, habe ich für die zusätzliche Behandlung (korrekterweise) auch nichts erstattet bekommen, aber ich habe somit nun eine Rechnung eingereicht, auf der eben auch nicht-Prophylaxe Maßnahmen stehen, darum geht es mir. Bezogen darauf: Entscheidet die Versicherung an Ende bei der Prüfung, ob ich eine Beitragsrückerstattung bekomme, anhand der Einreichung von Rechnungen, oder daran, ob sie mir etwas erstattet hat?

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Peter Wolnitza

 

BRE schädlich ist nicht das Einreichen der Rechnung durch den Versicherungsnehmer, sondern die Erstattung durch den Versicherer.


 

 

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ZfT
vor 4 Stunden schrieb Peter Wolnitza:

 

BRE schädlich ist nicht das Einreichen der Rechnung durch den Versicherungsnehmer, sondern die Erstattung durch den Versicherer.


 

 

Danke. :)

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Spar-AH
Am 24.8.2018 um 20:25 schrieb Peter Wolnitza:


Wow... hast Du auch ne Quelle für diese kernige (und vor allem falsche) Aussage? 

 

Klasse Diskussion wieder  ...

Also:
Die übliche Beitragsrückerstattung ist - wie Matthew schon völlig richtig erklärt hat "erfolgsabhängig" - heisst: Wenn der Versicherer im Jahr 2017 keine Leistungen erbringen/erstatten musste, gibt für den Kunden eine BRE, meist ausgedrückt in 
Monatsbeitrag mal Faktor X. Dieser Faktor wird vom Vorstand festgelegt, im Beispiel Dezember 2016, also im vorraus fürs Jahr 2017 angesagt.

Achtung: X kann für jeden Tarifbaustein, den man hat, anders sein - also für z.B. den ambulanten Baustein höher als für den Stationären Baustein. Auch das entscheidet der Vorstand.

Ausgezahlt wird in aller Regel ca. im September 2018 (wenn die Bilanz von 2017 ferdisch ist)

 

Bei den meisten Gesellschaften erhöht sich X, wenn mann auch im drauf folgenden Jahr keine Leistungen verursacht ..usw..usw.. (natürlich nicht endlos..)

 

Nochmal in aller Deutlichkeit: X ist eine geschäftsplanmässige Erklärung des Vorstandes, kann sich im nächsten Jahr ohne weiteres ändern, je nach Kassenlage des Versicherer.

Wieder hat Matthew recht, wenn er sagt: Das ist nun definitiv KEIN Entscheidungkriterium für oder gegen einen bestimmten Versicherer, denn ich hab als Kunde keinerlei  Rechtsanspruch auf diese BRE!

Kleine Anmerkung: Bei manchen Gesellschaften wirken sich zum Beispiel Prophylaxe-Maßnahmen und Vorsorgeuntersuchungen NICHT negativ auf die erfolgsabhängige BRE aus.

Demgegenüber bieten manche Gesellschaften eine garantierte BRE - die hat einen ganz anderen kalkulatorischen Ansatz, würde jetzt zu weit führen, nur kurz die Funktion:
Beispiel:
Tarif hat 50.- € garantierte BRE - der Versicherer zieht kompletten Beitrag vom Konto des Versicherten ein, (der bekommt i.d.R. 50% steuerfreien AG-Zuschuss) und der Versicherer zahlt jeden Monat nen Fuffi wieder an den Versicherten zurück.
Machen aber nur ne Handvoll Versicherer - und die HUK definitiv nicht!

Alle Klarheiten beseitigt??

Hallo und Danke für die Antworten. Dann muss ich wohl meine Aussage in puncto "erfolgsabhängig" revidieren.

 

Dieses System mit einem Faktor X, der beliebig vom Vorstand des Versicherers neu festgelegt werden kann, ohne dass die Versicherten davon erfahren, war mir bislang nicht bewusst. Die HUK stellt dies anders dar und erweckt den Eindruck, dass man unter bestimmten Kriterien einen Anspruch auf Beitragsrückerstattung habe. Ich fühle mich getäuscht. 

 

Hier mal die Angaben der HUK:

Merkblatt von 2012 (von dem ich ausgegangen war):

Zitat

"Für 2012 können folgende Sätze gutgeschrieben werden:"

(3 Monatsbeträge unter bestimmten Kriterien, die nichts mit dem Unternehmenserfolg zu tun haben)

Unten steht dann noch "Wir erwarten, dass wir auch in Zukunft eine attraktive (erfolgsabhängige) Beitragsrückerstattung gutschreiben können."

Wenn man den Satz am Ende liest, denkt man sich: Okay, steht unter dem Vorbehalt von künftigen Änderungen. 

 

Allgemeine Versicherungsbedingungen (Stand 02/2011, für den ambulanten Tarif A300) unter § 8 II (4):

Zitat

"Zur Beitragsrückerstattung werden die in der Bilanz hierfür zurückgestellten Mittel verwendet." und diverse weitere Bestimmungen.

"Die ausschließliche Verwendung der in der Rückstellung für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung angesammelten Beiträge (...) kann auch geschehen durch (...)"

Mehr als diese Aussagen mit dem Wort "erfolgsabhängig" hatte ich bislang nicht. Nirgendwo steht näher, was "erfolgsabhängig" heißen soll. Sehr wohl aber sind die Kriterien definiert, von denen im individuellen Vertragsverhältnis eine BRE abhängt. Insofern geht man nicht davon aus, dass die HUK Coburg im Geheimen die Höhe der BRE ganz anders festlegt als zuvor, ohne etwas dazu mitzuteilen. 

 

Erst auf Nachfrage habe ich aktuell ein neues Merkblatt (für 2018) erhalten, in dem nunmehr steht:

Zitat

Mit der BRE beteiligen wir Sie am wirtschaftlichen Erfolg unseres Unternehmens. Sie ist eine freiwillige Leistung und wird jedes Jahr neu festgelegt. Ein vertraglich garantierter Anspruch auf eine bestimmte Höhe oder Form besteht nicht. 

Genau dies stand vorher nicht drin, insofern bin ich auch nicht davon ausgegangen, dass dies so sei. Da stand vielmehr: Es gibt eine Beitragsrückerstattung in Höhe von 3 Monatsbeiträgen (unter bestimmten Kriterien). Ich weiß, da stand "für 2012"...

 

Also so viel zur Aufklärung des Irrtums. Wenn noch jemand einen Vorschlag hat, was ich machen kann, kann er sich melden. Künftig werde ich genauer (und regelmäßig) bei der HUK nachfragen, wie hoch denn die BRE sein soll.

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KielerJung
· bearbeitet von KielerJung

Mittlerweile sind wir im APP- und Onlinezeitalter angekommen; dort weist die HUK bereits im laufenden Versicherungsjahr die BRE für den darauf folgenden August aus. 

Was mir aufgefallen ist: Soweit ich mich erinnere gab es um 2010 herum 2-3 MB BRE bzw. eine höhere BRE, wenn sogar 2 Jahre keine Rechnungen eingereicht wurden. In den letzten Jahren ist die Höhe der BRE auf rund 1 MB zusammengeschrumpft.


Das wundert mich, denn geringere BRE führen zu mehr eingereichten Rechnungen und somit mehr Verwaltungs- und Erstattungsaufwand. Außerdem sind hohe BRE doch ein tolles Verkaufsargument. Warum also ist die BRE in den letzten Jahren so niedrig?

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Mato
· bearbeitet von Mato
vor 2 Stunden von KielerJung:

Mittlerweile sind wir im APP- und Onlinezeitalter angekommen; dort weist die HUK bereits im laufenden Versicherungsjahr die BRE für den darauf folgenden August aus. 

Was mir aufgefallen ist: Soweit ich mich erinnere gab es um 2010 herum 2-3 MB BRE bzw. eine höhere BRE, wenn sogar 2 Jahre keine Rechnungen eingereicht wurden. In den letzten Jahren ist die Höhe der BRE auf rund 1 MB zusammengeschrumpft.


Das wundert mich, denn geringere BRE führen zu mehr eingereichten Rechnungen und somit mehr Verwaltungs- und Erstattungsaufwand. Außerdem sind hohe BRE doch ein tolles Verkaufsargument. Warum also ist die BRE in den letzten Jahren so niedrig?

Also das kann ich so nicht bestätigen, ich war auch viele Jahre bei der HUK krankenversichert. Die Beitragsrückerstattung war anteilig immer gleich hoch, da hat sich bei mir nichts geändert.

 

Ich habe eben nochmal nachgeschaut. Ich habe in jedem Jahr, in dem ich eine Beitragsrückerstattung erhalten habe, immer ziemlich exakt den gleichen prozentualen Betrag zurückerhalten. Jeweils 22,7 Prozent der gesamten Beiträge eines Jahres. Das entspricht immer etwas mehr als dem 2,7-fachen des durchschnittlichen Monatsbeitrags. Zuerst für 2006, zuletzt jetzt im August für 2020.

 

Dabei berücksichtige ich natürlich nur den reinen Krankenversicherungsbeitrag ohne Krankentagegeld. In meinem Fall der Einsteigertarif, zunächst E100, dann E1000. Im Wechseljahr auf höheren Selbstbehalt gab es einmalig eine abweichende geringere prozentuale Rückerstattung. Vermutlich zählt bei einem solchen Tarifwechsel dann nur der neue Beitrag oder es wurde ein Fehler gemacht.

 

Ich schätze mal, Du hast einen höherwertigen Tarif bei der HUK. Vielleicht fällt die Beitragsrückerstattung in höheren Tarifen geringer aus. Allerdings schreibst Du ja, dass Du zunächst 2-3 Beiträge zurückerhalten hast und nun nur noch einen. Dafür habe ich dann leider keine Erklärung.

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chirlu
vor 1 Stunde von KielerJung:

as wundert mich, denn geringere BRE führen zu mehr eingereichten Rechnungen und somit mehr Verwaltungs- und Erstattungsaufwand. Außerdem sind hohe BRE doch ein tolles Verkaufsargument. Warum also ist die BRE in den letzten Jahren so niedrig?

 

Erst einmal muß Geld übrig sein, um es rückerstatten zu können. In Niedrigzinszeiten nicht mehr unbedingt selbstverständlich.

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Bassinus
vor 1 Stunde von KielerJung:

Das wundert mich, denn geringere BRE führen zu mehr eingereichten Rechnungen und somit mehr Verwaltungs- und Erstattungsaufwand. Außerdem sind hohe BRE doch ein tolles Verkaufsargument. Warum also ist die BRE in den letzten Jahren so niedrig?

Mehr Preiskampf im direkten monatlichen Preis der Gesellschaften - da darf man nicht mehr Monatspreise inklusive Verrechnung der BRE anzeigen. Aber die Regelung ist schon sehr lang eingeführt. Bleibt also noch die Digitalisierung. Was früher umständlich mit Hand abgeglichen werden musste, macht der PC direkt bei Einreichung in der App - inklusive auslesen der fotografierten Rechnungen. Personell greift da nur noch jmd ein wenn unplausibel oder Betragsschwellen erreicht sind. Damit fallen Verwaltung und Erstattungsaufwand als Begründung aus, da der Erstattungsgerät niemals müde wird und ihn egal ist ob 5.000 oder 15.000 Rechnungen am Tag kommen. 

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Laser12
· bearbeitet von Laser12

Moin,

 

Am 10.9.2021 um 16:34 von KielerJung:

Was mir aufgefallen ist: Soweit ich mich erinnere gab es um 2010 herum 2-3 MB BRE bzw. eine höhere BRE, wenn sogar 2 Jahre keine Rechnungen eingereicht wurden. In den letzten Jahren ist die Höhe der BRE auf rund 1 MB zusammengeschrumpft.


Das wundert mich, denn geringere BRE führen zu mehr eingereichten Rechnungen und somit mehr Verwaltungs- und Erstattungsaufwand. Außerdem sind hohe BRE doch ein tolles Verkaufsargument. Warum also ist die BRE in den letzten Jahren so niedrig?

 

in den Tarifen A0, A1200 und Z100 ist die Beitragsrückerstattung seit mindestens 10 Jahren bis zum Jahr für 2020 (asugezahlt in 08/2021 konstant bei 3 Monatsbeiträgen, sofern keine Leistungen in Anspruch genommen wurden.

 

Das die BRE ab 2021 auf 2 Monatsbeiträge sinkt, darauf hatte ich hier schon hingewiesen:

Am 25.1.2021 um 01:11 von Laser12:

Die Beitragsrückerstattung für das Jahr 2021 ist statt bisher 3 Monatsbeiträge nur noch 2 Monatsbeiträge für A1200 und knapp 3 Monatsbeiträge nur noch 2 Monatsbeiträge für Z100.

 

Das entspricht noch einmal einer zusätzlichen Beitragserhöhung um gut 8%.

 

Die HUK berechnet die BRE nach Beiträgen vor gesetztlichen Zuschlag von 10%.

Am 10.9.2021 um 17:57 von Mato:

Ich habe eben nochmal nachgeschaut. Ich habe in jedem Jahr, in dem ich eine Beitragsrückerstattung erhalten habe, immer ziemlich exakt den gleichen prozentualen Betrag zurückerhalten. Jeweils 22,7 Prozent der gesamten Beiträge eines Jahres. Das entspricht immer etwas mehr als dem 2,7-fachen des durchschnittlichen Monatsbeitrags. Zuerst für 2006, zuletzt jetzt im August für 2020.

Das 2,7-fache ist dann 3 / 1,10 = 2,72727272.., also BRE bezogen auf den Beitrag mit gesetzlichem Zuschlag.

 

Wenn man nicht genau auf die 3 Beiträge kommt, liegt das in der Regel an unterschiedlichen Beiträgen im Vergleichszeitraum, z.B. aufgrund Preiserhöhung.

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Mato
vor 32 Minuten von Laser12:

Die HUK berechnet die BRE nach Beiträgen vor gesetztlichen Zuschlag von 10%.

Das 2,7-fache ist dann 3 / 1,10 = 2,72727272.., also BRE bezogen auf den Beitrag mit gesetzlichem Zuschlag.

Ja, das kommt genau hin. Schön, dass ich nun im Nachhinein nachvollziehen kann, was mir da an Beiträgen zurückerstattet wurde. Danke.

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KielerJung
· bearbeitet von KielerJung
Am 10.9.2021 um 17:57 von Mato:

[..]

 

Ich schätze mal, Du hast einen höherwertigen Tarif bei der HUK. Vielleicht fällt die Beitragsrückerstattung in höheren Tarifen geringer aus. Allerdings schreibst Du ja, dass Du zunächst 2-3 Beiträge zurückerhalten hast und nun nur noch einen. Dafür habe ich dann leider keine Erklärung.

Ja, das ist richtig. Ich hatte zunächst den A150 und bin vor ein paar Jahren in den Select 600 gewechselt. So hatte ich den Eindruck, dass die BRE sinkt; tatsächlich ist sie offenbar beim Select längere Zeit schon "nur" rund 1 MB.

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